B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6704/2010
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (…).
E-6704/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 25. November 2007 und gelangte am 12. Juli 2008 über die Vereinig-
ten Arabischen Emirate (Dubai) und Russland in die Schweiz, wo er am
14. Juli 2008 um Asyl ersuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2008 zur Person befragt und
am 11. August 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er habe in Somalia eine kulturell verbotene Lie-
besbeziehung mit einer Frau aus einem anderen Clan gehabt. Seine El-
tern und Geschwister hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er die
Beziehung nicht beende. Er habe die Beziehung nicht beenden können,
und schliesslich sei er mit seiner Freundin in ein Dorf geflüchtet. Dort sei-
en sie zu einem Geistlichen gegangen, der sie religiös getraut habe. Als
seine Familie dies erfahren habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Dar-
aufhin habe er sich im Haus eines Freundes versteckt. Eine ausseror-
dentliche Clan-Konferenz habe in der Folge entschieden, dass er umge-
bracht werden müsse. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er sei
mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen und dann nach Russland, wo er
ungefähr zwei bis drei Monate geblieben sei. Dann sei er über ihm unbe-
kannte Orte in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das Bundesamt
ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsvertretung.
E-6704/2010
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Es teilte zudem
mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig lud das Ge-
richt das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 nahm das BFM zur Beschwerde Stel-
lung und beantragte deren Abweisung.
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 gab das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu dem Umstand zu äus-
sern, dass die Eidgenössische Zollverwaltung ihm am 8. November 2011
eine ungarische Identitätskarte und eine ungarische Adresskarte, beide
auf seinen Namen lautend, abgenommen hatte. Mit fristgerechter Einga-
be vom 20. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-6704/2010
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BGVE
2010/57 E. 2.2 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Sie führt aus, die Aussa-
gen seien in mehreren Punkten widersprüchlich. So habe er zwei ver-
schiedene Daten für seine Trauung angegeben und sich bezüglich der
Frage, woher die Mutter das Geld für seine Flucht gehabt habe, in Wider-
sprüche verstrickt. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei unglaubwürdig,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland allein verlassen habe, ohne
sich um eine gemeinsame Ausreise mit seiner Frau zu bemühen, die er
angeblich so liebe, dass er ohne sie nicht leben könne. Auffällig sei auch,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst mehrere Monate nach
der Trauung verlassen habe, obwohl er bereits seit geraumer Zeit über
den Entscheid der Clan-Konferenz, ihn zu töten, informiert gewesen sei
und er das Geld von der Mutter kurz nach der Trauung erhalten habe.
Zudem wirke es konstruiert und wenig plausibel, dass der Beschwerde-
führer angeblich von einem muslimischen Geistlichen getraut worden sei,
E-6704/2010
Seite 5
der einer ihm unbekannten religiösen Richtung angehöre, der Geistliche
keine Fragen zur Identität oder Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers gestellt und keinen Trauschein ausgestellt habe und dass bei der
Trauung keine Trauzeugen anwesend gewesen seien. Schliesslich sei es
aufgrund der geographischen Verteilung der Clan-Mitglieder unwahr-
scheinlich, dass die Clan-Konferenz wie vom Beschwerdeführer behaup-
tet bereits am Tag nach der Trauung stattgefunden habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift im We-
sentlichen seine Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er führt
zudem aus, er habe nie ein zweites Datum seiner Trauung genannt. Das
Datum sei offenbar bei der Umrechnung falsch berechnet worden oder es
handle sich um ein Missverständnis. Auch sei es durchaus möglich, dass
es unter den islamischen Geistlichen schwarze Schafe gäbe, die es mit
den Formalitäten nicht so genau nähmen. Es könne sein, dass es sich
um einen Sufi-Geistlichen gehandelt habe. Bezüglich der Herkunft des
Geldes der Mutter habe er lediglich Vermutungen angestellt. Es sei ver-
ständlich, dass er sich nicht dafür interessiert habe, woher das Geld ge-
wesen sei, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Nach der Hochzeit sei
er in Panik geraten, es sei ihm erst da bewusst geworden, was er getan
habe. Er habe es im Haus seiner Familie nicht mehr ausgehalten, wes-
halb er zu einem Freund geflohen sei. Wahrscheinlich sei eine Clanver-
sammlung der Mitglieder aus dem Dorf abgehalten worden, was innert
Kürze möglich erscheine. Die Organisation der Ausreise habe einige Zeit
in Anspruch genommen, deshalb sei eine längere Zeit vergangen, bis er
habe ausreisen können. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zusammen
mit seiner Frau zu fliehen. Sie zu kontaktieren, wäre auch viel zu gefähr-
lich gewesen. Als Beweismittel reichte er die Faxkopie eines angeblichen
Briefes seiner (angeblichen) Ehefrau inklusive deutsche Übersetzung ein.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das
Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall
angewendet hat. Die angefochtene Verfügung begründet ausführlich,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Der Be-
schwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was geeignet
wäre, die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers umzustossen.
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken insgesamt konstruiert
und sind über weite Strecken vage und unsubstantiiert. Dies betrifft ins-
E-6704/2010
Seite 6
besondere seine Aussagen bezüglich der Art und Weise, wie seine Eltern
von seiner angeblichen Beziehung und Trauung erfuhren (BFM-Akte
A14/15 S. 4 und S. 8), bezüglich seiner angeblichen Reise in das Dorf,
wo die Trauung stattgefunden habe (BFM-Akte A14/15 S. 5 f.), und be-
züglich der Todesdrohungen durch seine Familie und seinen Clan (BFM-
Akte A14/15 S. 3 f. und S. 8 f.).
5.3 Zudem weisen seine Aussagen – wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt – Widersprüche auf, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwer-
deebene nicht zu erklären vermag. Der Beschwerdeführer begründet
nicht weiter, inwiefern die unterschiedlichen Angaben zum Datum seiner
Trauung auf einem Missverständnis oder einem Fehler beruhen sollen.
Sein Vorbringen, bei dem Geistlichen habe es sich vielleicht um einen Su-
fi-Geistlichen gehandelt ist reine Spekulation und offensichtlich nachge-
schoben und damit unglaubhaft. Bezüglich des Geldes für die Ausreise
aus seinem Heimatland ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
der Befragung zur Person zweimal angab, seine Mutter habe ihr Gold
verkauft und etwas Geld von der Seite geholt (BFM-Akte A1/13 S. 4
und 6). In der Anhörung sprach er jedoch von einem "kleineren Betrag",
der die Mutter ihm gegeben habe (BFM-Akte A14/15 S. 3); er wisse nicht,
woher sie das Geld gehabt habe. Auf den Widerspruch mit seinen Aussa-
gen in der Befragung zur Person aufmerksam gemacht antwortete er, er
vermute, dass sie Dinge verkauft habe, er habe von keinem Geld ge-
wusst, dass sie auf der Seite gehabt habe, ausser ihrem Schmuck und
Gold (BFM-Akte A14/15 S. 9 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene, er habe lediglich Vermutungen angestellt, vermögen
diesen Widerspruch nicht aufzulösen.
Bezüglich der übrigen von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftig-
keitselemente führt der Beschwerdeführer lediglich an, der Kontakt mit
seiner Ehefrau wäre gefährlich gewesen und die Organisation der Ausrei-
se habe einige Zeit in Anspruch genommen. Diese Vorbringen werden je-
doch in keiner Art und Weise substantiiert und vermögen damit nicht zu
überzeugen.
5.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines angeblichen
Briefes seiner Ehefrau kommt keinerlei Beweiswert zu. Der Brief enthält
weder Datum noch Unterschrift, noch enthält er den Namen des Be-
schwerdeführers oder seiner (angeblichen) Ehefrau. Zudem verstrickt
sich der Beschwerdeführer mit dem Brief in neue Widersprüche, da darin
ausgeführt wird, bei der Trauung seien zwei Zeugen anwesend gewesen
E-6704/2010
Seite 7
und die Ehefrau habe auf dem Rückweg den Eheschein weggeworfen.
Der Beschwerdeführer hatte aber im erstinstanzlichen Verfahren ausge-
sagt, es seien bei der Trauung keine Zeugen zugegegen gewesen und
der Geistliche habe kein Dokument ausgestellt (BFM-Akte A14/15 S. 6).
5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers dadurch erheblich vermindert wird, dass er weder
im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift angab,
dass er sich längere Zeit in Ungarn aufhielt und dort legal lebte, bevor er
in die Schweiz kam. Sein legaler Aufenthalt in Ungarn ist durch eine un-
garische Identitätskarte und eine ungarische Adresskarte auf den Namen
des Beschwerdeführers belegt und wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Dieser macht in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 gel-
tend, er sei in Ungarn als Flüchtling anerkannt gewesen, habe seinen
Aufenthalt jedoch nicht erwähnt, weil er Angst davor gehabt habe, nach
Ungarn zurückgeschafft zu werden. Er habe sehr unter den Missständen
in Ungarn gelitten und auf der Strasse leben müssen. Diese Vorbringen
des Beschwerdeführers rechtfertigen nicht, dass er seinen Aufenthalt in
Ungarn im erstinstanzlichen Verfahren verschwieg. Seine offensichtlichen
Falschaussagen im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seines Reise-
weges und bezüglich der Frage, ob er in anderen Ländern um Asyl er-
sucht habe, stellen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage.
5.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen
Anspruch auf Asylgewährung hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
E-6704/2010
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
E-6704/2010
Seite 9
lung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die interna-
tional nicht anerkannte Republik Somaliland im Norden Somalias, aus der
der Beschwerdeführer stamme, weise in weiten Landesteilen eine institu-
tionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung und Verwaltung, Recht-
sprechung und lokaler Polizei auf. Die Bewegungsfreiheit sei gewährleis-
tet. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein familiäres Beziehungs-
netz und sei bei guter Gesundheit, so dass nichts gegen den Vollzug der
Wegweisung spreche.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift lediglich aus, es
verstehe sich von selbst, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
Der Wegweisungsvollzug somalischer Staatsangehöriger in die Republik
Somaliland ist nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) unter
bestimmten Umständen zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7.2
S. 25 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom
6. Juni 2011). Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer ist in Somaliland
geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 dort gelebt. Seine
Familie wohnt heute noch dort. Er besuchte zwölf Jahre eine Schule und
spricht Englisch. Zudem macht er keine gesundheitlichen Beschwerden
geltend. Er gehört dem Clan der (…), Subclan (…), Subsubclan (…), an,
und ist damit in die Clangesellschaft in Somaliland eingebettet. Damit er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6704/2010
Seite 10
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezem-
ber 2011 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Akten belegt ist, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6704/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: