Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6717/2007
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Januar 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein registrierter staatenloser Kurde (Ajnabi) mit
letztem Wohnsitz in Qamishli (Provinz Hasakah, Syrien), verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben mit seiner damals schwangeren
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am (…) 2005 und hielt sich
anschliessend eineinhalb Monate in der Türkei auf, von wo aus die
Familie am (…) 2005 weiterreiste und mit einem Lastwagen über
unbekannte Länder in die Schweiz gelangte. Am 23. Mai 2005 suchten
sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum)
Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. Mai 2005 wurde die Ehefrau des
Beschwerdeführers und am 31. Mai 2005 er selbst summarisch, sodann
am 7. Juni 2005 beide eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei
brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im (…)
2004 in Auseinandersetzungen zwischen Arabern und Kurden vor einem
Fussballmatch in Qamishli involviert gewesen sei. Nach den Newroz
Feierlichkeiten vom (…) 2005 sei der Beschwerdeführer überdies in eine
bewaffnete Auseinandersetzung mit Arabern gelangt; dabei sei ein
Freund des Beschwerdeführers schwer sowie der Beschwerdeführer
selbst an der Nase verletzt worden. Um sich in Sicherheit zu bringen,
habe der Beschwerdeführer die Nacht bei einem Freund verbracht.
Nachdem er am (…) 2005 die Stadt verlassen habe, hätten Angehörige
der Sicherheitskräfte ihn bei ihm zu Hause gesucht und anstelle von ihm
seinen Bruder verhaftet. Am (…) 2005 sei seine Ehefrau ihm nachgefolgt,
um gleichentags mit ihm in die Türkei auszureisen, nachdem
Sicherheitsleute wiederum zu Hause nach ihm gefragt hätten.
B.
Gemäss einer Geburtsmitteilung der Gemeinde Grabs (Kanton
St. Gallen) brachte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2005 einen Sohn
zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 – eröffnet am 26. Januar 2006 – wies
das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug derselben
wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner
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Ehefrau (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Die Asylrelevanz sei daher nicht zu prüfen. Auf die Details dieser
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2006 (Poststempel) und einer
ergänzenden Eingabe vom 27. Februar 2006 wandten sich der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute:
Bundesverwaltungsgericht) und beantragten, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisung und
Vollzug) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFM
wichtige Abklärungen unterlassen, obwohl diese zwingend notwendig
gewesen wären, und eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt habe.
Sodann könne auch keineswegs aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gefolgert werden, die Vorbringen
seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft. Auf die Details dieser Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, gewährte dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2006 innert Frist eine
ergänzende Beschwerdebegründung nach, in der erneut vorgebracht
wurde, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom BFM unvollständig und
unrichtig festgestellt worden. Zudem habe dieses zu den festgestellten
Widersprüchen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche
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Gehör nicht gewährt, was dem "Standardvorgehen" widerspreche. Auf die
Einzelheiten dieser Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 4. Mai 2006 reichten der Beschwerdeführer und seine Familie ein
undatiertes fremdsprachiges ärztliches Schreiben des Spitals B._______
in Qamishli (dessen Übersetzung am 23. Mai 2006 nachgeliefert wurde)
im Original ein, in welchem der Direktor dieses Hospitals bestätigte, dass
der beim Vorfall vom (…) 2005 verletzte Freund des Beschwerdeführers
an jenem Tag mit einem Messerstich in der Brust ins Spital eingewiesen
und am (…) 2005 entlassen worden sei. Jener Freund, so der
Beschwerdeführer, sei mittlerweile gemäss Auskunft von Nachbarn und
von dessen Familie verschwunden.
Des Weiteren seien im Internet Berichte über den Vorfall vom (…) 2005
erschienen; der Ausdruck eines solchen Berichts des kurdischen
Komitees für Menschenrechte vom 22. März 2005 wurde zu den Akten
gereicht. Zudem wurden eine ärztliche Bestätigung vom 28. März 2006 –
wonach der Beschwerdeführer eine verheilte alte Rissquetschwunde im
Bereich des Nasenrückens aufweise –, eine Bestätigung der YekitiPartei
vom 19. März 2006, dass der Beschwerdeführer Sympathisant ihrer
Partei sei, sowie eine CDROM mit einer Fotografie und einem Beitrag
betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung
vom 14. März 2006 vor der amerikanischen Botschaft in Bern eingereicht.
H.
Am 16. Juni 2006 nahm das BFM im Rahmen einer ersten
Vernehmlassung zur eingereichten Beschwerdeschrift Stellung und führte
aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Auf die Details dieser Ausführungen wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
I.
Am 11. Juli 2006 replizierte der Beschwerdeführer; auf die Details dieser
Replik wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 teilten der Beschwerdeführer und
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seine Ehefrau dem – das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007
weiterführenden – Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich zur
Scheidung entschlossen hätten, weshalb die Beschwerde betreffend die
Gattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder
vollumfänglich zurückgezogen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht trennte sodann das Verfahren des
Beschwerdeführers von jenem seiner Gattin (…) und schrieb Letzteres
mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 infolge Rückzugs als
gegenstandslos ab.
K.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des
Ausländeramtes des Kantons St. Gallen seit dem 3. März 2011 aufgrund
eines Härtefallgesuchs im Besitze einer BBewilligung sei, weshalb er
ersucht werde, dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde
betreffend Asylgewährung festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen
gedenke. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, er habe seinen Mandanten mangels Kenntnis
von dessen aktueller Adresse nicht kontaktieren können.
L.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung führte das BFM am 4. August
2011 aus, den Beschwerdeakten seien keine Hinweise zu entnehmen,
die eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sowie eine
Asylgewährung rechtfertigen könnten. Daran ändere auch die aktuelle
Situation in dessen Heimatland nichts. Es werde daher die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig grundsätzlich (ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
und Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
3.
3.1. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weiteren
Bedingungen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem
das BFM mit seiner Verfügung vom 24. Januar 2006 die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Anwesenheit des
Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt hat,
ist auf das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit nicht
einzutreten. Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2006 ist folglich
hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Mit der Erteilung einer BBewilligung durch den Kanton St. Gallen ist
die Beschwerde, soweit die Wegweisungsanordnung betreffend, sodann
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gegenstandslos geworden und diesbezüglich (Anfechtung der Dispositiv
Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung) abzuschreiben. Nachdem kein
Beschwerderückzug erfolgt ist, bleibt vorliegend einzig noch zu prüfen, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl zu Recht verweigert hat (Ziffer 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
4.
4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, sein rechtliches
Gehör sei verletzt worden; zum Einen sei der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig festgestellt und gewürdigt und es seien
eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Zum Andern sei
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bezüglich den angeblich
teilweise unterschiedlichen Schilderungen des Vorfalles vom März 2005
das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, obwohl dies zwingend
erforderlich gewesen wäre.
Folgender Sachverhalt sei unvollständig erhoben bzw. ungenügend
gewürdigt worden: Die Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers
und dessen Freilassung, die Auswirkungen der Situation des verletzten
Freundes (dieser sei nach Eintreffen des Sicherheitsdienstes durch
diesen registriert worden) auf die Lage des Beschwerdeführers (es sei
davon auszugehen, dass dieser durch den syrischen Sicherheitsdienst im
gleichen Umfang zur Verantwortung gezogen würde wie dessen Freund)
sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einer polizeilichen
Liste stehe. Ferner sei auf die am 12. Januar 2006 (recte: 11. Januar
2006) eingereichten Beweismittel lediglich im Sachverhalt, nicht aber in
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingegangen worden.
Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesen
Beweismitteln nicht befragt worden. Weitere Abklärungen des BFM wären
auch bezüglich der durch den Beschwerdeführer bei der Anhörung
gezeigten Narbe (A13, S. 5) erforderlich gewesen.
4.1.1. Hinsichtlich der Rüge, der Beschwerdeführer sei mit den
Widersprüchen seiner Aussagen zu jenen seiner Ehefrau nicht
konfrontiert worden (vgl. EMARK 1994 Nr. 14; PATRICK SUTTER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 14, Art. 30
N. 1 f.), ist festzustellen, dass das BFM vor seiner Entscheidfällung das
rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 29 f. VwVG) zu den wesentlichen Widersprüchen und
Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und
denjenigen seiner Ehegattin hinreichend gewährt hat (vgl. bspw.
betreffend die Erstbefragung des Beschwerdeführers, welche am Tag
nach jener seiner Ehefrau stattfand, A1 S. 6). Da die direkte
Bundesanhörung des Beschwerdeführers vor jener seiner Gattin
durchgeführt wurde, wurde diese zu den Widersprüchen in deren
Schilderungen befragt (vgl. A14, S. 5 und 7). Im Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu eigenen Widersprüchen
zu äussern (vgl. A13, S. 10), obschon er keinen verfahrensrechtlichen
Anspruch darauf hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b). Zudem hat das
BFM seine Begründung in der Verfügung vom 24. Januar 2006 derart
abgefasst, dass der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene
anfechten konnte (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110 sowie ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.20).
4.1.2. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG –
als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde
obliegenden Untersuchungsgrundsatz – verlangt von den Asylsuchenden,
den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu
unterlegen. Im Rahmen der Prüfungspflicht der Behörden hat sie alle
erheblichen und rechtzeitig eingereichten Parteivorbringen zu würdigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist ferner verpflichtet, den
rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch
weitere Untersuchungs und Beweismassnahmen). Erst in einem
nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so
ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als
rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die
für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses –
vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung –
relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens
nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (vgl. EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; CHRISTOPH AUER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Ferner soll die Abfassung der
Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
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Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
Vorab ist festzustellen, dass weder den Befragungsprotokollen des
Beschwerdeführers noch jenen seiner Ehegattin zu entnehmen ist, dass
der schwer verletzte Freund von Angehörigen der Sicherheitskräfte am
Ort des Geschehens registriert worden wäre, weshalb nicht weiter auf die
Rüge einzugehen ist, dieses Element und dessen mögliche
Auswirkungen auf die Lage des Beschwerdeführers sei vom BFM nicht
berücksichtigt worden.
Nachdem das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers über den
Vorfall am 21. März 2005 als nicht glaubhaft erachtete, musste es sich
weder mit der angeblichen Verhaftung des Bruders des
Beschwerdeführers, zumal diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht
wurden, noch mit der Nasenverletzung des Beschwerdeführers, welche
er sich auch auf eine andere Weise zugezogen haben könnte, weiter
auseinandersetzen. Sodann bestand kein Anlass, auf die am 11. Januar
2006 zu den Akten gereichten Beweismitteln näher einzugehen, da es
sich dabei lediglich um Berichte über die allgemeine Situation von Kurden
in Syrien handelte.
4.2. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt und das
rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
5.
5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss
Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen
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dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang
bestehen muss. Nach dem offenen Konflikt zwischen Arabern und
Kurden, der anlässlich eines Fussballspiels im (…) 2004 in Qamishli
ausbrach, verstrichen zwölf Monate, bis der Beschwerdeführer mit seiner
Familie Syrien verliessen. In den Protokollen finden sich keine Anzeichen,
dass man ihn in dieser Zeit verfolgt hätte oder etwas Auffälliges
geschehen wäre (vgl. A13, S. 5), so dass hierbei nicht von einem
genügend zeitlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden kann.
Daher wird im Folgenden nur zu untersuchen sein, ob die Geschehnisse
von (…) 2005 als glaubhafte Vorbringen der Asylrelevanz entsprechen.
6.
6.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.2. Die von der Vorinstanz angenommene Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen führte diese auf die unterschiedlichen Aussagen der
Eheleute zurück. So habe die Ehefrau bezüglich der vorgebrachten
handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern im
Dorf C._______ anlässlich der NewrozFeier vom (…) 2005 teilweise
detailliertere und andere Angaben gemacht als ihr Ehemann. Es bestehe
deshalb berechtigter Anlass zur Vermutung, dass sich die Eheleute auf
eine konstruierte Asylbegründung und nicht auf tatsächlich erlebte
Vorkommnisse stützen würden. Dieser Verdacht werde dadurch erhärtet,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei der
Auseinandersetzung habe der Sicherheitsdienst eingegriffen und
Personen festgenommen. Es stelle sich dann jedoch die Frage, warum
ausgerechnet der Beschwerdeführer sich unbehelligt vom Tatort habe
entfernen können; zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nur zur
Behandlung der Verletzung seiner Nase durch seine Ehefrau nach Hause
begeben haben soll – wo ihn die Sicherheitskräfte sicher zuerst gesucht
hätten –, um dann aus Angst vor einer Festnahme schon nach kürzester
Zeit zu einem Freund zu flüchten. Abwegig bzw. realitätsfremd erscheine
schliesslich, dass er an jenem Abend, als er verletzt nach Hause
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gekommen sei, nur seine Ehefrau gesehen habe, da Grossfamilien im
vorliegenden soziokulturellen Kontext in der Regel die Hauseingänge und
Gemeinschaftsräume eines Hauses teilen würden.
6.3. Die kleinen Widersprüche würden – so der Beschwerdeführer –
entgegen der Meinung der Vorinstanz auf die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 AsylG der Vorbringen hinweisen; bis ins letzte Detail identische
Schilderungen eines Ehepaares mehrere Monate nach einem Vorfall
würden eher Zweifel an der Glaubhaftigkeit wecken müssen. Es
erscheine auch durchaus einleuchtend, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Flucht vom Tatort erstens die Gefahr noch nicht richtig
eingeschätzt habe und nach Hause gegangen sei und zweitens seine
Ehefrau sehen und ihr habe mitteilen wollen, dass er wohlauf sei. Dass er
erst nach einem Gespräch mit ihr zum Schluss gekommen sei, es sei
wohl besser, sich zu verstecken, unterstreiche die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Dass die Ehefrau ausführlich über die Vorfälle habe berichten
können, erstaune nicht aufgrund des Umstandes, dass sie die
Geschehnisse von diversen Personen wiederholt in Erfahrung gebracht
habe.
6.4. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 würdigte das
BFM die eingereichte ärztliche Bestätigung des B._______Hospitals vom
21. März 2005, ein seiner Ansicht nach nicht behördliches Dokument, als
fälschungsanfälliges Attest eines Arztes, das jederzeit und aus reiner
Gefälligkeit hätte ausgestellt werden können. Darüber hinaus seien die
eingereichten Auszüge der Webseite D._______ vom 24. März 2005 und
der Seite (recte: ) in hohem Masse
manipulationsanfällig. Es erstaune zudem, dass die seit März 2005
existierenden Beweismittel erst im Mai 2006 zu den Akten gereicht
wurden. Den Dokumenten komme daher nur ein bescheidener
Beweiswert zu. Ferner sage das ärztliche Attest vom 28. März 2006 über
das Vorliegen einer alten Rissquetschwunde auf dem Nasenrücken des
Beschwerdeführers nichts über das Alter und die genaue Ursache der
besagten Narbe aus, weshalb sie keinen Beweiswert für die angebliche
Beteiligung an der handgreiflichen Auseinandersetzung entfalte. In Bezug
auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden nicht
als politisch vorbelastet gelte; auch habe er sich in der Schweiz nicht in
qualifizierter Art und Weise exilpolitisch betätigt. Es könne deshalb
daraus kein erhebliches zukünftiges Verfolgungsinteresse der syrischen
Behörden abgeleitet werden.
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6.5. In seiner Replik vom 11. Juli 2006 informierte der Beschwerdeführer,
dass die Bestätigung des Direktors des B._______Spitals entgegen der
Meinung der Vorinstanz nach März 2006 verfasst worden und am 3. Mai
2006 in die Schweiz gelangt sei. Der Verdacht, es handle sich dabei um
ein Gefälligkeitsschreiben, könne durch eine direkte Nachfrage bei der
entsprechenden Person beseitigt werden. Da sich der eingereichte
Internetartikel unter der Adresse finden lasse, könne es
sich auch dabei nicht um eine Fälschung handeln. Von der Existenz
dieses Artikels habe der Beschwerdeführer erst über den Kontakt mit
Verantwortlichen der YekitiPartei erfahren. Den Ausführungen des BFM
bezüglich der Irrelevanz der politischen Betätigung des
Beschwerdeführers sei zudem entgegenzuhalten, dass dieser wegen
seiner Beteiligung am Vorfall nach dem NewrozFest im (…) 2005 den
syrischen Behörden durchaus bekannt sei.
6.6. Nach einlässlicher Prüfung der Akten schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz an und
kommt zum Schluss, dass die Vorbringen die Voraussetzungen der
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Ob die
Auseinandersetzung mit den Arabern nach den NewrozFeierlichkeiten
sich tatsächlich so wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen
haben, ist vorliegend nicht relevant, da diese Ereignisse keine
persönliche Gefahr einer Verfolgung für den Beschwerdeführer
darstellen. Die individuelle Gefährdung hätte für ihn erst seinen Anfang
genommen, als die Sicherheitskräfte – wie er vorgab – nach ihm suchten.
Doch dies zieht das Bundesverwaltungsgericht wie folgend dargelegt in
Zweifel.
6.6.1. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, wodurch – nach einem
Zusammenstoss mit vielen Teilnehmenden, bei welchen auch
Sicherheitskräfte aufgetaucht seien – Letztere das Haus des
Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können. Nur weil Araber ihn
vom Industriequartier her gekannt hätten (A13, S. 5), genügt dies nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür nicht, zumal der
Beschwerdeführer selber nur das Dorf benennen konnte, wo der Araber
gewohnt habe, der ihn geschlagen habe (A13, S. 9). Auch kann aufgrund
der angeblichen – aber nicht bewiesenen – Registrierung des verletzten
Freundes des Beschwerdeführers nicht auf eine Verfolgung des Letzteren
geschlossen werden. Dies gilt insbesondere, da der Beschwerdeführer
sich nie mit kurdischen Parteien befasst (A13, S. 5 und 12 f.) und nie
persönlich mit den Sicherheitskräften Probleme gehabt haben will.
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Aufgrund dessen ist es realitätsfremd, dass Angehörige des
Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer aufgesucht haben sollen.
6.6.2. Hinsichtlich der Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers
am (…) 2005 sind keine Beweismittel in den Akten erkennbar, obschon
seit dem Jahr 2006 genügend Zeit bestanden hätte, solche einzureichen
beziehungsweise diesbezügliche Neuigkeiten mitzuteilen. Es ist den
Akten weiter nicht zu entnehmen, dass die in Syrien verbliebenen
Familienmitglieder seit der Ausreise des Beschwerdeführers von
Sicherheitskräften behelligt worden wären.
6.6.3. Die vorgebrachten Beweisstücke – insbesondere die Bestätigung
des B._______ Hospitals in Kamishly (Qamishli) – tragen ferner nichts
zur Klärung einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers bei,
da dieses Schreiben nur die Einlieferung einer Person namens
G._______ bestätigt, wobei weder ein Datum des Schreibens (beim in
der Beschwerdeschrift angegebenen 13. April 2006 handelt es sich um
den Poststempel, nicht um ein Datum auf der Bestätigung) noch der
Grund der angegebenen MesserstichVerletzung ersichtlich sind, die
somit eine andere Ursache haben könnte.
Das Gesagte gilt auch für das ärztliche Attest vom 28. März 2006, das
lediglich eine verheilte alte Rissquetschwunde im Bereich des
Nasenrückens des Beschwerdeführers bestätigt, indessen nichts über
das Alter oder die Ursache dieser verheilten Verletzung aussagt.
6.6.4. Glaubhaftigkeit bedingt das Bestehen einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten
Sachverhalts. Selbst wenn die Eheleute am Newroz 2005 an einer
Auseinandersetzung zwischen Feiernden und Sicherheitskräften
teilgenommen hätten, bleiben vorliegend die Schilderungen über eine
allfällige persönliche Verfolgung – wie oben dargelegt – indes
unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich (so sollen gemäss dem
Protokoll der Befragung die Sicherheitskräfte zwei Mal das Haus des
Beschwerdeführers aufgesucht haben [A1, S. 5; A2, S. 5], während in der
Anhörung von beiden Eheleuten geschildert wurde, die Sicherheitskräfte
seien drei bis vier Mal aufgetaucht [A13, S. 10; A14, S. 7]) und es fehlen
Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
das Geschilderte – vor allem was die Geschehnisse nach den
Zusammenstössen und damit die eigentlichen individuellen
Verfolgungsmassnahmen betrifft – tatsächlich durchlebt hat. Die Suche
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nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause ist daher als unglaubhaft
zu erachten.
6.7. Nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund obiger
Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass –
im Sinne einer Gesamtwürdigung – die Schilderungen des
Beschwerdeführers nicht überzeugen und die vorinstanzliche
Einschätzung, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, im Ergebnis zu
schützen ist.
7.
7.1. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer implizit durch seine
Eingabe vom 4. Mai 2006 geltend, er sei wegen der Teilnahme an einer
Kundgebung vom (…) 2006 vor der amerikanischen Botschaft in Bern als
Flüchtling anzuerkennen. Als Beweismittel wurden eine CDRom sowie
eine Fotografie des Beschwerdeführers an jener Kundgebung
eingereicht.
7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsland – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das
Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
7.3. Die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
Kundgebung – wobei nicht klar ist, wogegen protestiert wurde – schätzt
das Bundesverwaltungsgericht als nicht derart ein, als dass die syrischen
Behörden davon Kenntnis erhalten hätten beziehungsweise den
Beschwerdeführer als staatsfeindlich erachten würden. Somit hat sich der
Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Art und Weise exilpolitisch
betätigt. Folglich ist eine Erfüllung der Voraussetzungen eines subjektiven
Nachfluchtgrundes abzulehnen.
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8.
Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft verneint; die
vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die angeordnete
Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und
deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos
geworden (vgl. E. 3.2).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
abzuschreiben beziehungsweise nicht darauf einzutreten ist.
11.
11.1. Vorliegend sind reduzierte Verfahrenskosten betreffend die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
(Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 400. (Art. 1 bis 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).VGKE)
wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2. Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind
diese nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung)
zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht
zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich hätte abgewiesen
werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
(ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Die Verfahrenskosten
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betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 200.
sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600. sind somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.
Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl.
Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist,
beziehungsweise nicht darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: