Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6705/2009
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus Jaffna, mit Schreiben vom
18. September 2008 (Eingangsstempel 22. September 2008) bei der
Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft sie mit Schreiben vom 29. September 2008 zur
Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs bis am 12. November
2008 aufforderte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9.
September (recte: Oktober) 2008 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den
Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mangels einer Antwort der Botschaft auf
ihre Eingabe vom 9. Oktober 2008 mit Eingabe vom 10. November 2008
erneut auf ihre riskante Situation hinwies und drei fotokopierte
Dokumente zu den Akten reichte,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.
November 2008 zu einer Anhörung aufbot und sie darauf am 18.
November 2008 auf der Botschaft in Colombo zu ihren Fluchtgründen
angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie
lebe seit (…) zusammen mit ihrem Vater in Colombo, und am (…) 2008
sei sie unter Terrorismusverdacht festgenommen worden, weil sie vorher
telefonischen Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gehabt habe, wobei sie gebeten worden sei, zwei Mitglieder der LTTE in
Colombo zu beherbergen,
dass es aber nicht dazu gekommen sei,
dass sie am (…) 2008 vom Magistrate's Court in B._______ ohne
Anklageerhebung bedingungslos freigelassen worden sei,
dass sie während der Haft krank geworden und nicht adäquat behandelt
worden sei,
dass sie nach der Freilassung zwei oder dreimal von Angehörigen der
Sicherheitskräfte telefonisch angesprochen worden sei und es auch
einige Kontrollen gegeben habe, sie jedoch nach ihrer Freilassung
ansonsten keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe,
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dass indessen Bekannte festgenommen worden seien und die
Beschwerdeführerin nach einem missglückten Versuch, nach Europa zu
reisen, aus C._______ nach Sri Lanka zurückgeführt und bei ihrer
Ankunft befragt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin befürchte, erneut festgenommen zu
werden, weshalb sie Sri Lanka verlassen wolle,
dass die Botschaft dem BFM am 25. November 2008 die Akten mit
Begleitkommentar zum Entscheid überwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 20. Januar 2009,
13. Februar 2009, 16. März 2009 und vom 29. Juni 2009 im Wesentlichen
auf ihre schwierige Lage, auf Besuche und Kontrollen der
Sicherheitskräfte sowie auf Probleme mit den Behörden und Festnahmen
im Kreis ihrer Verwandtschaft hinwies,
dass diese Eingaben jeweils mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2009,
18. Februar 2009 und 6. Juli 2009 dem BFM nachgereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 – von der
Botschaft mit Begleitschreiben vom 25. September 2009 an die
Beschwerdeführerin weitergeleitet – die Einreise der Beschwerdeführerin
in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Akten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der
Beschwerdeführerin in Colombo auszugehen, und im Lichte der
Erwägungen seien ihre Vorbringen einreiserechtlich nicht erheblich,
weshalb auch auf die verschiedenen Ungereimtheiten in den Vorbringen
einzugehen verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es
sei ihr die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des
Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie sei aus dem
Gefängnis wegen der irrtümlichen Annahme der Haftanstalt, (…),
entlassen worden,
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dass sie nach der Entlassung ständig vom Criminal Investigation
Department (CID) behelligt und von jemandem mit falschen Versprechen
auf eine Reise nach D._______ mitgenommen und dort sexuell
missbraucht worden sei,
dass sie sich vor einer erneuten Festnahme respektive Verhaftung
fürchte, weil Bekannte von ihr aufgrund des "Prevention of Terrorism Act"
im Gefängnis sässen und auch ihr ehemaliger E._______ in diesem
Zusammenhang in Schwierigkeiten stecke (mit der Beschwerde wurden
Kopien zweier ihn betreffender Dokumente zu den Akten gereicht),
dass sie alleine lebe und nicht nach F._______ reise könne, um ihren
Vater zu besuchen, der sich im Spital befinde,
dass es Fälle gebe, in denen festgenommene und freigelassene
Personen wieder verhaftet würden, und sie immer noch verfolgt werde,
jederzeit in Schwierigkeiten kommen könne und sie in einem solchen Fall
den Schutz der Schweiz nicht mehr brauche, sondern sich mit dem Leben
innerhalb der vier Wände eines Gefängnisses abfinden müsste,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 24. November 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der
Instruktionsrichterin übernahm,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheides keine Sicherheit besteht, aufgrund der Versand und
Empfangsdaten (Poststempel) jedoch feststeht, dass die Beschwerde
innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist und somit fristgerecht beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
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Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
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dass damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig im
Sinn von Art. 3 AsylG ist,
dass in Anbetracht der Akten das BFM mit zutreffender Begründung und
zu Recht in seinen Erwägungen festgestellt hat, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen seien für die
Bewilligung einer Einreise nicht erheblich,
dass im Einzelnen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab
auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, die vollumfänglich zu
bestätigen ist,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine Angaben
enthalten, die zu neuen Schlussfolgerungen führen und die angefochtene
Verfügung umstossen könnten,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Reise nach D._______ sowie
die im Zusammenhang mit ihrem früheren Freund stehenden Vorbringen
(und Beweismittel) nicht eine einreiserelevante, akute Gefährdung der
Beschwerdeführerin in Gegenwart und Zukunft erkennen lässt, welche
ihren weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liesse,
dass die Beschwerdeführerin auch kein besonderes Risikoprofil aufweist,
das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse,
dass demzufolge unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG zu befürchten,
dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und somit eine
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch in keiner Weise eine
persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass hingegen ihre Familie ([…]) in G._______ lebt (vgl.
Befragungsprotokoll S. 3), und sich die Beschwerdeführerin ebenfalls in
diesem westeuropäischen Drittstaat um Aufnahme bemühen kann,
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dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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