B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6715/2013
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
Syrien,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2013 in der Schweiz um
Asyl ersuchten,
dass der in der Schweiz eingebürgerte Sohn C._______ der Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 6. November 2013 an das BFM darum er-
suchte, seinen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister mit Ehegat-
ten und Kindern), welche vor Kurzem in der Schweiz um Asyl ersucht hät-
ten, sei der Aufenthaltskanton (…) und nach Möglichkeit eine Unterkunft
in seinem Wohnort D._______ zuzuweisen, damit er seinen Angehörigen
bei der Integration behilflich sein könne,
dass am 15. November 2013 Befragungen zur Person durchgeführt wur-
den und dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung das
rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuweisung gewährt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
22. November 2013 – gleichentags eröffnet – für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton (…) zuwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhoben und beantragten, diese sei aufzuheben und
sie seien dem Kanton (…), eventualiter dem Kanton (…) zuzuteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerde-
verfahrens bis zum Entscheid des BFM über ein von ihnen eingereichtes
Wiedererwägungsgesuch, die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand be-
antragten,
dass sie zur Begründung auf das Schreiben ihres Sohnes vom 6. No-
vember 2013 verwiesen,
dass dieser sich im Falle ihrer Unterbringung in der Nähe von D._______
(mithin im Kanton (…), eventualiter im Kanton (…)) um ihre dringenden
Bedürfnisse kümmern könnte und ihre Betreuung und Eingliederung so
einfacher wäre,
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dass sie durch die Kriegsereignisse im Heimatstaat und die Ausreise psy-
chisch sehr stark belastet und gesundheitlich angeschlagen und daher
besonders abhängig von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn seien,
dass ihre Beziehung derart eng sei, dass sie vom Schutzbereich von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasst werde und
der Entscheid des BFM betreffend die Zuweisung in den Kanton (…) den
Grundsatz der Familieneinheit verletze,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember
2013 feststellte, das Verfahren der Beschwerdeführenden werde mit den-
jenigen ihrer Töchter E._______ (E-6711/2013) und F._______ (E-
6714/2013) koordiniert behandelt, und das Gesuch um Sistierung des
Verfahrens abwies,
dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton ge-
mäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundes-
amtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eine solche Rüge erheben und damit ei-
nen zulässigen Beschwerdegrund anrufen (vgl. dazu BVGE 2008/47
E. 1.2),
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dass formelle Rügen – wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen
Gehörs – insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage
des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47
E. 1.3.3),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass zunächst festzustellen ist, dass der Vorhalt der Beschwerdeführen-
den, die angefochtene Zwischenverfügung sei ihnen nicht ausgehändigt
worden, in Anbetracht der sich in den Akten befindenden unterzeichneten
Empfangsbestätigung nicht zutrifft und somit die Verfügung des BFM
rechtsgenüglich eröffnet wurde,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt und deren
Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass das BFM zwar dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend die Kantonszuteilung gewährte, es aber unterliess, auch die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prüfung eines besonderen Ab-
hängigkeitsverhältnisses zu ihrem im Kanton (…) wohnhaften Sohn
anzuhören, obwohl sie im Zuteilungsgesuch vom 6. November 2013
namentlich erwähnt wurde,
dass das BFM damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat,
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dass dieser Anspruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst
sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und
nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz auch deshalb angezeigt erscheint, weil das
Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren ihrer beiden
Töchter mit heutigem Urteil die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückweist und sich aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs eine koordinierte Behandlung der Verfah-
ren aller Familienangehörigen aufdrängt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– (inkl. sämtlicher Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2013 wird aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und rich-
tigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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