B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6701/2015
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am (…) November 2011 nach Sudan verliess und am (…) Januar 2012 von
dort aus per Flugzeug in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 1. Februar
2012 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 10. Februar 2012 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 zur Begründung ihres
Asylgesuchs vorbrachte, sie sei 1996 in den eritreischen National Service
eingezogen worden und habe dort bis kurz vor ihrer Ausreise als (…)
Dienst geleistet,
dass sie während dieses unter sehr schwierigen Bedingungen geleisteten
(…)diensts wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde dis-
kriminiert und misshandelt (unter anderem einer dreimonatigen Strafmass-
nahme unterzogen) worden sei,
dass insbesondere ihr Vorgesetzter – dem sie seit 2004 unterstellt gewe-
sen sei – sie ständig unter Druck gesetzt und zuletzt auch sexuell belästigt
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am
18. September 2015 – die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge aner-
kannte, ihr Asylgesuch jedoch ablehnte und ihre Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit
Eingabe vom 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fristge-
recht anfocht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern
4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin Asyl
zu gewähren und ihr Sohn in das Asyl miteinzubeziehen, eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ersucht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Ok-
tober 2015 die Beschwerdeführenden aufforderte, zum Nachweis der pro-
zessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie
die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG einlud, eine Vernehmlassung zur
Beschwerde einzureichen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. November 2015 eine Sozial-
hilfebestätigung der Beschwerdeführenden zum Verfahren reichte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 zu den
Beschwerdevorbringen Stellung nahm,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2015 die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, um amtliche Rechtsverbei-
ständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht guthiess, den
Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechts-
beistand beiordnete und ihnen Frist zur Einreichung einer Replik ein-
räumte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ihre
Replik und eine aktuelle Sozialhilfebestätigung zu den Akten einreichen
liessen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders be-
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rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legi-
timiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Unter-
suchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheb-
lichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt und sich dies auch in einer
sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1),
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis kommt,
die Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgungssituation würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten,
dass es dagegen die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft erachtete
und deshalb aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach
Art. 54 AsylG den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannte und ihnen das Asyl verweigerte,
dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, das SEM habe den
Sachverhalt nicht vollständig erstellt, weshalb die Beschwerdesache in An-
wendung von Art. 106 Abs. 1 AsylG zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung daran gehindert
worden sei, ihren sexuellen Missbrauch zu beschreiben, weil ihr erklärt
worden sei, dass angesichts der personellen Zusammensetzung des Be-
fragungsteams, dem auch Männer angehörten, über dieses Thema nicht
gesprochen werden könne,
dass eine weitere Anhörung durch ein Frauenteam – trotz der expliziten
Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung und der Anregung einer
weiteren Befragung durch die Hilfswerksvertretung – nie stattgefunden
habe,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung hierzu entgegnete, die Schika-
nen und sexuellen Belästigungen durch ihren Vorgesetzten seien erst im
Rahmen der Bundesanhörung erstmals erwähnt worden, weshalb sie als
nachgeschoben zu qualifizieren seien und auf eine weitere Anhörung ver-
zichtet worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen an der Erstbefragung nicht daran
gehindert worden sei, sich frei zu äussern, sondern ihr im Gegenteil mittels
Nachfragen Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Asylgründe zu ergän-
zen,
dass mit darauffolgender Replik zunächst eingeräumt wurde, die Be-
schwerdeführerin habe an der Erstbefragung in der Tat ihren Vorgesetzten
unerwähnt gelassen, dass es sich hier allerdings um eine sehr knapp ge-
haltene Befragung gehandelt habe mit jeweils kurzen Ausführungen der
Beschwerdeführerin, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, auf die
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allgemeinen Fragen, ob sie alles habe sagen können und ob sie noch Zu-
satzbemerkungen habe, nichts Weiteres ausgeführt zu haben,
dass es diesbezüglich weiter zu beachten gelte, dass es sich bei der Un-
terdrückung durch ihren Chef und insbesondere den sexuellen Übergriffen
um für die Beschwerdeführerin sehr peinliche und unangenehme Situatio-
nen gehandelt habe, weshalb es verständlich sei, dass sie diese in einer
straff geführten Befragung nicht von sich aus vorgebracht hat, sondern
diese heikle Themen erst im Rahmen der Bundesanhörung habe – respek-
tive hätte – ansprechen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss gelangt, dass die Rüge des unvollständig festgestellten Sachver-
halts begründet ist,
dass die Beschwerdeführerin an der einlässlichen Anhörung zu den Asyl-
gründen konkrete Hinweise auf eine – asylrechtlich potenziell relevante –
geschlechtsspezifische Verfolgung zu Protokoll gab (vgl. Anhörungsproto-
koll A14/16 S. 5 f. F42 und S.11 F88: "…Am Ende versuchte er auch, mich
sexuell zu belästigen. Das war für mich sehr lästig und ich konnte es nicht
ertragen. Es war gegen meine Würde."; "Die Schikanen meines Vorgesetz-
ten konnte ich nicht mehr ertragen..."),
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, eine
Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts wie die
asylsuchende Person durchzuführen (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 2 E. 5),
dass gemäss Protokoll zur Bundesanhörung die befragende Person der
Beschwerdeführerin – nachdem Letztere mit der Schilderung der sexuellen
Belästigungen begonnen hatte – explizit erklärte, die Abklärungen zu die-
sem Vorbringen seien "nicht jetzt" möglich, da kein entsprechendes Team
zusammengestellt sei (siehe Anhörungsprotokoll A14/16 S.11 F88),
dass die Beschwerdeführerin damit daran gehindert wurde, ihre ge-
schlechtsspezifischen Erlebnisse vorzutragen und ihr dies auch nicht in ei-
ner späteren Anhörung ermöglicht wurde, womit die Vorinstanz ihre Unter-
suchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG offenkundig verletzt hat,
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dass auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung in ihren
Bemerkungen ausführte, dass die Beschwerdeführerin eine sexuelle Be-
lästigung durch ihren Vorgesetzten habe geltend machen wollen und auf
diese indessen nicht weiter eingegangen sei, weil an der Befragung zwei
Männer teilgenommen hätten,
dass der Argumentation des SEM, weshalb es auf eine erneute Anhörung
verzichtet habe, nicht gefolgt werden kann, da das späte Vorbringen dieser
Ereignisse erst an der zweiten Befragung durchaus – wie dies durch die
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – mit der kurz gehaltenen und
weniger detaillierten Erstbefragung oder insbesondere mit der erhöhten
Hemmschwelle, dieses heikle Thema anzusprechen, in Zusammenhang
stehen könnte,
dass den vorinstanzlichen Akten im Übrigen auch nicht mit Sicherheit ent-
nommen werden kann, dass an der Befragung zur Person vom 10. Februar
2012 ausschliesslich Frauen mitgewirkt hätten (als "Mitarbeiter/in des
BFM", als "der/die Dolmetschende" und, gegebenenfalls, als zusätzliche
protokollierende Person),
dass das SEM demnach auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage
entschieden hat und die Entscheidreife auch auf Beschwerdeebene nicht
gegeben ist, womit sich auch die Frage einer Heilung der Mängel des erst-
instanzlichen Verfahrens (Entscheid auf unvollständiger Sachverhalts-
grundlage, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) nicht stellen kann,
dass bei dieser Sachlage die Beschwerde, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist, die Verfügung des
SEM vom 16. September 2015 aufzuheben ist und die Sache zur Abklä-
rung des geschlechtsspezifischen Sachverhaltes beziehungsweise zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz namentlich anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin in
einem aus weiblichen Mitarbeitenden bestehenden Befragungsteam zum
fraglichen Vorbringen anzuhören,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), zumal mit Verfügung vom 18. No-
vember 2015 ohnehin die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde,
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dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der amtliche Rechtsbeistand keine Kostennote zu den Akten gereicht
hat, weshalb sein Honorar von Amtes wegen aufgrund der Akten zu be-
stimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass das von der Vorinstanz unter dem Titel einer Parteientschädigung
auszurichtende Honorar unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren gemäss Art. 9–13 VGKE und der gesamten Verfahrens-
umstände auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands
in Höhe von Fr. 1500.– als Parteientschädigung auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: