Abtei lung V
E-6712/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A., Russland,
B., Russland,
C., Russland,
alle vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 20. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6712/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer hatten bereits im Jahre 1994 in G._______ ei-
nen Antrag auf Auswanderung eingereicht, der 1996 abgelehnt wurde.
Anfangs 2000 hatten die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat Russ-
land wiederum verlassen und am 5. Mai 2000 in G._______ um Asyl
ersucht. Ihr Gesuch wurde am 25. Mai 2001 abgelehnt, ebenso, am
7. Mai 2002, ihr Folgeantrag. Am 15. April 2002 reisten die
Beschwerdeführer von G._______ nach D._______ aus. Eigenen
Angaben zufolge kehrten sie anschliessend nach Russland respektive
nach E._______ (Kreis F._______) zurück. Diesen Ort hätten sie am
21. Oktober 2002 erneut verlassen und seien zunächst nach Moskau
gelangt. Am 30. Oktober seien sie aus dem Heimatstaat ausgereist
und über angeblich unbekannte Länder am 2. oder 3. November 2002
illegal in die Schweiz gelangt. Am 3. November 2002 suchten sie in der
Empfangsstelle H._______ um Asyl nach. Am 5. November 2002
(Beschwerdeführerin) respektive am 6. November 2002
(Beschwerdeführer) fanden die Erstbefragungen in der Empfangsstelle
statt. Am 28. November 2002 erfolgte die kantonale Befragung der
Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, sie stamm-
ten aus E._______, Kreis F._______ (J._______). Der Beschwerde-
führer sei Jude und die Beschwerdeführerin Deutsche. Nach vergebli-
chen Versuchen, in den Jahren 1994 bis 2002 in G._______ Fuss zu
fassen, hätten sie am 15. April 2002 wieder die Rückreise nach
E._______ angetreten. Wie bereits vor ihrer ersten Ausreise seien sie
auch nach ihrer Rückkehr von Anhängern der Russischen Nationalen
Einheit (RNE) in E._______ behelligt worden. So seien sie anfangs
Juni 2002 telefonisch bedroht worden. Im Juli 2002 sei auch ihre Toch-
ter eingeschüchtert worden. Mitte August 2002 und am 7. September
2002 sei der Beschwerdeführer von Jugendlichen geschlagen worden,
so dass er medizinische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Am
21. Oktober seien sie nach Moskau gereist. Dort hätten sich Männer
bei der Vermieterin der Unterkunft danach erkundigt, ob sie sich in
Moskau ordnungsgemäss hätten registrieren lassen. Für die übrigen
Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen.
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B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 eröffnet am 24. Dezember
2002 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, weshalb sie diese nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Ge-
währung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und
statt dessen die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde im Einzelnen wird in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 13. Februar 2003 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 28. Februar 2003 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mut-
masslichen Verfahrenskosten einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 ersuchten die Beschwerdeführer
um Erlass des auferlegten Kostenvorschusses sowie sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beleg ihrer Bedürftigkeit liessen
sie durch den Kantonalen Sozialdienst des Kantons Aargau eine Un-
terstützungsbedürftigkeitserklärung vom 25. Februar 2003 zu den Ak-
ten geben.
Mit gleicher Eingabe reichten die Beschwerdeführer eine Videokasset-
te mit der Aufzeichnung einer Sendung des Zweiten Deutschen Fern-
sehens (ZDF) vom 20. Februar 2002 sowie ein die Beschwerdeführerin
betreffendes Urteil des städtischen Volksgerichts E._______ vom 23.
Oktober 1995 in deutscher Übersetzung zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 14. März 2003 legten die Beschwerdeführer als wei-
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tere Beweismittel drei Artikel in G._______ Übersetzung einer in
G._______ erscheinenden Wochenzeitung ( K._______ , Nr. _______)
ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2003 wur-
de antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2003 nahm das Bundesamt Stel-
lung zu den Eingaben der Beschwerdeführer und beantragte im Übri-
gen unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 10. Juni 2003 äusserten sich die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung, bestritten die Feststellungen des Bundesamtes und
hielten an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit der Eingabe wurden
Passkopien zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmittelingabe wird einleitend geltend gemacht, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 7
AsylG durchaus rechtsgenügend und glaubwürdig vorgetragen wor-
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den, zumal in keinem wesentlichen Punkt erhebliche Begründungslü-
cken oder Aussagewidersprüche auszumachen seien.
(vgl. Beschwerde S. 5). Die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer sei aufgrund aktenkundiger und notorischer Gege-
benheiten überwiegend wahrscheinlich und es lägen asylrelevante
Gründe vor, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Es gelte zu beach-
ten, dass sie in ihrer Heimat einer fortgesetzten, unerträglichen und
schikanösen Behandlung ausgesetzt gewesen seien. Daher bedürften
sie der Schutzgewährung durch die Schweiz (vgl. Beschwerde S. 6).
Die Beschwerdeführer seien in der Heimat einer schweren Gefährdung
ausgesetzt und daher sei ihnen zumindest vorübergehend Schutz zu
gewähren (vgl. Beschwerde S. 7). Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben
die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 24. Febru-
ar 2003 eine Videokassette als Beweismittel zu den Akten. Sie führten
dazu aus, die aufgezeichnete Reportage zeige unzweifelhaft, dass die
Beschwerdeführer in ganz Russland mit Diskriminierung und Verfol-
gungsdruck zu rechnen hätten, was sich auch aus diversen Zeitungs-
artikeln (nachgereicht mit Eingabe vom 14. März 2003) ergebe. Daher
bestehe für die Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative. Schliesslich handle es sich bei der Beschwerdeführerin ge-
mäss dem ebenfalls eingereichten Urteil des städtischen Volksgerichts
E._______ vom 23. Oktober 1995 um eine G._______ Staatsangehöri-
ge, weshalb ihr sowie dem Beschwerdeführer allein schon aus diesem
Grund gemäss den bilateralen Übereinkommen ein Aufenthaltsrecht
zustehe.
4.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung
standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und
überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist
zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sowie den weiteren Eingaben der Beschwerdeführer sind nicht
geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften
und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen.
4.3 Die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer beschrän-
ken sich auf allgemeine Aussagen, welche zum Teil wiederholt werden.
Soweit in der Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
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schwerdeführers hervorgehoben wird (vgl. Beschwerde S. 5), ist fest-
zuhalten, dass diese von der Vorinstanz nicht bestritten worden ist. Auf
die anscheinend aus der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters zu
einem anderen Verfahren übernommenen Ausführungen zu den ,,An-
kreidungen durch die Vorinstanz , die nur zu übersehende neben-
sächliche Lappalien betreffen würden (vgl. Beschwerde S. 5), ist des-
halb im Interesse der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.
4.4
4.4.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind antisemiti-
sche Tendenzen in Russland zwar nicht völlig unbekannt und gele-
gentlich antisemitische Vorfälle zu registrieren; deren Ausmass ist je-
doch nicht wesentlich gravierender als bei ähnlich vorkommenden Er-
eignissen in Europa oder in den USA. Solche Diskriminierungen stel-
len keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen die nötige
Intensität fehlt. Die Rechte der jüdischen Minderheit werden im Vielvöl-
kerstaat Russland respektiert, die freie Religionsausübung wird durch
die russischen Verfassung gewährleistet (vgl. dazu bereits Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3b und c S. 42 f.). Anzeichen für einen Antise-
mitismus auf behördlicher Ebene sind nicht auszumachen; Personen
jüdischer Ethnie können in Russland politische, wirtschaftliche und
wissenschaftliche Führungspositionen innehaben. Die religiöse Intole-
ranz oder religiös-rassistische Übergriffe durch rechtsradikale Grup-
pierungen werden vom Staat klar verurteilt und geahndet. Beispiels-
weise hat der russische Präsident mehrmals gewalttätige und gegen
Juden gerichtete Übergriffe öffentlich verurteilt und die Behörden mit
der Begründung zu Massnahmen gegen den Rassismus ermahnt, die-
se Vorkommnisse seien für Russland als multiethnisches Land inak-
zeptabel. Am 25. Juni 2002 wurde in Russland das Gesetz zur Be-
kämpfung von extremistischen Aktivitäten verabschiedet. Art. 1 dieses
Gesetzes definiert als extremistische Aktivität explizit den Aufruf zum
Hass gegen andere Rassen, Nationen und Religionen und nennt na-
mentlich als Beispiel Propaganda und öffentliche Zurschaustellung von
nationalsozialistischen Eigenheiten und Symbolen.
4.4.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind ange-
sichts der Intensität dieser Nachteile weder die von den Beschwerde-
führern geltend gemachten Behelligungen und Einschüchterungen
durch RNE-Anhänger noch die geltend gemachten Schläge, die dem
Ehemann/Vater durch Jugendliche verabreicht worden seien, als Ver-
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E-6712/2006
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Es war den Be-
schwerdeführern möglich und zuzumuten, diese Ereignisse bei den
zuständigen Behörden oder deren übergeordneten Instanzen zur An-
zeige zu bringen, allenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen jü-
dischen Vereinigungen und Beratungsstellen.
Überdies schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung
der Vorinstanz an, wonach den Beschwerdeführen gegen die lokalen
Behelligungen eine innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit zur Verfü-
gung stand, beispielsweise die Grossstädte Moskau und St. Peters-
burg mit ihrer grossen und sehr aktiven jüdischen Gemeinde.
4.4.3 An diesen Feststellungen vermögen auch die von den Be-
schwerdeführern eingereichten Beweismitteln nichts zu ändern. Die
Zeitungsartikel (aus der Wochenzeitung K._______ , Nr. _______)
sind für den Nachweis einer Verfolgungssituation der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geeignet, da es sich
nicht um auf ihre Person bezogene Berichte, sondern um Artikel über
die RNE, die ethnische Zusammensetzung Russlands sowie eine anti-
semitische Demonstration handelt. Die selben Feststellungen gelten
auch für die ZDF-Reportage vom 20. Februar 2002 über faschistische
Gruppierungen in Russland, zumal das Bundesamt in seiner Vernehm-
lassung vom 30. April 2003 eine überzeugende kritische Würdigung
des Inhalts dieser Sendung zu den Akten gereicht hat.
Das Urteil des städtischen Volksgerichts E._______ vom 23. Oktober
1995 ist vorliegend ebenfalls als unbehelflich zu erachten. Dass im Ur-
teil des russischen Gerichts entgegen der Feststellung der Beschwer-
deführer nicht die G._______ Staatsangehörigkeit der Ehefrau/Mutter
festgestellt worden sein kann (sondern auf deren G._______ Abstam-
mung Bezug genommen worden ist), folgt zwanglos aus der Tatsache,
dass das spätere Asylverfahren der Rekurrenten in G._______ nicht
von Erfolg beschieden war.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un-
terworfen werden.
5.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.6
5.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht
durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
25. April 1990, BBl 1990 II 668).
5.6.2 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine
politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berück-
sichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Eine Situation, welche die Be-
Seite 10
E-6712/2006
schwerdeführer als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge qualifizieren
würde, lässt sich nach dem oben Gesagten in Russland auch unter
Berücksichtigung der ethnischen beziehungsweise religiösen Abstam-
mung der Beschwerdeführer nicht bejahen.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer
Rückkehr in ihr Heimatland keinen relevanten Behelligungen ausge-
setzt sein werden. Sie verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz in
Russland und angesichts ihrer beruflichen Hintergründe auch über
realistische Aussichten, sich im Heimatland wieder eine Existenz auf-
bauen zu können.
5.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch
Rückschaffung der Beschwerdeführer nach Russland auch als zumut-
bar zu bezeichnen.
5.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich qualifiziert. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 -
4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer Eingabe vom 24. Februar
2003 um Erlass des Kostenvorschusses respektive sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG. Nachdem das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers zur De-
ckung der Verfahrenskosten ausreicht, ist praxisgemäss nicht von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen (vgl. Art. 86 Abs. 1 in fine
AsylG). Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
Seite 11
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
gen: Videokassette, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM
auf Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das I._______ ad _______ (Beilagen: Russische Inlandpässe
_______ und _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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