Abtei lung V
E-6706/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März
2003 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6706/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 20. Oktober 2002 und gelangte am 25. Oktober 2002 in
die Schweiz, wo er gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Emp-
fangszentrum) in Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Am 1. November 2002
wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 14. Januar 2003 fand die
einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
durch (eine kantonale Behörde) statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er stamme von B._______ im Südosten der
Türkei. Er sei erstmals 1979 respektive 1981 verhaftet und im Rahmen
eines PKK-Verfahrens angeklagt worden. 1982 sei er aus dem
Gefängnis entlassen worden. Nach dieser Entlassung sei er erneut
wegen PKK-Mitgliedschaft zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden,
wobei er zwei Jahre und neun Monate im Gefängnis verbracht habe.
Diese Freiheitsstrafe sei wegen seiner damaligen Minderjährigkeit
vermindert worden. Nach seiner Entlassung sei er wiederum 40 Tage
lang festgehalten, einem Staatsanwalt vorgeführt und dann aus der
Haft entlassen worden. Von 1986 bis 1988 habe er Militärdienst
geleistet und sei nach seiner ordentlichen Entlassung noch weitere
fünf bis sechs Mal vom Geheimdienst festgenommen worden. Es sei
von ihm verlangt worden, dass er den Dorfschützerdienst leiste. Er sei
seit 1979 anlässlich seiner Festnahmen massiv gefoltert worden. Noch
heute leide er unter psychischen Schwierigkeiten und
Gedächtnisschwäche. Er habe ab und zu seine Heimat in B._______
verlassen und habe in Grossstädten, namentlich Izmir und Istanbul,
gearbeitet. 1994 habe er sich einen gefälschten Identitätsausweis
besorgt. Die Sicherheitskräfte hätten immer wieder nach ihm gesucht.
Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst 1988 habe er in
B._______ und C._______ für die PKK Demonstrationen organisiert
und mit Studenten Gespräche geführt. Er habe sich 1989/90 eigentlich
von der PKK getrennt, sei jedoch von der Organisation unter Druck
gesetzt worden, weiterhin für sie zu arbeiten. 1992/93 habe er seine
Aktivitäten für die PKK vollständig eingestellt. Anlässlich eines
Polizeibesuches sei sein Vater misshandelt worden und an den Folgen
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der erlittenen Verletzungen gestorben. Weil seine Lebenssicherheit in
der Türkei nicht mehr gewährleistet gewesen sei, habe er nach den
geschilderten Erlebnissen nur noch die Flucht als Ausweg betrachtet.
Von der Schweiz aus habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er
zwischenzeitlich ständig von den türkischen Sicherheitskräften
gesucht worden sei. Seine in D._______, B._______ und E._______
lebenden Geschwister hätten zwar auch wegen ihrer HADEP-
Tätigkeiten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, diese
seien jedoch nicht so gravierend wie beim Beschwerdeführer.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Urteil des Militärgerichts von F._______ vom 12. April 1983 zu den
Akten.
B.
Gemäss Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden von Ende
2002 ist der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1997 in Deutschland
eingereist und ist am 28. Oktober 2000, nach Ablehnung seines
Asylgesuches am 15. Oktober 1998, aus Deutschland abgeschoben
worden.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Februar 2003 ist der
Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen in Kenntnis gesetzt
worden. Zudem ist er darauf hingewiesen worden, dass er diesen
Deutschlandaufenthalt im Rahmen seiner Anhörungen verschwiegen
habe. Zu diesem Sachverhalt ist ihm das rechtliche Gehör gewährt
worden.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus,
er habe aus Angst, nach Deutschland abgeschoben zu werden, seinen
diesbezüglichen Aufenthalt den Schweizerischen Behörden gegenüber
nicht erwähnt. Da ihm das schweizerische Asylverfahren nicht geläufig
sei, habe er das getan, wozu er von anderen Leuten angehalten wor-
den sei. Er ersuche um die Möglichkeit, seine ganze Situation mit Hilfe
eines Dolmetschers zu erklären.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2003 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft stand. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer den rund dreijährigen Deutschlandaufenthalt im
Rahmen seiner Anhörungen verschwiegen habe, führe zu erheblichen
Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Namentlich die
Vorbringen zu den geltend gemachten Vorfällen im Jahr 1992/1993,
wonach er sich abwechselnd in B._______ und anderen Grossstädten
aufgehalten, beziehungsweise sich ständig versteckt gehalten habe,
seien angesichts seiner Bereitschaft zu Falschaussagen zu
bezweifeln. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sich zu
wesentlichen Ereignissen, namentlich zur Misshandlung und zum Tod
seines Vaters, massiv widersprochen. Auch die Angaben zu seinem
Aufenthalt in den letzten Monaten und Jahren vor seiner Ausreise
enthielten erhebliche Widersprüche. Das von ihm eingereichte
Militärgerichtsurteil und die geltend gemachten Gefängnisaufenthalte
gingen im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 1980 bis 1985 zurück.
Weitere Verhaftungen sollen zwischen 1989 und 1992/93 erfolgt sein.
Für den Zeitraum danach habe er nur noch gelegentliche polizeiliche
Suchen nach seiner Person vorgetragen, welche jedoch nicht geglaubt
werden könnten. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen
Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen sei der erforderliche enge
Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise nicht gegeben, weshalb
diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu würdigen seien. Schliesslich
befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Am 27. März 2003 ging ein Rapport der Kantonspolizei (...) vom 21.
März betreffend Widerhandlung gegen das - damals geltende -
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) beim BFM ein. In diesem Rapport
werden die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorhalt seiner
illegalen Einreise in die Schweiz protokolliert.
E.
Gegen die Verfügung des BFM vom 10. März 2003 reichte der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 9. April 2003
(Poststempel) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um die
Ansetzung einer Frist zur Ergänzung seiner Rechtsmitteleingabe res-
pektive zur Beibringung weiterer Beweismittel.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er werde in der Tür-
kei nach wie vor gesucht, weshalb ihm im Falle einer Rückschaffung
eine Gefängnisstrafe, Folter oder gar der Tod drohe.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. April 2003 wurden die Gesu-
che um Fristansetzung zwecks Beschwerdergänzung respektive Bei-
bringung von Beweismitteln abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde in den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen.
G.
Am 25. April und 5. Mai 2003 wurden eine Fürsorgebestätigung bezie-
hungsweise das Familienbüchlein des Beschwerdeführers (Aile Cüz-
dani) sowie ein Geburtsregisterauszug nachgereicht.
H.
Am 16. Mai 2003 beantragte das BFM im Rahmen seiner Vernehmlas-
sung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es dabei aus,
aus dem inzwischen eingegangenen Polizeirapport wegen Widerhand-
lung gegen das ANAG würden sich weitere Widersprüche ergeben. So
müsse festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Befragungen zusätzlich zum Zeitpunkt seiner angeblichen
Ausreise aus der Türkei und zur Frage, ob er offiziell von der Polizei
gesucht werde, in Widersprüche verstrickt habe. Diese Ungereimthei-
ten würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
generell, namentlich aber bezüglich der geltend gemachten Polizeisu-
chen, zusätzlich erschüttern.
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I.
In seiner Replikeingabe vom 3. Juni 2003 führte der Beschwerdeführer
aus, er sei am 19. Oktober 2002 aus der Türkei geflohen. Es sei gut
möglich, dass der Dolmetscher ihn missverstanden habe. Aus den von
ihm eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er jahrelang in tür-
kischer Gefangenschaft gestanden habe und dabei gefoltert worden
sei. Deshalb sei er psychisch belastet, was dazu führe, dass er vieles
vergesse oder in „Zerfallenheit“ gerate.
J.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 wurde ein vom 22. Dezember
2003 datiertes Referenzschreiben von G._______ sowie ein
fremdsprachiges Dokument datiert 12. März 1986 zu den Akten
gereicht.
In seinem Schreiben bestätigt G._______, dass er den Beschwerde-
führer seit 30 Jahren kenne, mit ihm gemeinsame politische Aktivitäten
entfaltet und deswegen auch gemeinsam mit ihm eine Gefängnisstrafe
verbüsst habe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2004 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, den wesentlichen Inhalt des eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittels in einer Amtssprache übersetzt
einzureichen.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer innert
der ihm angesetzten und erstreckten Frist die angeforderte Überset-
zung der seine Person betreffenden Textpassagen des eingereichten
fremdsprachigen Dokumentes nach. Ergänzend führte er aus, er
könne wegen des massiven Drucks und weil er eine vorbestrafte
Person sei, nicht in die Türkei zurückkehren.
Der nachgereichten deutschsprachigen Übersetzung ist zu
entnehmen, dass es sich beim betreffenden Dokument um ein Urteil
des Militärischen Gerichtshofes (respektive Militärisches Obergericht
für den Ausnahmezustand) in F._______ vom 12. März 1986 handelt.
Gemäss dem Dispositiv dieses Urteils ist der Beschwerdeführer als
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Angeklagter vom Vorwurf der Unterstützung der PKK und
Beherbergung deren Mitglieder mangels Beweisen freigesprochen
worden respektive das gegen ihn eingeleitete Anklageverfahren ist
„zurückgewiesen“ worden. Als Datum der Untersuchungshaft wird der
18. Oktober 1985, als Haftentlassungsdatum der 6. November 1985
aufgeführt.
Das BFM beantragte am 10. März 2004 im Rahmen einer weiteren
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es
dabei aus, der Beschwerdeführer sei vom Militärgericht Elazig am 12.
März 1986 freigesprochen worden. Dieser Freispruch sei vom
Militärischen Kassationshof bestätigt worden. Durch die Einreichung
des vor 18 Jahren erlassenen Urteiles vermöge der Beschwerdeführer
den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen seinen Erlebnissen
und der Ausreise nicht herzustellen. Es könne im Weiteren nur darüber
spekuliert werden, was der anlässlich der Anhörung durch die
kantonalen Behörden anwesende Hilfswerksvertreter mit seinem
angebrachten Vermerk „eher psychische Gründe der Ausreise“ effektiv
verstanden habe. Sollte die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte
Vergesslichkeit betreffend bestimmter Daten wegen früher erlittenen
Folterungen gemeint worden sein, sei festzuhalten, dass die
tatsächlich vorhandenen Ungereimtheiten bei den Datumsangaben
nicht entscheidrelevant gewesen seien. Die klaren
Tatsachenwidrigkeiten und sich eindeutig widersprechenden Angaben
betreffend Aufenthaltsorte und bestimmte Ereignisse wie der Tod
seines Vaters könnten jedenfalls nicht mit den vom Hilfswerksvertreter
allenfalls vermuteten psychischen Beeinträchtigungen erklärt werden.
L.
In seiner Replikeingabe vom 26. März 2004 führte der Beschwerdefüh-
rer ergänzend aus, er sei in der letzten Phase vor seiner Ausreise aus
der Türkei immer mehr unter Druck geraten, da er sich illegal aktiv für
die PKK betätigt habe. Die JITEM (Geheimdienst) sei zur Zeit sehr
aktiv. Zwei der Mitstreiter des Beschwerdeführers seien vor etwa drei
Jahren umgebracht worden, zwei seien nach Europa geflohen und in
Abwesenheit zu 10 und 30 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
G._______, mit welchem der Beschwerdeführer in der Heimat politisch
aktiv gewesen sei, sei in die Schweiz geflohen und sei als Flüchtling
anerkannt worden. Der zugunsten des Beschwerdeführers
ausgesprochene Freispruch ändere nichts daran, dass er den
türkischen Behörden bekannt sei und konkrete Anhaltspunkte
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erkennen liessen, dass ihm Verfolgung drohe. Im Weiteren brachte er
vor, dass er im „Kurdischen Jugend- und Elternverein“ in (...) tätig sei
und regelmässig an Umzügen, Demonstrationen und Veranstaltungen
jeglicher Art teilnehme.
M.
In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2004 hat die neu mandatierte Rechts-
vertreterin die Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt. Ergän-
zend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von seiner
in der Türkei lebenden Familie erfahren, dass die Polizei regelmässig
nach ihm suche. Der Beschwerdeführer habe sich zwar vom be-
waffneten Arm der PKK gelöst, da er mit demokratischen Mitteln deren
Interessen vertreten wolle. Für die türkischen Behörden bleibe er
jedoch ein militanter PKK-Anhänger und seine Abwesenheit lasse ihn
im Heimatland besonders verdächtig erscheinen.
N.
Am 19. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Schweizeri-
sche Vertretung in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Suche und
den eingereichten Gerichtsdokumenten ersucht.
O.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass es das bei der ARK anhängig ge-
machte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe.
Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die
Gerichtschreiberin bekannt gegeben.
P.
Am 11. Mai 2007 sind die Untersuchungsergebnisse der
Schweizerischen Vertretung in Ankara beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen.
In ihrem Antwortschreiben vom 8. Mai 2007 führt die Botschaft in An-
kara aus, es gebe zur Person des Beschwerdeführers zwei Fichenein-
träge mit dem Vermerk „unbequeme Person „ („il y a deux fiches avec
le cachet de l'inconvénient au nom du recourant“); der erste Eintrag sei
durch die Polizeibehörden in B._______ im Jahr 1984 erfolgt auf
Grund der Anschuldigung der Zugehörigkeit zur PKK. Die
Gendarmerie in B._______habe im Jahr 1985 die zweite Fiche
basierend auf dem gleichen Vorhalt erstellt. Es bestehe kein
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Passverbot gegen den Beschwerdeführer und er werde nicht gesucht
von den Behörden seines Heimatlandes. Bezüglich der eingereichten
Gerichtsdokumente habe die Botschaft, abgesehen vom Hinweis, dass
die zugrundeliegenden Verfahren mehr als 20 Jahre zurückliegen
würden, keine besonderen Bemerkungen. Auch der
Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers liege mehr als 20 Jahre
zurück. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung mit den Behörden Probleme gehabt habe, da er zur Grup-
pe der Personen gehört habe, die aufgrund des politischen Engage-
ments seiner Familie der Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden
sei. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er jegliche Aktivität für die
PKK eingestellt respektive habe seit 1992 oder 1993 keinen Kontakt
mehr mit der PKK. Falls seine Ausführungen der Wahrheit entsprechen
würden, und er weder in der Türkei, noch in Deutschland oder der
Schweiz für diese illegale Organisation Aktivitäten entfaltet habe, müs-
se er im Falle einer Rückkehr nicht mit erheblichen Schwierigkeiten
rechnen. Gewisse Behelligungen seien aufgrund seines politischen
Hintergrundes zwar nach wie vor denkbar. Es sollte ihm jedoch
möglich sein, die beiden Ficheneinträge mit der Unterstützung eines
lokalen Anwaltes löschen zu lassen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2007 wurde das BFM unter Hin-
weis auf die seit dem ersten Schriftenwechsel erfolgten Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in Ankara um eine ergänzende
Vernehmlassung ersucht.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen der
Schweizerischen Vertretung zu den 20 Jahre zurückliegenden Fichen-
einträgen und der Möglichkeit, mit Hilfe eines Anwaltes diese Einträge
löschen zu lassen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdefüh-
rer über die getätigten Abklärungen der Schweizerischen Vertretung
sowie die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig
Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Ergebnissen schriftlich zu
äussern.
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S.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 verwies der Beschwerdeführer auf die
wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK erstellten Datenblätter. Zu-
dem führte er aus, er arbeite seit fünf Jahren für den PKK nahen Ver-
ein „Kurdischer Jugend und Elternclub“ in (...). Seit diesem Jahr sei er
der Verantwortliche dieser Organisation. Er sei auch sonst politisch
aktiv und nehme regelmässig an Demonstrationen und Aktionen vor
der türkischen Botschaft oder Konsulat in Bern, Zürich und Genf teil.
Er habe auch in Europa immer zur PKK Kontakt gehalten, dies jedoch
aus Angst vor Nachteilen in seinem Asylverfahren nicht erwähnt. Zur
Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sechs Be-
stätigungslisten nach und führte dazu aus, seine politischen Tätigkei-
ten in der Schweiz seien von der türkischen Botschaft mit grösster
Wahrscheinlichkeit registriert worden. Zudem stamme er aus einer po-
litischen Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142 31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren
gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
4.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Gerichtsverfahren und Gefängnisaufenthalte
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zwischen 1980 und 1985 zum Schluss, dass diesen wegen des
fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur
Ausreise keine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Das BFM führte
weiter aus, die auf Grund des erstellten, vom Beschwerdeführer
verschwiegenen, Deutschlandaufenthaltes zu erkennende Bereitschaft
zu Falschaussagen lasse Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit aufkommen. Diese Zweifel würden durch den
Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht habe.
4.2 Den Schlussfolgerungen des BFM ist insoweit zuzustimmen, als
die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände
des Todes seines Vaters sowie weiterer Vorbringen Widersprüche und
Ungereimtheiten enthalten.
4.2.1 So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung
am 1. November 2002 in Kreuzlingen angegeben, sein Vater sei kurz
nach den erlittenen Kopfschlägen gestorben (vgl. dazu: A1, S. 4).
Anlässlich seiner Anhörung durch die kantonalen Behörden im Januar
2003 hat er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er habe erst „vor
einem Monat“, während seines Aufenthaltes in der Schweiz, vom Tod
seines Vaters erfahren (vgl. dazu: A12, S. 8).
4.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich falsche
Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Auslandaufenthalten
gemacht hat.
4.2.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
auch zur Frage, ob er offiziell von der Polizei gesucht werde, in
Widersprüche verstrickt hat. Die entsprechenden Ausführungen in der
Vernehmlassung des BFM vom 16. Mai 2003 sind zu bestätigen.
Soweit sich das BFM diesbezüglich auf Unterlagen der kantonalen
Strafverfolgungsbehörden, namentlich den Polizeirapport wegen
Widerhandlung gegen das ANAG stützt, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit den entsprechenden Ungereimtheiten im
Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren
konfrontiert worden ist und er Gelegenheit erhalten hat, sich hierzu zu
äussern, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des BFM auch
mitberücksichtigt werden können.
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4.2.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Polizei
habe ihn mehrfach gesucht, weshalb er sich jahrelang
abwechslungsweise in B._______ und in anderen Metropolen
versteckt habe aufhalten müssen (vgl. A12, S. 4). Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Anhörungen seinen
mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland verschwiegen und diesen erst
zugestanden hat, als er mit den entsprechenden
Abklärungsergebnissen konfrontiert worden ist, lässt zwar gewisse
Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und somit auch am
Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen aufkommen. Angesichts der
nachfolgenden Erwägungen kann jedoch auf eine ausführliche
Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen verzichtet und die
abschliessende Beurteilung deren Glaubhaftigkeit offengelassen
werden.
4.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung im Zusammenhang mit der ihm unterstellten Zugehörigkeit
und Unterstützung der PKK, welche mit entsprechenden
Gerichtsunterlagen untermauert worden ist, sah sich das
Bundesverwaltungsgericht veranlasst, Abklärungen durch die
Schweizerische Vertretung in Ankara durchzuführen.
Den entsprechenden Ergebnissen zufolge existieren zur Person des
Beschwerdeführers zwei Ficheneinträge mit dem Vermerk
„unbequeme Person“; der erste Eintrag ist durch die Polizeibehörden
in Bingöl im Jahr 1984 - auf Grund der Anschuldigung der
Zugehörigkeit zur PKK - erfolgt. Die Gendarmerie in Bingöl hat im Jahr
1985 die zweite Fiche basierend auf dem gleichen Vorhalt erstellt. Die
Schweizer Botschaft führte ergänzend aus, es sei möglich, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Freilassung mit den Behörden
Probleme gehabt habe, da er zur Gruppe der Personen gehört habe,
die auf Grund des politischen Engagements seiner Familie der
Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden sei. Gewisse Behelligungen
seien basierend auf seinem politischen Hintergrund zwar nach wie vor
denkbar. Es sollte ihm jedoch möglich sein, die beiden Ficheneinträge
mit der Unterstützung eines Anwaltes löschen zu lassen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftigen, ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes hat.
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4.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist dies-
falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der glei-
chen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S.
9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 143 ff.).
Die erlittene Verfolgung, beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem noch sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 1996
Nr. 29 E. 2b; 1995 Nr. 5 E. 6A S.43). Im Übrigen muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt .
4.3.2 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt,
die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingelei-
teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt
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nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der
Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das
Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch
nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch
vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicher-
heitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen - echte oder
vermeintliche - Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen
respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und
ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden.
Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive
Mitglieder entsprechender Organisationen, beziehungsweise
Personen, die der Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen
verdächtigt werden, nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind,
in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren
Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die
Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen
einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen
behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter
Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von
Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt
werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen. Der türkische
Menschenrechtsverein (IHD) respektive die Menschenrechtsstiftung
der Türkei sprechen nach wie vor von einer systematischen
Anwendung der Folter in der Türkei (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.1. f., Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: „Türkei; Zur aktuellen
Situation – Oktober 2007“, Helmut Oberdiek, Oktober 2007, S. 8 ff).
Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener
internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der
Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin
problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen
Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reformfeindliche Kräfte
innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert. Das
EU-Parlament hat der Türkei unbefriedigende Fortschritte bei der
Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27. und 29. September
2006). Auch die im Juli 2006 in Kraft getretenen - verschärften -
Änderungen am „Gesetz zur Bekämpfung des
Terrorismus“ (sogenanntes Anti-Terrorgesetz; ATG) und am Gesetz zu
den Rechten und Pflichten der Polizei machen deutlich, dass der
Reformprozess sich nicht nur verlangsamt hat, sondern auch deutliche
Rückschritte zu verzeichnen sind. So werden beispielsweise
Angehörige von unbewaffneten, aber als terroristisch eingestuften
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Organisationen nun wie Mitglieder von bewaffneten Organisationen
bestraft; zudem wurde eine Reihe von Handlungen wie das
Vermummen oder das Tragen von Symbolen bei Demonstrationen als
„Propaganda für eine terroristische Organisation“ explizit ins Gesetz
aufgenommen (vgl. dazu: SFH, a.a.O.; S. 6, mit weiteren Verweisen).
Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen, und die
zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft überschritten werden.
Trotz der Verbesserung in der türkischen Gesetzgebung werden die
Verantwortlichen für staatliche Folter, Misshandlung, "Verschwinden-
lassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur Rechenschaft gezogen
(vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report on Turkey,
April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit weiteren Hinweisen;
Amnesty International report on Turkey 2007, Mai 2007; Country
Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The Entrenched Culture of
Impunity must end", Amnesty International, Juli 2007; vgl. auch
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August 2007 erfolgte
Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsidenten die
Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten.
Schliesslich hat sich auch die Situation im Südosten des Landes
respektive im Grenzgebiet zum Irak weiter zugespitzt.
4.3.3 Nach der bis Ende 2006 von der ARK festgelegten und vom
Bundesverwaltungsgericht fortzusetzenden Rechtsprechung sind
politische Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung
(vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 11 E. 5). Besteht bei einer
asylgesuchstellenden Person aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist
in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begrüneten
Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen.
Der Beschwerdeführer konnte bereits durch die Einreichung von zwei
Urteilen des Militärgerichts in F._______ vom 12. März 1986 und 12.
April 1983 glaubhaft dartun, dass er wegen des Verdachts der
Zugehörigkeit respektive der Unterstützung der PKK strafrechtlich
verfolgt und während über zwei Jahren inhaftiert worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den in diesem
Zusammenhang geltend gemachten erlittenen Misshandlungen des
Beschwerdeführers ernsthaft zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer
geschilderte Vorverfolgung ist daher als glaubhaft dargetan zu
qualifizieren.
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Ungeachtet der bereits viele Jahre zurückliegenden Urteile ist weiter
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den türkischen
Behörden, namentlich den Sicherheitskräften, als Person mit PKK-
freundlicher und somit staatsfeindlicher Einstellung bekannt ist.
Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Ausführungen im
Botschaftsbericht vom 8. Mai 2007 zur aktenkundig gewordenen
Tatsache, dass die türkischen Behörden in der Vergangenheit zwei
politische Datenblätter betreffend den Beschwerdeführer angelegt
haben, welche beide den Vermerk "unbequeme Person" enthalten.
Dem Botschaftsbericht ist in diesem Zusammenhang klar zu
entnehmen, dass diese 1984 und 1985 angelegten politischen
Datenblätter nach wie vor existieren.
Das BFM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar aus, dem
Beschwerdeführer sei es grundsätzlich möglich, mit der Unterstützung
eines lokalen Rechtsanwaltes die Löschung dieser Datenblätter zu
beantragen. Dieser Standpunkt wird jedoch nicht weiter erörtert und
bleibt somit reichlich hypothetisch. Im Übrigen wird gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts selbst die Löschung
von längst gegenstandslos gewordenen Datenblättern trotz Bestehens
einer entsprechenden Verordnung von den türkischen Behörden nicht
konsequent durchgeführt. Aus diesen Gründen ist nicht
auszuschliessen, dass die politischen Datenblätter – selbst bei einer
Entfernung aus dem offiziellen Register – auch im Nachgang eines
entsprechenden Löschungsbegehrens zumindest ihrem Inhalt nach in
alternative Sicherheitsdatenbanken transferiert werden und somit für
die Strafverfolgungsbehörden nach wie vor einsehbar bleiben.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass die
türkischen Behörden den Beschwerdeführer nach wie vor
verdächtigen, im Kreis der PKK zu agieren respektive tätig gewesen
zu sein und er deswegen möglicherweise weiterhin gesucht wird. Im
Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch die theoretische
Möglichkeit, die Ficheneinträge löschen zu lassen, nicht geeignet, um
die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger
Verfolgungsmassnahmen hinreichend ausschliessen zu können.
Im Übrigen besteht aufgrund der Aktenlage, namentlich der
dargelegten Ficheneinträge, ingesamt eine erhöhte
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Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in die Türkei im Anschluss an die unumgängliche
Personenkontrolle anlässlich der Einreise von den Sicherheitskräften
aufgegriffen und einer rigorosen Personenkontrolle unterzogen würde.
Dabei wäre auch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die politischen Datenblätter mit dem Vermerk „unbequeme
Person“ entdeckt würden. Angesichts der bereits erlittenen
Vorverfolgung des Beschwerdeführers namentlich in der Zeitspanne
zwischen 1981 und 1985 und der erstellten, aktuell weiterhin
bestehenden Fichierung ist davon auszugehen, dass sich die
türkischen Sicherheitskräfte nicht mit einer ausführlichen Befragung
zufrieden geben würden, zumal die mehrjährige Landesabwesenheit
des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass er aktenkundig
bereits früher der Zugehörigkeit respektive der Unterstützung der PKK
verdächtigt worden war, wohl Anlass zu Spekulationen über eine
allfällige - fortbestehende - Unterstützung der PKK oder einer anderen
kurdischen Oppositionsbewegung im Ausland geben würde. Demnach
ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in die Türkei umgehend wieder verhaftet würde, da durchaus denkbar
bleibt, dass die türkischen Behörden die Rückkehr des
Beschwerdeführers zum Anlass nehmen würden, erneut ein
Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. Im Falle einer erneuten Polizei-
oder Untersuchungshaft hätte der Beschwerdeführer Schikanen oder
gar Misshandlungen zu gewärtigen. Wie die jüngsten Berichte zur
allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, ist nämlich die Lage der
Menschenrechte dort trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis
weiterhin problematisch, wobei namentlich echte oder mutmassliche
Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen
besonders gefährdet sind, von den Sicherheitskräften verfolgt und in
deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden.
Wie die Schweizerische Botschaft in ihrem Kurzbericht ausführt, hat
der Beschwerdeführer – zumindest in der Vergangenheit – zur Gruppe
der Personen gehört, die aufgrund des politischen Engagements
seiner Familie der Zugehörigkeit zur PKK verdächtigt worden ist.
Selbst wenn ihm die Wiedereinreise in die Türkei gelingen würde,
bliebe die landesweit und für sämtliche Polizeistellen der Türkei
jederzeit ohne Aufwand feststellbare Registrierung als „unbequeme
Person“. Diese fortbestehende Fichierung würde im Weiteren dazu
führen, dass der Beschwerdeführer andauernden behördlichen
Überwachungsmassnahmen ausgesetzt bliebe und bei politisch
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motivierten Vorfällen in seiner Heimatgegend als potenziell
Tatverdächtiger wahrgenommen und entsprechend behandelt würde.
Angesichts dieser Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der in der
letzten Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen der
türkischen Armee und den kurdischen Rebellen, namentlich im
Grenzgebiet zum Irak, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter
Weise verfolgt würde.
4.3.5 In Anbetracht aller Umstände ist daher festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung berechtigterweise fürchten muss, in absehbarer Zukunft -
mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise -
erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und Opfer
von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen zu
werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde,
zumal er dazu zunächst ohne Aufsehen zu erregen die
Einreisekontrollen passieren müsste. Ausserdem führen die türkischen
Sicherheitskräfte auch in den Grossstädten im Westen des Landes
häufig Personenkontrollen unter der kurdischen Bevölkerung durch,
anlässlich welchen die Fichierung des Beschwerdeführers als
„unbequeme Person“ ans Tageslicht geraten würde. Im vorliegenden
Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen
Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung
hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem
Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 1 S. 9 f.; EMARK 1994 Nr. 24 S. 177 f; EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f.).
Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowohl in
subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu bejahen, womit der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschluss-
gründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf
Beschwerdeebene, namentlich die geltend gemachte, jedoch
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abgesehen von der Einreichung einer Unterschriftenliste nicht mit
weiteren Beweismitteln untermauerte, exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers, näher einzugehen. Die angefochtene Verfügung
ist folglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 5. Februar 2008 eine
Kostennote zu den Akten, in welcher ein Arbeitsaufwand von 3.5
Stunden (Stundenansatz Fr. 150.--; ausmachend Fr. 562.50) sowie
Auslagen von Fr. 20.-- geltend gemacht werden, was als angemessen
erscheint. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 582.50.-- (inkl.
Auslagen) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. März 2003 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 582.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilagen: Familienbüchlein, Geburtsregisterauszug)
- die Vorinstanz (BFM; Ref-Nr. N (...); Abteilung Aufenthalt und
Rückkehrförderung, mit deren Akten N (...), in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann-Widmer
Versand:
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