B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
E-6706/2008
T 0/2
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
Parteien A._______, geboren (...),
China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2008 / N_______.
E-6706/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, reiste eigenen Angaben
zufolge am 7. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel.
B.
Am 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel
summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg sowie zu seinen
Asylgründen und am 9. Mai 2008 von der Vorinstanz direkt befragt.
Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen wie folgt:
Ende April 2006 habe er das Kloster D._______ besucht und sei Zeuge
einer Auseinandersetzung von älteren Leuten mit Polizisten geworden.
Als die Polizisten auf ihn zugekommen seien, sei er davongerannt. Einige
Stunden später seien Polizisten bei ihm zuhause erschienen und hätten
ihn festgenommen. Er sei immer wieder befragt und gefoltert, jedoch
nach einem Monat freigelassen worden. Da er sich nicht mehr sicher
gefühlt habe, sei er Anfang 2007 respektive im Mai 2007 nach Nepal
geflüchtet. In Nepal habe er während einiger Monate in (...) und als (...)
gearbeitet. Im Januar 2008 sei er mit dem Flugzeug aus Nepal ausgereist
und mit dem Zug in die Schweiz gekommen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie eine
Wohnsitzbestätigung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen
Unzumutbarkeit der Wegweisung wurde deren Vollzug aufgeschoben und
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, da einerseits die Vorbringen bezüglich seiner Haft und Folter nicht
glaubhaft seien und andererseits kein begründeter Anlass für die
Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung bestehe, da sich der
Beschwerdeführer erst seit Januar 2007 ausserhalb Tibets aufhalte und
demnach nicht von einem "längere Zeit" dauernden Aufenthalt in der
E-6706/2008
Seite 3
Schweiz auszugehen sei, wie dies praxisgemäss für die Bejahung einer
künftigen Gefährdung vorauszusetzen wäre.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete die Vorinstanz
lediglich pauschal damit, aufgrund der "Berücksichtigung der Aktenlage"
sowie der "Würdigung sämtlicher Umstände" sei ein Wegweisungsvollzug
unzumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
unentgeltliche Rechtspflege und um Entbindung von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte
den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und stellte das Beschwerdedossier der
Vorinstanz zur Vernehmlassung zu.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 4. November 2008 zur Beschwerde
vernehmen. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
E-6706/2008
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien: Zum Einen habe der
Beschwerdeführer an der Befragung im EVZ angegeben, dass er Ende
April 2006 ins Kloster D._______ gegangen sei, während er an der
direkten Bundesanhörung erklärt habe, dass er Anfang April 2006 dorthin
gegangen sei. An der direkten Anhörung habe er weiter vorgebracht,
dass die chinesische Polizei sich bereits bei ihm zuhause aufgehalten
habe, als er dort eingetroffen sei, während er im EVZ ausgesagt habe,
dass die Polizei nach seinem Eintreffen zuhause aufgetaucht sei. An der
EVZ-Befragung habe er weiter angegeben, während seiner Haft jeweils
eine Stunde befragt worden zu sein. An der direkten Anhörung habe er
hingegen von jeweils fünf Minuten gesprochen. Weiter habe er einerseits
ausgesagt, dass er aus der Haft mit dem Taxi nach Hause gegangen sei,
andrerseits habe er ausgeführt, dass ihn die Polizei nach Hause gefahren
habe.
Nebst diesen Widersprüchen habe er zudem seine angebliche Haft wenig
detailliert geschildert; so sei er nicht fähig gewesen, die Daten seiner
Inhaftierung und Freilassung zu nennen und habe auch nicht einen
typischen Tagesablauf schildern können. Seine Beschreibung des
Gefängnisses sei auch bloss allgemein ausgefallen.
Weiter habe der Beschwerdeführer auf Nachfragen nicht nachvollziehbar
schildern können, weshalb die chinesischen Polizisten überhaupt seine
Identität hätten feststellen können. Zudem wäre er wohl kaum
freigelassen worden, wenn seitens der chinesischen Behörden ein
ernsthafter Verdacht einer illegalen Tätigkeit gegen ihn vorgelegen hätte.
Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien im
tibetischen Kontext als wirklichkeitsfremd zu werten. Insgesamt würden
daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sie auch
nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden müssten.
4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesem Argument
ganz grundsätzlich entgegen, dass er aufgrund seiner Erfahrungslosigkeit
in ähnlichen Prozeduren wie dem Asylverfahren in der Schweiz auf
Fragen spontan und unüberlegt geantwortet habe. Da in der Sache an
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und für sich keine Widersprüche bestehen würden, habe er den Details
auch keine Bedeutung zugemessen. Dies sei kulturell bedingt, denn in
seiner Heimat würden Einzelheiten nicht eine solche Wichtigkeit besitzen
wie in der Schweiz. Dies gelte auch für die zeitliche Wahrnehmung. Zwar
würden der Monat und das Jahr eine Rolle spielen, doch nicht die
einzelnen Tagesdaten oder gar Stunden und Minuten. Aus diesen
Gründen habe er nicht spontan die Daten seiner Festnahme und
Entlassung nennen können. Bezüglich der unterschiedlich angegebenen
Verhördauer wird in der Beschwerde angeführt, dass der
Beschwerdeführer zum Einen von der Gesamtheit der Verhöre (ca. eine
Stunde) und zum Anderen von den einzelnen Verhören (à ca. fünf
Minuten) gesprochen habe.
4.3 Vorliegend ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Vorfluchtgründen unglaubhaft sind: Die von der Vorinstanz angeführten
Widersprüche können durch die pauschale Erklärung des
Beschwerdeführers, diese seien kulturell bedingt, nicht entkräftet oder
plausibel erklärt werden. Insbesondere vermag auch die in der
Beschwerde angeführte Erklärung zur unterschiedlich dargestellten
Verhörsdauer nicht zu überzeugen: Da der Beschwerdeführer eben
gerade geltend macht, dass Details wie auch zeitliche Begriffe in seiner
Kultur nicht die gleiche Bedeutung hätten, erscheint es nicht
wahrscheinlich, dass er an der einen Anhörung die Gesamtheit der
Verhöre und an der anderen die Aufteilung derselben in Minuten angibt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, dass die Polizei
nach seinem Besuch im Kloster seine Identität erfahren und ihn zuhause
erwartet habe, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen, will doch
der Beschwerdeführer im Kloster niemanden getroffen haben, der ihn
gekannt hätte und somit seine Identität an die Polizei hätte verraten
können (A9, S. 25).
Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seine Heimat verlassen
haben will, nicht zu überzeugen vermögen. Demnach ist es ihm nicht
gelungen, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, welche er
in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hätte oder in begründeter
Weise habe befürchten müssen, glaubhaft zu machen.
4.4 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung in der Beschwerde, bereits
der Beleg seiner tibetischen Identität hätte für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft genügt.
E-6706/2008
Seite 7
Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 ausführlich dazu geäussert,
dass für Tibeterinnen und Tibeter eine Kollektivverfolgung – mithin eine
Anerkennung der begründeten Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der
Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie, ungeachtet individueller Vorbringen
– nicht bejaht werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f. und 4.6
S. 7 f.). Diese Auffassung trifft weiterhin zu.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit
für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Tibet keine Verfolgung oder
Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10
mit weiteren Hinweisen).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der
Asylgesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
5.2 Die ARK hat in ihrem bereits oben erwähnten Entscheid (EMARK
2006 Nr. 1) diese Frage für asylsuchende Tibeterinnen und Tibeter,
welche China illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
haben, grundsätzlich erörtert. Das Vorgehen der chinesischen Behörden
gegenüber Tibetern, welche illegal ausgereist und in der
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Seite 8
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, wurde gemäss der damaligen
Lagebeurteilung (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.) folgendermassen
dargestellt:
Der Art. 322 StGB-VR China sehe für diejenigen Personen, die unter
Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen
(Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten hätten, bei
Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer
Busse vor. Das Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber
politischen Dissidenten, religiösen oder ethnischen Minderheiten sei
generell durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige
tibetischer Volkszugehörigkeit hätten bei einer Rückkehr nach China
insbesondere dann als gefährdet zu gelten, wenn sie sich vor oder nach
der Ausreise aus der Volksrepublik China für mehr Autonomie oder gar
für die Unabhängigkeit Tibets ausgesprochen hätten. Diese Forderungen
fänden unter den anderen Tibetern im Land eine hohe Unterstützung und
die chinesischen Behörden hätten Grund zur Annahme, dass
zurückkehrende Asylsuchende ihre Überzeugungen weiterhin vertreten
würden. Laut unabhängigen Experten zählten illegal ausreisende Tibeter,
die im Ausland ein Asylgesuch stellten – unabhängig von politischen oder
exilpolitischen Aktivitäten – zu den Risikogruppen. Gemäss weiteren
Quellen würden Tibeter, die in China beim illegalen Ausreiseversuch
gefasst werden, in der Regel in eine sogenannte "Administrativhaft"
gesetzt, ohne dass ein Prozess angehoben werde. Diese Haft werde
nicht von Gerichten, sondern von Behörden wie dem "Public Security
Bureau" angeordnet und könne mehrere Jahre dauern und als
sogenannte "Umerziehung-durch-Arbeit" in Arbeitslagern vollzogen
werden. Tibeter, die aus dem Exil zurückkehrten, schwebten zusätzlich in
Gefahr, der unerlaubten "Spionagetätigkeit für westliche Kräfte und die
Dalai Clique" bezichtigt zu werden. Ihre "verdächtigen Aktivitäten" würden
als Delikt der "Gefährdung der Sicherheit des Staates" bezeichnet, womit
langjährige Strafen legitimiert würden.
Gestützt auf eine eingehende Lageanalyse kam die ARK zum Schluss,
dass "Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet
nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während
längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo
sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben
sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im
flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen" haben (EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.4 S. 13).
E-6706/2008
Seite 9
5.3 Auf diese Praxis bezog sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung und hielt bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe des
Beschwerdeführers fest, dass sich dieser erst seit Januar 2007
ausserhalb des Tibets aufhalte, weshalb nicht von einer "längeren Zeit"
im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 auszugehen sei. Somit liege auch kein
begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen
Verfolgung vor.
Hingegen ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an, da der Vollzug der Wegweisung in
die Heimat unzumutbar sei. Eine Begründung der Unzumutbarkeit fehlt
jedoch in der Verfügung des BFM.
6.
6.1 Im Folgenden soll diese Praxis, wonach eine begründete Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung für Asylsuchende tibetischer Ethnie bei
einer Rückkehr in ihre Heimat, von einem "längere Zeit" dauernden
Aufenthalt in der Schweiz abhängt, einer grundsätzlichen Überprüfung
unterzogen werden. In letzter Konsequenz würde diese Praxis nämlich
bedeuten, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft von der Dauer des
Asylverfahrens abhängen müsste, respektive dass – wie im vorliegenden
Fall – die asylsuchende Person solange als Ausländer vorläufig
aufgenommen bliebe, bis "längere Zeit" vergangen ist und sie dann
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
würde; eine solche Betrachtungsweise scheint wenig sachgerecht.
Das Gericht stützt sich für diese Überprüfung namentlich auf folgende
Quellen:
- UK Home Office, Country of Origin Information Report, China,
16. Dezember 2008;
- UK Home Office, Operational Guidance Note, China, 10. Juni 2009;
- Human Rights Watch (HRW), World Report 2009, China, Events of
2008, Section Tibet;
- Human Rights Watch (HRW), Appeasing China, Restricting the Rights
of Tibetans in Nepal, 23. Juli 2008;
- Council on Foreign Relations: Congressional Executive Commission
on China, Annual Report 2008;
- U.S. Department of State (USDS), 2008 Human Rights Report: China,
section Tibet, 25. Februar 2009;
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Florian Blumer, China:
Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update,
28. Januar 2009;
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Seite 10
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Florian Blumer, China: Situation
der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 28. Januar 2009;
- Migration Policy Institute, Global Nomads: The Emergence of the
Tibetan Diaspora, Part I, September 2008;
- Freedom House, Freedom in the World – Tibet [China] (2009), 16. Juli
2009;
- Freedom House, Worst of the Worst, The World's Most Repressive
Societies, 2009 - Tibet (China), Mai 2009;
- Country of Origin Research and Information (CORI) Analyses, China-
Tibet, 29. Juni 2009, HCR00007E;
- Amnesty International (AI), World Report 2009, China;
- Amnesty International (AI), People's Republic of China: The Olympics
Countdown - Crackdown on Tibetan Protesters, April 2008, AI Index:
ASA 17/050/2008;
- Accord, 10th European Country of Origin Information Seminar, 17.
März 2006, /file_upload/bp269_COI-SE-Budapest
200512-China-Report-Final.pdf , zuletzt besucht am 3. September
2009;
- Thierry Dodin, TibetInfoNet, "Gutachten für das
Bundesverwaltungsgericht in Bern", Januar 2008;
- Chinese Migrants and Forced Labour in Europe, Cornell University,
International Labour Standards, 2004;
- Committee Against Torture (CAT), Concluding Observations of the
Committee against Torture, China, 12. Dezember 2008,
CAT/C/CHN/CO/4.
6.2 Am Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Personen,
welche illegal ausgereist sind oder auszureisen versuchen, hat sich seit
der Lagebeurteilung, wie sie EMARK 2006 Nr. 1 zugrunde lag,
grundsätzlich nichts geändert; das chinesische Strafgesetz stellt das
heimliche Überschreiten der Staatsgrenze bei Vorliegen
schwerwiegender Umstände ("when the circumstances are serious") mit
Art. 322 StGB nach wie vor unter Strafe (siehe UK Home Office, COI-
Report 2008, a.a.O., S. 146 ff.). Gemäss einer vom Obersten Volksgericht
Chinas am 30. Januar 2002 vorgenommenen Interpretation umfasse der
Begriff der schwerwiegenden Umstände auch jegliche Gefährdung der
Landesinteressen ausserhalb des Territoriums der Volksrepublik China
(vgl. Chinese Migrants and Forced Labour in Europe; GAO YUN, Cornell
University ILR School, 2004, S. 17, zu Artikel 322, Fn. 38). Besonders
E-6706/2008
Seite 11
strikt ist das Vorgehen gegenüber Personen, welche als Bedrohung für
den Staat angesehen werden: Die chinesischen Behörden sind
gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten sowie politisch
unliebsamen Personen überaus misstrauisch und ihr Vorgehen
gegenüber diesen Menschen ist von grosser Willkür geprägt.
Bestrebungen für Autonomie (oder gar Unabhängigkeit) werden rigoros
bekämpft; dahingehende Meinungsäusserungen werden mit Haft, meist
mit Misshandlung verbunden, bestraft (vgl. Accord, a.a.O.; UK Home
Office, COI-Report 2008, a.a.O.; SFH, Florian Blumer, a.a.O., S. 1, 3 ff.).
Über das Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Tibeterinnen
oder Tibetern, welche nach illegaler Ausreise nach China zurückgeschafft
werden oder freiwillig zurückkehren, finden sich in den vorliegenden
Quellen keine direkten Angaben; dies erklärt sich daraus, dass bis anhin
keine Rückschaffungen von Tibeterinnen oder Tibetern aus dem Westen
nach China vorgenommen wurden (vgl. hierzu auch die Erwägungen im
Urteil des britischen Asylum and Immigration Tribunal, UKAIT, Urteil vom
9. Februar 2007 i.S. SP and Others, CG [2007] UKAIT 00021, Ziff. 26 f.,
36 ff. und 119). Hingegen liegen Erkenntnisse zum Vorgehen der
chinesischen Behörden jenen Tibeterinnen und Tibetern gegenüber vor,
die beim Versuch, illegal über die Grenzen nach Indien oder Nepal zu
gelangen, gefasst werden. An der tibetisch-nepalesischen Grenze ist auf
Personen, die die illegale Ausreise versuchten, in der Vergangenheit
geschossen worden; wer beim illegalen Ausreiseversuch gefasst wird,
muss ein brutales Vorgehen, Haft und Folter gewärtigen (vgl. namentlich
CORI Analyses vom 29. Juni 2009, a.a.O., S. 8 ff., die unter dem
Stichwort "Consequences for Tibetans leaving illegally" Erkenntnisse des
Human Rights Report 2008 des US State Department zitieren: "The
USSD states that Tibetans repatriated from Nepal reportedly suffered
torture, including electric shocks, exposure to cold, and severe beatings,
and were forced to perform heavy physical labor"; vgl. ähnlich Amnesty
International (AI), The Olympics Countdown – Crackdown on Tibetan
protesters, a.a.O., FN 10). Das UN Committee Against Torture äussert
namentlich seine Besorgnis über Zustände in den chinesischen
Adminstrativhaft- und "Umerziehung-durch-Arbeit"-Anstalten (vgl. CAT,
Concluding Observations vom 12. Dezember 2008, a.a.O., Ziff. 13).
6.3 Eine Lockerung der Praxis der chinesischen Behörden, seit der unter
5.2 skizzierten Einschätzung im Urteil vom 13. Dezember 2005, ist nicht
anzunehmen, im Gegenteil: Die Situation in Tibet hat sich seit den März-
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Seite 12
Unruhen vor den olympischen Spielen 2008 massiv verschärft. Die
chinesischen Behörden gehen im Rahmen einer "Strike Hard Campaign"
mit grosser Härte gegen Dissidenten und vermeintliche Dissidenten vor;
die Menschenrechtslage in Tibet hat sich im Jahr 2008 ganz erheblich
verschlechtert. Die Berichte zeichnen ein repressives Bild (vgl. Council on
Foreign Relations, a.a.O., S. 182 ff.; U.S. Department of State, 2008
Human Rights Report; NZZ vom 2. März 2009, Klima der Angst auf dem
Hochplateau Tibets; SFH, Florian Blumer, a.a.O., S. 3 ff.; Human Rights
Watch, World Report 2009, a.a.O.; CAT: Concluding observations vom
12. Dezember 2008, a.a.O., Ziff. 13, 22 ff.; Freedom House, Worst of the
Worst, a.a.O., S.24; China raids homes and businesses in Tibetan capital,
The Washington Post Foreign Service, 28. Januar 2009; China pursuing
"patriotic education" in defiant Tibet, The Baltimore Sun, 13. April 2009;
The terrified monks, The New York Times, 15. Mai 2008; China keeps its
tight grip on Tibetans in provinces, The Nation [United Arab Emirates], 23.
Oktober 2008; Chinas iron fist cracks down to subdue Tibetan rebels, The
Australian, 8. November 2008; China closed Tibetan areas to foreigners,
Associated Press, 12. Februar 2009; 50 years after revolt, clampdown on
Tibetans, The New York Times, 5. März 2009). Weiterhin gilt, dass illegal
ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern von Seiten der chinesischen
Behörden eine Kontaktaufnahme mit exiltibetischen Organisationen – und
damit in der Sicht der Behörden eine dissidente Betätigung und
Sympathiebekundung mit dem in China als politische Gefahr
wahrgenommenen Kreis um den Dalai Lama – ohne weiteres unterstellt
wird (vgl. Thierry Dodin, Januar 2008, a.a.O.; vgl. auch das bereits zitierte
Urteil des Asylum and Immigration Tribunal vom 9. Februar 2007, CG
[2007] UKAIT 00021, Summary of Conclusions, Ziff. 119; U.S.
Departement of State, a.a.O.).
Die Haltung der chinesischen Behörden gegenüber dem Dalai Lama –
dem separatistische Tendenzen vorgeworfen werden – hat sich im
Übrigen seit März 2008 deutlich verschärft. Funktionäre der
Kommunistischen Partei Chinas sowie von dieser kontrollierte
Zeitschriften betiteln den Dalai Lama als Kriminellen, der China spalten
wolle, sowie als Abschaum des Buddhismus: "Even the Lord Buddha will
definitely not tolerate this honey-mouthed and dagger-hearted Dalai
Lama, the scum of Buddhism, an insane ruffian and a beast in human
shape" (so beispielsweise die Zeitung Tibet Daily, zitiert in Council on
Foreign Relations, a.a.O., S. 185; vgl. auch NZZ vom 11. März 2009,
E-6706/2008
Seite 13
China sieht im Dalai Lama einen Spalter; SFH, Florian Blumer, a.a.O.,
S. 4).
Die chinesischen Behörden haben zudem die Grenzen zu Nepal für
Tibeterinnen und Tibeter geschlossen und arbeiten mit den
nepalesischen Behörden diesbezüglich eng zusammen; seit längerem
gelang kaum mehr jemandem die Ausreise aus China nach Nepal, die
vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
betriebenen Empfangszentren für tibetische Flüchtlinge in Kathmandu
stehen leer (vgl. Human Rights Watch, Appeasing China, a.a.O.;
Migration Policy Institute, Global Nomads, a.a.O.; SFH, Florian Blumer,
a.a.O, S. 9). Seit den Unruhen vom März 2008 verfolgen die chinesischen
Behörden eine Politik der Isolation und Abriegelung Tibets; die Kontrolle
über das Gebiet wurde verschärft; Journalistinnen und Journalisten oder
Touristinnen und Touristen wird die Einreise in die Region nicht mehr
oder nur streng kontrolliert bewilligt; Internet- und Telefonkontakte wurden
unterbunden (SFH, Florian Blumer, a.a.O., S. 3 f.; Council on Foreign
Relations, a.a.O., S. 199 f.; Freedom House, Worst of the Worst, a.a.O.,
S. 24). Reisen von Tibetern innerhalb Tibets sowie Ausreisen ins
Ausland, insbesondere nach Indien und Nepal, wurden stark
eingeschränkt und erschwert (U.S. Department of State, 2008 Human
Rights Report, a.a.O.; China keeping tight grip on Tibet, in BBC News
China, 3. Juni 2008). Seit den März-Unruhen des Jahres 2008 wurden
offenbar für Tibeterinnen und Tibeter keine Pässe mehr ausgestellt oder
verlängert (vgl. NZZ vom 2. März 2009, Klima der Angst auf dem
Hochplateau Tibets).
6.4 Anlässlich eines am 12. Februar 2009 vom Bundesverwaltungsgericht
durchgeführten Kolloquiums hat der Tibetologe Thierry Dodin seine
jüngsten Einschätzungen der Lage in Tibet vorgetragen. Die Situation
habe sich seit der letzten vorgelegten Analyse im Januar 2008 nicht
verbessert und sei unverändert angespannt. Namentlich weiterhin
zutreffend seien die Aussagen in den seinerzeitigen Ausführungen vom
Januar 2008, dass die Dauer eines Auslandaufenthaltes keine
massgebliche Rolle für die Frage spiele, ob die betreffende Person bei
ihrer Rückkehr gefährdet wäre. Damals hatte Dodin ausgeführt: "As
mentioned, troubles occur when it is proven that the Tibetan in question
left the PRC illegally. That alone is reason enough for local authorities in
Tibet to crack down on him or her [...]. Although there is no objective
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definition of long or short stays abroad, it is clear that even a short illegal
stay will be too long."(Thierry Dodin, Januar 2008, a.a.O.). Zu ähnlichen
Schlussfolgerungen gelangte aufgrund einer eingehenden Lageanalyse
das britische Asylum and Immigration Tribunal in seinem bereits
erwähnten Urteil vom 7. Februar 2007; das Gericht gelangt zur
Einschätzung, Tibeter, die illegal ausgereist seien – namentlich auf der
Route über Nepal nach Indien –, würden als Unterstützer des Dalai Lama
und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und
müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass ernsthaft befürchten (vgl. UKAIT,
Urteil vom 7. Februar 2007, a.a.O.). Dabei wird die Dauer des
Auslandaufenthaltes in den Erwägungen nie als allfällig relevanter Faktor
in Betracht gezogen; relevant sind für das Asylum and Immigration
Tribunal einzig die Umstände der illegalen Ausreise via Nepal nach Indien
und die sich hieraus ergebenden Verdächtigungen politischen
Opponententums in den Augen der chinesischen Behörden.
6.5 Aufgrund der dargelegten Lagebeurteilungen lässt sich die Praxis
nicht mehr aufrechterhalten, dass sich eine Gefährdung tibetischer
Asylsuchender im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erst dann bejahen
lasse, wenn sie nach illegaler Ausreise für längere Zeit im Ausland
gewesen seien. Nach dem oben Gesagten muss davon ausgegangen
werden, dass die Gefährdung von der Dauer des Auslandaufenthaltes
nicht entscheidrelevant abhängt. Massgeblich ist vielmehr, dass die
chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden
wegen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für die Tibeter
Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz – unterstellen, sie
hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte
gepflegt, und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu
als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken.
Die oben (vgl. Erw. 5.2) skizzierten Schlussfolgerungen, welche die ARK
in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2005 (EMARK 2006 Nr. 1)
gezogen hat, sind aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse
demnach entsprechend zu präzisieren. Es ist zusammenfassend davon
auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie
unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer
Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen
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Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung
im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten.
6.6 Differenziert ist die Situation von tibetischen Asylsuchenden zu
betrachten, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben.
Festzuhalten ist freilich vorab, dass in jüngster Zeit, namentlich seit der
deutlichen Verschärfung der Lage seit März 2008, legale Ausreisen aus
Tibet offenbar kaum noch möglich gewesen sind (vgl. hierzu die
vorstehend in Erw. 6.3 zitierten Quellen). In seiner Analyse zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts von Januar 2008 führte Thierry Dodin
diesbezüglich aus, legale Ausreisen seien (zum damaligen Zeitpunkt
anfangs 2008) in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits
erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland
Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser
Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Bleibe die betreffende
Person länger als bewilligt im Ausland, müsse sie dies glaubhaft
begründen können und gerate möglicherweise hierdurch in
Schwierigkeiten, die auch später erneut gegen sie verwendet werden
könnten. Eine Gefährdung und das Risiko, behördlicher Willkür zu
begegnen, ergebe sich für legal aus Tibet ausgereiste Personen weniger
aus der Tatsache der Auslandreise oder aus der Dauer des
Auslandaufenthalts, sondern aus den Verdächtigungen der Behörden –
die mit längerer Dauer des Auslandaufenthalts zunähmen –, man habe
sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen
bewegt, was ja auch in den meisten Fällen aufgrund der sozialen
Gemeinschaftsverbundenheit unter Tibetern und aufgrund der Tatsache,
dass die tibetische Exilgemeinde praktisch ausnahmslos dem Dalai Lama
gegenüber loyal sei, der Wirklichkeit entspreche. In diesem
Zusammenhang von Asylsuchenden, die ursprünglich auf legalem Weg
aus dem Heimatland ausgereist seien, könne demnach die längere Dauer
des Auslandaufenthaltes allenfalls Relevanz erlangen, seien doch bei
einer längeren Abwesenheit die Chancen, dass die betreffende Person
auch wirklich in Kontakt mit tibetischen Exilorganisationen gekommen sei,
offensichtlich höher, womit das Verfolgungsrisiko bei der Rückkehr in die
Heimat steige. Schliesslich sei das Vorgehen der Behörden zudem
generell als willkürlich einzustufen; wenn auch eine legal aus Tibet
ausgereiste Person nicht zwingend in Gefahr gerate, bei der Rückkehr
verfolgt zu werden, lasse sich diese Gefahr aber auch keineswegs
generell ausschliessen.
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Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben,
ist demnach zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr
nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als
ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen
könnten und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen
wäre. Die Betreffenden müssten allerdings den chinesischen Behörden
gegenüber glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-
loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben, und entsprechende
Verdächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste
Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben,
wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass in der Schweiz mit heute
schätzungsweise 2'000 Personen die grösste exiltibetische Gemeinschaft
Europas lebt (vgl. Migration Policy Institute, Global Nomads, September
2008, a.a.O.), die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und die
namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum
besitzt.
6.7 Der Beschwerdeführer hat seinen übereinstimmenden Angaben
gemäss Tibet Anfang 2007 auf illegalem Weg verlassen; er sei mit dem
Auto gereist; die Grenze habe er in einem Fussmarsch, der eine Nacht
lang gedauert habe, überquert, um anschliessend wiederum mit dem
Auto nach Kathmandu zu gelangen (A1 S. 6; A9 S. 5 ff.). Aus dem oben
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer
Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines
Auslandaufenthalts in Kathmandu und in der Schweiz der oppositionellen
Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund
flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz
hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG).
Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb eine Asylgewährung
ausgeschlossen ist.
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
vom 8. Oktober 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der
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festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch
unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8.
Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die
Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben,
soweit sie Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die
Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber
ist sie, soweit die Asylgewährung beantragt wird, abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren bezüglich der
Asylgewährung kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 wurde der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist durch die ins Recht gelegte Fürsorgebestätigung vom 16.
Oktober 2008 belegt und die in der Beschwerde formulierten Begehren
sind nachweislich nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit von
einer Kostenerhebung abgesehen.
9.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des
teilweise Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
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