B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6707/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).
E-6707/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein aus B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
‒ reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 8. Juli 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am
14. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person
(BzP) im EVZ und am 6. Oktober 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder sei von der Poli-
zei gesucht worden und habe Eritrea deshalb im Jahr 2006 oder 2007 ver-
lassen. F._______ sei etwa ab dem Jahr (…) exilpolitisch tätig gewesen.
Unter anderem habe er sich für die (…) und (…) engagiert, die in Eritrea
(…), und er habe an Demonstrationen teilgenommen. Wegen des Engage-
ments von F._______ seien die Sicherheitskräfte wiederholt zu seiner Fa-
milie nach Hause gekommen, hätten mit seinem Vater gesprochen und ihn
auch mitgenommen, letztmals im (…) 2014. Sie hätten dem Vater unter
anderem vorgeworfen, F._______ bei der Ausreise geholfen zu haben.
Auch seine anderen Brüder hätten Probleme bekommen. Der Bruder
G._______, der jetzt in H._______ lebe, sei inhaftiert worden und später
aus dem Militärdienst geflüchtet. Seine Brüder I._______ und J._______
seien während ihres Militärdiensts auch geflüchtet, und würden sich nun
im K._______ beziehungsweise mutmasslich in L._______ aufhalten. Er
selber habe befürchtet, wegen der Probleme seiner Familie ebenfalls fest-
genommen zu werden. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und ihm An-
fang 2014 gesagt, er werde ausreisen müssen. Im Weiteren seien die Fel-
der seiner Familie beschlagnahmt worden, und kurz vor seiner Ausreise
habe man der Familie auch die Lizenz für ihre (…) entzogen. Aus diesen
Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Im (…) 2014 sei er, ohne
seine Familie vorgängig zu orientieren, zusammen mit einem Freund zu
Fuss zur Grenze nach Äthiopien aufgebrochen, und sie hätten nachts ille-
gal den Grenzfluss (…) überquert. Nach Aufenthalten von zehn Monaten
in Äthiopien, sowie je einem Monat im Sudan und in Libyen sei er mit einem
Schiff nach Italien und von dort aus per Zug in die Schweiz gereist.
Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden mehrmals seine Fa-
milie wegen des politischen Engagements von F._______ aufgesucht. Im
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Übrigen habe er in der Schweiz zusammen mit diesem an mehreren Kund-
gebungen, namentlich in M._______ und in N._______, teilgenommen.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst
Identitätsdokumenten (Taufschein, Schulzeugnis, jeweils in Kopie) mit Ein-
gabe seiner Rechtsvertretung vom 29. September 2017 mehrere Doku-
mente zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders F._______
zu den Akten (Foto einer Demonstration, Spendenbestätigung, Internet-
ausdrucke von auf der […]-Website publizierten Berichten). Zudem wurde
auf mehrere auf YouTube veröffentlichte Videoaufnahmen seines Bruders
hingewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (eröffnet am 2. November 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. November 2017 (Poststem-
pel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-
eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, respektive Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Subsubeventualtier sie die Sache zur erneuten Beurteilung
und korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die zu-
ständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu unter-
lassen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und setzte den Rechtsvertreter ass. iur. Urs Jehle als amtlichen
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ein Antrag, die Behörden
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seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an densel-
ben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz vom
Instruktionsrichter zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember
2017 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 wies das Amt für Migration des
Kantons O._______ auf die fortschreitende Integration des Beschwerde-
führers hin und bat um prioritäre Behandlung des vorliegenden Verfahrens.
H.
H.a Mit Eingabe vom 1. März 2019 ersuchte der Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers um Entbindung von seinem Amt als amtlicher Rechtsbei-
stand und schlug MLaw Sonja Comte als neue Rechtsbeiständin vor. In der
Beilage wurde eine Substitutionsvollmacht zugunsten der neuen Rechts-
vertreterin eingereicht.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entband der Instruktions-
richter ass. iur. Urs Jehle antragsgemäss von seinem Amt als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand und hielt fest, es werde vorderhand auf die Einset-
zung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer neuen un-
entgeltlichen Rechtsbeiständin verzichtet.
H.c Mit Eingabe vom 22. November 2019 wurde das Gericht von der Nie-
derlegung des Vertretungsmandats von MLaw Sonja Comte und von der
Mandatsübernahme durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, in Kennt-
nis gesetzt. Neben einer neuen Vertretungsvollmacht wurden eine Reihe
von Dokumenten zum Beleg der fortgeschrittenen Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz zu den Akten gereicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz vorab fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens würden meh-
rere frappante Widersprüche enthalten. Zudem habe er Kernelemente sei-
ner Vorbringen, namentlich die behördlichen Massnahmen gegen seine
Familie wegen des exilpolitischen Engagements seines Bruders, erst bei
der Anhörung nachgeschoben. Es entstehe der Eindruck, seine Ausführun-
gen im Rahmen der Anhörung seien eine einstudierte Rolle. Selbst bei
Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorflucht-
gründe sei nicht ersichtlich, dass er, falls er im Heimatland geblieben wäre,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Er habe keine gezielt ge-
gen ihn selber gerichteten Verfolgungshandlungen der Behörden geltend
gemacht und auch nicht belegen können, dass er vor seiner Ausreise ir-
gendwelche Nachteile erlitten habe. Seine niederschwellige Teilnahme an
regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz vermöge wohl kaum das
Interesse der eritreischen Behörden zu wecken.
Die illegale Ausreise aus Eritrea führe gemäss dem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts nicht
per se zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zusätzliche Anknüp-
fungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht
ersichtlich. Seine illegale Ausreise vermöge demnach auch keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vor-
bringen vermöchten somit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand-
zuhalten.
Im Weiteren könne aus den Akten nicht geschlossen werden, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Strafe oder Behand-
lung drohen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts müsse ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünfti-
gen Verletzung von Art. 4 EMRK durch eine Einberufung in den Militär-
dienst im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die Prüfung, ob im vorlie-
genden Fall ein solches Risiko gegeben sei, werde durch die unglaubhaf-
ten Angaben des Beschwerdeführers verunmöglicht. Es könne angesichts
der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe sowie der angeb-
lichen illegalen Ausreise nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren
Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen
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Seite 7
werden. Schliesslich sei es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Anga-
ben des Beschwerdeführers nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre
Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden.
Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20)
bestehe demnach nicht.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst,
die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine or-
dentliche Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss den bei unbegleiteten Minderjähri-
gen nach geltender Rechtsprechung relevanten Kriterien vorgenommen
habe. Es fehle zudem eine begründete und nachvollziehbare Würdigung
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unter Differenzierung der einzelnen
Punkte seiner Angaben. Welche Aussagen zu seiner persönlichen und fa-
miliären Situation genau in Zweifel gezogen würden, sei vom SEM nicht
erläutert worden. Betreffend den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht sei zu berücksichtigen, dass asylsuchende Personen ihre Vorbrin-
gen lediglich glaubhaft machen müssten. Die Vorinstanz habe diesen her-
abgesetzten Beweismassanforderungen nicht Rechnung getragen. Es sei
auch mit keinem Wort darauf eingegangen worden, dass er ein unbeglei-
teter Minderjähriger sei. Den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit
müsse jedoch Rechnung getragen werden, insbesondere gelte für minder-
jährige Asylsuchende ein tieferer Beweismassstab. Gemäss dem Aus-
schuss für die Rechte des Kindes und den Richtlinien des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) müsse bei Un-
klarheiten betreffend die Glaubhaftigkeit im Zweifel für das Kind entschie-
den werden. Im Zeitpunkt der Ausreise seines Bruders F._______ und des
Bekanntwerdens von dessen exilpolitischem Engagement sei er (Be-
schwerdeführer) aufgrund seines Alters nur begrenzt in der Lage gewesen,
die Ereignisse zu verstehen und einzuordnen; er habe deshalb diese Erin-
nerungen nicht objektiv und detailliert wiederzugeben vermocht. Die Vor-
instanz habe in Anbetracht seines Alters und der Tatsache, dass die ge-
schilderten Ereignisse bereits einige Zeit zurückliegen würden, die Anfor-
derungen für das Glaubhaftmachen zu hoch angesetzt. Falls seine Anga-
ben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen angezweifelt wür-
den, müsste dies dargelegt und begründet werden. Es obliege diesfalls
dem SEM im Rahmen der Untersuchungspflicht, weitere Nachforschungen
anzustellen. Der Vorwurf, die Rechtsvertretung habe mit Suggestivfragen
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Seite 8
Einfluss auf die Vorbringen des Beschwerdeführers genommen, sei unan-
gebracht. Die Rückfragen seien notwendig gewesen, weil der Sachverhalt
unzureichend erstellt worden sei; die in der Anhörung anwesenden SEM-
Mitarbeitenden hätten die Fragen denn auch nicht unterbrochen. Die Un-
terstellung des Vortragens einer einstudierten Rolle werde zurückgewie-
sen.
Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die BzP nicht in Anwesenheit
einer Vertrauensperson und nicht unter kindgerechten Umständen stattge-
funden habe. Es sei demnach stossend, dem Beschwerdeführer Wider-
sprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der beiden Befragungen
respektive nachgeschobene Angaben anzulasten. Schliesslich gehe die
Hilfswerkvertreterin in ihrer Einschätzung von der Glaubwürdigkeit seiner
Aussagen aus. Es seien in der angefochtenen Verfügung keine Argumente
zugunsten seiner Glaubwürdigkeit gewürdigt worden, obwohl die Behörde
gehalten sei, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person
sprechen würden, zu berücksichtigen. Es mache den Anschein, dass die
Vorinstanz versuche, seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Damit ver-
letze sie die gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit und das rechtliche Gehör.
3.2.2 Gemäss dem Referenzentscheid D-7898/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts müsse sorgfältig geprüft werden, ob im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea eine relevante Verfolgungsgefahr gegeben sei. Eine solche
sei dann gegeben, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzukommen würden, welche die betreffende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen würden. Ange-
sichts der Ausreise von vier seiner (…) Brüder und des exilpolitischen Pro-
fils seines in der Schweiz lebenden Bruders F._______ sei es plausibel,
dass seine Familie in den Fokus der eritreischen Sicherheitskräfte geraten
und er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Landesverräter betrachtet
würde. Dies führe im Lichte des Urteils D-7898/2015 zu einer Verfolgung,
welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Da er bereits in
Eritrea mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt habe und die Ver-
folgungsfurcht nicht alleine auf der illegalen Ausreise beruhe, rechtfertige
sich die Gewährung des Asyls. Im Weiteren seien die zunehmenden politi-
schen Aktivitäten seines Bruders F._______ als objektiver Nachfluchtgrund
zu qualifizieren.
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Seite 9
3.2.3 Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei bei zwangsweiser Rückführung von Perso-
nen im dienstpflichtigen Alter, welche weder vom Dienst befreit seien noch
diesen abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung unter prekären Bedingun-
gen und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK auszugehen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er Erit-
rea vor Antritt des Militärdiensts verlassen habe, und es sei nicht ersicht-
lich, dass er einen geregelten Status hätte. Dies lasse nur die Möglichkeit
einer zwangsweisen Rückführung – verbunden mit dem "real risk" einer In-
haftierung – übrig, wodurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Verschiedene
Quellen würden eine grobe Misshandlungspraxis des eritreischen Regimes
in Bezug auf diejenige Gruppe der besonders gefährdeten, dienstpflichti-
gen Eritreer glaubhaft darlegen, die nicht aus dem Militärdienst entlassen
worden seien. In Eritrea würden die Menschenrechte durch die unbe-
grenzte Militärdienstpflicht, extralegale Inhaftierungen bis hin zu Tötungen,
Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbedingungen, fehlende faire Gerichts-
verfahren, unverhältnismässige Bestrafung und unmenschliche Behand-
lung bei Verweigerung der Militärdienstpflicht oder bei einer Desertion ver-
letzt.
3.2.4 Im Übrigen gebe es keine zuverlässigen Informationen, wonach Min-
derjährige wegen illegaler Ausreise nicht mehr bestraft würden. Selbst im
Falle der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei eine Amnestie nicht
garantiert. Es fehle jegliche Rechtssicherheit, da nur ein Teil der Eritreer
unter diesen Voraussetzungen, zumeist freiwillig und nur temporär, zurück-
gekehrt sei, und Erfahrungen darüber fehlen würden, was bei einer dauer-
haften Rückkehr geschehe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumu-
ten, das für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortliche eritre-
ische Regime finanziell durch Bezahlung der 2%-Steuer zu unterstützen.
Die Erhebung dieser Steuer sei vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
(UN) mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 (Resolution 2023) als illegal
beurteilt worden. Gemäss UN-Charta seien die Beschlüsse des Sicher-
heitsrates durch die Mitgliedsstaaten anzunehmen und durchzuführen.
3.2.5 Die Vorinstanz habe eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Ge-
sichtspunkt unzulässiger Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK unter-
lassen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er Eritrea im dienstpflich-
tigen Alter illegal verlassen habe, vor Antritt der militärischen Ausbildung
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Seite 10
und ohne vom Dienst entlassen worden zu sein. Er gehöre somit zur ge-
fährdeten Gruppe der Dienstverweigerer, welche bei einer zwangsweisen
Rückkehr inhaftiert und eingezogen würden. Der Nationaldienst in Eritrea
sei als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Es handle
sich bei diesem nicht um einen konventionellen Militärdienst, sondern er
beinhalte auch politisch-erzieherische, disziplinierende und ökonomische
Aspekte und diene vorwiegend dem Zweck des ökonomischen Fortschritts
sowie der politischen Erziehung der Bevölkerung. Somit falle dieser nicht
unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es müsse
auch auf die harten Bedingungen im Militärdienst, den geringen Sold, die
Androhung unverhältnismässiger Strafen und die Unfreiwilligkeit des
Dienstes verwiesen werden. Unter diesen Umständen könne vom Be-
schwerdeführer nicht verlangt werden, sich dem drohenden Nationaldienst
nicht zu entziehen.
3.2.6 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen bestehe betreffend die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die behördliche Pflicht, spezifische
Abklärungen der persönlichen Situation vorzunehmen. Es müsse ferner si-
chergestellt werden, dass die betreffende Person einem Familienmitglied,
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten würden. Diese Abklärungen müssten vor
Erlass einer Wegweisungsverfügung vorgenommen werden. Das SEM
habe auf diese Prüfung aufgrund einer angeblichen Verletzung der Mitwir-
kungspflicht verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Mit-
wirkungspflicht tatsächlich verletzt hätte, würde dies nicht den für den Weg-
weisungsvollzug relevanten Sachverhalt betreffen. Die Vorinstanz habe
sich mit keinem Wort zu den Modalitäten einer allfälligen Rückkehr oder
einer konkreten Überstellungsmöglichkeit geäussert. Eine Rückkehr zu
seiner Familie in B._______ sei nicht zumutbar, da eine Begleitung durch
eine internationale Organisation bis dorthin nicht möglich sei: Ihn an der
Grenze den eritreischen Behörden zu übergeben sei jedoch nicht möglich,
da eine Zusammenarbeit mit diesen in Anbetracht der Willkür und Brutalität
nicht in Frage komme. Wo er untergebracht werden sollte, falls eine Rück-
kehr zu seiner Familie nicht möglich sei, sei der angefochtenen Verfügung
nicht zu entnehmen. Das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und voll-
ständig festgestellt.
3.2.7 Schliesslich sei eine Rückführung nach Eritrea auch nicht möglich.
Eine zwangsweise Rückkehr sei aufgrund der Weigerung der eritreischen
Regierung, mit internationalen Organisationen und Staaten zusammenzu-
arbeiten, ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Ausreise sei nicht möglich.
E-6707/2017
Seite 11
Bereits die Beschaffung von Reisepapieren sei ohne Bezahlung der 2%-
Steuer nicht möglich. Er dürfe aber nicht zur Bezahlung dieser völker-
rechtswidrigen Abgabe an das eritreische Regime gezwungen werden.
Eine Alternative für die Papierbeschaffung habe die Vorinstanz nicht auf-
geführt. Eine Wegweisung hätte somit den Verbleib in der Nothilfe zur
Folge.
3.2.8 Im Übrigen seien die in BVGE 2015/10 genannten Voraussetzungen
für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der not-
wendigen Abklärungen erfüllt.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE
136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6
S. 366 f.).
4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht durch eine ein-
seitige Gewichtung der Argumente zugunsten und zulasten der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt, ist unberechtigt. Bei
den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifeln an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen handelte es sich nicht um das hauptsächliche
Argument, mit welchem das Asylgesuch abgewiesen wurde. Vielmehr
stützte das SEM sich in seiner Begründung hauptsächlich auf die fehlende
asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ab.
E-6707/2017
Seite 12
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, auf
welche sie ihren Entscheid stützte, insgesamt hinreichend dargelegt. Die
Verfügung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift
zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sach-
gerecht anzufechten.
4.3 Die Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht dadurch verletzt
hat, dass sie unter Verweis auf eine angebliche Verletzung der Mitwir-
kungspflicht auf eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verzichtete, kann in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens offengelas-
sen werden.
4.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht keine Veranlassung.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
E-6707/2017
Seite 13
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu
ziehen sei, nicht gefolgt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die-
ser im Zeitpunkt der Befragungen minderjährig war ([…]- bzw. […]-jährig)
und unter diesen Umständen nach Lehre und Praxis reduzierte Anforde-
rungen hinsichtlich des Detailreichtums und der Kohärenz der Vorbringen
zu stellen sind (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.4 m.w.H.). Er gab bereits bei der
BzP zu Protokoll, seine Familie, namentlich sein Vater, sei aufgrund der
Aktivitäten seines Bruders F._______ von der Militärpolizei behelligt wor-
den (vgl. SEM-Akten A10 S. 8). Seine Vorbringen zu den Asylgründen an-
lässlich der Anhörung stehen nicht im Widerspruch zu diesen Angaben,
sondern stellen Präzisierung und Ergänzung derselben dar. Die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen zu Protokoll gegebe-
nen Angaben zur Begründung seines Asylgesuchs stimmen in ihrem Kern-
gehalt überein und weisen die in Anbetracht seines damaligen Alters zu
erwartende Substanziiertheit auf. Zudem erscheinen sie im länderspezifi-
schen Kontext grundsätzlich als plausibel.
6.2 Indessen ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgrün-
den die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Gemäss seinen Angaben
hat er persönlich vor seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der eritreischen Behörden erlitten, war er doch von den Repressalien
gegen seine Familie nicht direkt betroffen. Im Übrigen erreichten die von
ihm geschilderten Repressalien gegen seinen Vater kaum die erforderliche
Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft
zu werden. Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begrün-
dete Furcht hatte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Insbesondere ist fest-
zustellen, dass er gemäss seinen Angaben nie in einem spezifischen Kon-
takt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung ge-
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standen ist. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, ist flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es
sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln
würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet
wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und
E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018
E. 6.3).
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
(Vor-)Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
7.
7.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von
ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nach-
fluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits
erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse
und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht
mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer uner-
laubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich
begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus-
reise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
7.3 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach Würdigung der Anhö-
rungsprotokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
seine Schilderungen zur illegalen Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren
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sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind hinrei-
chend detailliert und von persönlichen Eindrücken geprägt. Weiter legte er
persönliche Empfindungen dar. Seine protokollierten Vorbringen enthalten
damit klare Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A22, F70 ff.). Die Wahr-
scheinlichkeit einer legalen Ausreise erscheint im Übrigen auch aufgrund
seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der sehr einge-
schränkten Praxis bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa als äus-
serst gering. Unter Berücksichtigung des gemäss Art. 7 AsylG reduzierten
Beweismasses kann demnach festgestellt werden, dass die illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers aus Eritrea als glaubhaft zu erachten ist.
7.4 Der Bruder F._______ des Beschwerdeführers verliess Eritrea am (…)
2006 und reiste am (…) 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl ersuchte. Am (…) 2010 wurde ihm von der Vorinstanz aufgrund seines
regimekritischen Engagements in Eritrea Asyl gewährt (N […]). Nach An-
gaben des Beschwerdeführers hat sich F._______ auch im Exil politisch
betätigt, indem er (…) oppositionelle (…) unterstützte und an Demonstrati-
onen teilnahm. Die beschriebenen Repressalien der eritreischen Sicher-
heitskräfte gegen den Vater des Beschwerdeführers bestätigen die An-
nahme, dass F._______ als regimekritische Person in deren Fokus geraten
ist. Dass drei weitere Brüder des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst
desertiert und ausgereist sind, dürfte den Eindruck einer oppositionellen
Gesinnung der Familie des Beschwerdeführers noch verstärken. Ferner ist
zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz mit dem hier wohnhaften Bruder in Kontakt steht und die Brüder
zum Teil gemeinsam an Demonstrationen teilgenommen haben (vgl. SEM-
Akten A22 S. 13 F103). Es sind somit durchaus Faktoren ersichtlich, wel-
che den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Es bestehen stichhaltige Gründe zur Annahme, dass sich unter
diesen Umständen sein oppositionelles Profil nach der Flucht erheblich ak-
zentuiert hat und seitens der eritreischen Behörden deshalb auch ihm mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche Haltung unterstellt
wird.
7.5 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zur illegalen Ausreise
des Beschwerdeführers weitere erschwerende Faktoren im Sinne der oben
erwähnten Praxis hinzukommen. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea
realistischerweise damit rechnen müsste, in den Militärdienst eingezogen
zu werden – eine objektiv begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im
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Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwer-
deführer ist folglich als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung anzuerken-
nen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung
ausgeschlossen. Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 1 F FK.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 sind
aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und
das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Dezember 2017 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her in relevanter Weise verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
10.
10.1 Der Instruktionsrichter hatte nach der antragsgemässen Entlassung
des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers aus dessen Amt
aus Praktikabilitätsgründen darauf verzichtet, die von diesem vorgeschla-
gene – mittlerweile offenbar bereits nicht mehr einsetzbare – Juristin als
seine Nachfolgerin zu bestimmen (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Angesichts der
gemäss Verfahrensausgang vorzunehmenden Verteilung von Kosten und
Entschädigungen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
des Antrags auf Einsetzung einer neuen Rechtsbeiständin. Nachdem die
heutige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Schmid, die persönlichen Vor-
aussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist sie dem Be-
schwerdeführer als Nachfolgerin von ass. iur. Jehle beizuordnen.
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10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine – praxisgemäss auf zwei
Drittel – reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen.
10.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, besteht ein
Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG;
Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.4
10.4.1 Mit der Eingabe vom 22. November 2019 wurde eine "aktualisierte
Liste" der Aufwendungen der (…) – bei der alle drei Rechtsvertretenden
angestellt waren respektive sind – für die Vertretung des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von
rund sechs Stunden (der auch das Verfassen der Beschwerde beinhaltet)
ist angemessen.
10.4.2 In der Beschwerde war (neben den Auslagen) ein Stundenansatz
von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen worden. Dieser bewegt
sich, soweit die Parteientschädigung betreffend, im reglementskonformen
Rahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit das restliche Honorar der amt-
lichen Rechtsverbeiständung betreffend, ist der Stundenansatz, wie in der
Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 kommuniziert, auf Fr. 150.–
(exkl. Mehrwertsteuer) zu kürzen, weil der Vertretungsaufwand fast aus-
schliesslich von Personen ohne Anwaltspatent geleistet worden ist.
10.5 Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung (für zwei Drittel des
Vertretungsaufwands) ist damit auf insgesamt Fr. 812.– (inkl. Mehrwert-
steuer und zwei Drittel der Auslagen) festzusetzen, das durch die Gerichts-
kasse zu vergütende restliche Honorar der amtlichen Vertretung auf ins-
gesamt Fr. 344.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und einen Drittel der Aus-
lagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Rechtsanwältin Eliane Schmid wird als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers eingesetzt.
2.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 812.– auszurichten.
6.
Das restliche Honorar, ausmachend Fr. 344.–, wird der amtlichen Rechts-
beiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain