B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6700/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung);
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, suchte am 17. November
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel für sich und den
(minderjährigen) Beschwerdeführer um Asyl nach. Der Vater wurde am
23. November 2010 zur Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchs-
gründen befragt und am 30. November 2010 angehört.
B.
Der Vater verstarb am (…). Das BFM schrieb dessen Asylgesuch in der
Folge mit internem Abschreibungsbeschluss vom 30. November 2012 als
gegenstandslos geworden ab.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesamt mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 19. Februar 2013 um vollständige Akteneinsicht
und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener
Instruktion.
D.
Er bat die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. August 2013 um Auskunft
betreffend den Verfahrensstand und teilte mit, der Tod seines Vaters habe
ihn schwer getroffen und zum unbegleiteten Minderjährigen gemacht; er
befinde sich im (…) Schuljahr und (…).
E.
Das BFM stellte dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 28. August 2013 ei-
ne Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2013 in Aussicht
und bat im Verhinderungsfall um Mitteilung. Dieser antwortete mit E-Mail
vom 29. August 2013, er sei dannzumal verhindert, und ersuchte um ei-
nen neuen Terminvorschlag. Mit E-Mail vom 29. August 2013 stellte das
Bundesamt einen neuen Terminvorschlag in Aussicht.
F.
Auf die erneute Terminanfrage des Rechtsvertreters mit E-Mail vom
9. Oktober 2013 antwortete das BFM gleichentags, der Beschwerdeführer
werde bald einen neuen Anhörungstermin erhalten.
G.
Der Beschwerdeführer bat das BFM erneut mit Schreiben vom 7. No-
vember 2013 um Bekanntgabe eines neuen Anhörungstermins bis spä-
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testens 21. November 2013, ansonsten er sich zur Einreichung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen sehe.
H.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch
die Vorinstanz verzögert worden sei; diese sei anzuweisen, umgehend
eine vertiefte Anhörung vorzunehmen und einen Asylentscheid zu fällen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), insbesondere den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, die Eingabe vom 28. November 2013 werde als Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde entgegengenommen, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung
ein.
J.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, welches am 8. Januar 2014 beim
Gericht einging und dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis
gebracht wurde, teilte das BFM dem Gericht ohne jegliche erläuternde
Ausführungen seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die
Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a).
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da
der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung er-
sucht hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin
aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung haben.
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend be-
reits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, mit welchen dieser
wiederholt um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hatte.
2.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
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sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch aus-
drücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer
Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhalt-
lich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von spe-
ziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden
darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
5.
In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, der Vater
des Beschwerdeführers sei am (…) an (…) gestorben. In der Folge sei
der Beschwerdeführer zu einem unbegleiteten Minderjährigen geworden.
Seit seiner Einreise in die Schweiz seien mehr als drei Jahre vergangen.
Er sei noch nicht vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden. Die
Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stelle, insbesondere seit
dem Tod seines Vaters, eine grosse psychische Belastung für ihn dar. Die
Schweiz habe sich mit Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention dazu
verpflichtet, das Wohl eines Kindes bei allen Massnahmen vorrangig zu
berücksichtigen und den Schutz zu gewährleisten, der für das Wohlerge-
hen notwendig sei. Die Vorinstanz trage dem nicht ausreichend Rech-
nung, wenn sie einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wie
den Beschwerdeführer so lange in Ungewissheit über das Verfahren las-
se.
6.
6.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine
Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder
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– falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für die allzu
lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die An-
gemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen
sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angele-
genheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen etwa BGE
130 I 312 E. 5.1 und 5). Ein Verschulden der Behörde an der Verzöge-
rung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsver-
bot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlas-
tung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c,
103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a
N 20).
6.2
6.2.1 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Behand-
lungsfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel inner-
halb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) be-
ziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere
Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3).
6.2.2 Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinem zwischenzeit-
lich verstorbenen Vater in die Schweiz ein und wurde als Minderjähriger in
dessen Asylgesuch vom 17. November 2010 eingeschlossen. Der Vater
wurde am 23. November 2010 befragt und am 30. November 2010 ange-
hört. Am 22. Dezember 2010 wies das BFM den Vater und den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zu. Es un-
ternahm (erst) rund ein Jahr nach dem Tod des Vaters und als Folge von
wiederholten Eingaben des Beschwerdeführers mit der Terminanfrage an
dessen Rechtsvertreter Ende August 2013 einen ersten Schritt zur Durch-
führung einer Anhörung; eine solche fand indessen infolge Unpässlichkeit
des Rechtsvertreters und Fehlen eines neuen Terminvorschlag seitens
des BFM nicht statt.
Das Bundesamt hat nicht begründet, inwiefern es wegen nicht selbst zu
verantwortender Umstände bis heute nicht in der Lage gewesen sein soll,
über das Asylgesuch vom 17. November 2010 zu entscheiden. Nicht
nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb seit dem Tod des Vaters vor
rund (…) Monaten für den Beschwerdeführer immer noch kein Anhö-
rungstermin festgesetzt worden ist, obwohl dieser wiederholt um einen
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solchen gebeten hat. Die prioritäre Behandlung von Asylgesuchen unbe-
gleiteter Minderjähriger (um einen solchen handelt es sich beim Be-
schwerdeführer) entspricht der heutigen Praxis in Asylverfahren und wur-
de mit der am 14. Dezember 2012 von den Räten beschlossenen Revisi-
on des Asylgesetzes in Art. 17 Abs. 2bis AsylG explizit verankert. Diesen
Verfahrensgrundsatz hat das BFM missachtet, gar auf eine Vernehmlas-
sung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde verzichtet und keinerlei Grün-
de geltend gemacht, welche die überlange Verfahrensdauer im vorliegen-
den Fall rechtfertigen könnten; solche sind auch den Akten nicht zu ent-
nehmen. Weder erscheint die Sache nach aktuellem Verfahrensstand
sonderlich komplex, noch kann die lange Verfahrensdauer dem Be-
schwerdeführer angelastet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass eine Verfahrensdauer vom Ausmass der vorliegenden zu einer er-
heblichen Belastung des Gesuchstellers führen kann. Vorliegend fällt dies
umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer minderjährig und un-
begleitet ist, noch die Schule besucht und (…), was dem Bundesamt be-
kannt ist.
6.3 Die Verfahrensdauer von insgesamt über drei Jahren beziehungswei-
se von rund (…) Monaten seit dem Tod des Vaters übersteigt die gesetzli-
che Zeitvorgabe und erweist sich klar als übermässig lang. Das Be-
schleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde missachtet.
6.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begrün-
det. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM mit
der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
möglichst beförderlich zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung
zuzuführen (Art. 20 Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG).
7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Der Rechtsvertreter hat dem Gericht eine Honorarnote zugestellt, welche
(rechnerische) Unstimmigkeiten aufweist und nicht in allen Teilen nach-
vollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.–
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(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
möglichst beförderlich einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger