B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung V
E-6711/2013
E-6714/2013
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
Syrien, Beschwerdeführerin 1,
2. B._______,
Syrien, Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Zwischenverfügungen des BFM vom 21. November 2013 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 4. November 2013 in der Schweiz
um Asyl ersuchten,
dass der in der Schweiz eingebürgerte Bruder C._______ der Beschwer-
deführerinnen mit Eingabe vom 6. November 2013 an das BFM darum
ersuchte, seinen Familienangehörigen (Eltern sowie Geschwister, diese
teilweise mit Ehegatten und Kindern), welche vor Kurzem in der Schweiz
um Asyl ersucht hätten, sei der Aufenthaltskanton (…) und nach Möglich-
keit eine Unterkunft in seinem Wohnort D._______ zuzuweisen, damit er
seinen Angehörigen bei der Integration behilflich sein könne,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen mit formularartigen Zwischen-
verfügungen vom 21. November 2013 – je eröffnet am 22. November
2013 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zuwies,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gungen Beschwerde erhoben und beantragten, diese seien aufzuheben
und sie seien dem Kanton (…), eventualiter dem Kanton (…), zuzuteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerde-
verfahrens bis zum Entscheid des BFM über ein von ihnen eingereichtes
Wiedererwägungsgesuch, die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, den Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und die
Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand be-
antragten,
dass zur Begründung auch auf das Schreiben ihres Bruders vom 6. No-
vember 2013 verwiesen wurde,
dass dieser sich im Falle ihrer Unterbringung in der Nähe von D._______
(mithin im Kanton (…), eventualiter im Kanton (…)) um ihre dringenden
Bedürfnisse kümmern könnte und ihre Betreuung und Eingliederung so
einfacher wäre,
dass sie durch die Kriegsereignisse im Heimatstaat und die Ausreise psy-
chisch sehr stark belastet und daher besonders abhängig von ihrem in
der Schweiz lebenden Bruder seien,
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dass ihre Beziehung derart eng sei, dass sie vom Schutzbereich von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasst werde und
der Entscheid des BFM betreffend die Zuweisung in den Kanton (…) den
Grundsatz der Familieneinheit verletze,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember
2013 feststellte, das Verfahren der Beschwerdeführerinnen werde mit
denjenigen ihrer Eltern (E-6715/2013) koordiniert behandelt, und das Ge-
such um Sistierung des Verfahrens abwies,
dass er ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhe-
bung von Kostenvorschüssen verzichtete und die Gesuche um unentgelt-
liche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen aufgrund der en-
gen persönlichen und sachlichen Nähe vereinigt werden und darüber in
einem Urteil befunden wird,
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundes-
amtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen eine solche Rüge erheben und damit
einen zulässigen Beschwerdegrund anrufen (vgl. dazu BVGE 2008/47
E. 1.2),
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dass formelle Rügen – wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen
Gehörs – insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage
des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47
E. 1.3.3),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass zunächst festzustellen ist, dass der Vorhalt der Beschwerdeführe-
rinnen, die angefochtene Zwischenverfügungen seien ihnen nicht ausge-
händigt worden, in Anbetracht der sich in den Akten befindenden, von ih-
nen unterzeichneten Empfangsbestätigung nicht zutrifft und somit die Ver-
fügungen des BFM rechtsgenüglich eröffnet wurden,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt und deren
Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf),
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dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betrof-
fenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2),
dass das BFM es vorliegend unterliess, das Schreiben vom 6. Novem-
ber 2013, in welchem um Zuteilung der Beschwerdeführerinnen und
ihrer Familienangehörigen in den Kanton (…) ersucht wurde, zu den
Akten N (…) und N (…) zu nehmen,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen trotz des auch für sie
gestellten Gesuchs um Zuteilung in den Kantons (…) vor Erlass der
Zwischenverfügungen nicht anhörte, im Hinblick auf die Prüfung eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem im Kanton (…)
wohnhaften Bruder, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stellt,
dass im Weiteren die von der Vorinstanz am 21. November 2013 erlasse-
ne Formularverfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht of-
fensichtlich nicht standhält (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.1 f.), da diese ihrer
Pflicht, auf die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ein-
zugehen und diese bei der Erstellung der Verfügung zu berücksichtigen,
nicht nachgekommen ist,
dass den Zwischenverfügungen nämlich keinerlei Auseinandersetzung
mit dem Antrag auf Zuteilung der Beschwerdeführerinnen in den Aufent-
haltskanton ihres Bruders – und schon gar nicht eine Prüfung der mass-
geblichen Kriterien der Einheit der Familie – zu entnehmen ist,
dass das BFM somit seine Pflicht zur korrekten Aktenführung, zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs sowie zur Begründung seiner Verfügung
verletzt und offensichtlich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht erstellt
hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der
obigen Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerinnen kei-
ne Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführerin-
nen für die beiden vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 300.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-6711/2013 und E-6714/2013 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3.
Die Zwischenverfügungen des BFM vom 21. November 2013 werden
aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur vollständi-
gen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für die beiden
vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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