B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6710/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die serbischen Beschwerdeführenden – Angehörige der Minderheit der
Roma – verliessen eigenen Angaben entsprechend am (…) 2011 ihre
Heimat mit einem Kleinbus und seien am 13. November 2011 in die
Schweiz eingereist, wo sie einen Tag später um Asyl nachsuchten. Am
25. November 2011, bzw. am 29. November 2011 wurden die Beschwer-
deführenden zu ihrer Person, summarisch ihren Asylgründen und ihrem
Reiseweg befragt. Am 17. August 2012 fand für beide getrennt eine ein-
gehende Anhörung statt.
Dabei gaben die aus C._______ stammenden Beschwerdeführenden im
Wesentlichen zu Protokoll, dass sie als Roma von den Serben ständig
schikaniert und malträtiert worden seien, z.B. sei der Sohn
D._______(N […]) am Neujahrsfest am Bahnhof von C._______ massiv
zusammen geschlagen worden. Nach der Ausreise seines Sohnes sei der
Beschwerdeführer A._______ weiterhin – meist von betrunkenen Jugend-
lichen – behelligt worden. Des Weiteren machte er medizinische Gründe
(Herzprobleme) und ein baurechtliches Problem seines Wohnhauses gel-
tend. Ausserdem gebe es erhebliche Spannungen an der kosovarisch-
serbischen Grenze (wo sie leben würden) und er sei als Wehrpflichtiger
aufgeboten worden, an jener Grenze seinen Dienst zu absolvieren.
B.
Im Laufe des Verfahrens wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers verschiedene ärztliche Atteste aus den Jahren
2010 und 2011 (alle in serbischer Sprache) eingereicht; darunter Berichte
der Universitätsklinik E._______ vom 18. März 2010 und 5. Dezember
2010 sowie des Gesundheitszentrums F._______ vom 23. Februar,
15. Juli 2010 und 22. März 2011. Weiter wurden Berichte im Original des
Kantonsspitals G._______ (Klinik für Chirurgie) vom 6. Juni 2013, 8. Juli,
11. Juli, und vom 12. Juli 2013 eingereicht, die im Wesentlichen festhiel-
ten, dass er neben seiner Herzkrankheit auch an Diabetes Typ 2 leide,
sowie von Dr. med. H._______ (Allgemeine Medizin, [I._______]) vom
18. Juli 2013. Am 20. April 2012 sei ferner eine Bypassoperation durchge-
führt worden; regelmässige Gefässkontrollen seien dringend notwendig.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Oktober 2013 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies
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sie aus der Schweiz weg; gleichzeitig ordnete es den Vollzug dieser
Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
relevante Verfolgungssituation nicht vorliege. Vereinzelte Benachteiligun-
gen und Schikanen gegenüber Roma könnten zwar nicht restlos ausge-
schlossen werden, doch verfolge der serbische Staat nach Kenntnissen
des BFM im Rahmen der strafrechtlichen Möglichkeiten solche Übergriffe.
Es verwies ferner auf die neue gesetzliche Grundlage in Serbien, wonach
die Ableistung des Wehrdienstes – im Grundsatz eine staatsbürgerliche
Pflicht – freiwillig sei; ferner seien weder Kosovo noch Serbien im Kriegs-
zustand. Folglich bestehe keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit in
den Militärdienst einbezogen zu werden. Zudem seien baurechtliche
Streitigkeiten nicht Gegenstand eines Asylverfahrens.
Hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse stellte das BFM fest, dass me-
dizinische Behandlungsmöglichkeiten vor Ort existieren würden und auch
der Zugang zu denselben grundsätzlich realisierbar sei. Folglich sei der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Auf Details dieser
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, nach Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vo-
rinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zumutbar, resp. nicht zulässig sei. Eventualiter sei nach Auf-
hebung der erwähnten Dispositivziffern des angefochtenen Entscheides
die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ein Voll-
zugshindernis festzustellen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die
kantonalen Behörden seien zudem anzuweisen, auf Vollzugshandlungen
zu verzichten.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführenden der Minderheit der Roma angehören würden; Be-
helligungen von Serben könnten nicht auf dem Rechtsweg geltend ge-
macht werden. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers weiterhin instabil; eine – auch notfallmässige – Behandlung sei in
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seiner Heimat nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin B._______ sei
zudem auf eine längerfristig angelegte ambulante psychotherapeutische
Behandlung angewiesen. Zudem sei es unbestritten, dass Roma weiter-
hin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten hätten. Auf
weitere Details dieser Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen ärztliche Schreiben von Dr. med.
J._______(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
[K._______]) vom 20. November 2013 (bzw. vom 14. November 2013)
und von Dr. med. H._______ vom 19. November 2013 bei. Zudem bestä-
tigte die Gemeinde Oberwil die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerde-
führenden mittels eines Schreibens vom 15. November 2013.
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG
(insbesondere das AuG betreffend).
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderungen hängigen Verfahren das neue Recht.
3.
Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der
Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung
des BFM vom 28. Oktober 2013, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Zif-
fer 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn
eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vor-
liegend indes nicht der Fall ist, weshalb auch Ziffer 3 rechtskräftig gewor-
den ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 6
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungs-
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vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 In der negativen Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 hielt
dieses fest, der Beschwerdeführer benötige eine regelmässige so-
nographische und computertomographische Kontrolle seiner Herzkrank-
heit. In der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführenden würden sich
das Regionalspital F._______, welches über zehn verschiedene Abteilun-
gen – darunter eine Abteilung für Innere Medizin – verfüge, und die Uni-
versitätsklinik Nis, in welcher eine kardiochirurgische Abteilung unterge-
bracht sei, befinden. Generelle und anspruchsvolle gefässchirurgische
Kontrollen könnten dort vorgenommen werden. Der Zugang zur medizini-
schen Versorgung sei grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung Ser-
biens gewährleistet, auch wenn Beteiligungsgebühren und Zuzahlungen
nicht ausgeschlossen werden könnten. Da der Sohn D._______ als Mu-
siker über ein regelmässiges Einkommen verfüge und weitere Verwandte
in der Nähe von C._______ wohnen würden, auf deren Unterstützung
gezählt werden könne, sei es möglich, auch Zuzahlungen zu leisten.
4.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass insbesondere
bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers eine rasche Intervention nicht gewährleistet sei. Aber
auch die Beschwerdeführerin sei auf eine längerfristige, ambulante, psy-
chotherapeutische Behandlung angewiesen. Über die Existenz von
Selbstzahlungen sei ferner nicht hinwegzusehen. Gemäss einer Studie
seien rund 59% der Patienten davon betroffen und sie würden 25% bis
35% der Gesundheitsausgaben ausmachen. Obwohl der serbische Staat
in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen habe, den Zugang der Ro-
ma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, seien diese immer noch we-
gen fehlenden Informationen, unvollständigen Dokumenten und Armut
erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-7920/2009 vom 7. Mai 2012). Zudem sei höchst ungewiss,
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Seite 8
ob die Beschwerdeführenden nach einer zweijährigen Landesabwesen-
heit Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung hätten.
4.3.3 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) i.S.v.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung
im Rahmen einer periodischen Überprüfung nicht abgewichen (vgl. dazu
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6682/2013 von heute
E. 4.4). Somit lässt die allgemeine Lage Serbiens nicht auf eine Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
4.3.4 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse stehen medizinische
Vorbehalte im Vordergrund. Dabei ist Folgendes festzuhalten: Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderli-
che Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Ent-
sprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3).
4.3.4.1 Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals G._______ vom 11. Juli
2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer peripher arteriellen Ver-
schlusskrankheit behandelt und am 20. April 2012 einer Bypassoperation
unterzogen. Als Nebendiagnosen wurden eine koronare Herzkrankheit,
arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt. Als Behand-
lung wurden regelmässige Kontrollen bei einem ausgebildeten Gefässchi-
rurgen empfohlen, um eine möglicherweise notwendige Beinamputation
zu verhindern. Aufgrund des Berichts von Dr. med. H._______ vom
19. November 2013 sei das Resultat der Behandlung der Gefässerkran-
kung befriedigend, indes sei die Situation noch nicht als stabil zu be-
zeichnen, weswegen auch – im Falle einer Rückkehr in das Heimatland –
bei einer Verschlechterung eine rasche Intervention ohne Warteschlaufen
(welchen die Roma unterliegen würden) zu gewährleisten sei. Ein weite-
rer Risikofaktor bestehe in der Kälte-Exposition, weswegen eine Rück-
kehr im Winter als Gefährdung zu bezeichnen sei.
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Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Schreiben von Dr. med.
J._______ vom 20. November 2013 eine psychosomatische Dekompen-
sation, Depressivität und Verzweiflung diagnostiziert; eine längerfristig
angelegte und medikamentös unterstützte ambulante psychotherapeuti-
sche Behandlung wäre angezeigt.
4.3.4.2 Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die Ausführungen des BFM die
medizinische Versorgung durch das Regionalspital in F._______ und die
Universitätsklinik E._______ gewährleistet. In Serbien gibt es eine obliga-
torische sowie eine freiwillige Krankenversicherung; hinsichtlich der Erst-
genannten sind auch freiberuflich Tätige (wie z.B. Musiker); Arbeitslose
(welche bei der nationalen Arbeitsagentur gemeldet sind); Personen der
Volkszugehörigkeit der Roma, die keinen permanenten Aufenthaltsort ha-
ben; Personen, die wegen Erkrankungen (wie z.B. Diabetes, ernsthafte
psychologische Störungen etc.) behandelt werden; kranke und verletzte
Personen, die Notfallhilfe benötigen; sozial bedürftige Personen, wie
dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe, sowie Personen mit einem Einkom-
men unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze anspruchsberechtigt,
folglich sind dadurch rund 93% der Bevölkerung obligatorisch versichert
(vgl. ADRIAN SCHUSTER, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Ge-
sundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober
2012, S. 2 f.). In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische Kran-
kenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrie-
rung in Serbien voraus. Rückkehrer müssen sich mit einer amtlichen
Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an
das Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung
beantragen. Indes kann für Roma die notwendige Belegung des Versi-
cherungsanspruchs eine grosse Hürde darstellen (vgl. ADRIAN SCHUSTER,
a.a.O., S. 4). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behand-
lung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung wer-
den zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. ADRIAN SCHUS-
TER, a.a.O., S. 4). Trotz den Anstrengungen des serbischen Staates, den
Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, haben diese
weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Es
wird insbesondere von Diskriminierungen und Ablehnungen einer adä-
quaten Behandlung der Roma durch medizinisches Fachpersonal berich-
tet (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.).
4.3.4.3 Nach dem Gesagten erwägt das Bundesverwaltungsgericht, dass
ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die regelmässige – auch not-
fallmässige oder spezialisierte – Kontrolle der Gefässerkrankung ist in
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Seite 10
den genannten Spitälern möglich. Grundsätzlich sind auch psychische
Erkrankungen in Serbien behandelbar. Hierzu gilt es indes zu erwähnen,
dass dem Gericht keine ärztliche Prognose ohne Behandlung vorliegt;
folglich kann auch nicht gesagt werden, ob mangels einer Behandlung ei-
ne Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten
ist, die – wie die Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfordert – lebensbe-
drohlich erscheint. Zusammengefasst besteht für die Beschwerdeführen-
den in Serbien eine Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung und
Behandlung durch Fachpersonal, wie sie in den jeweiligen Arztberichten
gefordert wird, auch wenn diese nicht mit dem in der Schweiz üblichen
Standard zu vergleichen sind. Die unbestrittenen Zuzahlungen sind den
Beschwerdeführenden zuzumuten, da auch die Beschwerde des Sohnes
D._______ und dessen Familie mit heutigem Datum abgewiesen wird
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6682/2013 heutigen Da-
tums) und diese ebenfalls nach Serbien zurückkehren werden. Dieser hat
an der Anhörung immer wieder betont, dass er in Serbien als Musiker ein
gutes Leben geführt habe. Es gilt auch darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 – d.h. bis vor Ausreise – in
der Universitätsklinik E._______ und im Gesundheitszentrum F._______
behandelt wurde, folglich ein Zugang zu medizinischen Einrichtungen
konkret schon bestanden hat.
Die gesamte Familie verfügt in C._______ über das derzeit leer stehende
Haus, in welches sie zurückkehren können. Die Beschwerdeführenden
haben zwar nie Sozialgeld bezogen, indes hat die Beschwerdeführerin,
wenn ihr Ehemann aufgrund seiner Erkrankung nicht als Musiker arbeiten
konnte, auf dem Flohmarkt Kleider verkauft und auf diesem Wege Geld
für die Familie verdient (A10 S. 2 f.). Auch ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft – gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführenden wohnen in Serbien der Vater, ein
Bruder, eine Schwester, eine Tante, eine Nichte sowie Cousins; weitere
Verwandte leben in L._______ und in M._______ (A3 S. 5, A5 S. 5, A9
S. 4, A10 S. 3) – zählen können. Es darf folglich davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich
erneut eine Existenz aufzubauen. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Roma in Serbien immer noch mit erschwerten Lebensbedingun-
gen zu kämpfen haben, sind diese doch blosse soziale und wirtschaftli-
che Erschwernisse und stellen für sich alleine gesehen noch keine exis-
tenzbedrohende Situation dar.
E-6710/2013
Seite 11
4.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal beide Reisepässe
im Original einreichten.
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6710/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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