B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6700/2014
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 26. August 2008 in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor,
er habe in der Friedenszeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
geholfen und ihnen Essen gebracht. Er sei deswegen von der Criminal In-
vestigation Division (CID) mitgenommen, befragt und geschlagen worden.
Als er später wieder gesucht worden sei, habe er sich im Wald versteckt.
Dort sei er von LTTE-Aktivisten zum Beitritt gedrängt worden. Er sei jedoch
nicht beigetreten.
A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch am 18. März 2009 ab, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 23. April 2009 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2600/2009 vom 2. April 2012 ab.
B.
B.a Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
neut ein Asylgesuch ein. Am 7. November 2013 wurde er zur Person und
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 28. August 2014 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des zweiten Asylgesuches machte er geltend, er könne
nicht zurückkehren, da er den LTTE geholfen habe, Bomben zu legen. Das
habe er im ersten Asylverfahren aus Angst, deswegen Probleme zu be-
kommen, nicht erzählt. Er habe Granaten geworfen respektive von den
LTTE deponierte Bomben mit einer Fernsteuerung gezündet, und den
LTTE Esswaren gegeben. Manchmal habe er ihnen zeigen müssen, wo die
Checkpoints der Armee gewesen seien. Er sei zweimal festgenommen
worden. Seine Schwester und sein inzwischen verstorbener Vater seien
nach seiner Ausreise mehrmals seinetwegen befragt worden.
Am 21. September 2014 reichte er fünf Fotos einer Demonstration in Genf
zu den Akten und gab an, er habe auch im Jahr zuvor an Demonstrationen
teilgenommen, entsprechende Fotos jedoch aus Angst gelöscht.
B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am
16. Oktober 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom
17. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er sinnge-
mäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Vorschuss einzuzahlen. Der Be-
schwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 5. Dezember 2014 frist-
gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend ge-
macht, er sei im (…) mit zwei Freunden von der CID festgenommen wor-
den. Am gleichen Nachmittag habe man sie freigelassen, und später am
Abend sei einer der beiden Freunde namens B._______ erschossen wor-
den. Dagegen habe er an der Anhörung vom 28. August 2014 angegeben,
sein Freund B._______ sei zwei oder dreimal gesucht worden, und als er
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im Begriff gewesen sei auszureisen, habe man ihn erschossen. Seine ei-
genen Probleme hätten erst nach dem Tod von B._______ begonnen, und
er sei niemals mit seinem Freund zusammen festgenommen worden.
Diese Widersprüche habe er nicht auflösen können, weshalb bereits starke
Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen aufkommen würden. Er habe
zudem im Verlauf der Anhörung vom 28. August 2014 unterschiedliche An-
gaben zur Anzahl seiner angeblichen Festnahmen gemacht. Seine Schil-
derungen der Festnahmen seien als äusserst unsubstantiiert einzustufen
und würden den Aussagen im ersten Asylverfahren widersprechen. Es er-
härte sich der Eindruck, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt
beziehe und nie von der CID festgenommen worden sei. Er habe sich auch
hinsichtlich der Umstände und der Anzahl der Befragungen seiner Schwes-
ter widersprochen.
Bei der von ihm weiter geltend gemachten Zündung von Claymore-Bom-
ben handle es sich um Verbrechen im Sinne des schweizerischen Straf-
rechts, weshalb sich allenfalls die Frage der Asylunwürdigkeit stellen
würde. Eine sorgfältige Prüfung dieser Vorbringen ergebe jedoch, dass sie
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten würden. Es sei davon auszugehen, dass er gegenüber den Schwei-
zer Behörden eine Gefährdung zu kreieren versuche, welche nicht den Tat-
sachen entspreche. Der Wahrheitsgehalt derartiger wesentlicher Vorbrin-
gen sei zweifelhaft, wenn sie ohne ersichtlichen Grund erst im späteren
Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Ferner sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die LTTE ihn damit beauftragt haben sollten, Bomben zu
zünden, nicht aber zu deponieren und scharf zu machen. Er habe angege-
ben, die LTTE hätten die Zündung nicht selbst vorgenommen, weil sie neu
in der Gegend gewesen seien, und die Armee ihn nicht sofort verdächtigt
habe, weil er dort gewohnt habe. Auf den Hinweis, dass die LTTE auch
beim Deponieren und Scharfmachen der Bomben hätten entdeckt und ver-
dächtigt werden können, habe er angegeben, dies hätten sie jeweils in der
Nacht getan. Die Armee habe Angst gehabt, in der Nacht herumzuspazie-
ren. Solche Ausführungen würden jedoch nicht taugen, um logisch und
nachvollziehbar zu erklären, warum die LTTE ihn zum Zünden der Bomben
gebraucht hätten. Zudem seien die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers unsubstantiiert und wenig detailreich ausgefallen, und es
fehle ihm an rudimentären Kenntnissen.
Da seine Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt werden könne, sei auch
zu bezweifeln, dass er bei einer Rückkehr von der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) behelligt würde.
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Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne aus diesen Gründen
nicht geglaubt werden. An der Echtheit der eingereichten Beweismittel sei
grundsätzlich zu zweifeln; sie seien grösstenteils auch nicht geeignet, eine
persönliche Verfolgungssituation nachzuweisen. Da seine Vorbringen nicht
glaubhaft seien, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Seine angebliche Teilnahme an fünf bis sechs LTTE-Demonstrationen und
Veranstaltungen tamilischer Exilgemeinschaften in der Schweiz sei asyl-
rechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen An-
gaben bei diesen Anlässen keine spezielle Funktion eingenommen und
sich zudem hinsichtlich der Häufigkeit und der Daten widersprochen.
Es sei davon auszugehen, dass er nie von den sri-lankischen Behörden
gesucht worden sei und bei einer Rückkehr keine Massnahmen zu befürch-
ten hätte, welche über Befragungen und eine Überprüfung seines politi-
schen Hintergrundes hinausgehen würden. In Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Vollzug der Weg-
weisung jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
5.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation zur fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass
er jeweils nur von einer Festnahme gesprochen habe. Richtig sei aber
auch, dass er in jener Zeit zweimal an einem Checkpoint angehalten (aber
nicht festgenommen) worden sei. Bei der Übersetzung müsse es diesbe-
züglich Missverständnisse gegeben haben. Es sei zu berücksichtigen,
dass die fraglichen Ereignisse mehrere Jahre zurückliegen würden, wes-
halb nachvollziehbar sei, dass er sich an einzelne Ereignisse, welche nicht
einschneidend gewesen seien, nicht mehr genau erinnern könne. Aus die-
sem Grund habe er die Suche nach seinem Freund B._______ und dessen
Erschiessung bei der Anhörung vom 28. August 2014 fälschlicherweise auf
(…) statt (…) datiert.
Er habe im ersten Asylgesuch nicht erwähnt, dass er bei Minenanschlägen
auf die sri-lankische Armee mitgewirkt habe, weil er befürchtet habe, als
LTTE-Aktivist kein Asyl zu erhalten und zurückgeschoben zu werden. Beim
zweiten Asylgesuch habe er dagegen gewusst, dass ein Asylgesuch nur
Chancen habe, wenn man alle relevanten Aktivitäten erzähle. Er sei nur mit
der Zündung der Landminen beauftragt worden, weil das Anbringen der-
selben nicht sehr einfach und ohne Spezialkenntnisse lebensgefährlich sei.
Aus diesem Grund hätten Spezialisten der LTTE die Minen in der Nacht
vorbereitet und platziert. Für die Zündung seien hingegen ortsansässige
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Bewohner bevorzugt worden, weil die LTTE-Leute sehr schnell aufgefallen
und sofort verhaftet worden wären. Es sei damals für das Militär wegen der
Gefahr von Hinterhalten der LTTE tatsächlich ungewöhnlich gewesen, in
der Nacht Kontrollen durchzuführen. Den Befragern des BFM fehle die Er-
fahrung mit den Realitäten eines Guerillakrieges und der Besetzung eines
Gebietes durch feindliche Besatzer. Es scheine deshalb unzulässig, wenn
das BFM irgendwelche Regelvermutungen zu konstruieren versuche. Das
BFM lasse zudem ausser Acht, dass die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung kleiner seien als an den strikten Beweis.
Die Gefahr durch Milizen der EPDP sei durchaus realistisch. Sie habe be-
reits im Jahr 2006 Späher im Ort gehabt, welche für die sri-lankische Armee
die Bewohner ausspioniert und verdächtige Personen gemeldet hätten.
Das BFM habe es unterlassen, die Verfolgungsfurcht zu beurteilen,
obschon diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegrün-
dend sein könne. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situ-
ation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und mit dem dort üblichen
Verfolgungsmuster. Die Vorinstanz vergesse ausserdem zu erwähnen,
dass die Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden bei einer allfälli-
gen Rückkehr mit einer Festnahme, Verhören und Folter verbunden sein
könnte.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka
glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers vermochte dieser auch auf Beschwerdeebene nicht
aufzulösen. Für die Annahme, es sei bei der Übersetzung zu Missverständ-
nissen gekommen, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal er
angab, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut zu ver-
stehen beziehungsweise verstanden zu haben, und die Richtigkeit seiner
Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. vo-
rinstanzliche Akten B7 S. 2 und 9; B16 S. 1 und 23). Auch auf dem Unter-
schriftenblatt der Hilfswerksvertretung sind keine Bemerkungen ange-
bracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden (vgl.
B16 S. 24). Seine Ausführungen zu Art und Dauer der geltend gemachten
Zusammenarbeit mit den LTTE sind oberflächlich und in sich nicht stimmig,
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so dass deren Wahrheitsgehalt zu bezweifeln ist. Es mangelt den Schilde-
rungen an Detailreichtum und Tiefe, und es sind keine besonderen Real-
kennzeichen erkennbar, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen be-
stärken könnten. Die bei den Akten liegenden Todesscheine sind nicht ge-
eignet, seine Vorbringen zu belegen, da sie in keinem direkten Zusammen-
hang zu diesen stehen. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen
Aussagen kann auch nicht geglaubt werden, er habe die geschilderten Ak-
tivitäten im ersten Asylverfahren aus Angst oder Unwissen verschwiegen.
Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, eine Verfolgung bezie-
hungsweise Suche durch die sri-lankischen Behörden oder die EPDP
glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine
Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obwohl diese auch ohne
erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. In der an-
gefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es sei aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
selbst nie von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei; er müsse
daher bei einer Rückkehr nicht mit Massnahmen rechnen, welche über ei-
nen sogenannten Background-Check hinausgehen würden, und es be-
stehe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. An-
gesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vo-
rinstanz nicht zu weiteren diesbezüglichen Erwägungen gehalten. Entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde fehlt auch nicht die Auseinan-
dersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwer-
deführers (vgl. angefochtene Verfügung E. III).
6.2 In der Beschwerde wird kein fortgeführtes exilpolitisches Engagement
dokumentiert, und es wird nicht mehr geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei aufgrund von nach seiner Ausreise erfolgten Aktivitäten in sei-
nem Heimatstaat gefährdet. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
ist daher ohne Weiteres zu verneinen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Be-
schwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochte, weshalb die Vo-
rinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
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Seite 9
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des BFM vom 14. Oktober
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufige aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen
sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub