B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6714/2014
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus dem Kongo (Kinshasa) stammende Beschwerdeführerin gelangte
am (…) September 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2011
gab sie an, mit ihrer Familie bis im Alter von ungefähr neun Jahren in
B._______ gelebt zu haben. Im Jahr 2002 habe es dort Unruhen gegeben,
und eines Nachts hätten Soldaten ihr Haus gestürmt und dabei ihre Eltern
und ihren jüngeren Bruder getötet. Sie und ihre Schwester hätten sich auf-
grund der Schreie der Eltern versteckt und seien deshalb nicht gefunden
worden. In der Folge seien sie gemeinsam geflohen, wobei sie ihre
Schwester beim Besteigen eines Bootes aus den Augen verloren habe. Sie
(Beschwerdeführerin) sei ins Flüchtlingscamp C._______ in Tansania ge-
bracht worden. Dort habe sie mit ihrer Nachbarin D._______ bis im Jahr
2007 gelebt. Danach sei sie mit einem Jungen ins Flüchtlingslager
E._______ geflohen und habe schliesslich ab Juni 2010 bis im August 2011
mit diesem Jungen in Ruanda gelebt. Nach seinem Verschwinden sei sie
zu einer Kirche geflohen, wo ihr ein Pastor zur Flucht via Kigali verholfen
habe.
B.
Am 12. September 2011 erteilte das BFM der Fachstelle Lingua den Auf-
trag zur Herkunftsabklärung. Die Fachperson der Lingua führte hierzu am
26. Oktober 2011 ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin. Die basierend
auf diesem Gespräch erstellte erste linguistische Analyse vom 3. Novem-
ber 2011 ergab, dass die Beschwerdeführerin geographisch mit Sicherheit
der Herkunftsregionen Kongo (Kinshasa) und danach West-Tansania zu-
geordnet werden könne. Gemäss zweitem Gutachten vom 29. November
2011 sei die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kenia o-
der Tansania sozialisiert worden. Die beiden Lingua-Expertisen wurden
dem BFM am 1. Dezember 2011 zugestellt.
C.
Das BFM fasste in seinem Schreiben vom 6. Februar 2012 den Inhalt des
Gutachtens vom 29. November 2011 zusammen und gewährte der Be-
schwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör, das sie am 24. Februar
2012 wahrnahm.
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D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
E.
Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2013 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-3722/2013 vom 12. August 2013 gut; es
hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es an, in den
vorinstanzlichen Akten würden sich zwei Lingua-Gutachten befinden,
deren Ergebnisse nicht übereinstimmen würden. Eine Expertise habe die
Vorinstanz im gesamten Verfahren konsequent ausgeblendet und damit
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive falsch festge-
stellt sowie ihre Begründungspflicht verletzt.
II.
F.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse vom 3. Novem-
ber 2011, wonach die durch die Beschwerdeführerin ausführlich beschrie-
bene Lebenssituation mit dem sprachlichen Befund übereinstimme.
G.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 12. September
2014 aus, die Lingua-Analyse widerspreche ihren Vorbringen nicht, zumal
der Herkunftsort nicht gezwungenermassen auch dem Ort der Sozialisie-
rung entspreche. Ausserdem sei es keine Aussergewöhnlichkeit, dass sich
die Aussprache der Beschwerdeführerin verändert habe, nachdem sie be-
reits in ihrem neunten Lebensjahr nach Tansania habe flüchten müssen
und schliesslich dort sozialisiert worden sei. Folglich habe sie ihre Mitwir-
kungspflicht weder in Bezug auf ihre Herkunft noch auf den Ort ihrer Sozi-
alisierung verletzt. Im Übrigen verweise sie auf ihre Ausführungen in den
Eingaben im vorangegangenen Verfahren und die weiterhin aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Vollzug der
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unzumutbar sei.
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H.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (eröffnet am 20. Oktober 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. September 2011
erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz aufschob.
I.
Gegen die Abweisung des Asylgesuchs erhob Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 17. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Ver-
fügung seien aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen sowie
ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
J.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs.1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 eine
Bestätigung des Sozialdiensts des Kantons F._______ datiert vom 7. De-
zember 2014 ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlas-
sung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis
gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsorts seien
unglaubhaft, zumal sie keine Angaben zu ihrem Quartier oder der Arbeit
ihrer Eltern habe machen können; sie habe auch keinerlei Kenntnisse über
diesen Ort sowie das dortige Leben, obwohl sie ihre ersten zehn Lebens-
jahre dort verbracht habe. Sie habe weder ihren eigenen Familiennamen
noch denjenigen des ruandischen Jungen oder dessen zwei Kollegen nen-
nen können, mit welchen sie längere Zeit zusammengelebt habe. Die Schil-
derungen zu ihrem Herkunftsort sowie ihrem Leben in Tansania und später
in Ruanda seien zu wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen, wes-
halb ihre Asylvorbringen unglaubhaft seien. Aus diesen Gründen sei davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich gewisser wahrer Bege-
benheiten bedient und um diese herum ihre unglaubhaften Asylvorbringen
konstruiert. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich jedoch als unzumut-
bar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Rechtsbegehren damit, dass
sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müsse, Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei bekannt, dass der Os-
ten des Kongos geprägt sei von Unruhen, Massakern und Morden seitens
verschiedener Akteure, wie die Regierungstruppen, andere bewaffnete
Gruppierungen oder Rebellen. In diesem Kontext zeige die Ermordung ih-
rer Eltern, dass auch sie (Beschwerdeführerin) einer gezielten Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei und nur knapp überlebt habe und habe fliehen
können.
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Seite 7
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus ihrem Heimatland geflo-
hen zu sein, nachdem ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder von Soldaten
getötet worden seien. Aus diesem Grund fürchte sie sich ebenfalls davor,
bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, zumal sie lediglich durch Glück
habe fliehen können und heute noch am Leben sei.
5.2 Gemäss den beiden Expertisen der Lingua-Fachexperten, ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in (Kenia
oder) Tansania sozialisiert wurde. Einer der Gutachter erkannte zudem,
dass sie aber nach wie vor aus dem Lebensabschnitt davor gewisse
sprachliche Eigentümlichkeiten des Kongo-Swahili bewahrt habe. Ihre aus-
führliche Lebensgeschichte stimme mit diesem Befund überein, auch wenn
es auf den ersten Blick seltsam erscheine, dass sie zwar über alle ihre
Lebensabschnitte genaue zeitliche Angaben machen könne und auch die
verschiedenen Stationen richtig benenne, die Distanzen dazwischen je-
doch nicht kenne (vgl. Akten SEM, A12, S. 5).
5.3 Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als die sehr oberflächlich
ausgefallenen Schilderungen der verschiedenen Lebensabschnitte der Be-
schwerdeführerin in der Tat merkwürdig anmuten. Entgegen der Ansicht
des SEM kann allerdings alleine deswegen noch nicht auf Unglaubhaf-
tigkeit sämtlicher Aussagen geschlossen werden: Die Beschwerdeführerin
war zum Zeitpunkt, als sie ihre Familie verloren und aus ihrem Heimatland
habe fliehen müssen, ein Kind im Alter von (…) Jahren; die Anhörung zu
ihren Asylgründen fand zudem erst rund zehn Jahre nach den zu schildern-
den Ereignissen im Heimatstaat statt.
5.4 Vorliegend kann jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin letztlich offen gelassen werden, weil deren Asyl-
vorbringen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz fehlt.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem
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der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.,
BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
Verfolgungsmassnahmen gelten dann als gezielt, wenn sie die betreffende
Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person nicht lediglich
den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung
ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Verfolgung derart
ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Leben dadurch
verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
S. 521–588, Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Ueber-
sax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Basel 2009).
6.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP aus, es habe in der
Umgebung, in der sie und ihre Familie im Kongo gelebt hätten, Unruhen
gegeben und Leute seien umgebracht worden. Eines Nachts seien Solda-
ten in ihr Haus gekommen und hätten ihre Eltern und ihren jüngeren Bruder
getötet (vgl. Akten SEM, A4, S. 5). Auch während des Telefoninterviews zur
Herkunftsabklärung gab sie an, in der Zeit als die Eltern getötet worden
seien, habe ein Krieg stattgefunden und es habe ein grosses Durcheinan-
der geherrscht (vgl. Akten SEM, A12, S. 3: "The applicant explains that in
2002, when she was (…) years old, her parents and her younger sibling
(age […]) were killed in the house with a machete. She says that there was
a war and it was a big mess and therefore she and her sister decided to
escape."). Schliesslich gab sie bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll,
dass in der Nacht nach der Tötung ihrer Angehörigen auch die Nachbarn
angegriffen worden seien, weshalb sie schliesslich mit ihrer Schwester ge-
flohen sei (vgl. Akten SEM, A20, F52 und F64). Sie wisse nicht, wer diese
Leute gewesen sind, glaube aber, es habe sich um Soldaten gehandelt
(vgl. Akten SEM, A20, F58). Gleichzeitig seien auch viele andere Leute aus
demselben Grund mit ihnen geflohen, weil die Situation sehr schlecht ge-
wesen sei (vgl. Akten SEM, A20, F65).
6.3 Bei dieser Sachlage ist somit unklar, ob die Tötung der Eltern und des
Bruders der Beschwerdeführerin aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe erfolgte (und letztlich auch, wer eigentlich die Täter waren). Aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin wird jedoch erkennbar, dass sie
und ihre Angehörigen mutmasslich Opfer der damals herrschenden allge-
meinen Gewalt im Ostkongo waren. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin
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sei im Zeitpunkt ihrer Flucht von den unbekannten Tätern gezielt verfolgt
worden und ernsthaft einer Anschluss- oder Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen.
6.4 Für die Beurteilung des Asylgesuchs ist schliesslich massgebend, ob
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fluchtgründe begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). Nach dem Ge-
sagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
in den Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
befürchten müsste, wegen der Ereignisse, die sie als (…)jährige im Jahr
2002 erlebt habe, gezielt und aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen
verfolgt zu werden.
6.5 Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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10.
Nachdem die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 8. September 2014
nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren
waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach
keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: