B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6707/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch dipl. iur. Tilla Jacomet,
HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
E-6707/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Jordanien eigenen Angaben zufolge
im Jahr (…) und gelangte über (…) am 21. März 2009 in die Schweiz, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Am 27. März 2009 erfolgte die Befragung zu seiner
Person (BzP) und am 24. Juni 2009 die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Am 23. November 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen
Asylgründen angehört, weil das Originalanhörungsprotokoll vom 24. Juni
2009 gemäss einer internen Aktennotiz des BFM vom 14. August 2012
aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verloren gegangen sei.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in Syrien bei der palästinensischen Militäreinheit (…) aktiv
gewesen und für diese sowohl in Syrien als auch im Libanon im Einsatz
gestanden. Nachdem er desertiert sei, hätten die syrischen Behörden
nach ihm gesucht, weshalb er untergetaucht sei. Später sei er nach Jor-
danien gereist, um dort im Auftrag seiner Militäreinheit Briefe an eine Per-
son zu überbringen. Nach der Verhaftung dieser Person sei auch er in
Haft gesetzt, gefoltert und von einem jordanischen Gericht zu einer Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden. Nach der Verbüssung der Gefängnisstrafe
habe er Jordanien verlassen müssen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
A.b Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 8. April 2009 tele-
fonisch durchgeführte wissenschaftliche Sprach- und Herkunftsanalyse
der (BFM-)Fachstelle LINGUA ergab gemäss dem sich bei den Vorakten
befindlichen Expertengutachten vom 4. Mai 2009, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und auf-
grund seiner Sprechweise sehr wahrscheinlich in einem palästinensi-
schen Milieu in Syrien sozialisiert worden sei. Es sei aber nicht ausge-
schlossen, dass er einige Zeit im Libanon gelebt habe. Seine Angaben
könnten somit mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt werden.
Aufgrund der Unkenntnis des Probanden über die palästinensischen
Ausweispapiere in Syrien und im Libanon und seiner Unkenntnis über die
Währung in Syrien stelle sich die Frage, ob er Syrien bereits im Jahre (…)
verlassen habe. Es sei anzumerken, dass im Lager (…) in (…) sowohl
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Syrer als auch andere Araber leben würden. Die Mehrheit der Bewohner
in diesem Lager seien aber Palästinenser.
A.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 räumte das BFM dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein,
bis zum 11. November 2013 zur Absicht des Bundesamtes, gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzu-
treten, Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit
keinen Gebrauch.
B.
Mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom 20. November 2013
trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch vom 21. März 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig forderte es den Be-
schwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlas-
sungsfall auf, die Schweiz spätestens am 20. Dezember 2013 zu verlas-
sen, schloss den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus, beauftragte
den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, betreffend Wegweisung sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Betreffend Flüchtlingseigenschaft und wei-
teren Abklärungen hierzu sei die Sache zur materiellen Begründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum
Wegweisungspunkt. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
eine Vollmacht vom 26. November 2013, eine Kostennote seiner Rechts-
vertreterin vom 28. November 2013 und eine Fürsorgebestätigung des
Sozialamtes der Gemeinde (…) (Mailauszug vom 27. November 2013) zu
den Akten.
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Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 3. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der
Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess den Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die
Vorinstanz ein, sich bis zum 3. Januar 2014 zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer
rüge, dass die Anhörung vom 23. November 2012 nicht in einem reinen
Männerteam durchgeführt worden sei, weil vorliegend Hinweise auf eine
geschlechtsspezifische Verfolgung aktenkundig seien. Diesbezüglich sei
festzustellen, dass er bei der BzP ausgesagt habe, er sei gefoltert wor-
den. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, man habe ihn (…). Er könne
nicht alles sagen, was man ihm angetan habe, nicht einmal Tiere behand-
le man so schlecht. Weiter habe er ausgesagt, man habe ihn beleidigt
und seine Ehre mit Füssen getreten, zudem könne er mit seinen Augen
nicht mehr sehen und sein Gedächtnis habe Mängel. Ein Arzt solle fest-
stellen, was man ihm angetan habe, er sei bereit, sich einem Arzt zur Ver-
fügung zu stellen.
Diese Aussagen stellten keine Hinweise dar, die im Sinne der gängigen
Praxis auf das Bestehen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung
schliessen liessen. Auch der Hinweis, man habe seine Ehre mit Füssen
getreten, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, weil im vorlie-
genden sozio-kulturellen Kontext die Verletzung der Ehre eines Mannes
in der Regel eher Hinweise auf erlittene Demütigungen und Beleidigun-
gen insbesondere auch gegenüber Familienangehörigen darstellen wür-
den. Weiter sei bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er sich einem Arzt zur Verfügung stelle, welcher die Glaubhaftigkeit seiner
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Aussagen beweisen könne, darauf hinzuweisen, dass dies nicht Aufgabe
eines Mediziners sei. Vielmehr gehe ein Arzt bei der Schilderung seiner
Patienten vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aus. Zudem ergebe sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Ende April 2009 bei zwei Ärz-
ten gewesen sei und dass diese Besuche im Zusammenhang mit seinen
Augenproblemen gestanden seien.
Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass das BFM keinen An-
lass gehabt habe, die Anhörung vom 23. November 2012 in einem reinen
Männerteam durchzuführen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung gefragt worden sei, ob er
bereit wäre, ausführlicher über das in der Haft Erlittene zu berichten,
wenn keine Frauen anwesend wären, was dieser verneint habe. Damit
habe er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Bereitschaft zu ausführli-
cheren Schilderungen nicht aus organisatorischen Gründen oder wegen
der Anwesenheit von Frauen bei der Anhörung verweigert habe. Die Vor-
gehensweise des Bundesamtes stehe somit im Einklang mit den gesetzli-
chen Grundlagen und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts.
Für den Inhalt der weiteren Begründung wird auf die Akten verwiesen.
F.
In seiner Replik vom 2. April 2014 hielt der Beschwerdeführer mit ent-
sprechender Begründung, auf die, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird, an den gestellten Rechtsbegehren
fest. Als Beilagen liess er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 26. November 2013 und eine Faxkopie vom
25. März 2014 betreffend Abklärungsergebnis der C._______ (Medizini-
sches Zentrum) einreichen.
G.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 beantragte die Rechtsvertreterin die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung ihres Mandanten gemäss Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG und reichte eine aktualisierte Kostennote gleichen
Datums zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2014 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
E-6707/2013
Seite 6
Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit entsprechender Begrün-
dung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid vom 20. November
2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG in der
vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2014 geltenden Fassung (aAsylG,
vgl. AS 2006 4745, Änderung vom 16. Dezember 2005) und der entspre-
chenden Rechtsprechung gefällt. Am 1. Februar 2014 ist die Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten (vgl. AS 2013
4375; vgl. auch die Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung
vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 13. Dezember 2013,
AS 2013 5357), mit welcher aArt. 32 AsylG aufgehoben wurde.
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Seite 7
2.2 Gemäss dem ersten Absatz der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht.
Diese Regel ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Vorinstanz die Verfügung vor dem 1. Februar 2014 erlassen hat. Da-
von sind Verfahren auszunehmen, welche in den Absätzen 2–4 der Über-
gangsbestimmung aufgezählt werden, und ebenso solche, bei welchen
mittels teleologischer Reduktion, wie dies beim Nichteintretenstatbestand
von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG der Fall ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014), noch altes
Recht anzuwenden ist.
2.3 Somit ergibt sich, dass das vorliegende Verfahren nach dem Recht,
welches zum Zeitpunkt der Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung
und der Antragstellung in Kraft war, behandelt wird.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach aArt. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, ist grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Das
Bundesverwaltungsgericht enthält sich demnach – sofern es den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3 S. 568). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylge-
such gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend mate-
riell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet
in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzu-
nehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des
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Seite 8
Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
4.2 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (aArt. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c).
4.3 Das BFM hielt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht haben könnten, innert 48 Stunden nach
der Gesuchseinreichung für den Nachweis seiner Identität taugliche Rei-
se- oder Identitätspapiere einzureichen. Zudem könne angesichts der
nicht glaubhaften Asylgründe weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden noch seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig.
Zwar habe das am 8. April 2009 aufgezeichnete Gespräch ergeben, dass
die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in ei-
nem palästinensischen Milieu in Syrien stattgefunden habe. Es sei des-
halb überwiegend wahrscheinlich, dass er tatsächlich längere Zeit im
Flüchtlingslager (…) (…) gelebt habe und dort wohl auch aufgewachsen
sei. Das telefonische Interview habe aber auch gezeigt, dass er keine
Angaben zu Identitätskarten für Palästinenser oder zu syrisch-
palästinensischen Militärbüchlein habe machen können, welche bis im
Jahre 2007 oder 2008 in Syrien ausgestellt worden seien. Zudem habe er
die Farbe des damaligen palästinensischen Reisedokumentes nicht ge-
kannt und seine Angaben zu den in diesem Zeitraum verwendeten Mün-
zen und Geldnoten entsprächen nicht der Realität. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits viel früher als
angegeben verlassen habe.
Diese Einschätzung werde durch seine widersprüchlichen und un-
substanziierten Aussagen bestätigt. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Ferner
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ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen seien nicht nötig,
weil gemäss ständiger Praxis der Grundsatz, wonach die Asylbehörden
verpflichtet seien, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, dort
seine Grenzen habe, wo Asylsuchende nicht bereit seien, ihrer Mitwir-
kungspflicht nachzukommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien
sei zwar aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar, aber vor-
liegend sei es für den Beschwerdeführer zumutbar, in das Land, wo er
sich nach seiner Ausreise aus Syrien aufgehalten habe, zurückzukehren.
Weitergehende Angaben zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
könnten nicht gemacht werden, weil er dem Bundesamt offensichtlich we-
sentliche Angaben zu seinem Aufenthalt in den letzten Jahren vor seiner
Einreise in die Schweiz verheimlicht habe. Der Vollzug der Wegweisung
sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.4 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das
BFM keine Identitätsdokumente eingereicht, obwohl ihm dies aufgrund
seiner Aussagen bei der Anhörung vom 23. November 2012, er habe vor
einem Monat oder eineinhalb Monaten mit seiner im Lager (…) lebenden
Mutter telefonischen Kontakt gehabt (Akten BFM A40/15 S. 3 Frage11),
und er könne einen Militärausweis, Fotos vom Militär, Schuldokumente,
eine Lebensmittelkarte und einen UNO-Ausweis für Flüchtlinge beschaf-
fen (A40/15 S. 6 Frage 46), ohne Weiteres möglich und auch zumutbar
gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der seit Einrei-
chung des Asylgesuchs bereits zur Verfügung gestandenen Zeit erweist
sich seine Erklärung im Schreiben vom 21. Januar 2013, die Umstände in
Syrien hätten sich weiter verschlechtert und seine Verwandten seien vor
(…) nach (…) und vor (…) (…) geflüchtet, als wenig stichhaltig. Die
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestan-
des von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist somit erfüllt (vgl. BVGE 2007/7
E. 6 S. 69 f.).
4.5 Die in aArt. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vorgesehenen, einen Nichtein-
tretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden
Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, ge-
langt aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE
2010/2 E. 7.4 S. 30). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu
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Recht das Vorliegen von Gründen nach aArt. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG
verneint hat, weil, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, die angefoch-
tene Verfügung aus einem anderen Grund aufzuheben ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form se-
xueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das
Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die
als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksich-
tigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen
Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin
eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen
ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Über-
griffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern
können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsab-
klärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht
der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlan-
gen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes
wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person
auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur
dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK
2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E5c S. 19 f.).
5.2 Mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom
27. März 2009, er sei gefoltert worden und mit seinen auf Nachfrage hin
erfolgten weiteren Ausführungen, man habe ihn (…), er könne nicht alles
sagen, was man ihm angetan habe, nicht einmal Tiere behandle man so
schlecht, und man habe ihn beleidigt und seine Ehre mit Füssen getreten,
zudem könne er mit seinen Augen nicht mehr sehen und sein Gedächtnis
habe Mängel, lagen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des
Bundesamtes in seiner Vernehmlassung konkrete Hinweise auf eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor,
welche zwingend (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19, und im Sinne von
Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4285/2006 vom
E-6707/2013
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25. November 2009, E-5321/2007 vom 22. September 2010 und
D-3161/2013 vom 19. November 2013) Anlass dazu hätten geben müs-
sen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Be-
schwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen
Asylgründen anzuhören. Wie bereits vorstehend (E. 5.1) erwähnt, ist
Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Perso-
nen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene
Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schil-
dern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsab-
klärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegen-
über der bei der Anhörung vom 23. November 2012 anwesenden Frauen
darauf verzichtet hat, ausführlicher über das in der Haft Erlittene zu be-
richten. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der An-
hörung unterlassen hat, den Beschwerdeführer über seine diesbezügli-
chen Rechte aufzuklären, ist auch nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam
ausdrücklich verzichtet. An dieser Sachlage vermag der Umstand, dass
der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er mehr über die erlittenen Folte-
rungen reden würde, wenn hier in diesem Raum keine Frauen anwesend
wären, antwortete, nein, er wolle darüber nicht mehr sprechen, er sei be-
leidigt worden, mehr wolle er nicht sagen, es sei um seine Ehre gegan-
gen, mehr als das gebe es nicht (A40/15 S. 12 Frage 130), etwas zu än-
dern, zumal er mit einer solchen Frage nicht über seine Rechte aufgeklärt
wurde und folglich auch nicht darauf verzichten konnte.
5.3 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es den Be-
schwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen
anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und
damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die
Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf
das Ergebnis hatte.
6.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung
des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich re-
formatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine re-
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Seite 12
formatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache ent-
scheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen,
wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklä-
rungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es
insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM
pflichtwidrig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers durch ein
reines Männerteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge dem Be-
schwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
7.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 20. November 2013 ist aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgrün-
den anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive voll-
ständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
Im Übrigen hat das BFM der Rechtsvertreterin, welche allerdings an der
erneuten Anhörung sinnvollerweise nicht teilnehmen beziehungsweise
sich durch einen Mann vertreten lassen sollte, vor der Anhörung eine Ko-
pie der Akte A38/21 zuzustellen. Bei diesem Aktenstück handelt es sich
um einen nicht unterschriebenen Ausdruck des Protokolls vom 24. Juni
2009 (samt Aktennotiz vom 14. August 2012). Die Rechtsvertreterin be-
zweifelte in ihrer Beschwerdeschrift, dass vom Protokoll nicht einmal
mehr eine elektronische Version vorhanden sei, und wusste mithin über
die Existenz des nicht unterschriebenen und deshalb in seiner Beweis-
kraft stark beeinträchtigten Protokolls nicht Bescheid.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die eingereichten Do-
kumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sa-
che des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der im Hinblick auf
ein allfälliges Unterliegen des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung
vom 10. Dezember 2013 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
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8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in der aktualisierten Kostennote vom 4. April 2014 aus-
gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen angemessen und notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für
das Rechtsmittelverfahren somit entsprechend der Kostennote eine Par-
teientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1987.50 (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6707/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. November 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu sei-
nen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu ent-
scheiden. Es hat der Rechtsvertreterin vorgängig Einsicht in das Akten-
stück A38/21 zu geben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1987.50 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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