B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6712/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Töchter,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden
– syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens – durch ihre Rechtsver-
treterin bei der Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) um Bewilligung
ihrer Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren ersuchen.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor,
sie würden in E._______ leben, einer der umkämpftesten Städte Syriens.
Die Familie könne kaum noch aus dem Haus gehen, da die Angst, erschos-
sen zu werden, sehr gross sei. Als Christen seien sie von den sunnitischen
Nachbarn mehrmals bedroht worden, und sie hätten in der Folge Anzeige
bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe die Anzeige allerdings nicht ernst-
genommen. Die Frauen der Familie würden alle Kopftücher tragen, um
nicht als Christen erkannt zu werden. Die Alkoholgeschäfte der Familie
seien bestohlen und demoliert und das eine Geschäft sei sogar niederge-
brannt worden. Der eine Bruder des Beschwerdeführers werde nicht aus
dem Militär entlassen, obschon er von einer (…) getroffen worden sei und
seither nicht mehr richtig gehen könne.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 12. September 2013 auf der
Schweizerischen Vertretung in Beirut ausführlich zu ihren Asylgründen an-
gehört. Sie machten dabei zusammenfassend geltend, der Beschwerde-
führer besitze seit fünf Jahren ein Alkoholgeschäft namens F._______ in
E._______. Das Geschäft sei aus religiösen Gründen überfallen sowie zer-
stört worden, weil der Verkauf von Alkohol im Islam verboten sei. Sie seien
alle geschlagen worden, und den Neffen habe man mit einem Messer am
Kinn verletzt. Nach dem Angriff auf das Geschäft, sei der Beschwerdefüh-
rer mit seinem Vater, Bruder und Neffen zum Polizeiposten G._______ ge-
gangen und habe Anzeige erstattet. Während der Aufnahme der Anzeige
auf dem Polizeiposten sei H._______, ein Anhänger der Freien Syrischen
Armee (FSA), auf den Posten gekommen und habe ihm gedroht, er werde
den Beschwerdeführer umbringen, sollte er die Anzeige nicht zurückzie-
hen. Die Polizei habe auf diese Drohung allerdings nicht reagiert, weshalb
der Beschwerdeführer die Anzeige unverzüglich zurückgezogen habe. Im
(…) 2012, zwei Wochen nach dem Überfall, hätten sich die Beschwerde-
führenden aufgrund der ständigen Angst vor Angriffen verschiedener
Kriegsparteien und vor Autobomben zur Flucht nach I._______ entschie-
den. Später – als auch I._______ angegriffen worden sei – seien sie nach
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Damaskus gegangen. Im August 2013 hätten die Beschwerdeführenden
Syrien legal in Richtung Libanon verlassen, wo sie seither bei einer verwit-
weten Grosstante wohnen würden.
B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer
Vertretung diverse Identitätsdokumente (d.h. Pässe, Familienbüchlein, Zi-
vilregisterauszug, Militärbüchlein und Grenzcoupons) in Kopie zu den Ak-
ten.
C.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden den Libanon
etwa im (…) 2014 wieder verlassen haben und seither in Damaskus leben.
D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 11. September 2014 (eröffnet am 13. Oktober 2014) ab und verwei-
gerte ihnen die Einreise in die Schweiz.
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchten sinngemäss um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung respektive
zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens und – in prozessu-
aler Hinsicht – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehm-
lassung ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 verwies das BFM auf die
angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen es vollumfänglich fest-
halte.
H.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. Dezember
2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
3.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs.
2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemu-
tet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass sich die Beschwerdeführenden
seit (…) 2014 nach einem ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt im Libanon
wieder in Syrien aufhalten würden. Die Lebensumstände, mit denen sie
dort konfrontiert seien, seien schwierig und das BFM habe grosses Ver-
ständnis für die gegenwärtige, durch Bürgerkrieg und Angst geprägte Le-
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benslage der Familie. Die Gewährung der Einreise setze allerdings mittel-
bare oder unmittelbare Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründen voraus. Die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Nachteile – namentlich die Zerstörung des Alkoholge-
schäftes und die ständige Angst vor verschiedenen Kriegsparteien und vor
Autobomben – seien auf die allgemeine Situation von Gewalt in Bürger-
kriegszeiten zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinn des
Asylgesetzes.
Im Übrigen seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden sehr vage
und unsubstanziiert ausgefallen. Sie hätten weder zu den Verfolgern noch
zum genauen Vorgang des Angriffs auf das Alkoholgeschäft detaillierte An-
gaben zu machen vermocht. Auch hätten sich aus den verschiedenen Aus-
sagen diverse Widersprüche ergeben: So habe die Beschwerdeführerin
angegeben, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Überfalls am Rücken
verletzt worden, während der Beschwerdeführer nur von der Verletzung
seines Neffen gesprochen habe. Der Vater des Beschwerdeführers wiede-
rum habe zu Protokoll gegeben, dass alle schwer verletzt gewesen seien
und der Bruder sowie der Neffe des Beschwerdeführers ins Spital hätten
gebracht werden müssen. Ein weiterer Widerspruch habe sich im Zusam-
menhang mit der Anzeigeerstattung ergeben. Der Vater des Beschwerde-
führers habe diesbezüglich angeführt, er habe den Polizeiposten nach dem
Angriff alleine aufgesucht, um Anzeige zu erstatten. Später habe er den
Rapport allerdings nicht abholen können, da der Polizeiposten niederge-
brannt und er gezwungen worden sei, die Anzeige zurückzuziehen (vgl.
B13/16, S.8, F. 52). Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben,
dass alle zusammen zum Polizeiposten geflohen seien und Anzeige erstat-
tet hätten. Aufgrund des Auftauchens eines gewissen H._______, welcher
sie bedroht habe, hätten sie den Polizeiposten ohne Anzeigeerstattung
wieder verlassen, da sie von der Polizei keinen Schutz erhalten hätten (vgl.
A2/13, S. 7, F. 68–76).
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden demnach weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 noch an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten, weshalb die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt werde.
4.2 In der Beschwerde vom 26. Oktober 2014 beschrieb die Rechtsvertre-
terin die allgemeine Situation der Beschwerdeführenden, welche derzeit
(wieder) in Syrien leben würden. Aufgrund der Bedrohung an Leib und Le-
ben seien sie mehrfach umgezogen und würden sich nun in Damaskus
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aufhalten. Christen würden vertrieben, ausgeraubt und zwangsislamisiert.
Wer sich der Zwangsislamisierung widersetze, werde mit dem "Schwert
bestraft". Durch die regelrechten Feldzüge des Islamischen Staates seien
die Christen noch stärker in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe sich einen
Bart wachsen lassen müssen, um nicht als Christ erkannt zu werden. Die
Beschwerdeführerin gehe nur noch mit Kopfbedeckung aus dem Haus. Als
Minderheit würden sie weder von der Regierung noch von den Rebellen
unterstützt oder beschützt. Christen würden ca. zehn Prozent der syrischen
Bevölkerung darstellen und hätten sich weitestgehend aus dem Konflikt
herausgehalten, weshalb sie – vor allem von Seiten der Aufständischen –
als Regierungsanhänger angesehen würden. Sie seien somit zur Ziel-
scheibe einerseits der freien syrischen Armee und andererseits der islamis-
tischen Rebellen geworden. Wer sich nicht den Rebellen unterwerfe, werde
umgebracht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen der
Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Angrif-
fen auf ihre Geschäfte wenig substanziiert sowie widersprüchlich ausgefal-
len sind und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. So vermochten sie weder die Umstände des
Überfalls übereinstimmend darzustellen, noch wer in welchem Masse ver-
letzt wurde. Ebenso ergeben sich Ungereimtheiten in Bezug auf die angeb-
liche Anzeigeerstattung, wobei an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwä-
gungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerdeschrift
nichts Substanzielles entgegengehalten wird.
5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Asylvorbringens braucht vorlie-
gend jedoch letztlich gar nicht abschliessend beurteilt zu werden:
5.2.1 Es handelt sich bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten
Angst vor Autobomben und den verschiedenen Kriegsparteien (vgl. Anhö-
rungsprotokoll vom 12. September 2013, A3/9, S. 4, Q29: "Why did you
leave Syria? Because the situation is difficult, we can't leave our home,
there are many car bombs […].") nicht um Furcht vor gezielter Verfolgung;
vielmehr befinden sie sich, wie die gesamte syrische Bevölkerung, in einer
allgemeinen Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkriegs.
Es ist bedauerlich, dass das Leben der Beschwerdeführenden von grosser
Angst geprägt ist, zumal der Bürgerkrieg zunehmend religiös motivierte
Züge annimmt. Diese Entwicklung betrifft allerdings alle religiösen und eth-
nischen Minderheiten, nicht nur die Christen.
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5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien anerkannt.
5.2.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführenden wegen des verpönten Ver-
kaufs von Alkohol in einem arabischen Land oder wegen ihres christlichen
Glaubens – und damit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund –
verfolgt worden wären, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
5.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass wenn sich eine asylsuchende
Person in einem Drittstaat aufhält, vermutungsweise davon auszugehen
ist, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und der Verweigerung der Einreisebewilligung in die Schweiz führt (vgl.
BVGE 2011/10, E. 5.1 m.w.H.). Kehren verfolgte Personen freiwillig aus
einem sicheren Drittstaat in ihren Verfolgerstaat zurück, stellt sich die
Frage, ob weiterhin Furcht vor unmittelbarer und ernsthafter Gefährdung
an Leib und Leben besteht, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung
widerspricht, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den Verfolger-
staat zurückkehrt.
5.3.1 Im vorliegendem Fall sind die Beschwerdeführenden infolge der Bür-
gerkriegssituation in Syrien zunächst mehrmals umgezogen und sodann
im (…) 2013 legal in den Libanon gereist, wo sie eine Aufenthaltsbewilli-
gung für (…) Monate erhalten haben. Nach (…) Monaten im Drittstaat Li-
banon sind sie wieder nach Syrien zurückgekehrt.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gewisse finanzi-
elle Hürden für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Libanon
existieren. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts wäre es ihnen jedoch –
wohl im Gegensatz zu heute – in diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die
erhaltene Aufenthaltsbewilligung kostenlos für mindestens weitere sechs
Monate zu verlängern (vgl. Norwegian Refugee Council (NRC), The
Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon,
NRC Lebanon Field Assessment, Part II: North, Bekaa and South, in March
2014, S. 12 f.). Ausserdem hätten sie bei Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zwar nur illegal im Libanon verbleiben können, doch hätte
ihnen aufgrund der "open door policy" Libanons immerhin keine Ausschaf-
fung nach Syrien gedroht (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies
[ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries:
Findings, Conclusions and Recommendations, April 2014, S. 34). Im Liba-
non waren sie somit weder verfolgt noch einer Gefährdung ausgesetzt und
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es drohte ihnen auch keine Ausschaffung nach Syrien. Hinzukommt, dass
die Beschwerdeführenden bei ihrer verwitweten Grosstante in einer geräu-
migen, 150m2 grossen Wohnung lebten, womit sie im Gegensatz zu vielen
anderen im Libanon lebenden Syrern nicht in provisorischen Behausungen
hätten leben müssen.
5.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Tante und ein
Onkel der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) sich gemäss ihren Anga-
ben offenbar seit langer Zeit legal im Libanon aufhalten (vgl. Anhörungs-
protokoll vom 12. September 2013, A3/9, S. 3, Q15 ff.).
5.3.4 Nach dem Gesagten vermag das Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, dass sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel gezwungen gewesen
seien nach Syrien zurückzukehren, nichts daran zu ändern, dass ihnen im
Libanon – und somit in einem sicheren Drittstaat – Schutz gewährt worden
ist. Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon einer unmittel-
baren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt waren,
liegen in casu nicht vor. Aufgrund des effektiv gewährten Schutzes, wäre
es den Beschwerdeführenden somit zuzumuten gewesen, im Libanon zu
verbleiben.
5.3.5 In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführenden ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach (…) Monaten im Libanon wieder in
ihr Heimatland zurückgekehrt sind, wo ihnen ihren Aussagen zufolge eine
religiös motivierte Verfolgung droht. Das Verlassen des sicheren Drittstaa-
tes lässt somit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht
ernsthaft befürchteten, in Syrien einer gezielten, flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
5.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft darzutun. Das Staatssekretariat hat somit zu Recht ihre Einreise in die
Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese
haben jedoch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2014 ein Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Wie den obenstehenden Erwä-
gungen zu entnehmen ist, waren die Gewinnaussichten nicht beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb nicht als nicht ernst-
haft und somit aussichtslos bezeichnet werden. Auch ist in Anbetracht der
vorliegenden Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen, und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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