B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6701/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich China Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letztem
Wohnsitz in der Provinz B._______, soll Tibet (Volksrepublik China) am
(…) verlassen haben. In der Folge habe er sich bis am (…) in Nepal auf-
gehalten und sei dann von C._______ aus auf dem Luftweg nach einer
Zwischenlandung an ihm unbekanntem Ort an einen ihm ebenfalls unbe-
kannten Ort gereist. Mit dem Zug sei er an einen weiteren ihm unbekann-
ten Ort gefahren, habe dort übernachtet und sei dann am 21. August
2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die
Befragung zur Person (BzP) fand am 10. September 2013 statt, die Anhö-
rung am 21. Oktober 2013.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor,
er und drei Freunde hätten geplant, am (…) eine Demonstration in
D._______ durchzuführen. Sie hätten sich am (…) "draussen" getroffen,
um dieses Vorhaben zu besprechen. Als er tags darauf abends heim ge-
kommen sei, habe ihm sein Vater mitgeteilt, laut Information des Nach-
barn wisse die Polizei über das Demonstrationsvorhaben Bescheid. Sein
Vater habe ihm daraufhin verboten, während des folgenden Tages das
Haus zu verlassen und sei mit ihm am Abend des (…) in Richtung
E._______ aufgebrochen, wo er ihn einem Schlepper übergeben habe.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Do-
kumente zu den Akten; er gab an, nie einen Pass besessen und die Iden-
titätskarte zu Hause zurückgelassen zu haben.
B.
Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Her-
kunftsabklärung durch das BFM) vom 2. Oktober 2013 führte gemäss
dem eingesetzten Experten zum Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum ge-
lebt haben könnte, klein sei.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Analyse anlässlich der Anhörung das
rechtliche Gehör gewährt. Er hielt fest, die Wahrheit gesagt zu haben.
C.
Mit am 5. November 2013 eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2013
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
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Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausschloss, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. November
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, verwies den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte
ihn auf, bis zum 20. Dezember 2013 die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Beweismittel einzureichen, ansonsten aufgrund der bestehen-
den Aktenlage entschieden werde.
Es gingen bis zur Ausfällung des Urteils keine Beweismittel beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Aufgrund seiner oberflächlichen Aussagen und der kaum vorhandenen
Chinesisch-Kenntnisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Her-
kunft sowie Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem
Land aufgekommen. Der durchgeführte Test zur Evaluation seines All-
tagswissens habe ergeben, dass seine geografischen Kenntnisse bezüg-
lich der angeblichen Herkunftsregion unzureichend seien. Er habe gel-
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tend gemacht, als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Aussagen be-
züglich der Landwirtschaft in seiner Herkunftsregion seien jedoch zu we-
nig fundiert und würden zum Teil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
vor Ort entsprechen. Zudem habe er im Gespräch mit dem Experten ei-
nen Ausdruck verwendet, der in Tibet nicht existent sei, dafür jedoch von
Tibetern, die ausserhalb Tibets lebten, verwendet werde. Auch seine Aus-
sagen zum Schulwesen in seiner Region seien teils nicht mit den tatsäch-
lichen Gegebenheiten zu vereinbaren. Die Behauptung, seine Identitäts-
karte sei in F._______ ausgestellt worden, könne nicht zutreffen, da
F._______ nicht zum Regierungsbezirk von G._______ gehöre.
Aufgrund der vom Experten festgestellten geringen Wahrscheinlichkeit,
dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei
den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen von vornherein mit
grösster Skepsis zu begeben. Seine Ausführungen seien ausnahmslos
oberflächlich und realitätsfremd. Seine Aussagen zur angeblich illegalen
Ausreise nach Nepal würden einer Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Art
und Weise standhalten. Er sei nicht in der Lage gewesen, über den Rei-
seweg von Nepal bis in die Schweiz irgendwelche näheren Auskünfte zu
geben und habe auch seine Flugdestination nicht gewusst. Es sei des-
halb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts-
und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei.
Wie festgehalten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er in Tibet bezie-
hungsweise in der Volksrepublik China gelebt haben könnte, klein. Es sei
mangels Aussagen, welche seine Unkenntnis der dortigen Gegebenhei-
ten plausibel erklären könnten, davon auszugehen, dass er in seinem Le-
ben nie einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt ha-
be. Er sei somit nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden
auch nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Die Ausführungen
in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar
und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG habe er seine
Staatsangehörigkeit offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe er
zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung aus-
reiche. Bei Fehlen von Identitätspapieren – wie vorliegend – seien in ers-
ter Linie die Aussagen der Asylsuchenden als Beweismittel zu berück-
sichtigen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seien Identitäts-
karte zu Hause gelassen, sei nicht nachvollziehbar.
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Es sei ihm nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft
zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahr-
scheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden
Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er werde die auf Deutsch
übersetzte Abschrift des Interviews einreichen und beweisen, dass der
Inhalt des LINGUA-Berichtes nicht dem entspreche, was er im Telefonge-
spräch gesagt habe.
Er habe viele Details zu seiner Heimat nennen können. Bekanntlich seien
im Internet die meisten Ortschaften Tibets auf Chinesisch angeschrieben
und auf tibetischen Karten seien oft verschiedene Schreibweisen zu fin-
den. Er werde dem Gericht eine Karte seiner Herkunftsregion mit den von
ihm genannten Bezeichnungen zustellen.
Der LINGUA-Experte stamme aus der Region H._______, er hingegen
aus I._______ im (…) Tibets. Es lägen mehr als 1000 Kilometer dazwi-
schen, wie solle der Experte da wissen, was es in seiner Heimatgemein-
de im Dorfladen zu kaufen gebe. Auch hätten sie sich wegen des ver-
schiedenen Dialekts teilweise schlecht verstanden. Die Abschrift des In-
terviews werde die Verständigungsprobleme wohl zeigen.
Kein Land werde ihn bei sich aufnehmen, da er nirgends registriert sei
und in Indien oder Nepal keine Aufenthaltsbewilligung habe.
6.
6.1
6.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht gesichert
fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG sta-
tuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Be-
weismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und
vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen,
allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.1.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder
Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, et-
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was zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen,
eingereicht. Sein nicht weiter begründetes Vorbringen, er habe seit seiner
Ausreise aus dem Dorf keinen Kontakt mit Tibet gehabt (vgl. Akten BFM
6/11 S.6), ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht
darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn
die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 6/11 S. 2) und spä-
ter erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/15 S. 2) hingewiesen hatte.
6.2 Seine Angaben bezüglich des Flucht- und Reisewegs sind trivial. Es
ist nicht glaubhaft, dass er weder die Ankunftsdestination des ersten noch
des zweiten Fluges kennen soll, wird diese doch bei einer Flugreise auf
diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom
Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Der Vorin-
stanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an seiner geltend ge-
machten Herkunft bestehen. Seine Vorbringen bezüglich des Flucht- und
Reisewegs waren in der Tat pauschal und praktisch identisch mit den
Vorbringen der meisten tibetischen Asylgesuchsteller.
6.3 Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl.
A 1/2) sich mit tadelloser und offensichtlich geübter Schrift ausgefüllt in
den Akten befindet. Darauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die-
ses selbstständig ausgefüllt habe. Selbst wenn die allgemeine Schul-
pflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durch-
gesetzt worden wäre, ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse des Be-
schwerdeführers ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung und das
Erlernen allein durch den Onkel nicht glaubhaft (vgl. A 6/11 S. 3).
6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Unge-
reimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die – zur Vermeidung von
Wiederholungen – ohne weiteres verwiesen werden kann. Ergänzend ist
festzuhalten, dass sich grundsätzliche Zweifel an den fluchtauslösenden
Vorbringen auch mangels überzeugender Begründung, wie die Chinesen
vom Vorhaben des Beschwerdeführers und seiner Freunde hätten erfah-
ren haben können, ergeben. Der Erklärungsversuch des Beschwerdefüh-
rers, sein Freund habe der Schwester "spielerisch" von der geplanten
Demonstration erzählt und diese habe es ihrer Freundin weitergesagt, er-
gibt keinen Sinn. Es darf davon ausgegangen werden, dass die – noch in
keiner Weise in die Tat umgesetzten – Demonstrationspläne diesfalls hät-
ten überzeugend bestritten werden können, zumal der Beschwerdeführer
angeblich vorgewarnt gewesen ist und sich folglich mit den Freunden hät-
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te absprechen können. Dies gilt umso mehr, als er gemäss eigenen An-
gaben zuvor nie politisch aktiv gewesen ist. Entsprechend vage sind auch
die Aussagen in Bezug auf die verfolgende Behörde. So gab er an der
BzP (vgl. A 6/11 S.8) an, es hätten "andere Leute" und später auch die
K._______ davon erfahren, wogegen er an der Anhörung (vgl. A 18/15
F32-37) allgemein vorbrachte, der Nachbar arbeite in einer kleinen Poli-
zeistation.
6.5 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht sub-
stanziiert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander sondern be-
schränkt sich im Wesentlichen darauf, diese pauschal zu bestreiten. Sein
Hinweis auf allfällige Verständigungsprobleme mit dem Experten der
LINGUA-Analyse ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, da er nicht
angibt, welche seiner Antworten und inwiefern diese konkret von Verstän-
digungsproblemen betroffen sein sollen. Er ist zudem trotz Aufforderung
der Instruktionsrichterin völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum
bemüht, die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel
(Abschrift und Übersetzung des Gesprächs der LINGUA-Analyse, Karte
mit Detailangaben aus seiner Heimatgemeinde) zu den Akten zu reichen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seines Reise-
wegs zu widerlegen.
6.6 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimli-
chung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm oblie-
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Seite 9
gende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat
verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal in-
nehat. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des
BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevor-
bringen im Asylpunkt einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
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tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl.
E. 6.6 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik Chi-
na ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden
(vgl. BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2013, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6701/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und L._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: