B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6706/2013
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), angeblich Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein angeblich aus B._______, Guinea-
Bissau, stammender Angehöriger der Volksgruppe der Peul – verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2013 auf
dem Landweg nach Dakar, Senegal. Er gelangte von dort über den See-
weg via Marokko nach Spanien. Am 14. Juni 2013 reiste er in einem Au-
tobus in die Schweiz ein. Am folgenden Tag reichte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein.
A.b Die Befragung zur Person fand am 16. Juli 2013 im EVZ Kreuzlingen
statt. Am 3. September 2013 erfolgte in EVZ Kreuzlingen die Anhörung zu
den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer gab in der ersten Befragung an, aus gesundheitli-
chen Gründen aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Er leide seit
Geburt an Herzproblemen. Guinea-Bissau besitze keine guten Spitäler
und die richtigen Medikamente seien nicht erhältlich. Im zweiten Alters-
jahr habe er zwei Herzoperationen in Guinea-Bissau überstanden. Er ha-
be wegen seiner Herzprobleme nie arbeiten können und habe auch kei-
nen Beruf erlernt. Er ermüde schnell und könne keinen Sport treiben. Er
sei seit den erwähnten Operationen nicht mehr in ärztlicher Behandlung
gewesen. Erst in der Schweiz habe er einen Arzt konsultiert. Er habe nie
Medikamente eingenommen, noch seien ihm solche verschrieben wor-
den. In der zweiten Befragung gab er ergänzend zu Protokoll, mangels
ausreichender Finanzen habe er sich in Guinea-Bissau nicht behandeln
lassen können. Er besitze dort nichts, auch keine Unterkunft. In Guinea-
Bissau habe er nur noch einen einzigen (…). Bis auf eine mittlerweile
verschollene Geburtsurkunde habe er keine heimatlichen Papiere.
A.c Am 10. September 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur
Einreichung eines ärztlichen Berichts auf.
Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. September 2013
ist bei ihm eine "reduzierte Leistungsfähigkeit bei übermässiger körperli-
cher Schonung (= kein Training)" festzustellen sei. Nach erfolgreich er-
folgten Korrekturen (zwei Operationen) eines Herzfehlers sei in Überein-
stimmung mit dem Befund des Facharztes für Kardiologie weder gegen-
wärtig noch künftig eine medizinische Behandlung geboten. Es spreche
nichts gegen eine allfällige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat.
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A.d Mit Strafbefehl des Amts für Migration vom (…) 2013 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz (Verkauf, Besitz und Konsum von Marihuana), begangen in der
Stadt Luzern am (…) 2013, mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse bestraft. Gleichentags verhängte das zuständige kantonale Amt für
Migration eine Ausgrenzungsverfügung aus der Stadt Luzern. Am 28.
September 2013 wurde er erneut im ausgegrenzten Gebiet angetroffen
und von der Polizei verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Luzern habe ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnet.
Am 28. September 2013 wurde er notfallmässig dem Arzt zugeführt,
nachdem er bei der Inhaftierung angegeben habe, an Herzbeschwerden
zu leiden. Der Notarzt stellte (u.a. nach Erstellung eines Elektrokardio-
gramms) fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten gesund-
heitlichen Allgemeinzustand befinde und hafterstehungsfähig sei.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 – eröffnet am 31. Oktober 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 (Postaufgabe) erhob der Be-
schwerdeführer mittels einer handschriftlich in französischer Sprache er-
gänzten Formularvorlage beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Entsprechend den vorgedruckten Rechtsbegehren beantragte er die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen undurchführbaren Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; in der
Begründung wird zudem die amtliche Verbeiständung beantragt. Eventu-
ell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kontaktaufnahmen
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verbieten und
die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei be-
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reits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Mit der Be-
schwerde reichte er die angefochtene Verfügung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die unterzeichnete Beschwerdeschrift besteht aus einem kopierten
Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in portu-
giesischer Sprache, in welchem die vorgedruckten Rechtsbegehren un-
verändert geblieben sind, sowie einer handschriftlichen Begründung in
französischer Sprache.
Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden sind indes grund-
sätzlich auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen (Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus pro-
zessökonomischen Gründen wird zufolge der Verständlich- und Lesbar-
keit des vorgedruckten und des handschriftlichen Textes die Beschwerde-
schrift in der vorliegenden Form akzeptiert und auf die Einholung einer
Übersetzung und einer Fürsorgebestätigung wegen prozessualer Aus-
sichtslosigkeit (vgl. nachfolgend) verzichtet. Eine Verbesserung i.S. von
Art. 52 Abs. 2 VwVG ist somit nicht erforderlich.
Auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde ist – unter
Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschieben-
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den Wirkung der Beschwerde, welchem Antrag kein Anfechtungsobjekt
zugrunde liegt – demnach einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet worden ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
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kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfol-
gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor
Verfolgung Hinweise auf andauernde Gefährdung sein können. Verände-
rungen im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine
asylbeachtliche Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG darstellten. Zur Behaup-
tung des Beschwerdeführers, er erhalte im Heimatland keine adäquate
medizinische Behandlung, führte sie aus, bei Guinea-Bissau handle es
sich um ein Entwicklungsland, dessen Standard der medizinischen Infra-
struktur nicht demjenigen in der Schweiz gleich komme. Dennoch habe
der Beschwerdeführer im Heimatstaat zweimal erfolgreich am Herzen
operiert worden können. Die von ihm genannten Nachteile seien Ausfluss
der allgemeinen Lebensbedingungen in Guinea-Bissau und flüchtlings-
rechtlich nicht relevant.
2.4 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, er wolle nicht nach
Guinea-Bissau zurückkehren, wo nichts organisiert sei. Er könne sich ei-
ne fachgerechte Behandlung seiner Herzprobleme nicht leisten. Er leide
an sehr grossen Schmerzen im Herzbereich und sei mit seinen (…) Jah-
ren nicht im Stande, ein Gewicht von zehn Kilogramm anzuheben. Nachts
könne er wegen seiner Schmerzen manchmal nicht schlafen. Er brauche
dringend einen weiteren chirurgischen Eingriff am Herz durch einen
Facharzt; sonst gebe es für ihn keine Zukunft in Guinea-Bissau.
2.5 In Übereinstimmung mit dem BFM hält das Gericht fest, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe (gesundheitliche
Störungen und der Bedarf an einer fachgerechten Behandlung in der
Schweiz) im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht relevant sind. Der überzeu-
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genden Argumentation der Vorinstanz ist in diesem Kontext nichts anzu-
fügen und zu folgen. Die geltend gemachten Asylgründe genügen damit
nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such mit zutreffender Begründung abgelehnt.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Nachfolgend ist trotz fehlenden Nachweises mangels anderer Erkennt-
nisse auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen, er stamme
aus Guinea-Bissau.
4.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen
konnte, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers liegt keine Sachlage vor, die gestützt auf die Praxis des
EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl.
EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§
34 und 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach
Guinea-Bissau in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für ausländische Perso-
nen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In Guinea-Bissau herrscht keine generell unsichere, von bewaffne-
ten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, auf-
grund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung
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betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
4.2.2 In Anbetracht der vom BFM zu Recht festgestellten mangelnden
Kooperationsbereitschaft zur Beschaffung von Identitätspapieren, der Un-
stimmigkeiten betreffend vorhandener Papiere sowie der oberflächlich
geschilderten und wenig glaubhaften Reisemodalitäten ist davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer habe auch zu seiner persönlichen individu-
ellen Situation in seinem Heimatland unkorrekte Angaben gemacht, um
diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, zumal er
sich in der Beschwerde dazu nicht äussert. Namentlich dürfte hinsichtlich
seiner Verwandten und Bekannten, der eigenen Wohnsituation, seiner fi-
nanziellen Verhältnisse sowie seiner beruflichen und ausbildungsmässi-
gen Ausgangslage und Chancen eine erheblich bessere Ausgangslage
bestehen, als sie von ihm geschildert wurde. Folglich ist davon auszuge-
hen, dass er nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt.
Der Beschwerdeführer befürchtet, im Heimatland nicht die gleiche oder
gleichwertige Behandlung, Betreuung und Unterstützung durch kardiolo-
gisches und interdisziplinäres Fachpersonal und für ihn notwendige Me-
dikamente zu erhalten wie in der Schweiz. Dazu ist vorab festzustellen,
dass die Ärzte, die ihn untersucht haben, keine medikamentös oder me-
dizinisch zu behandelnden Probleme festgestellt haben: Weder bedarf er
einer medizinischen Behandlung, noch besteht die Notwendigkeit einer
Herzoperation (vgl. die beiden ärztlichen Berichte vom 26. und 28. Sep-
tember 2013 (A14/1-3 und A17/6-7). Somit spielt es keine Rolle, ob und
inwiefern die medizinische Versorgung in seinem Heimatland einen tiefe-
ren Stand aufweist als diejenige in der Schweiz. Den Arztberichten ist im
Übrigen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten
Allgemeinzustand befindet, wobei er sich offensichtlich nicht sportlich be-
tätigt und generell zu wenig bewegt. Es kann ihm ohne Weiteres zugemu-
tet werden, Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in sei-
nem Heimatland zu unternehmen, und es ist jedenfalls nicht davon aus-
zugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten. Mithin lassen weder die aktuelle allgemeine Lage in Guinea-Bissau
noch konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen.
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
5.
Der Beschwerdeführer beantragte weiter, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung durch die hei-
matlichen Behörden bestand für eine solche vorsorgliche Anweisung kein
Anlass, und im heutigen Zeitpunkt ist der Antrag ohnehin hinfällig geworden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
8.
Der Beschwerdeführer hat – mittels Verwendung eines Beschwerdefor-
mulars und vorgedruckter Anträge – die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen
und den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten
abgesehen werden, wenn der ersuchende Person nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
Gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung bestellt die Beschwer-
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Seite 11
deinstanz nach den gleichen Voraussetzungen einen amtlichen Rechts-
vertreter in der Person eines Rechtsanwaltes, falls die beschwerdefüh-
rende Person eines solchen bedarf.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Begehren als aussichts-
los zu bezeichnen, womit es zumindest an einer der kumulativen Voraus-
setzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: