B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6704/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
E-6704/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Italien, wurde am 9. August 2017 im
Zug von C._______ nach D._______ vom Grenzwachtcorps aufgegriffen
und in der Folge wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet. Das
Migrationsamt des Kantons E._______ ordnete gestützt auf Art. 64 Abs. 1
lit. b AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie die sofortige Vollstreckung nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG
an. Mit Verfügung vom 10. August 2017 ordnete die kantonale Behörde die
Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG an. Diese wurde mit Ver-
fügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 11. August 2017 ge-
nehmigt.
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2017 um Asyl nach. Am
6. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Migrationsamt des
Kantons E._______ das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ausschaffungs-
haft und des Einreiseverbots gewährt. Zugleich wurde er im Rahmen des
eingeleiteten Asylverfahrens zu seiner Person und dem Reiseweg befragt.
Am 19. September 2017 wurde er im Untersuchungsgefängnis E._______
durch die Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen angehört.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahre
2005 in Italien zu leben und von 2007-2015 im Besitz einer italienischen
Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Erwerbs gewesen zu sein. Er
habe während dieser Zeit vorwiegend in B._______ gelebt und habe dort
in einem Restaurant gearbeitet. Zudem sei er seit 2007 mit E._______ ver-
heiratet und habe mit ihr zwei Kinder, G._______ und H._______. Er lebe
jedoch seit seiner Ausreise nach Italien von seiner Familie getrennt und sei
mittlerweile von seiner Frau geschieden. Sie und die beiden Kinder würden
sich momentan in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene aufhalten.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Jahre 2003 in der Türkei mit der Gülen-Bewe-
gung in Kontakt gekommen zu sein und sich sodann der Bewegung in Ita-
lien als aktives Mitglied angeschlossen zu haben. Nach dem gescheiterten
Putschversuch vom 15. Juli 2016 hätten Anhänger der AKP (Adalet ve
Kalkınma Partisi) die Namen von Gülen-Anhängern an die türkischen Be-
hörden weitergeleitet, weswegen er im Falle einer Rückkehr in die Türkei
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Behelligungen zu befürchten habe. Ausserdem gelte er als Wehrdienstver-
weigerer, da er seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet habe und
diesen nun, nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien, auch nicht
mehr aufschieben könne.
C.
Die Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kan-
tons E._______ vom 25. September 2017 in eine Vorbereitungshaft nach
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG umgewandelt, genehmigt mit Verfügung des Haft-
gerichts des Kantons E._______ vom 26. September 2017. Gegen die Ver-
fügung des Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem
Schreiben (Poststempel: 30. September 2017) Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht des Kantons E._______, welche mit Urteil vom 23. Oktober
2017 abgewiesen wurde.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein
Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs stellte die Vorinstanz fest, dies sei nicht Gegenstand der Prüfung und
verwies auf die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde.
E.
Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 27. Ok-
tober 2017 wurde erneut die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG angeordnet, welche mit Verfügung des Haftgerichts des Kan-
tons E._______ vom 31. Oktober 2017 genehmigt wurde.
F.
Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 27. November
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven-
tualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand. Des Weiteren beantragte er, der Kanton
E._______ sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von
weiteren Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihn aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen.
E-6704/2017
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG
[SR 142.31]). Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde fest-
gestellt, dass es sich beim in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Haft-
entlassung um ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 80 Abs. 5 AuG
handle, welches durch die zuständige kantonale richterliche Behörde zu
beurteilen sei, und entsprechend an diese überwiesen werde (Art. 8
VwVG).
H.
Das Haftgericht des Kantons E._______ trat in der Folge mit Verfügung
vom 6. Dezember 2017 auf ein erstes Haftentlassungsgesuch des Be-
schwerdeführers mangels Ablauf der einmonatigen Sperrfrist (Art. 80
Abs. 5 AuG) nicht ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ebenso wurde der Antrag um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und
Herr Dieter Roth als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit gleicher Ver-
fügung wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzu-
reichen und sich insbesondere zur Frage der Prüfungszuständigkeit betref-
fend die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung unter Berücksich-
tigung von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 AsylV 1 (Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen, SR 142.311) zu äussern.
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 hielt das SEM – mit ergänzenden
Bemerkungen insbesondere zu seiner fehlenden Prüfungszuständigkeit
die Wegweisung beziehungsweise den Wegweisungsvollzug betreffend –
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ge-
setzt.
E-6704/2017
Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die Replik
zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
M.
Ein zweites am 12. Januar 2018 gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde
am 22. Januar 2018 vom Migrationsamt des Kantons E._______, geneh-
migt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons E._______ vom 26. Ja-
nuar 2018, erneut abgelehnt und die Ausschaffungshaft bis am 26. April
2018 verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl-
gründe, namentlich seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in
der Gülen-Bewegung in Italien, seien in grundlegenden Aspekten als nicht
glaubhaft zu erachten. So seien seine diesbezüglichen Ausführungen,
selbst auf genaueres Nachfragen hin, vage, oberflächlich und wenig konk-
ret ausgefallen. Zudem seien wesentliche Widersprüche in seinen Schilde-
rungen auszumachen. So habe er beispielsweise in seinem schriftlichen
Asylgesuch sowie zu Beginn der Anhörung vorgebracht, er habe für die
Gülen-Bewegung Geld gesammelt, zu einem späteren Zeitpunkt der Anhö-
rung aber festgehalten, er hätte sich nie an Spendensammeltätigkeiten be-
teiligt. Ausserdem habe er für sein exilpolitisches Engagement keine Be-
weismittel eingereicht. Was das Vorbringen anbelange, die türkische Bot-
schaft in Italien sei im Besitz einer Liste mit Namen von Gülen-Anhängern
und er könnte auf dieser Liste vermerkt sein, reiche der alleinige Verdacht
einer solchen Registrierung nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Vielmehr seien konkrete Anhaltspunkte erfor-
derlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politisch-oppositionel-
len Profils tatsächlich das Interesse der türkischen Regierung auf sich ge-
zogen habe. Entsprechende Anhaltspunkte, welche auf ein solches Profil
hindeuten könnten, würden vorliegend gänzlich fehlen. Betreffend den Zeit-
punkt des Asylgesuchs hielt das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer
bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, in der Schweiz
um Asyl zu ersuchen, zumal seine italienische Aufenthaltsbewilligung zum
Zeitpunkt des gescheiterten Putschversuchs in der Türkei im Frühjahr 2016
bereits abgelaufen gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer das Asylge-
such erst gestellt habe, nachdem er in der Schweiz in Ausschaffungshaft
gekommen sei, lege hingegen den Schluss nahe, dass er mit der Einrei-
chung des Asylgesuchs lediglich die drohende Ausschaffung zu verhindern
versucht habe. Weiter führte die Vorinstanz zu dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten ihm im Heimatstaat drohenden Militärdienst aus, dass
es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden als legitim zu
erachten sei, wenn ein Staat seine Staatsbürger für den Militärdienst rek-
rutiere. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sei es einem Staat
auch unbenommen, Strafmassnahmen im Falle einer Wehrdienstverwei-
gerung zu ergreifen. Wie den Akten zu entnehmen sei, hätte der Beschwer-
deführer seinen Militärdienst nach 2015 nicht weiter aufschieben dürfen.
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Seite 7
Eine allfällige Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung durch die türki-
schen Behörden wäre durchaus legitim und entsprechend nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung kommt das SEM zum Schluss,
dass die vom Kanton E._______ angeordnete Wegweisung vom 19. Au-
gust 2017 in Rechtskraft erwachsen und weiterhin gültig sei. Entsprechend
könne sich das SEM weder zur Wegweisung äussern noch eine solche
verfügen. Der Entscheid über den Wegweisungsvollzug liege in der alleini-
gen Kompetenz des Kantons E._______.
3.2 Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
aus, er habe bereits im Jahre 2003, als er in der Türkei die Universität be-
sucht habe, die Gülen-Bewegung kennengelernt. In Italien habe er sich der
Gülen-Bewegung sodann angeschlossen. Nachdem die Gülen-Bewegung
im Zuge des gescheiterten Putschversuchs im Juli 2015 in der Türkei zur
Terrororganisation erklärt worden sei, befürchte er nun, bei einer Rückkehr
in die Türkei als Gülen-Anhänger umgehend verhaftet und politisch verfolgt
zu werden. So sei er wie alle anderen Mitstreiter der Gülen-Bewegung ei-
ner Kollektivverfolgung ausgesetzt und durch sein Persönlichkeitsprofil –
längerer Auslandaufenthalt, männlich, in wehrfähigem Alter, kurdischer
Ethnie – einer erheblichen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat, aber
auch im Ausland, ausgesetzt. Ebenso würden ihm als individuell Verfolgter
willkürliche Verhaftung, Folter und weitere Repressalien durch das Erdo-
gan-Regime drohen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Be-
schwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 19. Mai 2017 zu den Akten reichen. Was den Vorwurf der vagen und
widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich seiner Aktivitäten bei der Gü-
len-Bewegung anbelangt, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mitwir-
kung in der Gülen-Bewegung sei bereits einige Zeit her. Er habe sich zu-
dem vorwiegend aus weltanschaulich-religiösen und bildungspolitischen
Gründen für die Bewegung engagiert und nicht aus politischem oder gar
anti-türkischem Interesse. Ebenso wenig habe er das Bedürfnis gehabt,
seine Aktivitäten in irgendeiner Weise aufzuzeichnen, weswegen er nun
auch keine Beweismittel einreichen könne. Im Übrigen würden sich die Gü-
len-Anhänger zurzeit eher im Hintergrund halten und seien kaum bereit,
Informationen über ihre Mitglieder preiszugeben. Hinzu komme, dass er
sich in der Schweiz in Ausschaffungs- beziehungsweise Vorbereitungshaft
befinde und es sich entsprechend als schwierig erweise, überhaupt an die
notwendigen Papiere zu gelangen. Schliesslich verfüge das Erdogan-Re-
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Seite 8
gime über unterschiedliche, ältere und neuere Listen, auf welchen die Na-
men von Gülen-Anhängern verzeichnet seien. Seit dem gescheiterten
Putschversuch im Juli 2015 seien selbst in der Schweiz türkische Staats-
angehörige der Spionage bezichtigt worden. Er müsse daher ohne Weite-
res annehmen, dass sein Name ebenfalls auf einer solchen Liste zu finden
sei, selbst wenn seine Rolle bei der Gülen-Bewegung eine untergeordnete
gewesen sei.
Zur Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug brachte der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde vor, aufgrund der ihm in der Türkei drohenden
Gefährdung von Leib und Leben verstosse die Verfügung gegen Art. 3
EMRK, Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 25 Abs. 3 BV, so dass folglich
der Vollzug der Wegweisung unzulässig und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei. Ferner sei der Vollzug nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, welche sich
in den letzten Jahren erneut verschärft und verschlechtert habe.
3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz ergänzend an,
dass die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug vom kantonalen
Migrationsamt bereits geprüft und verfügt worden sei. Dieser Entscheid sei,
mangels Rechtsmitteleinlegung von Seiten des Beschwerdeführers, mitt-
lerweile auch in Rechtskraft erwachsen. Es könne nicht Aufgabe des SEM
sein, über einen Sachverhalt zu entscheiden, der in einem kantonalen Ver-
fahren bereits gewürdigt worden sei und an das Bundesgericht als letzte
Instanz hätte weitergezogen werden können. Ausserdem werde es Be-
troffenen auf diesem Weg ermöglicht, unliebsame Entscheide kantonaler
Behörden durch die Einleitung eines Asylverfahrens zu umgehen. Entspre-
chend sei hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auf
den endgültigen Entscheid der E._______ Migrationsbehörde zu verwei-
sen.
3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund seiner
weiter andauernden Inhaftierung im Vergleich zu anderen Asylbewerbern,
die den Ausgang des Asylverfahrens in Freiheit abwarten könnten, erheb-
lich schlechter gestellt sei. Daher ersuche er in formeller Hinsicht um an-
gemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung von Beweismitteln. Wei-
ter nahm er Stellung zur Frage der Prüfungszuständigkeit des SEM und
führte zunächst aus, dass er während des Asylverfahrens davon ausge-
gangen sei, dass die Frage der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit ei-
ner allfälligen Wegweisung nochmals durch die Bundesbehörden überprüft
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Seite 9
werde. Entsprechend habe er gegen die kantonale Wegweisungsverfü-
gung auch keinen Rekurs eingelegt. Das SEM verletze Bundesrecht, wenn
es die kantonal ergangene Wegweisung nicht mehr hinterfrage. Zudem
gehe es ihm nicht darum, den Wegweisungsvollzug durch ein missbräuch-
liches Asylverfahren zu verzögern. Vielmehr stehe das Asylverfahren für
ihn im Vordergrund; er habe wegen seiner Rechtsunkenntnis beziehungs-
weise aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten den Wunsch, Asyl zu bean-
tragen, zu Beginn nicht hinreichend äussern können. Als politisch Verfolg-
ter stünde ihm jedoch eine neuerliche Beurteilung der Wegweisungsfrage
durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der im Asylgesuch geltend ge-
machten Verfolgungsgründe zu.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
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Seite 10
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachen bedeutet zudem – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es hat in seinem Entscheid in
zutreffender Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen.
5.1 So ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, soweit sie die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers als vage und widersprüchlich erachtete. Der
Beschwerdeführer beschränkte sich in der Anhörung zunächst auf die
Schilderung der allgemeinen politischen Lage in der Türkei, ohne auf seine
eigenen Probleme zu sprechen zu kommen (act. A14/23 F79). Selbst bei
den wenigen Ausführungen seine persönlichen Erlebnisse betreffend, wich
er grösstenteils auf die generellen, nach dem Putschversuch in der Türkei
entstandenen politischen Spannungen aus. Die Darlegung, wie er in Kon-
takt mit der Gülen-Bewegung gekommen sein und welche Aktivitäten er für
sie ausgeführt haben will, blieb unsubstantiiert und liess persönliche und
insbesondere detaillierte Angaben vermissen. Darauf angesprochen, wel-
che Tätigkeiten er in Italien für die Gülen-Bewegung verrichtet habe, blieb
er vage und äusserte sich lediglich zu den allgemeinen Zielen der Bewe-
gung (act. A14/23 F89 ff.). Unklar blieb somit bis zuletzt, trotz wiederholten
Nachfragens, welche konkreten Aufgaben der Beschwerdeführer für die
Gülen-Bewegung erfüllt haben soll. Des Weiteren sind wesentliche Wider-
sprüche in den Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von
ihm vorgebrachten Spendensammlungen zu Gunsten der Gülen-Bewe-
gung auszumachen. Sowohl in seinem Asylgesuch (act. A4/3) als auch zu
Beginn der Anhörung (act. A14/23 F91) betonte der Beschwerdeführer, er
habe im Auftrag der Bewegung Spenden für die Türkei und arme Länder
gesammelt. Auf entsprechende Nachfrage gab er jedoch zu einem späte-
ren Zeitpunkt zu Protokoll, er selbst habe nie Geld gesammelt, sondern
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Seite 11
lediglich mögliche Interessenten auf die Spendenmöglichkeit hingewiesen
(act. A14/23 F100).
5.2 Schliesslich blieben seine Ausführungen zur Motivation seiner Teil-
nahme an der Gülen-Bewegung vage und unsubstantiiert und enthalten
kaum persönliche oder spezifische Beweggründe (act. A14/23 F107). Ent-
sprechend muss nach dem Gesagten in Zweifel gezogen werden, ob der
Beschwerdeführer überhaupt beziehungsweise in dem von ihm geltend ge-
machten Ausmass Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen ist. Wesentlich
ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Beschwerdeführer
seine angebliche Verbindung zur Gülen-Bewegung in seinem schriftlichen
Asylgesuch mit keinem Wort erwähnte (act. A4/3) und erst in der Anhörung
seine Mitgliedschaft geltend machte.
5.3 Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen
Einschätzung führen könnte. Vielmehr wird gleichermassen in allgemeiner
Weise auf die aktuelle Situation in der Türkei eingegangen, ohne substan-
ziell die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers zu erörtern.
Überdies wird in der Beschwerde vorgebracht, die Mitwirkung des Be-
schwerdeführers in der Gülen-Bewegung sei bereits einige Zeit her
(act. A39/10 Ziff. 11). Dies widerspricht dem in der Anhörung vermittelten
Eindruck, der Beschwerdeführer sei seit Beginn an fortlaufend für die Be-
wegung tätig, und würde gleichzeitig dafür sprechen, dass ein allfälliges
regimekritisches Profil des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt oh-
nehin nicht mehr existiert.
5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Personenliste, auf welcher sein
Name zu finden sei und die ihn als Gülen-Anhänger identifizieren soll, ver-
mochte der Beschwerdeführer auch nur allgemeine und oberflächliche In-
formationen preiszugeben, die sich wiederum auf die politische Lage nach
dem Putschversuch bezogen und in keiner Weise seinen Verdacht, als Gü-
len-Anhänger den türkischen Behörden bekannt zu sein, unterstützt
(act. A14/23 F81 ff.). Die Äusserung, solche Namenslisten seien in ganz
Europa erstellt worden und er wisse hundertprozentig, dass sein Name auf
einer solchen Liste aufgeführt sei, bleibt mangels konkreten und plausiblen
Angaben somit eine reine Behauptung, für deren Begründetheit sich nach
den vorangegangenen Erwägungen aber keine Anhaltspunkte finden las-
sen.
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5.5 Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer seit den Jahren
2002/2003 bei der Gülen-Bewegung tätig sein (act. A14/23 F79). Es ist da-
her nicht nachvollziehbar, dass er seine 15-jährige Aktivität für die Bewe-
gung bisher in keiner Weise belegen konnte, zumal er geltend machte, in
Europa gut vernetzt zu sein und von überall her Informationen zu erhalten.
Dass er sich seit Beginn seines Asylverfahrens in Ausschaffungs- bezie-
hungsweise Vorbereitungshaft befindet, vermag allenfalls dazu führen,
dass die Beschaffung von Beweismitteln erschwert ist. Der Beschwerde-
führer steht jedoch mit seiner (Ex-)Frau und den gemeinsamen Kindern,
von welchen er zwar getrennt lebt, noch immer in regelmässigem Kontakt,
insbesondere um seine Kinder zu besuchen. Sodann lebt sein Bruder
ebenfalls in der Schweiz. Dieser hat ihn im Beschwerdeverfahren zeitweise
vertreten, substituiert durch den im Beschwerdeverfahren mandatierten
Rechtsvertreter. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer – sofern er tatsächlich für die Bewegung
aktiv gewesen ist – entsprechende Beweise seit seiner Asylgesuchstellung
im August 2017 hätte erbringen können. Sein Antrag, es sei ihm zur Einrei-
chung von Beweismitteln grosszügig Frist zu setzen, ist daher abzuweisen.
5.6 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, bei einer Rück-
kehr in die Türkei sogleich festgenommen zu werden und ohne ein faires
Verfahren wegen Wehrdienstverweigerung ins Gefängnis zu kommen, ist
Folgendes festzustellen: Wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehal-
ten, hat grundsätzlich jeder Staat das legitime Recht, eine Armee zu unter-
halten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Hie-
raus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienst-
pflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im Prinzip flüchtlings-
rechtlich nicht relevant sind (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 zum neu eingeführten
Art. 3 Abs. 3 AsylG; EMARK 2006/3 E. 4.2). Eine Wehrdienstverweigerung
kann zwar dann asylrelevant sein, wenn der Wehrpflichtige wegen eines
asylrechtlich relevanten Motivs eine Behandlung zu befürchten hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(BVGE 2015/3 E. 5.9). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass
die Türkei die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt, wobei eine allfällige Be-
strafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung
oder Desertion praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Mass-
nahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge noch keinen Militär-
dienst geleistet und hat diesen in den vergangenen Jahren stets aufschie-
ben lassen, zunächst wegen des Studiums, später wegen seines Aufent-
halts in Italien. Es sind, auch aufgrund der unsubstantiierten Ausführungen
E-6704/2017
Seite 13
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, keine Hinweise ersicht-
lich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei diesbezüglich flüchtlings-
rechtlich relevante Nachteile drohen würden; der alleinige Umstand, dass
er kurdischer Ethnie ist, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Die blosse Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls
ein Aufgebot in den Militärdienst erhält, ist daher flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Da der Beschwerdeführer ausserdem im Jahre 2007 legal aus
der Türkei ausgereist ist und seinen Militärdienst bis 2015 aufschieben
konnte (act. A14/23 F111), ist auch gar nicht davon auszugehen, dass er
von den türkischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet würde,
zumal er nicht geltend macht, zwischenzeitlich ein Dienstaufgebot erhalten
zu haben.
5.7 Schliesslich spricht gegen eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst im August
2017 eingereicht hat. Gemäss eigenen Angaben hat er seine Kinder, wel-
che sich mit der Kindsmutter in der Schweiz aufhalten, im Jahr 2017 bereits
mehrmals besucht und stand nach eigenem Bekunden bereits vorher in
Kontakt mit ihnen. Zudem lief offenbar bereits Mitte 2015 seine italienische
Aufenthaltsbewilligung ab, die daraufhin auch nicht mehr verlängert wurde.
Ein früheres Einreichen des Asylgesuchs wäre daher, wäre er tatsächlich
verfolgt, plausibel gewesen. Spätestens zum Zeitpunkt seiner Verhaftung
in der Schweiz hätte er seine Furcht vor Verfolgung geltend machen sollen.
Die in der Replik vorgebrachten sprachlichen und rechtlichen Hindernisse
eignen sich zur Rechtfertigung nicht. Im Übrigen widerspricht die Äusse-
rung des Beschwerdeführers, für ihn stünde seit Beginn das Asylverfahren
im Vordergrund (Replik S. 2), seiner anlässlich der Anhörung vorgebrach-
ten Begründung, er habe nie vorgehabt, in Europa ein Asylgesuch zu stel-
len (act. A14/23 F114).
5.8 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
7.1 Das SEM hielt sowohl in der Verfügung vom 27. Oktober 2017 als auch
in der Vernehmlassung hinsichtlich der Prüfungszuständigkeit fest, dass
die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug bereits im kantonalen Ver-
fahren Prüfungsgegenstand gewesen seien und der entsprechende Weg-
weisungsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne
nicht Sinn und Zweck von Art. 32 AsylV 1 sein, dass das SEM bereits ge-
würdigte Sachverhalte erneut überprüfe und damit Gefahr laufe, dazu bei-
zutragen, den kantonalen Vollzugsentscheid zu umgehen. Des Weiteren
stehe es dem Beschwerdeführer offen, nach Art. 85 Abs. 7 AuG Familien-
nachzug zu beantragen und diesen Entscheid im Ausland abzuwarten.
7.2 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess der Beschwerdeführer
festhalten, dass das SEM im Rahmen des Asylverfahrens zuständig sei für
die Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Ein Rekurs
gegen die kantonale Wegweisungsverfügung sei nicht erhoben worden, da
davon auszugehen sei, dass im Falle eines negativen Asylentscheids die
Bundesbehörden die Frage der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit
materiell nochmals überprüfen müssten. Entsprechend habe das SEM
Bundesrecht verletzt. Für den Beschwerdeführer stehe das Asylverfahren
im Vordergrund. Entsprechend sei es auch unerlässlich, dass die Wegwei-
sungsfrage unter Berücksichtigung der Verfolgungsgründe neuerlich über-
prüft werden könne.
8.
Zunächst ist festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz durch das Migrationsamt des Kantons E._______ am
10. August 2017 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AuG angeordnet wurde.
Sein Asylgesuch, in welchem er Verfolgungsfurcht für den Fall der Rück-
kehr in den Heimatstaat geltend machte, stellte er erst am 24. August 2017,
mithin zwei Wochen nach dem ergangenen kantonalen Wegweisungsent-
scheid. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Wegweisung hatte die kantonale
Behörde daher vom Bestehen allfälliger völkerrechtlicher Vollzugshinder-
nisse keine Kenntnis. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in wes-
sen Zuständigkeit die Prüfung dieser Vollzugshindernisse fällt.
E-6704/2017
Seite 15
8.1 Grundsätzlich vollstreckt jede Behörde ihre Sachverfügungen selbst
(vgl. Art. 39 VwVG; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar VwVG, Art. 39 N 17). Im Rahmen des Asylrechts kommt es hinge-
gen von vornherein zu einer Zweiteilung der Kompetenzen: Das SEM als
zuständige Bundesbehörde erlässt eine für die kantonalen Behörden bin-
dende Asyl- und Wegweisungsverfügung, die kantonale Behörde (Zuwei-
sungskanton oder zuständiger Kanton) ist stets für den Wegweisungsvoll-
zug zuständig und waltet damit als Vollzugsbehörde. Dabei ist es dem Kan-
ton im Rahmen des Asylverfahrens untersagt, die Fragen der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nochmals selbständig zu
prüfen. Sofern sich nach dem Wegweisungsvollzugsentscheid neue Weg-
weisungsvollzugshindernisse ergeben, können diese durch die betroffene
Person beim SEM mit einem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht
werden (vgl. Art. 111b AsylG). Anderes gilt lediglich bei der Frage der Un-
möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs: Wenn sich der Wegweisungsvoll-
zug als unmöglich erweist, richten die Kantone ein entsprechendes Ge-
such auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme an das SEM (vgl. Art. 83
Abs. 6 AuG). Dieses Antragsrecht steht lediglich der kantonalen Behörde
zu. Die betroffene Person kann nur vor der kantonalen Behörde und an-
schliessend im Instanzenzug einfordern, dass beim SEM ein entsprechen-
der Antrag gestellt wird. Sie kann sich jedoch nicht direkt an die Bundes-
behörde wenden (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310). Schliesslich kann einzig
das SEM eine vorläufige Aufnahme anordnen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Im rein ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem Sa-
chentscheid (beispielsweise mit der Nichtverlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung) auch gleichzeitig die Wegweisung verfügt (BVGE 2010/42
E. 10.2). Die zuständige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfas-
send und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen – selbst bei einer formlosen Wegweisung – zwingend nachzugehen.
Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch im ausländerrechtlichen
Weg- oder Ausweisungsverfahren das Vorliegen von Vollzugshindernissen
eingehend geprüft wird. Wenn das Vorliegen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen (nicht nur die Unmöglichkeit betreffend) nicht zweifelsfrei aus-
geschlossen werden kann, hat die kantonale Behörde beim SEM ein Ge-
such auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6
AuG) (vgl. auch BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd [Hrsg.], OFK Kommentar
Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 N 19 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung; SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, 2. Aufl., Bern 2015, S. 407 f.). Dem SEM kommt wiederum die al-
leinige Kompetenz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu; es wird
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Seite 16
daher jeweils durch den Antrag der kantonalen Behörde in das ausländer-
rechtliche Verfahren involviert. Kommt die kantonale Behörde hingegen
zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ord-
net sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher
Weise an. Diese Anordnung unterliegt der Anfechtungsmöglichkeit auf dem
kantonalen Verwaltungsrechtsweg bis hin zum Bundesgericht (Möglichkeit
der subsidiären Verfassungsbeschwerde, vgl. BGE 137 II 305). Dieses
Vorgehen entspricht dem Grundsatz, dass die jeweilige Behörde, welche
den Sachentscheid fällt, auch für die Anordnung des Vollzugs zuständig ist,
und dass die Behörde, welche den Vollzug anordnet, in Bezug auf deren
Vollziehbarkeit eine umfassende Prüfung vorzunehmen hat (vgl. ILLES, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 83 N 6;
ZÜND/HILL, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbuch für die
Anwaltspraxis, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.62).
8.3 Im vorliegenden Fall wurde zunächst auf kantonaler Ebene ein rein
ausländerrechtliches Verfahren durchgeführt. Das Migrationsamt des Kan-
tons E._______ hat mit Verfügung vom 10. August 2017 die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz gestützt auf Art. 64 AuG sowie
die sofortige Vollstreckung der Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AuG an-
geordnet (act. A2/3). Es ist davon auszugehen, dass die kantonale Be-
hörde im Rahmen der Wegweisungsanordnung in Nachachtung von Art. 83
Abs. 6 AuG das Vorhandensein von Wegweisungsvollzugshindernissen im
konkreten Fall geprüft und implizit verneint hat, denn ein entsprechender
Antrag an das SEM auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde nicht
gestellt. Wie bereits festgestellt, ist diese Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass der
Beschwerdeführer erst ein Asylgesuch gestellt hat, nachdem der Kanton
das Wegweisungsverfahren durchgeführt hatte. Sofern nun das SEM in der
angefochtenen Verfügung argumentiert, im vorliegenden Asylverfahren
verbiete sich eine „erneute“ Prüfung der angeordneten Wegweisung res-
pektive allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse, kann dem aus den
nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zwar entspricht es – wie be-
reits festgestellt wurde – dem im Asyl- und Ausländerbereich immanenten
Grundsatz, dass die Behörde, welche die Wegweisung anordnet, in Bezug
auf deren Vollziehbarkeit auch eine umfassende Prüfung der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse vorzunehmen hat (BVGE 2010/42 E. 10.2). Aus
diesem Prinzip kann aber im vorliegenden Fall, in dem das Asylverfahren
dem ausländerrechtlichen Verfahren zeitlich nachgeht, nicht zwingend ab-
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Seite 17
geleitet werden, dass die Zuständigkeit, allfällige – im späteren Asylverfah-
ren vorgebrachte – Vollzugshindernisse zu prüfen, bei der kantonalen Be-
hörde liegt. Dies ergibt sich bereits aus Art. 44 AsylG, gemäss welchem
unter der Überschrift „Wegweisung und vorläufige Aufnahme“ normiert ist,
dass das SEM – sofern es ein Asylgesuch ablehnt oder auf dieses nicht
eintritt – in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnet.
Zu berücksichtigen sind ferner folgende Überlegungen: Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen kann von der betroffenen Person bis zur Durchfüh-
rung des Vollzugs jederzeit geltend gemacht werden, auch in einem rein
ausländerrechtlichen Verfahren. Es bleibt der betroffenen Person sodann
jederzeit unbenommen, bei einer drohenden Gefährdung ein Asylgesuch
zu stellen, ungeachtet eines bereits laufenden oder abgeschlossenen aus-
länderrechtlichen Verfahrens. Sie ist zwar zur Einreichung eines Asylge-
suchs nicht verpflichtet. Sofern die betroffene Person jedoch ausdrücklich
den Willen äussert, ein Asylgesuch stellen zu wollen, kommt es regelmäs-
sig zu einem Übergang ins Asylverfahren (vgl. in diesem Sinne BVGE
2010/42 E. 12; vgl. auch BGer, Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.3;
Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.3.3 betreffend die Auswei-
sung).
Zudem liegt bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im
Asylverfahren der Fokus grundsätzlich auf der Situation im Heimat- bezie-
hungsweise Herkunftsland, so dass es von vornherein sachgerecht er-
scheint, dass diejenige Behörde, die ein Asylgesuch materiell prüft, sich
ebenso mit den diesbezüglichen Wegweisungsvollzugshindernissen be-
fasst. Das SEM besitzt die nötige Sachkenntnis, um die Situation der be-
troffenen Person sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsland
zu beurteilen. Nur wenn es nicht zu einer Verweisung in das Asylverfahren
kommt, werden sämtliche Hindernisse von der kantonalen Behörde im
Rahmen des ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren, wie oben aus-
geführt, berücksichtigt (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309).
Sofern die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe ausführt, es könne nicht
ihre Aufgabe sein, über einen Sachverhalt zu entscheiden, der in einem
kantonalen Verfahren bereits gewürdigt worden sei und an das Bundesge-
richt als letzte Instanz hätte weitergezogen werden können, kann dem in
dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Immerhin bildete bei der Anord-
nung der Wegweisung am 10. August 2017 durch das kantonale
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Seite 18
Migrationsamt die Frage, ob sich aus den Vorbingen des Beschwerdefüh-
rers im Asylverfahren völkerrechtliche Wegweisungshindernisse ergeben
könnten, keinen Prüfungsgegenstand, da zu diesem Zeitpunkt das Asylver-
fahren noch nicht initiiert worden war. Das SEM hält in seiner Vernehmlas-
sung selbst fest, dass bis zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung lediglich
die familiären Aspekte in die Prüfung der Vollzugshindernisse einfliessen
konnten. Das Migrationsamt des Kantons E._______ wäre aber auch im
vorliegenden Fall, in welchem eine angeordnete Wegweisung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen ist, nach wie vor gehalten, das Vorliegen von
Vollzugshindernissen zu prüfen, sofern sich neue Erkenntnisse hierzu er-
geben.
8.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem SEM nebst der
materiellen Prüfung des Asylgesuchs obliegt, die Frage der Wegweisung
zu prüfen (vgl. Art. 44 AsylG) und zu klären, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Die
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 verletzt daher im Wegwei-
sungs- und Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht und die Beschwerde
ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung betreffend Verwei-
gerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist in Rechtskraft erwach-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), je-
doch wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb für den
abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
9.2 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines Obsiegens –
sprich hälftig – zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwen-
digen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der
Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl.
E-6704/2017
Seite 19
Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich je-
doch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen und die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE)
auf Fr. 400.– festzusetzen.
9.3 Dem mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 für das Beschwerdever-
fahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des
Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten,
welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 400.–
festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Dispositivziffer 3 gutgeheissen. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 3 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter Dieter Roth ein Honorar in der Höhe
von Fr. 400.–.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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