B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6713/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Malaysia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung nach Norwegen (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Han-Chinese mit malaysi-
scher Staatsangehörigkeit, am 3. November 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) SG um Asyl nachsuchte,
dass Abklärungen des BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (EURODAC) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 10.
Januar 2006 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM am 9. November 2012 im EVZ (...) anlässlich der Kurzbe-
fragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summa-
risch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Norwegen, Deutschland, Schweden oder
Finnland – da gemäss Aussagen des Beschwerdeführer er vor der Einrei-
se in die Schweiz in diesen Staaten gelebt habe – gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, dass er nicht nach Norwegen zurückkeh-
ren wolle, und dies im Wesentlichen damit begründete, dass Norwegen
keine rechtstaatlichen Verfahren gewähre,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2012 für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde,
dass das BFM am 26. November 2012 die norwegischen Behörden ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Rückübernahme ("take back") des Be-
schwerdeführers ersuchte (vgl. A12/9 und A13/2),
dass die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 4. Dezember 2012
das Übernahmegesuch des BFM hinsichtlich dieses Verfahrens gemäss
Art. 13 und 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) –
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Nor-
wegen wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
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Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer als Einschreibesendung
zugestellt, auf der Post indessen nicht abgeholt und ans BFM retourniert
wurde, wobei die siebentägige Abholfrist am 18. Dezember 2012 ablief,
welches Datum mithin als Eröffnungsdatum gilt,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung ausführte, die norwegi-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen
und Norwegen sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen, zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für
die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass zudem entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keine Hin-
weise vorlägen, dass Norwegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchgeführt hätte, und dass sich weiter auch keinerlei Be-
weise in den Akten befänden, die auf eine fehlerhafte Durchführung des
Verfahrens seitens der norwegischen Behörden deuten würden,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 4. Juni 2013 zu
erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Norwegen bestehen würden,
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dass zudem weder die in Norwegen herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, um
Zustellung der Akten ersuchte und die Einreichung seiner Beschwerde-
begründung für einen späteren Zeitpunkt ankündigte, wenn ihm die vo-
rinstanzliche Verfügung erfolgreich zugestellt sein werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 28. Dezember 2012 die
kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis
nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG be-
funden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Ja-
nuar 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einräumte, den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, seine
Beschwerde innert angesetzter Frist zu verbessern, namentlich unter Ein-
reichung eines Beschwerdebegehrens und einer Beschwerdebegrün-
dung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2013 fristgerecht
seine Beschwerdeverbesserung einreichte und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, das BFM sei anzuweisen,
von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) zur Anwendung gelangt
und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass gemäss Auskunft der "Eurodac"-Datenbank der Beschwerdeführer
am 10. Januar 2006 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die norwegischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gestützt auf Art. 13 und 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Norwegens nach dem Gesagten gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Norwegen ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und insofern die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa-
tes unbestritten blieb,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere
die Arbeitsweise der norwegischen Behörden rügt, welche namentlich
sein Asylverfahren fehlerhaft geführt und dabei die Genfer Flüchtlings-
konvention verletzt hätten,
dass er diesbezüglich ausführt, im Jahr 1988 sei sein Akteneinsichtsge-
such zur Erlangung der Unterlagen aus einem vergangenen Visumsver-
fahren, das er über das norwegische Konsulat in Schweden gestellt habe,
beim [Norwegian Directorate of Immigration (NDI)] unrechtmässig abge-
lehnt worden,
dass ein weiteres Akteneinsichtsgesuch beim [norwegische Behörde]
betreffend Herausgabe von Korrespondenzunterlagen mit der malaysi-
schen Botschaft in Stockholm ebenfalls ohne legitime Begründung abge-
lehnt worden sei,
dass im Weiteren seine Aufsichtsbeschwerden gegen die norwegischen
Behörden spurlos verschwunden seien und die zuständigen Justizbehör-
den diese Umstände nicht zu erklären vermöchten,
dass er aufgrund dieser Vorkommnisse eine Klage beim 'Magistrate Jud-
ge of Oslo City Court' eingereicht habe, dass das Datum seiner Klage-
schrift indessen während den Sommerferien 2012 manipuliert worden sei,
woraufhin das angerufene Gericht die Beschwerde als unzulässig erach-
tet habe,
dass er hinsichtlich dieser Sache mit Vertretern verschiedener Menschen-
rechtsorganisationen in Kontakt gewesen sei respektive diese laufend
über seine Angelegenheit informiert habe,
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dass er ferner auf seinen einjährigen Studienaufenthalt in [Schweizer Ort-
schaft] in den Jahren 1985 und 1986 hinwies und gestützt darauf eine
Beziehung zur Schweiz geltend machte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung abschliessend hervorhebt, die
norwegischen Behörden würden an einer Rückweisung nach Malaysia
festhalten, wo er jedoch wegen Nichtanerkennung seiner Identitätsdoku-
mente ("by denying my legitimation documents"; Beschwerdeverbesse-
rung vom 8. Januar 2013) politisch verfolgt werde,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen folgende Dokumente zu den Ak-
ten reichte: eine Aufenthaltsbestätigung der Einwohnerbehörde [Schwei-
zer Ortschaft] vom 22. Mai 2012 betreffend die Jahre 1985/1986 (1), ei-
nen Auszug aus einem Wikipedia-Eintrag, worin Fehlurteile der norwegi-
schen Justizbehörden aufgeführt werden (2), Ausdruck von Emailverkehr
mit diversen Personen betreffend der Klage an den 'Magistrate Judge of
the Oslo City Court' (3), diverse Unterlagen zu seinem Appell an die nor-
wegische Justizministerin (4), ein Email an Herrn (...), Direktor von Hu-
man Rights Watch Europa, datierend vom (…) 2012 (5) sowie verschie-
dene Dokumente betreffend seine Aufkündigung der malaysischen
Staatsbürgerschaft (6),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-
führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die norwegischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Norwegen, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten würde,
dass aus den eingereichten Beweismitteln zum angeblich fehlerhaften
norwegischen Asylverfahren keine Verletzung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen durch die norwegischen Behörden ersichtlich wird,
dass hierzu zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss Aktenlage das ordentliche Asylverfahren in Norwegen bereits
durchlaufen hat,
dass die Beweisunterlagen des Beschwerdeführers hauptsächlich allge-
meine Anfragen an die norwegischen Behörden und Vertreter von Men-
schenrechtsorganisationen betreffen, die er erst nach Abschluss seines
ordentlichen Asylverfahrens in Norwegen einreichte,
dass unter den Beweisdokumenten im Weiteren Unterlagen zu einer Auf-
sichtsbeschwerde an das 'Supervisory Committee for Judges' befinden,
die angeblich im (…) 2012 erhoben worden sei (vgl. Beschwerdeergän-
zung vom 8. Januar 2013, Beilage 3),
dass nach Durchsicht der fraglichen Unterlagen festzustellen ist, dass die
norwegischen Behörden die Anliegen bzw. Anfragen des Beschwerde-
führers stets (ordnungsgemäss) behandelt haben,
dass im Übrigen im EVZ-Protokoll sowie in der Beschwerdeeingabe keine
Hinweise gegeben sind, die auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerde-
führers in Malaysia schliessen liessen,
dass sich die malaysischen Behörden zudem bereit erklärten, dem Be-
schwerdeführer zu dessen Rückreise ein Emergency Travel Certificate
auszustellen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 8. Januar 2013, Beilage 6),
dass für die Behauptung in der Beschwerdebegründung, bei einer Rück-
weisung nach Malaysia drohe dem Beschwerdeführer politische Verfol-
gung, nach dem Gesagten keine substanziellen Hinweise bestehen,
dass diesbezügliche Vorbringen, wie bereits festgehalten, ohnehin in die
Prüfungszuständigkeit der norwegischen Asylbehörden fallen und das
norwegische Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Verfahrensun-
terlagen bereits geprüft und abgeurteilt wurde,
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dass schliesslich auch der geltend gemachte einjährige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz in den Jahren 1985/1986 für den vor-
liegenden Entscheid irrelevant ist und keiner Berücksichtigung bedarf,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Norwegen seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Norwegen würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Norwegen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzuneh-
men und sich im Übrigen bereits zur Übernahme bereit erklärt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: