B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6702/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Laura Rossi, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
E-6702/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria im
Jahre 2008 und erreichte am 16. Oktober 2008 Lampedusa. In der Folge
hielt sie sich während zwei Jahren an verschiedenen Orten in Italien auf.
Am 8. Dezember 2010 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichen-
tags um Asyl nach. Am 20. Dezember 2010 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Im März 2011 verliess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
die Schweiz. Am 29. Januar 2012 meldete sie sich erneut im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso. Am 6. Februar 2012 gewährte ihr das
BFM das rechtliche Gehör zur erneuten Einreise in die Schweiz. Dieses
erneute Ersuchen bewertete das BFM als Wiedererwägungsgesuch
betreffend die Verfügung vom 26. Januar 2011, welches es mit Verfügung
vom 29. Februar 2012 abwies.
D.
Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien ungenutzt abgelaufen
war, hob das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 die Verfügung
vom 26. Januar 2011 auf und leitete das nationale Asylverfahren ein.
E.
Am 15. April 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
stamme aus D._______. Nach der Schule habe sie bis 2005 einen zwei-
jährigen Diplomkurs in E._______ besucht. Ab 2006 bis 2007 habe sie
bei einem F._______ in G._______ gearbeitet. Ihr Vater sei Politiker (Vor-
sitzender der "H._______") gewesen und am 26. August 2007 getötet
worden. In der Folge sei sie von den Gegnern ihres Vaters bedroht wor-
den, weshalb sie 2008 Nigeria verlassen habe. In Italien habe sie eine
Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten. Da sie dort kei-
ne geeignete Unterkunft und keine Arbeit gehabt habe, sei sie ihrem Kon-
kubinatspartner in die Schweiz gefolgt. Hier in der Schweiz hätten sie sich
E-6702/2013
Seite 3
stets gestritten, so dass die Polizei habe einschreiten müssen. Seither
habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater ihres ersten Kindes. Das zweite
Kind sei die Folge einer Vergewaltigung hier in der Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die den
Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositionsziffern seien aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei
und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie und ihre Kinder vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und
es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2013 verwies der Instruktions-
richter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wies er ab.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Am 20. Dezember 2013 stellte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
E-6702/2013
Seite 4
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerde-
führerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
E-6702/2013
Seite 5
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101].
Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
5.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
5.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin und ihrer beiden Mädchen als zumutbar. In Nigeria herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Die in der Schweiz begonnene psy-
chotherapeutische und medikamentöse Behandlung betreffend die gel-
tend gemachten Konzentrationsstörungen, Denkstörungen, Angstzustän-
de, Schlafstörungen und die bedrückte Stimmung der Beschwerdeführe-
rin sei in Nigeria gewährleistet, insbesondere in D._______ und
G._______. Weiter gebe es für die geltend gemachte Vergewaltigung kei-
ne Belege. Sodann habe die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil
ihres Lebens in Nigeria verbracht. Sie verfüge über eine überdurch-
schnittliche Ausbildung sowie berufliche Erfahrungen. Was ihr persönli-
ches Umfeld anbelange, sei sie nicht bereit gewesen, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken. Es sei daher davon auszugehen, dass sie
in Nigeria über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Ge-
mäss ihren Angaben würden die Mutter und weitere Angehörige in
E-6702/2013
Seite 6
D._______ leben. Schliesslich stelle der Vollzug der Wegweisung für die
beiden Mädchen aufgrund ihres jungen Alters (ein- und vierjährig) keine
Entwurzelung dar.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Indes verkennt sie die Tragweite der behördlichen
Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Demnach hätte es der Beschwerdefüh-
rerin oblegen, substantiiert darzutun, inwiefern die hier in der Schweiz
eingeleiteten Kindesschutzmassnahmen weiterhin erforderlich und in Ni-
geria selbst analoge Einrichtungen nicht vorhanden sind. Solches hat sie
namentlich auch in der Rechtsmitteleingabe nicht getan. Die Rüge er-
weist sich somit als unzutreffend.
Auch die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung
genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar erachtet. Insbesondere hat sie festgestellt, dass auch
in Bezug auf die beiden Kinder der Vollzug der Wegweisung zumutbar
sei. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war.
5.3.2 Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste.
5.3.3 Der angefochtenen Verfügung sind keine Hinweise zu entnehmen,
wonach die Vorinstanz die Tatsache, dass es bei der Beschwerdeführerin
um eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern handelt, nicht berücksich-
tigt hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
auf die häusliche Gewalt durch ihren Ex-Konkubinatspartner und die be-
hauptete Vergewaltigung beruft, vermag sie daraus im Hinblick auf die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu ihren Gunsten ab-
E-6702/2013
Seite 7
zuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur
patriarchalischen Gesellschaft und der häuslichen Gewalt in Nigeria.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer gesundheitli-
chen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Dr. med.
I._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos-
tizierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2013 und im Schreiben vom 20.
November 2013 eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F-
43.1) sowie dissoziative Zustände. Die Beschwerdeführerin leide an
Denkstörungen, amnestischen oder dissoziativen Episoden (sie habe die
Kinder in der Post vergessen), bedrückter Stimmung, Angstzuständen,
Überforderung und Überlastung sowie Schlafstörungen. Seit dem
12. Februar 2013 sei sie in fachärztlicher Behandlung. Es würden vor-
zugsweise alle 14 Tage Sitzungen in englischer Sprache abgehalten und
die Beschwerdeführerin erhalte Antidepressiva. Wie bereits die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, kann die
in der Schweiz begonnene psychotherapeutische und medikamentöse
Behandlung in Nigeria weitergeführt werden. In Nigeria existieren acht
staatliche Federal Neuro-Psychiatric Hospitals, die auf die Behandlung
psychiatrischer Krankheiten spezialisiert sind. Namentlich auch
D._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, verfügt über ein sol-
ches Spital. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen ihres
mangelnden Beziehungsnetzes sei ihr als Mutter zweier Kinder unmög-
lich, Zugang zur notwendigen Behandlung zu haben, ist auf die nachste-
henden Erwägungen zu verweisen. Aus medizinischer Sicht liegen somit
keine Wegweisungshindernisse vor.
5.3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Nigeria kein
tragfähiges Beziehungsnetz. Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt und
die Schwester lebe im Ausland. Ihr Vater sei von seinen politischen Geg-
nern getötet worden. Über den Vorfall würden Polizeiberichte bestehen
und es sei in den Medien darüber berichtet worden. Sie könne eine
Freundin anrufen, bei welcher sie die Dokumente betreffend ihren Vater
zurückgelassen habe (Akten BFM D15/14 S. 11). Entsprechende Belege
hat die Beschwerdeführerin indes bis heute nicht eingereicht. Insoweit
bestehen Zweifel am angeführten Tod des Vaters. Auch bezüglich des
weiteren, geltend gemachten familiären Umfelds der Beschwerdeführerin
bestehen aufgrund von Unstimmigkeiten Zweifel. Anlässlich der Erstbe-
fragung gab die Beschwerdeführerin an, in D._______ würden ihre Mutter
sowie ihre Cousins leben (Akten BFM D3/9 S. 3). Letzteres würde bedeu-
ten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin Geschwister und die Be-
E-6702/2013
Seite 8
schwerdeführerin daher auch Tanten und Onkel hat. Demgegenüber er-
klärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe in Nigeria weder Tanten, On-
kel noch Cousins oder Cousinen (Akten BFM D15/14 S. 4). Aufgrund die-
ser unvereinbaren Angaben und in Anbetracht der soziokulturellen Ver-
hältnisse in Nigeria erscheint wenig glaubhaft, dass sie keine Verwandten
hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in
Nigeria über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Weiter
hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre Dokumente bei
einer Freundin zurückgelassen, welche sie telefonisch erreichen kann
(vgl. vorstehend). Sodann hat sie ihre Schul- und Diplomausbildung in
D._______ absolviert. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin nicht Kontakt zu ihren Verwandten und ih-
rem ehemaligen Freundes- und Bekanntenkreis aufnehmen könnte. Für
die Beurteilung im Rahmen der Zumutbarkeit ist nicht die persönliche Be-
ziehungsnähe zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine
Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zuzumuten ist. Es ist daher
von einem tragfähigen familiären und ausserfamiliären Beziehungsnetz
der Beschwerdeführerin auszugehen, auf welches sie bei einer Rückkehr
zurückgreifen und welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann.
Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sie und
ihre Kinder bei einer Rückkehr zumindest eine vorübergehende Wohn-
möglichkeit haben. Ebenso kann angenommen werden, dass die Kinder
während einer allfälligen Abwesenheit der Mutter zum Besuch einer psy-
chotherapeutischen Behandlung von Verwandten, Freunden oder Be-
kannten betreut werden.
5.3.6 Was das angeführte fehlende Existenzminimum anbelangt, ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zunächst auf
die finanzielle Unterstützung ihres sozialen Beziehungsnetzes zurückgrei-
fen kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine sehr gute Ausbildung
(zuletzt zweijähriger Diplomkurs in E._______; Akten BFM D15/14 S. 3)
und verfügt über mindestens zweijährige Berufserfahrungen in einem
F._______. Sie wird daher in der Lage sein, für sich und ihre Kinder eine
neue Existenz aufzubauen. Eine allfällige zeitweise Betreuung ihrer Kin-
der während ihrer Arbeitszeit kann die Beschwerdeführerin durch ihr Be-
ziehungsumfeld gewährleisten. Jedenfalls stellen gemäss ständiger Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die
Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Ver-
weisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, steht es
E-6702/2013
Seite 9
der Beschwerdeführerin schliesslich frei, vor ihrer Rückkehr beim BFM
einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen
des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliede-
rungshilfe).
5.3.7 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht
spricht auch das Kindeswohl nicht gegen den Vollzug der Wegweisung.
Die beiden [Kinder] der Beschwerdeführerin sind (…) und (…) Jahre alt.
Ihre wesentliche Bezugsperson ist ihre Mutter. Soweit sie hier in der
Schweiz wöchentlich einige Stunden durch Vertreterinnen des J._______
betreut werden, stellt diese Massnahme eine Entlastung für die hier in der
Schweiz alleine lebende Beschwerdeführerin dar, namentlich um ihr den
Besuch der Psychotherapie zu ermöglichen. Daraus kann indes mit Blick
auf eine Integration der Kinder in der Schweiz nichts abgeleitet werden.
(…).
5.3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Voll-
zug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist.
6.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der Bescheinigung der
Stadt K._______ vom 21. November 2013 ist die Beschwerdeführerin für-
sorgeabhängig. Sodann ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen, dass ihr Begehren nicht als aussichtslos zu gelten hat. Damit sind
E-6702/2013
Seite 10
beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem Gesuch statt-
zugeben ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6702/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an [Beschwerdeführenden], das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: