B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6711/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 10. Oktober 2015 verliess und am 29. Oktober 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen eine Kurzbefragung zu seiner Person stattfand und am
21. September 2017 eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen er-
folgte,
dass der kurdische Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend macht, er sei am 8. Juli 2015 in seiner Heimat –
vermutlich am Rande einer Flugblattverteilaktion der demokratischen Par-
tei Kurdistan-Iran (vgl. A32/21 F42), womit er allerdings nichts zu tun ge-
habt habe – von Angehörigen des Sicherheitsdienstes willkürlich verhaftet,
an einen ihm unbekannten Ort gebracht und wiederholt geschlagen sowie
zur Flugblattverteilaktion befragt worden; der Beschwerdeführer sei ah-
nungslos gewesen, habe die Vorwürfe der Behörden zurückgewiesen und
die Fragen nicht beantworten können; zwei respektive drei Tage (A32/21
F30 bzw. F79) später habe man ihn gegen Unterzeichnung eines vorfor-
mulierten Schreibens und mit den Worten, er werde weiter unter staatlicher
Beobachtung stehen, freigelassen,
dass der Beschwerdeführer etwa zwei Monate nach seiner Verhaftung auf
Bitte seines in der Schweiz lebenden, als Flüchtling anerkannten Bruders,
B._______, zwei Männer – dem Anschein nach Angehörige des kurdischen
Parteigremiums – von C._______ nach D._______ gefahren habe; dabei
habe er allerdings keine Kenntnisse über die Hintergründe dieses Perso-
nentransports gehabt; zu einem späteren Zeitpunkt habe er erneut auf Ge-
heiss seines Bruders eine weitere Person von E._______ nach F._______
chauffiert,
dass ihn am 10. Oktober 2015 seine Mutter angerufen habe und ihn dring-
lich darum gebeten habe, sich zu verstecken, weil staatliche Sicherheits-
behörden bei ihm zuhause erschienen seien und sein Zimmer durchsucht
hätten, wobei sie zwei aufgehängte Fotos des in der Schweiz lebenden
Bruders in dessen Peshmerga-Uniform sowie eine Kurdistan-Flagge mit-
genommen hätten; ferner sei das Auto seines Vaters, mit dem er die Un-
bekannten transportiert hatte, beschlagnahmt worden,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Oktober 2017 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 27. November 2017 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, nicht ein-
zutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung hat und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (vgl.
Art. 55 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien verschiedentlich un-
plausibel, widersprüchlich und inhaltsarm, weshalb sie den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten und gestützt auf die nachfol-
gengen Erwägungen ebenfalls zum Schluss kommt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass vorab festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung sorgfältig
und ausführlich begründet wurde, und dass die Rüge des Beschwerdefüh-
rers, die Verfügung vermöge der erforderlichen Begründungsdichte nicht
zu genügen (Beschwerde S. 9), fehl geht,
dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, es werde keinerlei plausible Be-
gründung dafür ersichtlich, wieso die Behörden den Beschwerdeführer im
Juli 2015 gezielt unter dem Verdacht, er stehe mit einer Flugblattaktion in
Zusammenhang, hätten festnehmen sollen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Zusammenhang zu sei-
nem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder geltend machte, da
die Flugblattaktion von der Partei ausgegangen sein soll, die sein Bruder
unterstütze, dass aber gerade vom Bruder in den Befragungen und Verhö-
ren nie die Rede gewesen sein soll (vgl. A32/21 F 30, 36 ff, 130),
dass der Beschwerdeführer ferner selber nie politisch aktiv gewesen sei,
indessen behauptet, aus einer politischen Familie zu stammen (vgl. A32/21
F64),
dass sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Enga-
gement seiner Familie allerdings bloss auf seinen bereits seit Jahren in der
Schweiz lebenden Bruder, der ein Peschmerga-Kämpfer gewesen sei, so-
wie auf drei weitere Verwandte, die bereits vor der Geburt des Beschwer-
deführers als Märtyrer im Krieg gegen den Iran gefallen seien, bezieht (vgl.
A32/21 F45 ff., F59, F66),
dass er auf Nachfrage hin denn auch selber keine plausible Erklärungen
zu seiner unvermittelten gezielten Festnahme (sein ebenfalls anwesender
Kollege sei demgegenüber nicht festgenommen worden) liefern konnte,
sondern hierzu bloss zur Antwort gab, der Grund der Verhaftung sei ihm
bis heute nicht bekannt (vgl. A32/21 F30, 38, 67),
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dass der Beschwerdeführer die Frage, ob die früheren Aktivitäten des Bru-
ders während des Verhörs auf irgendeine Art und Weise ein Thema gewe-
sen seien, ausdrücklich verneinte, womit eine familiär bedingte Verfolgung
unwahrscheinlich erscheint (vgl. A32/21 F130),
dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin zudem kaum Angaben zu
seinem in der Schweiz lebenden Bruder und seinen politischen Aktivitäten
zu machen vermochte (vgl. A32/21 F48 ff., „Das weiss ich nicht“, „Das
weiss ich nicht. Ich verstehe nicht viel von Politik“),
dass der politische Hintergrund seiner Familie demnach angesichts des
zeitlichen Abstands bis zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2011 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er hierzu keine
substanziierten Angaben machen konnte und dass er und seine übrigen
Familienangehörigen ansonsten nie behördliche Probleme gehabt hätten
(vgl. A32/21 F53), als Verfolgungsursache nicht plausibel und somit auch
nicht glaubhaft erscheint,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend feststellte, das Verfolgungs-
interesse der Behörden sei aufgrund dieser Umstände nicht logisch nach-
vollziehbar,
dass sodann diverse Ungereimtheiten in den Schilderungen der konkreten
Ereignisse festzustellen sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines freien Berichts zunächst
erklärte, er habe am Abend ein Schreiben unterzeichnen müssen, bevor er
freigelassen worden sei, wohingegen er im späteren Verlauf der Anhörung
angab, am Vormittag des Tages seiner Haftentlassung habe er das Schrei-
ben unterzeichnen müssen; auf entsprechenden Vorhalt hin vermochte er
diesen Widerspruch nicht aufzulösen (vgl. A32/21 S. 6 unten F30 und F82-
85),
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung ferner erklärte, vor seinem
zweiten Fahrer-Einsatz habe er seinen Bruder vergeblich gefragt, um wen
es sich bei den Fahrgästen handle, und ihn gleichzeitig über seine Verhaf-
tung informiert (vgl. A32/21 F30 S. 7 unten), beziehungsweise er habe ei-
nen Monat nach seiner Festnahme – und mithin etliche Zeit vor den Fahrer-
Einsätzen – den Bruder diesbezüglich informiert (A32/21 F101)
dass er im weiteren Verlauf seiner Anhörung dagegen diesbezüglich be-
richtigend erklärte, über die Festnahme habe er seinen Bruder erst nach
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diesen beiden Fahrten informiert, indes habe ein anderer Bruder im Iran
einen Monat nach der Verhaftung des Beschwerdeführers den Bruder in
der Schweiz informiert (A32/21 F101, F103 und 104f.), welche Darstellung
ihrerseits aber in Widerspruch dazu steht, dass der Beschwerdeführer in
drastischen Worten die angebliche damalige Reaktion seines Bruders auf
diese Nachricht schilderte (A32/21 F102),
dass es, wie es das SEM bereits festgestellt hat, realitätsfremd anmutet,
dass der Bruder B._______ trotz Wissen um die Verhaftung und um die
staatliche Beobachtung des Beschwerdeführers, diesen durch die besag-
ten Fahrten in Gefahr gebracht hätte,
dass der Beschwerdeführer übrigens selbst heute, wo er nun in der
Schweiz mit seinem Bruder in regelmässigem Kontakt steht, auf Nachfrage
hin weder den Zweck noch die Hintergründe der beiden Fahrten kennt, was
die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zusätzlich erheblich beeinträchtigt
(vgl. A32/21 F121),
dass das SEM auch die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers
wegen der Personentransporte, die zu einer Hausdurchsuchung geführt
hätten, als nicht glaubhaft gemacht erachtet hat, zumal der Beschwerde-
führer auch nicht nachvollziehbar dazulegen vermochte, weshalb die Be-
hörden nicht beispielsweise seinen Vater, dessen Auto für die Transporte
verwendet worden war, behelligt hätten (vgl. A32/21 F114 f.),
dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers im Übrigen vielerorts
oberflächlich und unsubstanziiert ausfielen (vgl. A32/21 F39-41, F76f.),
dass es sich aufgrund der klaren Sachlage erübrigt, auf weitere Aspekte
einzugehen, wobei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die festgestellten Ungereimtheiten zu massgeblichen Aspekten mit
dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an
dessen Wahrheitsgehalt in der Rechtsmitteleingabe sowie mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund traumatisierender Erleb-
nisse teilweise widersprochen (Beschwerde S. 3 ff.), nicht ausgeräumt wer-
den,
dass es sich bei den oben dargestellten Widersprüchen entgegen der An-
sicht in der Beschwerdebegründung ferner nicht lediglich um unwesentli-
che Unstimmigkeiten handelt (Beschwerde S. 5),
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dass auch das Argument fehlgeht, der lange Zeitablauf zwischen der BzP
und der Anhörung vermöge Ungereimtheiten zu erklären (Beschwerde
S. 7), da vielmehr sämtliche Widersprüche und Ungereimtheiten sich in der
Anhörung selber finden,
dass sodann die Vorinstanz mit ihrer Würdigung, der Beschwerdeführer
habe die angebliche Haft inhaltsarm geschildert, nicht von ihm eine Nen-
nung der Namen der Peiniger erwartet hätte (vgl. aber Beschwerde S. 7),
sondern der Beschwerdeführer vielmehr die Frage, welcher der Gefäng-
nisbeamten ihm am eindrücklichsten in Erinnerung geblieben sei und wa-
rum, nicht beantworten konnte (vgl. A32/21 F77),
dass schliesslich auch die Rüge fehl geht, die Vorinstanz habe die einge-
reichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt (Beschwerde S. 9), da
sich aus den beiden eingereichten Fotografien, die den Bruder des Be-
schwerdeführers in Peshmerga-Uniform zeigen sollen, weder ein Beleg für
die geltend gemachten Vorbringen noch ein Hinweis auf eine Gefährdung
des Beschwerdeführers ableiten lassen,
dass auch die übrigen Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe das Gericht
nicht zu überzeugen vermögen, weshalb sich nach dem Gesagten die Be-
schwerdevorbringen als nicht geeignet erweisen, eine Änderung des vo-
rinstanzlichen Entscheids herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totali-
tär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann; indessen wird selbst unter Berücksichtigung
dieser Umstände der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstan-
ter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet,
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dass sodann auch keine individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Dorf G._______,
in der Provinz West-Aserbeidschan, geboren worden sei und bis zuletzt
dort gelebt habe, und dass seine gesamte Familie ([…] Schwestern, […]
Brüder und die Eltern) – bis auf den in der Schweiz lebenden Bruder
B._______ – entweder in G._______ oder H._______ lebe (vgl. A32/21,
F12ff., F21),
dass er zwölf Jahre die Schule besucht habe, das Gymnasium dann aller-
dings mit 19 Jahren abgebrochen habe und in der Folge während 18 Mo-
naten Militärdienst geleistet habe; anschliessend habe er im familiären
Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet und im Sommer sei er jeweils in einem
(…)betrieb tätig gewesen (vgl. A32/21, F23ff.),
dass er sich bei seiner Rückkehr – nicht zuletzt aufgrund der bestehenden
familiären Beziehungsstrukturen in seiner Heimatregion – in sein bisheri-
ges soziales und berufliches Umfeld wird reintegrieren können, womit kein
Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug ei-
ner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzu-
stellen, wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: