B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6716/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Eritrea im August
2000 in Richtung Sudan verliess und im Jahr 2003 über Libyen nach Ita-
lien gelangte, wo sie anschliessend neun Jahre lang lebte,
dass sie am 5. Oktober 2012 von Italien aus in die Schweiz einreiste, wo
sie am 8. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Oktober 2012 zur
Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie habe in Eritrea Militär-
dienst geleistet, sei während des Dienstes der Pfingstgemeinde beigetre-
ten und habe sich deshalb sehr unterdrückt gefühlt,
dass sie in Italien etwa Ende 2005 aus humanitären Gründen eine bis 2013
gültige Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten habe,
dass ihr zur Möglichkeit, dass Italien für die Behandlung ihres Asylge-
suchs zuständig sein dürfte, das rechtliche Gehör gewährt wurde, und sie
diesbezüglich geltend machte, eine Wegweisung nach Italien wäre
schlimm, da Italien nichts für sie gemacht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Be-
schwerdeführerin nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwer-
deführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Be-
handlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz fortzusetzen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonalen Behörden seien an-
zuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, und es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf dem Rückschein der Postsendung, mit der das BFM die ange-
fochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zustellte, das Datum der Zu-
stellung fehlt,
dass aus dem Rückschein jedoch hervorgeht, dass die Zustellung entwe-
der am 18. oder am 19. Dezember 2012 erfolgte,
dass die Beschwerde mit Poststempel vom 27. Dezember 2012 somit auf
jeden Fall fristgerecht eingereicht wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
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dass das BFM am 22. Oktober 2012 aufgrund der Aussagen der Be-
schwerdeführerin Italien anfragte, ob die Beschwerdeführerin in Italien ei-
ne Bewilligung erhalten habe, bis wann diese gegebenenfalls gültig sei
und ob sie als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass Italien am 20. November 2012 dem BFM mitteilte, die Beschwerde-
führerin habe eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiären Schutz erhalten,
die bis zum 7. März 2013 gültig sei,
dass das BFM am gleichen Tag Italien aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bat,
dass Italien auf das Gesuch nicht innert Frist antwortete, weshalb das
BFM am 14. Dezember 2012 feststellte, Italien sei für die Durchführung
des Asylgesuchs zuständig,
dass sich das BFM im Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
rerin an Italien fälschlicherweise auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an-
statt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO berief (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4661/2011 vom 13. Juni 2012, E. 6),
dass dieser Fehler aber vorliegend keine Auswirkungen hat, da Italien der
Wiederaufnahme unabhängig davon durch Verfristung zustimmte (Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen,
dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei
ihr in Italien wirtschaftlich, psychisch und physisch immer schlechter ge-
gangen, da sie keine staatliche Unterstützung erhalten habe, und sie ha-
be nicht auf der Strasse betteln wollen, weshalb zu ihren Geschwistern in
die Schweiz gekommen sei,
dass sie eine schutzbedürftige Person sei und ihr bei einer Überstellung
nach Italien Rechtsnachteile erwachsen würden, die nicht wieder gutzu-
machen wären und nicht im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlings-
konvention seien, weshalb das BFM zum Selbsteintritt verpflichtet sei,
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dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechts-
genüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die übrigen prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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