Abtei lung V
E-671/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-671/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Pakistan
am 16. September 2007 verliessen, über Iran, die Türkei und
Griechenland gereist und schliesslich nach Italien gelangt seien, wo
sie im Februar 2008 um Asyl ersucht hätten,
dass sie sich in Italien bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am (...)
aufgehalten hätten,
dass sie am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Be-
fragungen vom 30. beziehungsweise 31. Juli 2009 im EVZ zu ihren
Asylgründen im Wesentlichen geltend machten, er (Ehemann und
Vater der Familie) habe in Pakistan und Afghanistan als Reiseagent
gearbeitet und viel Kontakt zu westlichen humanitären Organisationen
gehabt, weshalb er von den Talibans als Spion bezichtigt und behelligt
worden sei,
dass sie sich nach mehrmaligen telefonischen Morddrohungen und
abgegebenen Schüssen von Unbekannten entschlossen hätten, aus
Pakistan auszureisen,
dass ihnen in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
dass er (Ehemann) in Italien ebenfalls als Reiseagent tätig gewesen
sei und häufigen Kontakt zu Kunden gehabt habe, die Farsi und
Paschtu sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli 2009 einen Brief von „der
Bewegung der Taliban im Swat“ erhalten hätten, aus dem hervorgehe,
„die Bewegung“ habe auch Mitglieder in Italien, die wüssten, wo sie
sich aufhielten, weshalb sie jederzeit mit dem Tod rechnen müssten,
dass er (Ehemann) die Morddrohungen ernst genommen habe, den
Brief den Behörden in Viterbo vorgelegt und seine Arbeit als
Reiseagent beendet habe,
dass er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keine
andere Arbeit in Italien finden könne,
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dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen auch das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde und sie dabei
einwendeten, es gäbe in Italien keine Sicherheit, sie würden dort – wie
bereits erwähnt – bedroht, und bei einer Rückkehr nach Italien sei es
schwer eine Arbeit zu finden,
dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz Kopien ihrer
italienischen Ausweise (Aufenthaltstitel, Reisepapiere) sowie weitere
Beweismittel zu den Akten gaben,
dass eine Eurodac-Mitteilung ergab, dass die Beschwerdeführenden
am 25. Oktober 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst wurden,
dass das BFM am 5. Oktober 2009 Italien um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 20. Oktober 2010 nicht
zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM
ihnen mitteilte, infolge Verfristung ginge es von deren still-
schweigenden Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig
darum ersuchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen,
dass die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in der Not dem
BFM am 7. Dezember 2009 ihre Mandatsübernahme anzeigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat, sie nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz sofort zu
verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden am 28. Januar 2010 eröffnet wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen
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[{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie dem „Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien bis zum 20. Oktober 2009 keine Antwort erteilt habe,
wehalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen sei zugestimmt worden
und die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung) – bis zum 21. April 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
erklärt hätten, ihre Sicherheit in Italien sei nicht gewährleistet,
namentlich hätten sie im Juni 2009 einen Anruf auf das Mobiltelefon
und am 7. Juli 2009 einen Drohbrief der Taliban von Swat erhalten,
worauf er (der Ehemann) die Arbeit in einer Reiseagentur gekündigt
habe und mit seiner Familie nach Brescia gezogen sei,
dass diese Einwände jedoch keine Vollzugshindernisse darstellen
würden,
dass Italien als Signatarstaat des Dublinabkommens und Rechtsstaat
die Menschenrechte und das Non-Refoulment-Gebot respektieren
würde und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres bei den
italienischen Behörden um Schutz nachsuchen könnten, so wie sie es
bereits getan hätten, indem sie den Vorfall bei der „Questura von
Viterbo“ gemeldet hätten,
dass des Weitern auch der Umzug nach Brescia eine weitere Vor-
sichtsmassnahme der Beschwerdeführenden gewesen sei und sie in
Italien Zugang zu staatlichen Stellen hätten, die für die Gewährung
ihrer Sicherheit zuständig seien,
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dass sie zudem über eine „Protezione sussidiaria“ verfügen würden
und die schwierige Arbeitsmarktlage kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis darstelle,
dass es keine Hinweise gebe, es bestehe kein effektiver Schutz vor
Rückführung in den Heimatstaat im Sinne von Art. 5 AsylG oder auf
eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprächen
und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit einer in Englisch verfassten Be-
schwerde vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht sinn-
gemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen beziehungsweise das BFM sei anzuweisen, vom Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen,
dass sie dabei zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien von zwei Zu-
stimmungserklärungen des „Ministero dell'Interno“, Abteilung Dublin,
und den Entscheid des BFM vom 27. Januar 2010 im Original zu den
Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Februar 2010
den Vollzug gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 9. Februar 2010 eine in Deutsch verfasste Beschwerde-
ergänzung und zusätzlich folgende Beweismittel in Kopie beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden: ein Brief des
„Consigilio Italiano per i Rifugiati“/CIR vom 3. Dezember 2009 (BM1),
ein „Bericht vom Rom-Aufenthalt vom 12-17.7.09“ der „Solidarité sans
frontières“/Sosf und Beobachtungsstelle (BM2), ein Aufsatz von Maria
Cristina Romano „The Italian asylum procedure – some problematic
aspects in: „The Researcher“(BM3), ein Bericht „Rückschaffung in den
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«sicheren Drittstaat» Italien“ von der Schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (BM4), zwei
Schreiben des EGMR vom 12. und 16. Juni 2009 i.S. D.H. vs. Finnland
und M.A. vs. Finnland (BM6+BM7), ein Situationsbericht des
Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg,
über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 (BM8),
ein Bericht des „Jesuit Refugee Service -Europe-“ betreffend
Dublinverfahren (BM9),
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragten, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG zu erteilen, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die Beschwerdeführenden eine mit „Beschwerde“ betitelte Ein-
gabe vom 17. Februar 2010 mit weiteren Beilagen einreichten, welche
als Beschwerdeergänzung entgegen genommen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Ver-
ständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung verzichtet wird,
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dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass die nach Ablauf der 5-tägigen Beschwerdefrist eingereichten
Beschwerdeergänzungen einschliesslich der Beweismittel – soweit
ausschlaggebend – zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird,
dass seitens der Beschwerdeführenden erst mit der nachgereichten
Beschwerdeergänzung eine vorsorgliche Massnahme (aufschiebende
Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG) beantragt
wurde,
dass mit vorliegendem Endentscheid in der Hauptsache das Rechts-
begehren betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert
in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.)
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2010
weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende
Zuständigkeitskriterium in deren Kapitel III (Art. 5-14 Dublin-II-VO)
bzw. allenfalls Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO nannte,
nach welchem es Italien für die Durchführung der materiellen Prüfung
des Asylantrags als zuständig erachtet,
dass ein derartiges Unterlassen den sich aus Art. 29 Abs. bis Art. 35
VwVG ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Teilgehalt
die Begründungspflicht ist, verletzen kann, insbesondere dann, wenn
eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Beschwerde-
führenden nicht möglich ist (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6),
dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens „verstanden“ hätten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe überdies
weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt noch die
Zuständigkeit Italien bestritten haben,
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dass ihren drei Eingaben nicht zu entnehmen ist, dass sie den
Entscheid des BFM nicht sachgerecht hätten anfechten können,
dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht sich über die
Tragweite des Entscheids des BFM ein Bild machen kann, weshalb
vorliegend offen bleiben kann, ob die Vorinstanz der
Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2007 von den
italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac als Asylsuchende
erfasst wurden,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten,
dass aufgrund der Beweise in den Akten (Befragungen der Be-
schwerdeführenden, eingereichte Kopien ihrer diversen italienischen
Ausweise [carta d'identita, titolo di viaggio per stranieri, allegato minori
permesso di soggiorno] und Bericht der „Questura di Viterbo“) davon
auszugehen ist, Italien habe den Bescherdeführenden die ob-
genannten Ausweispapiere gestützt auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie
2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung [...] (Qualifikationsrichtlinie) ausgestellt, wonach
Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ein
Aufenthaltstitel ausgestellt wird, der mindestens ein Jahr gültig und
verlängerbar sein muss,
dass deshalb Grund zur Annahme besteht, dass sich die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf Art. 9 der Dublin-
II-VO stützt,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c zu Recht annehmen
durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden zu,
dass die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz protokollierten
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe wiederholten,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die
Einwände (mangelhafte Sicherheit in Italien, wirtschaftliche Krise und
möglicherweise daraus erfolgende Arbeitslosigkeit) keine
Hinderungsgründe für eine Überstellung nach Italien darstellen,
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dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat
ist und als solcher die Sicherheit der Beschwerdeführenden im
gesetzlichen Rahmen gewährleistet,
dass den Beschwerdeführenden, die über einen gültigen Aufenthalts-
titel in Italien verfügen, der Zugang zu den italienischen Behörden
offen steht, und aus den später nachgereichten Beweismitteln auch
keine entscheidwesentlichen anderslautenden Hinweise zu entnehmen
sind,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die
eingereichten Kopien der Zustimmungsentscheide Italiens in anderen
Verfahren verwiesen, wonach empfohlen werde, die Überstellung von
„vulnerable subjects“ („sick people, pregnant women or women with
newborn children, elderly people, seriously physically or mentally
handicapped people, or people who showed disruptive behaviour“)
nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb ihre Beschwerde auch unter
diesem Aspekt zu prüfen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen den Selbstein-
tritt der Schweiz auf ihr Asylgesuch gemeint haben dürften, was sich
durch die nachgereichte Beschwerdeergänzung bestätigen liess,
dass zum Einen nicht zu erkennen ist, inwiefern die Beschwerde-
führenden unter die obgenannten „vulnerable subjects“ fallen, zum
Anderen eine derartige Empfehlung des ersuchten Staates an den er-
suchenden Staat keine Bindungswirkung enfaltet,
dass der Selbsteintritt der Schweiz in der Beschwerdeergänzung mit
der prekären Situation für Asylsuchende und Personen mit einem
Aufenthaltsstatus in Italien und mit den dortigen Zuständen, welche als
unmenschlich und als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu verstehen
seien, begründet wird,
dass die nachgereichten Beweismittel zwar auf gewisse allgemeine
Missstände seitens des italienischen Asylsystems hinweisen, die Be-
schwerdeführenden als Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
bei einer Rückkehr nach Italien indessen nicht wieder ein Asylver-
fahren durchlaufen müssen (vgl. BM2),
dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in
Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine be-
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gründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK, nicht einhalten, oder es
würden andere Umstände eine Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Italien verhindern,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Grund erkennt,
weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) hätte Gebrauch machen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls – falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung
der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
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Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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