Abtei lung V
E-6701/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Liberia,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Januar 2009 / E-239/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6701/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, aussagegemäss ein liberianischer Staats-
angehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 8. Oktober 2008 an Bord eines Containerschiffes
und gelangte über Italien am 29. Oktober 2008 illegal in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei am
(...) 1992 in B._______ geboren und damit noch minderjährig. Im
Jahr 2002 sei er in ein vom UNHCR betriebenes Flüchtlingslager in
C._______ gegangen, nachdem sein für Charles Taylor (ehemaliger
Präsident von Liberia, Anm. BVGer) tätig gewesener (...), seine (...)
und sein (...) umgebracht worden seien. Nach einem zwei-
einhalbjährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager sei er nach B._______
zurückgekehrt, wo er im Jahr 2005 nach der Machtübernahme von
Ellen Johnson-Sirleaf (im Januar 2006 gewählte Präsidentin Liberias,
Anm. BVGer) bei einer Polizeikontrolle verhaftet und in das Gefängnis
„D._______“ verbracht worden sei. Am (...) 2008 sei ihm mit Hilfe (...)
die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Noch am selben Tag habe er
beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen, und in B._______ ein
Containerschiff nach E._______ bestiegen.
A.b Eine radiologische Handknochenuntersuchung im [Spital] vom
(...) 2008 führte zum Ergebnis, dass das Knochenwachstum beim
Gesuchsteller abgeschlossen sei, was – entgegen des angegebenen
Alters von (...) Jahren und (...) Monaten – einem Skelettalter von 19
Jahren entspreche.
Ein am (...) 2008 durchgeführtes LINGUA-Gutachten brachte hervor,
dass der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia
sozialisiert worden sei.
A.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom
30. Oktober 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
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B.
Mit Urteil E-239/2009 vom 20. Januar 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die mit Eingabe vom 14. Januar 2009
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
C.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom
3. September 2009 gelangte der Gesuchsteller ans BFM und be-
antragte, es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen.
Dabei reichte er einerseits Dokumente zum Nachweis der behaupteten
liberianischen Herkunft zu den Akten und machte andererseits
geltend, er sei homosexuell und habe diese Neigung in B._______ im
Verborgenen gelebt, da gleichgeschlechtliche Beziehungen in Liberia
ein gesellschaftliches Tabu darstellten und zudem strafrechtlich ver-
folgt würden. Aus Scham habe er es nicht gewagt, seine wahren Aus-
reisegründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens offen zu legen.
C.b Am 23. Oktober 2009 leitete das BFM diese Eingabe zuständig-
keitshalber zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesver-
waltungsgericht weiter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– erhoben, welcher am
13. November 2009 einging.
E.
E.a Mit Eingaben vom 13. November 2009 und vom 18. Novem-
ber 2009 beantragte der Gesuchsteller, es sei die Dispositivziffer 1 der
vorgenannten Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, der
Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm zu erlauben, den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
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E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2009 wies die
zuständige Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich er-
fahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener ent-
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scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
Vorab ist festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Januar 2009, dessen Revision vorliegend beantragt wird, auf
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 er-
ging, mit welcher dieses infolge Identitätstäuschung nicht auf das
Asylgesuch des Gesuchstellers eintrat.
Vorliegend werden keine Revisionsgründe hinsichtlich der Grundlage
des nämlichen Nichteintretensentscheids – der Identitätstäuschung in
Form einer falschen Altersangabe durch den Gesuchsteller – geltend
gemacht. Vielmehr führt der Gesuchsteller in der Rechtsmitteleingabe
ausdrücklich aus, er habe im ordentlichen Verfahren bewusst ein zu
tiefes Alter angegeben, um sich vor einer sofortigen Wegweisung zu
schützen.
Die geltend gemachten, nachstehend zu behandelnden Revisions-
gründe beschlagen demnach nicht den Nichteintretenstatbestand an
sich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge ein-
zig die Frage, ob Revisionsgründe in Bezug auf den Wegweisungs-
vollzug vorliegen.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent -
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen be-
inhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die be-
treffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb
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nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen"
(Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war,
Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist
nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten
Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlos-
sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei
pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist na-
mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfah-
ren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
4.3 Hinsichtlich der neu beigebrachten Beweismittel betreffend die
behauptete – aber vom BFM gestützt auf ein Lingua-Gutachten als
zumindest zweifelhaft erachtete – Herkunft aus Liberia ist festzu-
stellen, dass dieselben nicht geeignet sind, eine andere tatbeständ-
liche Grundlage zu schaffen. Den Dokumenten ist bereits deshalb die
revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen, da es sich bei der
behaupteten Herkunft nicht um eine zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen gebliebene Tatsache handelt. Vielmehr hat das BFM in
seiner Verfügung vom 6. Januar 2009 die Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs explizit auch unter der Annahme geprüft, dass der
Gesuchsteller liberianischer Staatsbürger sei.
4.4
4.4.1 Bei der vom Gesuchsteller erstmals mit Eingabe vom
3. September 2009 vorgetragenen Homosexualität handelt es sich
offensichtlich nicht um eine nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens entstandene Tatsache, da diese Neigung aussagegemäss
bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens
bestand. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller
bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht zumutbar ge-
wesen wäre, diese bereits in dessen Rahmen geltend zu machen (vgl.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
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In diesem Zusammenhang macht der Gesuchsteller geltend, er habe
aus Scham und Angst vor Stigmatisierung nicht gewagt, offen über
seine Neigung zu sprechen. Ausserdem sei ihm auch nicht bewusst
gewesen, dass Verfolgung wegen Homosexualität einen in der
Schweiz anerkannten Asylgrund darstelle.
Diese Erklärung vermag in keiner Weise zu überzeugen. In seiner
Verfügung vom 6. Januar 2009 deckte das BFM die versuchte
Identitätstäuschung des Gesuchstellers auf und hielt folgerichtig
ausdrücklich fest, angesichts von dessen Volljährigkeit sprächen keine
individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Unter diesen Umständen wäre es für den Gesuch-
steller klarerweise zumutbar beziehungsweise spätestens zu diesem
Zeitpunkt geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren
durch Offenlegung der tatsächlichen Ausreisegründe zu verbessern.
Dass er es vorzog, in der Beschwerde auf seinen ursprünglich geltend
gemachten Vorbringen, mithin auf der eindeutig widerlegten Minder-
jährigkeit zu beharren, erscheint demgegenüber nicht nachvollziehbar.
Es ist damit festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung
der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen
wäre, die nunmehr geltend gemachte Homosexualität bereits im voran-
gegangen ordentlichen Rekursverfahren offen zu legen (vgl. wiederum
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). In diesem Lichte besehen ist der
Homosexualität des Beschwerdeführers die revisionsrechtliche Neu-
heit abzusprechen. Die zu ihrem Beleg eingereichten Beweismittel
vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu ent-
falten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen.
4.4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber den-
noch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht
(dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht
sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den
sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund
hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässig-
keit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum
es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält
der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche
Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Ab-
weichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw.
Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
4.4.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 66 Abs. 3 VwVG (bzw. Art. 125 BGG) vorauszusetzen,
dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei
strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsäch-
lich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller
oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1
FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herab-
gesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Ab-
weichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von
Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem
anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren
zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest
bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - ge-
führt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge
gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung
des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweg-
genommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völker-
rechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.4.4 Vorab ist festzustellen, dass allein die eingereichten privaten
Schreiben aus dem Bekanntenkreis des Gesuchstellers die geltend
gemachte Homosexualität nicht zu belegen vermögen. Vielmehr drängt
sich angesichts des Zeitpunkts der Beweismitteleinreichung die nahe-
liegende Vermutung auf, hierbei handle es sich um Gefälligkeits-
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schreiben, welche eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung
untermauern sollen. Auch die übrigen Beweismittel ([...] von Juni 2009,
Quittung [...] vom 2. April 2009), welche bezeichnenderweise allesamt
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ausgestellt wurden,
können ohne weiteres auch von einer heterosexuellen Person
erhältlich gemacht werden.
Vorliegend jedoch kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Homosexualität unter Hinweis auf die nachstehenden
Ausführungen offenbleiben.
4.4.5 Der Gesuchsteller macht keine Vorverfolgung aufgrund seiner
sexuellen Ausrichtung geltend. Indessen wird vorgebracht, Homo-
sexualität stehe in Liberia unter Strafandrohung. Bei einer Rückkehr
habe er daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
In der Tat werden in Liberia homosexuelle Handlungen kriminalisiert
(vgl. Penal Law, Section 14.74), wie dies in den meisten (37 von 53)
afrikanischen Nationen der Fall ist. Gemäss der nationalen Straf-
gesetzordnung wird das einvernehmliche Ausüben homosexueller
Handlungen mit bis zu einem Jahr Haft bestraft. Indessen berichten
verschiedene seriöse Quellen, es seien weder gerichtlich verhandelte
Fälle noch Fälle von Gewalt aufgrund sexueller Neigungen bekannt
(Bericht "Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Her-
kunftsstaaten" von April 2010 des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland [greifbar unter
, besucht am 9. September 2010] ; "2009 Human Rights
Report: Liberia" des US Department of State). Vor diesem Hintergrund
und der zweifellos zahlreichen homosexuellen Menschen in Liberia, ist
davon auszugehen, dass es offenbar in der Praxis nur selten zu Straf-
verfolgungen oder Übergriffen kommt. Folglich ist daher nicht von einer
systematischen Verfolgung Homosexueller in Liberia auszugehen. Bei
dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den
heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt ist, kann nicht
auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung
geschlossen werden.
4.5 Nach dem Gesagten ist – selbst bei Wahrunterstellung der geltend
gemachten sexuellen Ausrichtung des Gesuchstellers – nicht von einer
überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1
FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen.
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4.6 Aus den restlichen Dokumenten (Fotografien, Internetausdruck
"Responses to Information Requests") lässt sich schliesslich ebenfalls
nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 13. November 2009 in dieser Höhe ein-
bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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