B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6703/2010
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (…).
E-6703/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden, aus E._______ (Provinz Al-Hassaka) stam-
mende syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und is-
lamischer Religion, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
illegal am 19. September 2007 und reisten über die Türkei nach Grie-
chenland, wo der Beschwerdeführer in Athen (…) inhaftiert worden ist.
Von dort flogen sie nach Wien. Am 8. März 2010 gelangten sie nach ei-
nem einmonatigen Aufenthalt in F._______ (österreichisches Erstauf-
nahmezentrum für Asylsuchende) nach ihrer Verlegung in die österreich-
ische Bundesbetreuungsstelle G._______ in die Schweiz, wo sie sich am
8. März 2010 in Zürich bei der Polizei meldeten und um Asyl nachsuch-
ten. Am 17. März 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ summarisch befragt.
A.a.a Der Beschwerdeführer brachte vor, im (…) von Leuten des Sicher-
heitsdienstes zuhause abgeführt und auf einen Posten verbracht worden
zu sein. Dort sei er (…) inhaftiert gewesen, wobei man ihn gefoltert und
verhört habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, einer Partei anzugehören,
und er sei nach den Parteimitgliedern und den politischen Aktivitäten be-
fragt worden. Er habe diesen Leuten gesagt, keiner Partei anzugehören,
sie würden ihn fälschlicherweise beschuldigen. Nach seiner Freilassung
habe er sich wöchentlich melden müssen. Jedes Mal habe man ihn (…)
festgehalten. Da er bedroht worden sei, habe er das Land verlassen
müssen.
Mit irgendwelchen anderen Personen, heimatlichen Behörden oder Orga-
nisationen habe er nie Probleme gehabt. Er sei niemals vor Gericht ge-
wesen, und er habe sich auch niemals religiös oder politisch betätigt.
Sein Leben sei in Syrien gefährdet.
Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer keinerlei Ausweis-
papiere zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen, und seine Iden-
titätskarte sei in Syrien. Er habe telefonisch versucht, Ausweispapiere zu
beschaffen, aber die syrischen Behörden würden zur Zeit alle Postsen-
dungen kontrollieren.
A.a.b Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen ihres Mannes in die
Schweiz gekommen zu sein. Dieser sei ständig belästigt worden, sie ha-
be Angst um ihn. Die Kurden hätten in Syrien keine Rechte, und ihr Sohn
E-6703/2010
Seite 3
"hätte sicher keine Zukunft in der Heimat gehabt". Im Weiteren gab auch
sie an, dass ihr Mann festgenommen worden sei und sich danach regel-
mässig bei den Behörden habe melden müssen. Diese Vorkommnisse
seien ebenfalls ein Grund für ihre psychische Krankheit, die Umstände in
Griechenland hätten ihr den Rest gegeben.
Anlässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin keinerlei Ausweis-
papiere zu den Akten. Einen Pass habe sie nie besessen, und ihre Identi-
tätskarte sei in Syrien. Dort gebe es Probleme, solche Dokumente ins
Ausland zu schicken, weshalb sie bis jetzt nichts habe beschaffen kön-
nen.
A.b Schriftlich wurde die Beschwerdeführerin am 17. März 2010 vom
BFM aufgefordert, bis zum 24. März 2010 ihre Familiennummer (Regist-
rierungsnummer auf der Identitätskarte) bekanntzugeben.
B.
Das BFM gelangte mit Schreiben vom 23. März 2010 an die Schweizer
Botschaft in Damaskus. Es wollte in Erfahrung bringen, ob die Beschwer-
deführenden im Besitze eines Passes seien, ob sie Syrien legal verlassen
hätten und ob die syrischen Behörden sie suchen würden.
C.
Das österreichische Bundesasylamt teilte dem BFM am 9. April 2010 mit,
die Republik Österreich erkläre sich bereit, "die Asylbewerber zu überneh-
men".
Gemäss Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Mai 2010 (Datum Telefax)
wurde der Antrag der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz
zurückgewiesen. Für die Prüfung dieses Antrages sei Griechenland zu-
ständig, wohin diese ausgewiesen würden.
D.
Die Beschwerdeführenden ersuchten das BFM mit Eingabe vom 17. Mai
2010 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
E.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai
2010 – auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus
der Schweiz weg, verpflichtete den Kanton I._______, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen
diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung.
E-6703/2010
Seite 4
Gleichentags bestätigte das BFM dem Amt für Migration des Kantons
I._______, dass die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg nach Öster-
reich rückübergeben werden könnten.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 teilte das Bundesamt den Beschwerde-
führenden bezüglich des nachgesuchten Selbsteintritts mit, mittlerweile
sei ihnen der Asylentscheid eröffnet worden. Sie wurden darauf hingewie-
sen, dass ihnen die Möglichkeit der Beschwerde gegen diesen Entscheid
offenstehe.
F.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden
mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2010 Beschwerde erhe-
ben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung an das BFM zur materiellen Neubeurteilung beziehungs-
weise zur Ausübung des Selbsteintritts, eventualiter die Rückweisung zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von
allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem sei ihnen die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und von der
Auferlegung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschus-
ses, sei abzusehen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 31. Mai 2010 die sofortige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 hielt die dannzumal mit dem
Verfahren befasste Instruktionsrichterin fest, die vorsorgliche Aussetzung
des Vollzugs werde aufrechterhalten. Sie ersuchte die Vorinstanz, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 hielt das BFM an den Erwä-
gungen in seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
In Beantwortung seiner Anfrage vom 23. März 2010 teilte die Schweizer
E-6703/2010
Seite 5
Botschaft in Damaskus dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juni 2010
mit, die Beschwerdeführenden seien im Besitze von Pässen. Sie hätten
Syrien in einem Auto am 19. Juni 2009 in Richtung Türkei verlassen; von
den syrischen Behörden würden sie nicht gesucht.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
6. Juli 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
Aufgrund dieses Urteils teilte das BFM den Beschwerdeführenden am
21. Juli 2010 mit, das Verfahren werde wieder aufgenommen.
Die Beschwerdeführenden wurden am 2. August 2010 für den 12. August
2010 zu einer Bundesanhörung eingeladen. Die Rechtsvertretung wies in
diesem Zusammenhang das Bundesamt darauf hin, dass sie aus termin-
lichen Gründen von einer Teilnahme absehen müsse. Die Hilfswerke wa-
ren an der Anhörung vertreten.
J.
Die Vorinstanz verfügte am 16. August 2010 – eröffnet am 17. August
2010 – , die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und
beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2010 liessen die Beschwer-
deführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragten.
Es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
L.
Der neu mit dem Fall befasste Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfü-
gung vom 28. September 2010 fest, die Beschwerdeführenden dürften
den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein.
E-6703/2010
Seite 6
M.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2010 voll-
umfänglich an den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführenden hielten ihrerseits in ihrer Eingabe vom 2. April
2012 an den Anträgen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2010
fest.
N.
Vom Bundesverwaltungsgericht erneut zur Stellungnahme eingeladen,
verfügte die Vorinstanz am 12. April 2012 in teilweiser Wiedererwägung
seiner Verfügung vom 16. August 2010 die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und
5 (Wegweisung als solche, Verlassen der Schweiz bis am 11. Oktober
2011 und Auftrag an den Kanton I._______, die Wegweisung zu vollzie-
hen). Die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzo-
gen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
O.
Am 2. Mai 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, trotz
Erteilung der vorläufigen Aufnahme werde an der Beschwerde festgehal-
ten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei (Wegweisungs-
punkt).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-6703/2010
Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Vorliegend ist folglich nach der
teilweisen Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides ausschliess-
lich über die Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und die Zif-
fer 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des diesbezüglichen Dispositivs zu
befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6703/2010
Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Leute vom politischen Sicher-
heitsdienst, von denen er am (…) zu Hause verhaftet worden sei, hätten
ihm zirka (…) Zeit gegeben, um sich von seiner Frau zu verabschieden.
Dieses rücksichtsvolle Verhalten sei realitätsfremd, da die syrischen Be-
hörden gegen politisch verdächtige Personen mit aller Härte vorgehen
würden. Zudem hätten die Sicherheitsbeamten mit Bestimmtheit eine
Hausdurchsuchung vorgenommen.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der summari-
schen Befragung habe sich ergeben, dass dieser ohne konkreten Anlass
beziehungsweise einzig und allein wegen seiner kurdischen Ethnie ins
Visier der Sicherheitsdienst geraten sei. Bei der Bundesbefragung dage-
gen habe er plötzlich angegeben, seine beiden Cousins seien seit (…)
von den Behörden verfolgt worden und deswegen untergetaucht. Er sei in
der Folge beschuldigt worden, im Lager des (…), in welchem er und sei-
ne Cousins gearbeitet hätten, heimliche Sitzungen abgehalten zu haben.
Dieses wesentliche Vorbringen habe er anlässlich der Kurzbefragung mit
keinem Wort erwähnt.
Ferner falle auf, dass er bezüglich der vorgebrachten Folterungen ledig-
lich Gemeinplätze angeführt habe. Es mangle diesen an Detailreichtum,
Konkretisierung und Differenziertheit, und sie liessen jeglichen Eindruck
subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen.
Überdies verstricke sich die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen in Wi-
dersprüche. So habe sie bezüglich der Benachteiligungen ihres Eheman-
nes nach dessen Entlassung aus der Haft anlässlich der Bundesbefra-
gung Aussagen gemacht, die mit den bei der Kurzbefragung gemachten
Vorbringen nicht übereinstimmen würden.
Im Lichte dieser Erwägungen sei es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzu-
tun. Dieser Schluss werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärun-
gen erhärtet.
Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
E-6703/2010
Seite 9
3.2 Die Beschwerdeführenden wiesen eingangs ihrer Rechtsmitteleinga-
be darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind erwarte
und unter massiven psychischen Problemen leide.
Die angefochtene Verfügung ergehe in Verletzung von Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 7 und Art. 44 Abs. 2
AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Zudem
werde gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen.
Die Vorinstanz verneine die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung,
dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten würden, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei. Sie motiviere den Entscheid in vier Punkten, die einer eingehenden
Prüfung nicht standhielten:
1. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, Leute des Sicher-
heitsdienstes hätten dem Beschwerdeführer Zeit gegeben, sich von sei-
ner Frau zu verabschieden, was realitätsfremd sei; das gelte auch für das
Ausbleiben einer Hausdurchsuchung. Dieser habe die Verhaftung jedoch
anlässlich der Bundesanhörung im Detail geschildert, und es sei nicht
abwegig, dass die Geheimdienstmitarbeitenden kein unnötiges Aufsehen
hätten erregen wollen.
2. Das BFM halte dem Beschwerdeführer vor, bei der Kurbefragung
mit keinem Wort erwähnt zu haben, dass seine beiden Cousins im selben
Geschäft wie er gearbeitet hätten. Dazu sei festzuhalten, dass diese Be-
fragung zwar 3 Stunden und 15 Minuten gedauert habe, aber die Befrag-
ten systematisch darauf aufmerksam gemacht worden seien, sich kurz zu
halten, zu ihren Fluchtgründen könnten sie sich zu einem späteren Zeit-
punkt äussern.
3. Weiter bemängle das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den vorgebrachten Folterungen lediglich Allgemein-
plätze angeführt habe. Im Protokoll suche man indessen vergebens nach
expliziten Fragen zur Folter, was ein eklatanter Verstoss gegen den Un-
tersuchungsgrundsatz sei.
4. Schliesslich stelle das BFM Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur Zeit nach der Entlassung ihres Ehemannes aus der
Haft fest. Es handle sich dabei aber um eine Fehlinterpretation der Be-
E-6703/2010
Seite 10
schwerdeführerin, was von der Hilfswerkvertretung im Unterschriftenblatt
präzise angeführt werde.
Die Würdigung der gesamten Aspekte führe zum Schluss, dass keine we-
sentlichen oder überwiegenden Gründe gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung spreche. Damit habe die Vorinstanz Art. 3 AsylG
falsch angewandt. Die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren sei.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug
sind angesicht der erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme vorlie-
gend ohne Relevanz, weshalb eine Rekapitulation unterbleiben kann.
3.3 In der Vernehmlassung beschränkte sich die Vorinstanz auf die Fest-
stellung, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
3.4 In der Eingabe vom 2. April 2012 wird eingangs darauf hingewiesen,
dass am (…) das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt ge-
kommen sei und diese zwischenzeitlich dem BFM ihre Identitätskarten
eingereicht hätten. Ein Cousin des Beschwerdeführers in Frankreich sei
ferienhalber nach Syrien gereist und habe diese Dokumente persönlich
mitgebracht.
Der Beschwerdeführer sei sich bereits anlässlich der Befragung bewusst
gewesen, dass sein tatsächliches Geburtsdatum mit dem offiziellen (in
der Identitätskarte) nicht übereinstimme, er habe dies auch so gesagt. Er
sei zu Hause geboren, und es sei nicht möglich gewesen, die Geburt bei
den Behörden anzumelden. Die Person, welche die Geburt schliesslich
gemeldet habe, habe auf das effektive Geburtsdatum keinen Wert gelegt
beziehungsweise in dessen Unkenntnis ein falsches angegeben, weshalb
ein falscher Geburtstag registriert sei.
Der Beschwerdeführer sei exilpolitisch tätig. Er habe an mehreren De-
monstrationen teilgenommen, von denen es Fotografien gebe.
Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Sie
habe Angst vor eine Rückkehr nach Syrien und leide unter der unverar-
beiteten schlimmen Behandlung in Griechenland.
E-6703/2010
Seite 11
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen zu
Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführenden in der vorge-
brachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage
zuerkannt werden, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe und später in der Eingabe vom 2. April 2012 vermö-
gen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden betreffend
Ausweispapiere angegeben haben, nie im Besitze von Pässen gewesen
zu sein (vgl. Akten BFM A1/13 Ziff. 13.1 bzw. A2/11 Ziff. 13.1 ). Demge-
genüber teilte die Schweizer Botschaft dem BFM am 21. Juni 2010 unter
Angabe der entsprechenden Registrierungsnummern mit, diese würden
Pässe besitzen. Bei der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwal-
tungsgericht von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser Abklärungen aus,
zumal das Gegenteil in der Beschwerde auch nicht behauptet wird. Damit
haben die Beschwerdeführenden die Schweizer Behörden getäuscht,
was massive Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen
lässt. Ihre Identitätskarten hätten sie, so gaben sie weiter an, zu Hause
bei einem Cousin gelassen (vgl. A1/13 Ziff. 13.2 bzw. A2/11 Ziff. 13.2). Ei-
ne überzeugende Erklärung für das angebliche Zurücklassen von jegli-
chen Ausweispapieren findet sich in den Akten nicht. Merkwürdig mutet
auch der Umstand an, dass sie zunächst geltend machten, wegen der
Lage in Syrien beziehungsweise wegen den verstärkten Kontrollen der
syrischen Behörden hätten sie die vom BFM einverlangten Papiere noch
nicht beschaffen können (vgl. A1/13 Ziff. 14 bzw. A2/11 Ziff. 14), auf Be-
schwerdeebene in ihrer Eingabe vom 2. April 2012 dann aber ausführten,
ihre Identitätspapiere mittlerweile dem Bundesamt eingereicht zu haben.
Der Beschwerdeführer habe "… einen Cousin in Frankreich, der ferien-
halber nach Syrien gereist sei. Dieser hat die Identitätskarten der Bf per-
sönlich aus Syrien geschafft und letzteren dann per Post aus Frankreich
zugestellt." (vgl. Eingabe vom 2. April 2012 Ziff. 2 und 4). Dies soll sich zu
einem Zeitpunkt zugetragen haben, als die Lage in Syrien deutlich
schlechter war als zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden.
Unglaubhaft wirkt auch die Erklärung in der Eingabe vom 2. April 2012
bezüglich des nicht übereinstimmenden Geburtsdatums, das eine Person
den Behörden gemeldet haben soll, welche das genaue Datum nicht ge-
kannt oder darauf keinen Wert gelegt habe (vgl. Eingabe vom 2. April
2012 Ziff. 6).
E-6703/2010
Seite 12
4.3 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe insbe-
sondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dazu ist vor-
weg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes anzumerken:
Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-
gründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3
S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrens-
umständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betrof-
fenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegen-
den Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen
– was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine
sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die
Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann.
Das Gericht vermag nicht auszumachen, in welcher Hinsicht die Vorins-
tanz diese Vorgaben nicht beachtet haben soll. Zwar ist die Begründung
nicht eben ausführlich und nicht in allen Teilen befriedigend ausgefallen,
aber sie ist rechtsgenüglich. Insbesondere hat das BFM eine Botschafts-
abklärung vornehmen lassen, und diese hat ergeben, dass die Beschwer-
deführenden betreffend Ausweispapiere und Einzelheiten der Ausreise
falsche Angaben gemacht und die schweizerischen Behörden in gravie-
render Weise zu täuschen versucht haben. Es erübrigt sich, auf die weite-
E-6703/2010
Seite 13
re Kritik in der Beschwerde am vorinstanzlichen Entscheid einzugehen,
weil sie an der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Beschwerdefüh-
renden ihre Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG machen
können, nichts zu ändern vermögen, wie dies aus den nachstehenden
Ausführungen hervorgeht.
4.4 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, nie mit ir-
gendwelchen Personen, mit den heimatlichen Behörden (mit Ausnahme
des Vorgebrachten) oder Organisationen Probleme gehabt zu haben;
auch politisch sei er nicht tätig gewesen (vgl. A1/13 S. 7). Aus welchen
Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden bei dieser Sachlage an sei-
ner Person ein Interesse hätten haben sollen, erschliesst sich aus den
Akten nicht. Falls es aber tatsächlich zu Übergriffen gekommen sein soll-
te, so gehen diese nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht über das
hinaus, was ein grösserer Teil der syrischen Bevölkerung und insbeson-
dere Angehörigen der kurdischen Ethnie zu erdulden haben. Die im Sinne
von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität wird vorliegend nicht erreicht.
Auch die Anhörungsprotokolle führen nicht zum Schluss, sein Profil habe
geradezu zwangsläufig zu behördlichen Massnahmen, insbesondere Ein-
schüchterungsversuchen, führen müssen. Bei dieser Einschätzung erüb-
rigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder in der Replik
einzugehen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll: "Die Kurden haben dort keine Rechte, denn mein Sohn hätte sicher
keine Zukunft in der Heimat gehabt." (vgl. A2/11 S. 6). Es dürfte diese
schwierige Situation der Kurden und die weit verbreitete Perspektivlosig-
keit gewesen sein, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewo-
gen haben.
4.5 Für den in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwurf, die Vor-
instanz habe wichtige Sachverhaltselemente ungenügend abgeklärt, be-
stehen – insbesondere in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen –
keine Anhaltspunkte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
jedenfalls zu verneinen.
4.6 Gemäss diesen Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für
den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen.
E-6703/2010
Seite 14
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt ha-
ben und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie das auf Beschwerdeebene geltend
gemacht wird (vgl. Replik Ziff. 7).
5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit
weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist ab-
solut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-
fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mut-
masslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-politischen
Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
5.3
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden im
Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnten – ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des
Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten sind, woran auch die vorgebrachten Übergriffe nichts
zu ändern vermögen.
5.3.2 Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs beziehungswei-
se erst mit seiner Eingabe vom 2. April 2012 subjektive Nachfluchtgründe
geltend machte. Zwar führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei ver-
E-6703/2010
Seite 15
haftet worden, weil er zusammen mit seinen Cousins verdächtigt worden
sei, einer oppositionellen Partei anzugehören (vgl. A45/10 F11 A und
F36 A). Allein daraus kann nicht geschlossen werden, die neu vorge-
brachte politische Tätigkeit entspreche nicht innerer Überzeugung. Das
Verhalten kommt jedoch einem Vorgehen gleich, wie es den schweizeri-
schen Behörden von einer Vielzahl ähnlicher Fälle her bekannt ist. Mit ei-
nem möglichst auffälligen Benehmen – gezielt öffentlich gemachte Pro-
testschreiben und Polit-Aktionen, Fotografien von Teilnahmen an De-
monstrationen, Internet-Beiträgen – soll bewirkt werden, dass die heimi-
schen Behörden davon Kenntnis erhalten, was eine Verfolgung bewirken
könnte, vor allem aber geeignet ist, den Handlungsspielraum der Schwei-
zer Behörden einzuschränken.
5.3.3 Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit dem (…) an
mehreren regimekritischen Kundgebungen in verschiedenen Städten der
Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er Ausdrucke von Fotografien ein.
Abgesehen davon, dass sich daraus kein spezielles Engagement ergibt,
ist darauf hinzuweisen, dass diese Demonstrationen zeitlich mit dem Be-
ginn der Unruhen in Syrien zusammenfallen, in deren Gefolge es in ganz
Europa zu Protestaktivitäten gekommen ist.
Angesichts der blutigen Auseinandersetzung im Heimatland der Be-
schwerdeführenden und der unsicheren Prognosen bezüglich der weite-
ren Entwicklung ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der syri-
schen Sicherheitskräfte wohl nicht in einer flächendeckenden Überwa-
chung der im Ausland lebenden Landsleute, die der Opposition zugehö-
ren, liegt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorge-
treten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen Behörden
bewirkt haben sollte. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an
denen regimekritische Plakate getragen wurde, hebt er sich jedenfalls
nicht von der breiten Masse der exil-politisch tätigen Kurden ab. Insge-
samt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er identifi-
ziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exil-politische Szene
bedeutende Persönlichkeit handelt. Eine weitere Auseinandersetzung mit
diesem Vorbringen ist angesichts der unsicheren Lage und nicht vorher-
sehbaren Entwicklung in Syrien nicht angezeigt.
Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz Asylgesuche gestellt haben, nicht auf eine regierungsfeindliche
Haltung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer, wie vorstehend
E-6703/2010
Seite 16
ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte, vor der Ausreise im Heimat-
staat politisch aktiv gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden können
sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu bestätigen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom
12. April 2012 die Wegweisung der Beschwerdeführenden aufgehoben.
Demgemäss hat das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht mehr zu
befinden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in seinem Entscheid
vom 12. April 2012 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher er-
übrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Verweigerung von
E-6703/2010
Seite 17
Asyl nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden
nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Zwischenverfü-
gung vom 8. Juni 2010 gutgeheissen worden und weiterhin von ihrer Be-
dürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte re-
duzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6703/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt
für Migration des Kantons I._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: