B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6709/2009
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Satelliten-Beratungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N (…).
E-6709/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, verliess
den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008 und reiste
von Istanbul aus über ihm unbekannte Staaten am 12. Oktober 2008 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Die summa-
rische Erstbefragung im Transitzentrum (seit 1. Juli 2011: Empfangs- und
Verfahrenszentrum; EVZ) (…) fand am 22. Oktober 2008, die ausführliche
Befragung zu den Asylgründen am 25. Juni 2009 statt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zu-
gewiesen.
A.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, die in seinem Heimatdorf lebenden Kurden und
Aleviten seien, wie auch seine Familie, regimekritisch eingestellt. Die
Dorfbewohner seien deshalb immer wieder von der Polizei oder von Sol-
daten bedroht und beschimpft worden und hätten in ständiger Angst und
Ungewissheit gelebt; er selber sei auch wegen seines (…) Familienna-
mens ständig behelligt worden. In den 1990er-Jahren habe er mit Freun-
den die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt, namentlich durch Ab-
gabe von Nahrung und Medikamenten. Deswegen sei er von Polizei und
Militär unterdrückt, wiederholt kurzzeitig inhaftiert und dabei auch miss-
handelt worden. Am (…) 1999 sei er – aufgrund einer Anzeige – zusam-
men mit drei weiteren Personen festgenommen, gefoltert und mit dem
Tod bedroht worden; nach einer Nacht sei er dann freigekommen. Jene
Kollegen würden inzwischen in der Schweiz leben. Seine Passanträge in
den Jahren (…) seien ohne nähere Begründung abgelehnt worden.
Schliesslich habe er sich einen gefälschten Identitätsausweis (Nüfus) be-
sorgt. Dieser Ausweis sei dann aber bei ihm zu Hause polizeilich be-
schlagnahmt und er selber eine Nacht lang festgehalten und dann direkt
zum Militärdienst eingezogen worden. Nach dem Ableisten des Militär-
diensts – in den Jahren (…) – sei er weiterhin Repressalien ausgesetzt
gewesen. Zudem seien wegen des gefälschten Nüfus' zwei Strafverfah-
ren gegen ihn eröffnet und er sei zu Leistung einer Busse beziehungs-
weise einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
A.b Ungefähr (…) Monate vor seiner Ausreise hätten sich erneut Gueril-
laangehörige bei ihm zu Hause gemeldet, und er habe ihnen wiederum
geholfen. Als Folge davon seien die behördlichen Nachstellungen ver-
stärkt worden. Einerseits sei er zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden;
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andererseits hätte er in seinem Heimatort das Amt eines Dorfschützers
übernehmen sollen. Da er sich geweigert habe, habe man ihm mit dem
Tod gedroht. Vor dem Hintergrund dieser Erlebnisse habe er sich definitiv
entschlossen, die Türkei verlassen.
A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbe-
sondere einen am (…) 2008 in B._______ ausgestellten Nüfus, eine Ein-
stellungsverfügung des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom (…)
1999, zwei Urteile von Strafgerichten der Provinz B._______ vom (…)
2005 und vom (…) 2008, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
B._______ vom (…) 2008 sowie die Beschwerdeschrift gegen das Urteil
vom (…) 2008 an das Kassationsgericht zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten
Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestätigung, ein
Ausschnitt aus dem "Spiegel" vom (…), ein Auszug auf dem Türkischen
Strafgesetzbuch und zwei im Internet veröffentlichte Medienberichte zur
Lage im Osten der Türkei zu den Akten gereicht.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 2. No-
vember 2009 auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Bezüglich des
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Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen.
Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stel-
lungnahme aufgefordert.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. November 2009 voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. November
2009 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Anfrage vom 18. März 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die
Schweizer Botschaft in Ankara um Abklärung und Beantwortung ver-
schiedener Fragen. Namentlich erkundigte er sich nach dem Bestehen
eines politischen oder gemeinrechtlichen Datenblatts, eine Passverbots,
einer allfälligen Fahndung nach dem Beschwerdeführer, nach der Authen-
tizität der eingereichten Beweismittel sowie nach dem Stand des Verfah-
rens vor dem Kassationsgericht.
Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft, datierend vom
22. Mai 2011, gelangten am 30. Mai 2011 zu den Akten. Die Vertretung
teilte im Wesentlichen mit, dass über den Beschwerdeführer keine Da-
tenblätter existieren würden, er keinem Passverbot unterliege und er in
der Türkei nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei; das vom Beschwerde-
führer angehobene Beschwerdeverfahren sei vor dem zuständigen Kas-
sationsgericht hängig; die eingereichten Beweismittel seien authentisch.
G.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der
Botschaft und bot ihm Gelegenheit, innert Frist schriftlich Stellung zu
nehmen.
Der Beschwerdeführer liess am 23. Juni 2011 fristgerecht seine Stellung-
nahme zu den Akten reichen. Er bestritt darin die Abklärungsergebnisse
der Botschaft und führte aus, er sei aus politischen Gründen festgenom-
men und misshandelt worden und zudem sei ein Strafverfahren weiterhin
hängig, weshalb gegen ihn sehr wohl Datenblätter bestehen müssten,
zumal über jede Person, die aus politischen Gründen festgenommen oder
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Seite 5
verurteilt worden sei, solche Datenblätter angelegt würden. Dies gelte
umso mehr im Fall einer Festnahme oder Verurteilung im Zusammen-
hang mit der PKK. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens bestehe zu-
dem auch ein Passverbot gegen ihn, ansonsten er nicht auf illegalem
Weg einen Reisepass hätte beschaffen müssen. Zudem habe er bereits
vor seiner Flucht mindestens dreimal (…) versucht, auf legalem Weg ei-
nen Reisepass zu erlangen. Dabei sei sein Gesuch jeweils ohne Begrün-
dung abgelehnt worden, was als deutlicher Hinweis auf ein Passverbot zu
interpretieren sei. Es könne zwar sein, dass er in der Türkei aktuell nicht
zur Fahndung ausgeschrieben sei; dieser Umstand wäre indessen zwei-
fellos auf das noch hängige Verfahren zurückzuführen. Im Fall einer Ab-
weisung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht würde er jeden-
falls umgehend zur Fahndung ausgeschrieben und verhaftet.
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 reichte die heutige Rechtsvertreterin ih-
re Vollmacht zu den Akten, erklärte namens des Beschwerdeführers das
vorherige Vertretungsverhältnis als aufgelöst und erkundigte sich nach
dem Verfahrensstand.
Am 6. Februar 2012 beantwortete der Instruktionsrichter die Frage nach
dem Stand des Verfahrens schriftlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten, angeblich jahrelangen behördlichen Behelligungen
würden sich in wesentlichen Teilen als unsubstanziiert und unrealistisch
erweisen. So sei es beispielweise in hohem Mass unwahrscheinlich, dass
in der weitgehend ruhigen Provinz B.______ Dörfer beziehungsweise
Dorfbewohner in den letzten Jahren aufgefordert worden seien, Dorf-
schützer zu stellen respektive zu werden. Die Schilderung der Unterstüt-
zungstätigkeit für die Guerilla sei offensichtlich unrealistisch. Als tatsa-
chenwidrig erweise sich auch die Behauptung, die Behörden hätten es in
Kenntnis dieser Unterstützungstätigkeit bei – wenn auch intensivierten –
Behelligungen belassen.
Als glaubhaft erweise sich damit im Kern einzig die Schilderung der Er-
eignisse im Verlauf der 1990er-Jahre, namentlich die eintägige Polizeihaft
im Jahr 1999. Die in diesem Zusammenhang eröffnete Strafuntersuchung
habe die Staatsanwaltschaft im selben Jahr eingestellt. Die Vorfälle aus
diesem Jahr würden weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in ei-
nem ersichtlichen Kausalzusammenhang zu der fast zehn Jahre später
erfolgten Ausreise stehen. Soweit der Beschwerdeführer in den Jahren
nach 1999 – gleich wie die anderen Dorfbewohner – allgemeinen Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen sei, könnten diese lokal geprägten Vorfälle
von der Intensität her nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden,
zumal er solchen Problemen auch durch einen Umzug innerhalb seines
Landes hätte ausweichen können.
Den Unterlagen zu den beiden gegen den Beschwerdeführer eröffneten
Strafverfahren wegen Verwendens eines gefälschten Nüfus' sei zu ent-
nehmen, dass er versucht habe, auf diese Weise dem Militärdienst zu
entkommen. Es handle sich um Verfahren wegen des Verwendens eines
gefälschten Identitätsausweises respektive wegen Urkundenfälschung,
mithin um eine rechtsstaatlich grundsätzlich legitime Verfolgungsmass-
nahme. Der Beschwerdeführer habe zudem den Militärdienst nunmehr
absolviert, weshalb er auch in dieser Hinsicht nichts mehr zu befürchten
habe. Bei den in diesem Zusammenhang ergangenen Schuldsprüchen
sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation seitens des
türkischen Staates ersichtlich; dies umso weniger, nachdem sich das
Strafmass im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens
bewege.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt wiederholt und geltend ge-
macht, die Vorbringen der Vorinstanz namentlich bezüglich der Rekrutie-
rung von Dorfschützern seien nicht zutreffend. Die Kurden würden in der
Türkei brutal unterdrückt; als Folge davon sei schliesslich die PKK ent-
standen. Der Staat habe seither Zehntausende von Dorfschützern rekru-
tiert und unter Waffen gestellt. Der Krieg zwischen türkischen Sicher-
heitskräften und PKK könne jederzeit wieder ausbrechen, wovon auch die
Provinz B._______ betroffen wäre. Der Beschwerdeführer sei bereits im
Jahr 1999 wegen Unterstützung der PKK festgenommen und misshandelt
worden. Weil er nicht legal habe ausreisen können, habe er einen ge-
fälschten Nüfus organisiert, der jedoch von der Polizei beschlagnahmt
worden sei. Entgegen der Auffassung des BFM seien nicht der bevorste-
hende Militärdienst, sondern seine politischen Aktivitäten der Hauptgrund
für die Beschaffung dieser Fälschung gewesen.
Der kausale Zusammenhang zwischen der Festnahme im Jahr 1999 und
der Ausreise im Jahr 2008 liege darin, dass er in dieser Zeitspanne mit
unterschiedlicher Intensität immer wieder behördlichen Übergriffen aus-
gesetzt gewesen sei. Er sei fast ständig unter dem Druck der Sicherheits-
kräfte gestanden; dieser habe sich in mehrmaligen Festnahmen und
Misshandlungen geäussert und habe bis zur Ausreise angedauert. Er wä-
re weder psychisch noch finanziell in der Lage gewesen, die von der Vor-
instanz erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen; zudem
hätte er als Kurde in einer der türkischen Metropolen kaum damit rechnen
können, eine Arbeit zu finden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten vor-
liegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant beurteilt hat:
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, wegen der Unter-
stützungstätigkeiten für die PKK ins Visier der staatlichen Sicherheitskräf-
te geraten zu sein. Zu Recht hat das BFM es als unglaubhaft bezeichnet,
dass die Behörden namentlich in der Zeitspanne von 1999 bis zur Ausrei-
se zwar von weiteren solchen Unterstützungstätigkeiten erfahren, es da-
bei dennoch bei blossen Behelligungen in Form von Drohungen und
Kurzmitnahmen belassen hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass bei konkreten Verdachtsmomenten – respektive gar Kenntnis seiner
Aktivitäten – entsprechende Verfahrensschritte gegen den Beschwerde-
E-6709/2009
Seite 9
führer unternommen worden wären, es mithin nicht bei den geschilderten
Behelligungen geblieben wäre.
Diese Feststellung wird einerseits durch die Unsubstanziiertheit dieser
Schilderungen (und andere fehlende Realitätskennzeichen), andererseits
durch seine unglaubhafte Behauptung bestätigt, die Behörden hätten ihn
im (…) oder (…) 2008 – konkreter vermochte er diese letzte angebliche
Festnahme (…) vor seiner Ausreise nicht zu datieren (vgl. Protokoll Anhö-
rung zu den Asylgründen S. 9) – in Kenntnis seiner erneuten Politaktivitä-
ten ohne weiteres freigelassen.
5.1.2 Bestätigt werden die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel
durch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politi-
schen Aktivitäten: Einerseits will er nach der Freilassung im Jahr 1999
seine Unterstützung für die PKK eingestellt und erst (…) Monate vor der
Ausreise wieder aufgenommen haben (vgl. Protokoll EVZ S. 5); anderer-
seits gab er bei der zweiten Befragung einmal an, nach der Freilassung
im Jahr 1999 habe er nach einem kurzen Unterbruch noch eine Zeitlang,
vermutlich ein paar Jahre lang, geholfen (vgl. Protokoll Anhörung zu den
Asylgründen S. 7), respektive er habe nie aufgehört, der Guerilla zu hel-
fen (vgl. a.a.O. S. 9). Diese miteinander nicht vereinbaren Angaben wer-
den auch in der Beschwerde unkritisch zitiert und übernommen (vgl. dort
S. 5 und 6).
Auch zu den Festnahmen und Gefängnisaufenthalten hat der Beschwer-
deführer ungereimte Angaben gemacht: Einerseits erklärte er, nicht oft im
Gefängnis gewesen zu sein, andererseits sprach er von zwölf bezie-
hungsweise noch mehr Gefängnisaufenthalten (vgl. Protokoll Anhörung
zu den Asylgründen S. 9).
5.1.3 Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang zudem, dass
der Beschwerdeführer zwar seit dem Jahr 1999 regelmässig schikaniert,
unter Todesdrohungen zur Übernahme des Dorfschützeramts aufgefor-
dert, verhaftet und misshandelt worden sein soll, mit seiner Ausreise dann
aber trotzdem bis ins Jahr 2008 zugewartet hat. Seine diesbezüglichen
Erklärungsversuche – einmal habe das Geld gefehlt, einmal ein Doku-
ment, dann wieder habe er aus familiären Gründen nicht ausreisen kön-
nen (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 10 f.) – lassen sich
schwerlich mit dem zu erwartenden Verhalten einer tatsächlich verfolgten
Person in Einklang bringen.
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Seite 10
5.1.4 Insgesamt können nach dem Gesagten weder die behaupteten poli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zwischen 1999 und der Aus-
reise noch die angeblichen Anwerbungsversuche zu Spitzeltätigkeiten
oder zur Übernahme des Dorfschützeramts respektive die angeblich dar-
aus resultierenden behördlichen Nachstellungen geglaubt werden. Es ist
bei der vorliegenden Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass er al-
lenfalls in den neunziger Jahren wegen vermuteter Hilfeleistungen für die
PKK den Verdacht der Behörden erregt und es im (…) 1999 zur besagten
Festnahme gekommen ist. Dabei hat sich dieser Verdacht offensichtlich
nicht bestätigt; so hat das zuständige Staatssicherheitsgericht das sei-
nerzeit angehobene Verfahren mit Verfügung vom (…) 1999 mangels
Beweisen beziehungsweise mangels Strafbarkeit eingestellt.
5.1.5 Diese Annahmen werden durch die Ergebnisse der Abklärungen der
Schweizer Botschaft bestätigt. Für den Beschwerdeführer wurde, offenbar
aufgrund der Einstellung des Verfahrens, kein Datenblatt angelegt und
auch später bestand für die Behörden offensichtlich kein Anlass zu einer
solchen Registrierung. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerde-
führer diesen Feststellungen – an deren Richtigkeit zu zweifeln vorliegend
kein Grund besteht – in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2011 nichts
Substanziiertes entgegenzuhalten.
5.2 Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz jener Festnahme und
den dabei erlittenen Misshandlungen zu Recht den zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zur erst im Oktober 2008 erfolgten Ausreise abgesprochen.
Soweit der Beschwerdeführer allenfalls, wie auch andere Bewohner der
Region zu dieser Zeit, von der teilweise schlechten Sicherheitslage oder
behördlicher Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung betroffen gewe-
sen ist, muss mit dem BFM festgehalten werden, dass solche allgemei-
nen Nachteile mangels genügender Intensität praxisgemäss nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz hat angesichts dieser Aktenlage mit überzeugender
Begründung festgehalten, dass die mit der Botschaftsauskunft bestätigten
Strafverfahren im Zusammenhang zum (seinerzeit) bevorstehenden Mili-
tärdienst zu sehen sind. So hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe
im Jahr (…) den anstehenden Militärdienst verschieben können, hätte
aber spätestens im Jahr (…) oder (…) definitiv einrücken müssen. Um
dem zu entgehen, habe er unter anderem versucht, mit dem Identitäts-
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Seite 11
ausweis einer anderen Person zu fliehen und sich bis (…) versteckt; er
sei dann aber erwischt und zwangsweise eingezogen worden (vgl. Proto-
koll Anhörung zu den Asylgründen S. 10 und 12). Gemäss den vorliegen-
den Strafurteilen habe der Beschwerdeführer die Straftaten des Fäl-
schens beziehungsweise der Verwendung eines gefälschten Nüfus' am
(…) respektive (…) begangen (vgl. Urteil vom (…) und Anklageschrift vom
(…). Im Urteil vom (…) wird ausdrücklich festgehalten, die Straftat sei be-
gangen worden, um dem Militärdienst zu entgehen. Die in den Gerichts-
dokumenten aufgeführten Deliktsdaten korrespondieren auffällig mit den
Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Militärdienst anfänglich
noch verschieben können, hätte aber im Jahr (…) oder (…) definitiv ein-
rücken müssen und habe sich deshalb bis (…) versteckt und auch auszu-
reisen versucht.
5.3.2 Zu Recht hat das BFM hierbei auch festgestellt, dass solche straf-
rechtlichen Verfahren, die in Zusammenhang mit dem Militärdienst ste-
hen, eine grundsätzlich legitime staatsbürgerliche Pflicht betreffen. Auch
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind den Akten keine
konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Straf-
verfolgung zu entnehmen.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat inzwischen seinen Militärdienst geleistet,
womit unter strafrechtlichem Blickwinkel insbesondere noch die Tatbe-
stände der Urkundenfälschung im Raum stehen: Auch die diesbezügli-
chen Strafverfahren sind nicht asylrechtlich relevant, sondern als in
rechtsstaatlich legitimem Interesse liegend zu qualifizieren. Es wäre den
vorliegenden Dokumenten auch nicht zu entnehmen, die zuständigen tür-
kischen Gerichtsbehörden hätten sich im Verfahren nicht an die gesetzli-
chen Vorgaben gehalten. Dem Beschwerdeführer ist der Rechtsweg ge-
gen die Urteile offen gestanden und er hat diese Möglichkeit auch ge-
nutzt, wobei das Urteil durch den Kassationshof offenbar noch ausste-
hend ist. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Botschafts-
auskunft den Antrag gestellt hat, das erstinstanzliche Urteil sei "aufgrund
von formellen Fehlern aufzuheben", bestätigt den Eindruck eines korrek-
ten Ablaufs jedenfalls des Rekursverfahrens. Selbst bei einem – nach
dem Gesagten nicht zu erwartenden – negativen Ausgang dieses Be-
schwerdeverfahrens wäre daraus nicht auf eine asylrechtlich motivierte
Verfolgungsmassnahme zu schliessen, mithin erweisen sich die vom Be-
schwerdeführer diesbezüglich geäusserten Befürchtungen als objektiv
nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes.
E-6709/2009
Seite 12
5.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf
hingewiesen, dass sein Bruder E._______ wegen der staatlichen Re-
pression schon vor mehreren Jahren in die Schweiz geflüchtet und hier-
zulande als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Ei-
ne Durchsicht der Akten des Bruders (Verfahrensnummer N (…)) ergibt,
dass dieser im Jahr 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte,
das vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit
Verfügung vom (…) 1993 gutgeheissen worden war, nachdem der Asyl-
suchende in der Schweiz eine als Flüchtling anerkannte Landsmännin
geheiratet hatte. Bereits (…) verzichtete der Bruder indessen wieder auf
seine (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft um nach dem Tod seines Va-
ters wegen dringender familiärer Angelegenheiten in die Türkei zurückrei-
sen zu können; darauf wurde mit Verfügung vom (…) das Asyl widerrufen
und seine Flüchtlingseigenschaft formell aberkannt. Drei Jahre später
verzichtete auch seine Ehefrau auf ihre (originäre) Flüchtlingseigenschaft
um die Familie in der Türkei besuchen zu können, worauf auch bei ihr das
Asyl widerrufen wurde.
Unter diesen Umständen ergeben sich keinerlei Hinweise auf die konkre-
te Gefahr einer so genannten Anschluss- oder Reflexverfolgung für den
Beschwerdeführer in der Türkei. Dieser hatte denn auch nie geltend ge-
macht, wegen seines Bruders – oder dessen Ehefrau – verfolgt worden
zu sein.
5.5 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Beschwerde einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 13
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
E-6709/2009
Seite 14
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich nach den Ausführungen zum Asylpunkt weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt-
oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss
konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei
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seit längeren Zeit nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. etwa Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 8 mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in sei-
nem Rechtsmittel nicht konkret aufgezeigt. Er stammt aus der Provinz
B._______, wo er die Schulen besucht und das Gymnasium abgeschlos-
sen hat. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben gemäss Akten in
der Heimatregion, mithin kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres
Beziehungsnetz zählen. Zudem lebt der Bruder in der Schweiz und kann
ihm nötigenfalls anfänglich beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen
Existenz in der Türkei ebenfalls unterstützen. Insgesamt ist es dem jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdefüh-
rer, der frei von familiären Verpflichtungen ist, zuzumuten, in seinen Hei-
matstaat zurückzukehren.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die beantragte An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
In der Instruktionsverfügung vom 2. November 2009 war versehentlich
die Rede davon, dass über ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG später befunden werde. Dies ändert nichts daran, dass der
– durch einen Rechtsbeistand vertretene – Beschwerdeführer, der mitt-
lerweile in der Schweiz auch vorübergehend erwerbstätig war, unmiss-
verständlicherweise einzig beantragt hatte, er sei von der Pflicht zu be-
freien, einen Kostenvorschuss leisten zu müssen (vgl. Art. 63 Abs. 4
VwVG; diesen Antrag hatte der Instruktionsrichter in der erwähnten Zwi-
schenverfügung gutgeheissen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: