B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6715/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
E._____,
F._____,
alle vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Afghanistan Mitte des Jahres 2009 verliessen und – gemäss Eurodac-
Treffer und den Akten zum Asylverfahren in Finnland – am (…) in Finn-
land um Asyl nachsuchten,
dass diese Gesuche und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewie-
sen und die Wegweisung nach Afghanistan verfügt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden Finnland Anfangs Oktober 2012 verlas-
sen hätten und am 3. November 2012 in die Schweiz gelangt seien, wo
sie gleichentags um Asylgewährung ersuchten,
dass sie am 20. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt wurden und ihnen im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie hierauf geltend machten, nicht nach Finnland zurückkehren zu
wollen, insbesondere, da sie diesfalls die Wegweisung nach Afghanistan
erwarte,
dass das BFM am 4. Dezember 2012 die finnischen Behörden um Wie-
deraufnahme (take back) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) ersuchte und dieselben mit Schreiben vom
12. Dezember 2012 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 – eröffnet am
19. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme nach 34 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 107a AsylG keine auf-
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schiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlä-
gigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Finnland für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig (Abkommen vom 26. Oktober 2003
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA,
SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung]) und es würden keine Hinweise
darauf bestehen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durch die
finnischen Behörden nicht korrekt durchgeführt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Dezember 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, es sei mit superprovisorischer und provi-
sorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Bern anzuweisen, die Voll-
zugsbestimmungen sofort einzustellen,
dass weiter um Aufhebung des negativen Entscheids der Vorinstanz vom
12. Dezember 2012 und um Anweisung der Vorinstanz, die Behandlung
des Asylgesuchs in der Schweiz fortzusetzen, ersucht wurde,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangten,
dass sie als Beweismittel eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
27. Dezember 2012 zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. De-
zember 2012 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung per sofort aussetzte und festhielt, über die allfällige Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG
werde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten befunden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die Vorinstanz für die Durchführung des Asylverfahrens im vor-
liegenden Fall für nicht zuständig erachtet, da Finnland zuständig sei und
dem Übernahmeersuchen des BFM vom 4. Dezember 2012 gemäss
Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zugestimmt habe,
dass der vorherige Aufenthalt in Finnland von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten wird und nach den einschlägigen Bestimmungen der Dub-
lin-II-Verordnung damit in der Tat grundsätzlich Finnland für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt
anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom
27. Dezember 2012 geltend machen, ihnen würde eine Kettenabschie-
bung drohen, womit das Risiko einer Verletzung des "Non-Refoulement"
nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sie sich deshalb ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
Verordnung berufen und einen Selbsteintritt der Schweiz verlangen,
dass diese Bestimmung explizit als Kann- und Ermessensbestimmung
konzipiert ist (vgl. BVGE 2010/54) und weder aus der Dublin-II-
Verordnung noch aus der schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien
zu Ermessensausübung eines Selbsteintritts hervorgehen,
dass die Anwendung der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung ("Souveränitätsklausel") die Ausnahme bleiben muss, weil
sonst die Effektivität des Dubliner-Abkommens in Frage gestellt würde,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die finnischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den
notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichts-
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hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine ernsthaften
konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Finnland, bei welchem
es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdefüh-
renden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missach-
tung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Finnland seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Finnland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und
entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung
wieder aufzunehmen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die Überstellung nach Finnland
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entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfügt wurde und zu bes-
tätigen ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass aber die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer weit
fortgeschrittenen Schwangerschaft momentan äusserst fraglich ist (vgl.
dazu sogleich), aufgrund der Akten aber nicht von einer dauerhaften Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist,
dass nämlich gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden der Vollzug
erst dann als unmöglich zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person
sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotz-
dem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz
verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen
(vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist und der mit Telefax vom 28. Dezember 2012
angeordnete Vollzugsstopp demnach aufzuheben ist,
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist
Zurückhaltung übt und die Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unange-
messenheit der Frist anweist, eine angemessene neue Frist anzusetzen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552, mit weiteren Hinweisen),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug von
Wegweisungen nach Finnland technisch auf dem Luftweg abgewickelt
wird und die meisten Fluggesellschaften Schwangere ab der 34. oder 36.
Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr befördern, wobei eini-
ge die Grenze bereits bei der 32. Woche setzen,
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dass sich die Beschwerdeführerin aktuell mindestens in der 30. Schwan-
gerschaftswoche befindet,
dass die technische Vorbereitung einer Flugreise erfahrungsgemäss
ebenfalls einige Zeit in Anspruch nimmt,
dass auch das BFM in seiner Verfügung darauf hinweist, dass die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Über-
stellung berücksichtigt werde,
dass dieser Hinweis mit der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfü-
gung vom 12. Dezember 2012 nicht zu vereinbaren sein dürfte, worin die
Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit am 31. Dezember 2012
bzw. implizit am Tag nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu
verlassen,
dass unter diesen Umständen das BFM allenfalls eine wiedererwä-
gungsweise Anpassung ihrer Verfügung betreffend den angeordneten so-
fortigen Wegweisungsvollzug an das zu diesem Zeitpunkt wegen der
Schwangerschaft bestehende allfällige Vollzugshindernis vorzunehmen
haben wird,
dass indessen zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht von Seiten des
Gerichts die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben,
zumal dies auch von den Beschwerdeführenden nicht beantragt wurde,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Telefax vom 28. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Martina Stark
Versand: