Abtei lung V
E-6710/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. Mai 2003 i.S. Vollzug der Weg-
weisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6710/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben im September 2002 und gelangte über Pakistan, Iran, die Türkei
sowie andere ihm angeblich unbekannte Länder am 5. November 2002
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
8. November 2002 fand die summarische Befragung im Empfangszent-
rum (damals Empfangsstelle) Basel statt. Am 13. Mai 2003 wurde der
Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu den
Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
B._______ und stamme aus der Provinz C._______. Sein
Herkunftsland habe er in erster Linie wegen verwandtschaftlicher
Schwierigkeiten verlassen. Sein Vater sei Mitglied der D._______
gewesen, dessen Vettern indessen Mitglieder der E._______-Partei.
Dieser Unterschied sowie der Streit um ein Stück Land hätten zur
Feindschaft zwischen dem Vater sowie dessen Vettern geführt. Kurz
nach dem Fall der Herrschaft der Taliban hätten die Vettern die neue
Machtstellung ihrer Partei ausgenützt und den Vater des Be-
schwerdeführers umgebracht. Danach sei auch der Beschwerdeführer
selber Ziel eines Mordanschlags geworden; die Vettern hätten auf ihn
geschossen und ihn verletzt. Seine Mutter sei aus Schmerz über den
Verlust ihres Mannes ungefähr zwei Monate nach diesem verstorben.
Ein Onkel mütterlicherseits habe den Beschwerdeführer sowie seine
Geschwister daraufhin bei sich aufgenommen. Weil der Onkel ihn nicht
vor den Verwandten habe schützen können, habe sich der Beschwer-
deführer zur Flucht entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 eröffnet am 5. Juni 2003 verneinte
das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2003 an die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Mai
2003, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer
reichte mit der Beschwerde die Faxkopie und am 8. Juli 2003 (Post-
aufgabe) das Original eines Arztzeugnisses von Dr. med. Arnold Eg-
gerschwiler, 6048 Horw, vom 2. Juli 2003 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2003 des damals zuständigen
Instruktionsrichters wurde unter anderem festgestellt, dass sich die
Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richte, weshalb
die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung) und
3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwach-
sen seien.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 hielt das Bundesamt
innert erstreckter Frist an seinen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 28. Oktober 2003 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und schloss auf
Gutheissung seiner Beschwerde.
G.
Am 12. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein
bei der ARK anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von
der Abteilung V behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit Zwischenver-
fügung vom 14. Juli 2003 festgestellt, gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des Bun-
desamtes vom 30. Mai 2003, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft,
rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführte Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 10).
5.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine kon-
krete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.1 In mehreren publizierten Urteilen nahm die ARK aufgrund der poli-
tischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regi-
mes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und beur-
teilte die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanis-
tan. Sie kam einerseits zum Schluss, dass für aus der Stadt Kabul
stammende Personen der Wegweisungsvollzug nur unter bestimmten
strengen Voraussetzungen - insbesondere der Existenz eines tragfähi-
gen familiären Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituati-
on - als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 10
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E. S. 68), während andererseits eine Rückkehr in das
traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara als generell unzumutbar
qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 6 und 7a S. 192 f.). In
einem Urteil aus dem Jahre 2006 bestätigte die ARK diese
Rechtsprechung und äusserte sich zur Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen in die übrigen Gebiete Afghanistans (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 S. 97 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
dieser Praxis in mehreren nicht amtlich publizierten Urteilen
angeschlossen.
5.2 Im Lichte der konstanten Rechtsprechung erweist sich der Vollzug
der Wegweisung vorliegend als unzumutbar: Der Beschwerdeführer
stammt gemäss Akten nicht aus der Stadt Kabul, sondern aus einem
"abgelegenen" Dorf in der c._______ Provinz (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum, S. 1; kantonales Befragungsprotokoll, S. 4 f.). Aus den
Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass er in Kabul
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Wohnmöglich-
keit verfügen würde. Die südlich von Kabul gelegenen Provinz
H._______, in der gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein
Onkel sowie seine beiden Geschwister leben sollen, kann aufgrund
der prekären Sicherheitslage in dieser Region von vornherein keine
zumutbare Ausweichsmöglichkeit darstellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.8 S. 102).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis seit
seiner Kindheit unter einer "Grand-mal-Epilepsie" leidet und auf die re-
gelmässige Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen ist. Bei
der Entwicklung des afghanischen Gesundheitswesens wurden in den
letzten Jahren zwar Fortschritte erzielt; insgesamt ist die medizinische
Versorgung des ganzen Landes aber noch völlig ungenügend. Grosse
Distanzen und fehlende finanzielle Mittel hindern weite Teile der Bevöl-
kerung am Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung. Die sich
seit mehr als einem Jahr verschlechternde generelle Sicherheitslage
beeinträchtigt auch die Arbeit der im Medizinalbereich tätigen Nichtre-
gierungsorganisationen (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen:
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.6 S. 101 f.; HOME OFFICE [Grossbritannien] /
BORDER & IMMIGRATION AGENCY, Country of Origin Information Report - Af-
ghanistan, 7. September 2007, S. 180 ff.; AMT DES HOHEN
FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Humanitäre Er-
wägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai
2006, S. 5 f.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Update Afghanistan,
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11. Dezember 2006, S. 10). Nachdem die zuverlässige langfristige Be-
handlung der meisten schweren chronischen Erkrankungen in Afgha-
nistan nicht gesichert ist, muss der Vollzug der Wegweisung betroffe-
ner abgewiesener Asylsuchenden nach konstanter Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Regel schon aus diesem Grund als unzu-
mutbar qualifiziert werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer als unzumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist. Aus den Akten er-
geben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss
Art. 14a Abs. 6 ANAG.
5.4 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer
Vollzugshindernisse verzichtet werden.
5.5 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben. Das
Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Akten ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerde-
führer durch das Abfassen seiner Beschwerde keine verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das I._______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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