B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6715/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).
E-6715/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2013 in der Schweiz um
Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Onkel habe sie
in Äthiopien zwangsverheiraten wollen. Das SEM wies das Asylgesuch mit
Verfügung vom 29. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
3549/2015 vom 17. Juli 2015 abgewiesen.
B.
Am 15. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Wie-
dererwägung des ablehnenden Asylentscheids und beantragte die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie leide aufgrund ihrer Vergangen-
heit an einem schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
chronifizierten Depression und sei auf regelmässige psychotherapeutische
sowie auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen. Als Ursache die-
ses Zustands gab sie an, in Äthiopien Gewalt erlitten zu haben. Die Vo-
rinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Januar
2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-1042/2016 vom 4. März 2016 ab.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 29. April
2015 betreffend den Vollzug der Wegweisung.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte sie einen Arztbericht vom 1. Ok-
tober 2017 ein.
C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am
20. November 2017 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte
die Verfügung vom 29. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.c Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2017 sei voll-
umfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch
E-6715/2017
Seite 3
einzutreten. Ferner ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Eingabe vom 8. November 2017
als neues Asylgesuch durch die Vorinstanz, subeventualiter als Revisions-
gesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Des Weiteren be-
antragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihr in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
C.d Mit Verfügung vom 28. November 2017 (per Telefax übermittelt) wurde
der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstwei-
len ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-6715/2017
Seite 4
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid beschränkt
sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage,
ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzu-
nehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als
jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden
ist.
5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM gemäss Art. 111b Abs. 1
AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu be-
handeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt
hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt wer-
den soll, oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003/17 E. 2b S. 104). Aufgrund des
klaren Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stellt ein nachträglich (nach-
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens) entstandenes Be-
weismittel, welches eine unbewiesen gebliebene Tatsachenbehauptung
belegen soll, keinen Revisionsgrund dar (BVGE 2013/22), sondern ist wie-
dererwägungsrechtlich zu prüfen. Was die Abgrenzung zwischen Wieder-
erwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter
E-6715/2017
Seite 5
Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-und Wegweisungsverfü-
gung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden da-
gegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar
(BVGE 2014/39 E. 39 m.w.H.).
6.1 In ihrer am 8. November 2017 an die Vorinstanz gerichteten, als „Ge-
such um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung“ be-
zeichneten explizit mit einer wesentlich veränderten Sachlage (sexuelle
Misshandlung durch den Onkel) begründeten Eingabe (S. 2 f. des Ge-
suchs) zielt die Beschwerdeführerin darauf ab, die ursprünglich fehlerfreie
Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegwei-
sungsvollzugshindernisse anzupassen. Die Beschwerdeführerin begrün-
dete das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2017 mit dem Vorlie-
gen psychischer Probleme (posttraumatische Belastungsstörung und eine
chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten). Der beigelegte ärztliche
Bericht vom 1. Oktober 2017 bestätige dieselben psychischen Erkrankun-
gen wie jener vom 7. Dezember 2015, führe die Ursache jedoch nicht nur
auf den vom Onkel ausgehenden psychischen Druck sondern (neu) auch
auf den regelmässigen sexuellen Missbrauch durch diesen zurück. Obwohl
die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 in ärztlicher Behandlung sei,
habe sie sich erst nach nunmehr zwei Jahren Behandlung ihrer Ärztin dies-
bezüglich offenbart.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der realen Gefahr, er-
neut Opfer sexueller Gewalt durch ihren Onkel zu werden, als unzulässig.
Ein Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar, da sich die Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische und
persönliche Notlage begeben würde.
6.2 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begrün-
dung nicht ein, dass zum einen mit dem eingereichten Arztbericht vom
1. Oktober 2017 keine veränderte Sachlage geltend gemacht werde, son-
dern dieselben psychischen Erkrankungen diagnostiziert würden wie im
Bericht vom Dezember 2015, weshalb (implizit) kein Wiedererwägungs-
grund vorliege, um die ursprünglich fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsver-
fügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse an-
zupassen, und aufgrund dessen auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Zum
andern hielt das SEM fest, aufgrund der Verheimlichung des neu geltend
E-6715/2017
Seite 6
gemachten Sachverhalts, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils durch das
Bundesverwaltungsgericht bestanden habe, womit eine ursprüngliche Feh-
lerhaftigkeit geltend gemacht werde, liege kein neuer Prozessgegenstand
vor. Beim neu vorgebrachten sexuellen Missbrauch handle es sich damit
um keine wesentliche Veränderung der Sachlage, welche ein Wiedererwä-
gungsgesuch zu begründen vermöchte. Die Frage der Zulässigkeit und der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der sexuellen Miss-
handlung und der psychischen Verfassung sei unter revisionsrechtlich re-
levanten Punkten durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin am Vorliegen
eines Wiedererwägungsgrundes fest und führt dazu aus, die neue Ursache
(sexuelle Misshandlung) der – bereits bekannten – psychischen Erkran-
kungen habe bereits vor dem ordentlichen Verfahren bestanden, seien
aber aus Angst und Scham nicht geltend gemacht worden. Der neue Arzt-
bericht belege somit einen dem ordentlichen Verfahren vorbestehenden
Sachverhalt, der ein ganz anderes Licht auf das vorliegende Verfahren
werfe. Dieses neue Beweismittel, welches nach Abschluss des vorherge-
henden Verfahrens entstanden sei, belege eine vorbestandene Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden
sei, und stelle somit gemäss Rechtsprechung (BVGE 2013/22) einen Wie-
dererwägungs- und nicht einen Revisionsgrund dar. Das neu geltend ge-
machte Vorbringen der sexuellen Gewalt sei der unmittelbare Grund ihrer
Flucht gewesen, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin begründe. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin deshalb dazu
anhören müssen. Wegen dieses Unterbleibens sei der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter wurde be-
antragt, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Fazit sei zu Unrecht nicht
auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Asylgesuch eingetreten und
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Zudem
habe das SEM es unterlassen, das Gesuch zur revisionsrechtlichen Prü-
fung im Sinne von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
zuleiten.
7.1 Das SEM hat die Eingabe vom 8. November 2017 zurecht nicht als
Asylfolgegesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
AsylG entgegengenommen, da das Vorbringen eines allfälligen Miss-
brauchs durch den Onkel kein seit dem ordentlichen Verfahren eingetrete-
nes Ereignis betrifft, sondern gemäss Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht
E-6715/2017
Seite 7
stattfand. Für das SEM bestand deshalb keinerlei Veranlassung, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als neues Asylgesuch entgegenzuneh-
men beziehungsweise zu prüfen. Das diesbezügliche Eventualbegehren in
der Beschwerde ist abzuweisen.
7.2 Folglich geht auch die formelle Rüge, das SEM habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie über die
neuen Fluchtgründe nicht angehört habe, fehl.
7.3 Das SEM hat ferner zurecht festgestellt, dass der neu geltend ge-
machte Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs, der bereits vor der Flucht
stattgefunden haben soll, nicht wiedererwägungsrechtlich- beziehungs-
weise in einem Folgeasylgesuch sondern revisionsrechtlich zu prüfen ist,
zumal diese Tatsache noch keiner Prüfung unterzogen werden konnte. Der
Arztbericht vom 1. Oktober 2017 ist somit nicht als neues Beweismittel zu
qualifizieren, das eine bereits gewürdigte Tatsache in ein anderes Licht rü-
cken könnte, auch wenn es nach dem letzten materiellen Entscheid ent-
standen ist.
7.3.1 Der Beschwerdeführerin ist indessen darin beizupflichten, dass die
ans SEM gerichtete Eingabe vom 8. November 2017 nicht als Zuständig-
keitsbehauptung zu werten war, aus welcher ersichtlich gewesen wäre, sie
opponiere einer formlosen Überweisung an eine andere Behörde und ver-
lange stattdessen den Erlass einer formellen Verfügung. Sie führte in der
Rechtsmitteleingabe weiter aus, in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Ein-
gabe sei zwar das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes dargelegt,
hingegen nicht auf die (Nicht-) Existenz eines Revisionsgrundes eingegan-
gen worden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grund-
sätzlich richtig erkannt hat, stellt die blosse Eingabe an eine Behörde für
sich allein genommen keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde
dar, welche als zwingende Rechtsfolge den Erlass einer Nichteintretens-
verfügung zur Folge hätte (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weis-
senberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, zu Art. 9 Abs. 2
VwVG). Viel mehr wäre das SEM gehalten gewesen, die Sache, für die sie
sich als unzuständig erachtete, ohne Verzug der zuständigen Behörde zu
überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), zumal es sich bei den Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Asyl-
verfahren auch um neue Tatsachen (sexueller Missbrauch) handelt, nicht
lediglich um ein Ersuchen um neue Würdigung bekannter Tatsachen, die
bereits rechtskräftig beurteilt wurden.
E-6715/2017
Seite 8
7.3.2 Aus dem fehlerhaften Verlauf sind der Beschwerdeführerin indessen
keine Nachteile entstanden. Das beim Bundesverwaltungsgericht gestellte
Eventualbegehren, den sexuellen Missbrauch allenfalls unter revisions-
rechtlich relevanten Punkten zu prüfen, wird entgegengenommen und in
einem separaten Verfahren (E-6899/2017) unter revisionsrechtlichem
Blickwinkel behandelt.
7.4 Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der gesundheit-
liche Zustand der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehe, unterscheidet sich nicht vom bisher bekannten Sachverhalt. Der
ärztliche Bericht vom 1. Oktober 2017 hält fest, die schwere posttraumati-
sche Belastungsstörung sowie die chronische Depression bestünden seit
2012, wobei hinsichtlich der Untersuchungsbefunde ausdrücklich auf den
Bericht vom Dezember 2015 verwiesen wurde. Unverändert zeigt sich in
beiden Berichten auch die notwendige und angemessene Behandlung. So-
wohl derjenige vom Dezember 2015 (S. 3) als auch jener vom Oktober
2017 (S. 2) sehen eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung
mit einer wöchentlichen Sitzung bei einer auf Gewaltopfer spezialisierten
Psychotherapeutin, subsidiär die medikamentöse Behandlung mit Antide-
pressiva vor. Die beiden Berichte unterscheiden sich einzig in der aufge-
führten Ursache der Erkrankung. Ob diese flüchtlingsrechtlich relevant ist,
ist – wie oben dargelegt – nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsge-
suchs zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-1042/2016 materiell mit
den gesundheitlichen Aspekten – sowohl unter dem Titel der Zulässigkeit
als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – auseinanderge-
setzt (vgl. a.a.O. E. 5.4). Dem SEM ist daher zu folgen, dass die erneut
geltend gemachten Krankheitsbilder des posttraumatischen Belastungs-
syndroms und der chronifizierten Depression keine wiedererwägungs-
weise Überprüfung rechtfertigen.
7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es erübrigen sich daher
weitere Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die Frage der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK bezie-
hungsweise der Unzumutbarkeit.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-6715/2017
Seite 9
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos, weshalb der mit
Verfügung vom 28. November 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeord-
nete Vollzugsstopp aufzuheben ist.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG sind – unbesehen der nicht
ausgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6715/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der mit Verfügung vom 27. November angeordnete Vollzugsstopp im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme wird aufgehoben.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: