Abtei lung V
E-6717/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
mit diversen Alias-Identitäten,
Kongo (Kinshasa),
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6717/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokrati-
schen Republik Kongo, mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, am 3. Okto-
ber 2008 auf dem Luftweg - in der Absicht nach Kanada weiterzurei-
sen - nach Zürich-Kloten gelangte,
dass sie sich bei der Grenzkontrolle mit einem französischen Reise-
pass, lautend auf eine andere Identität, auswies und ihr nach einer
eingehenderen Personen- und Papierkontrolle die Weiterreise nach
Kanada verweigert wurde, weshalb sie gleichentags bei den schweize-
rischen Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asylgesuch stellte,
dass sie in diesem Zusammenhang bei der Personalienerfassung zu-
nächst noch eine weitere Alias-Identität vorgab und sich schliesslich
auf die rubrizierte Identität festlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die
Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Ok-
tober 2008 sowie der Anhörung vom 15. Oktober 2008 zu den Asyl-
gründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr in Kinshasa wohnhaft gewesen sei,
dort mit ihrem Vater sowie ihrer Stiefmutter und Halbgeschwistern zu-
sammen gelebt habe, zeitweise als Verkäuferin und im Übrigen im
Haushalt tätig gewesen sei,
dass am B._______ ihr Vater an einem Herzversagen gestorben und
die Stiefmutter mit den Kindern in der Folge an einen unbekannten Ort
gezogen sei, ohne an weiteren Kontakten zur Beschwerdeführerin
interessiert gewesen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin, weil sie nicht allein habe leben wollen,
zu einem „Onkel“ (entfernter Cousin) des Vaters gezogen sei, welcher
aber am 23. Oktober 2007 beziehungsweise 23. November 2007 be-
ziehungsweise nach zwei Monaten ebenfalls gestorben sei,
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dass keine weiteren Verwandten die Beschwerdeführerin bei sich hät-
ten aufnehmen wollen, dies einenteils aus finanziellen Gründen und
andernteils infolge einer Distanzierung von ihr, da man sie – völlig zu
Unrecht und trotz ausgewiesener Todesursachen – der Mitverantwor-
tung für das Versterben ihres Vaters und ihres „Onkels“ verdächtigt
habe, ohne dass aber jemals eine Anzeige gegen sie erstattet worden
sei,
dass sie deshalb zu ihrem Freund, einem Polizisten, gezogen sei,
dass dieser in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und zwecks
Schuldentilgung die Beschwerdeführerin gedrängt habe, sich zu prosti-
tuieren,
dass sie nach fünf Freiern mit dieser Tätigkeit habe aufhören wollen,
weshalb sie von ihrem Freund geschlagen und bedroht worden sei,
dass sie ihren Freund bei der Polizei angezeigt habe, ohne dass diese
konkrete Schritte unternommen habe, und der Freund nun aus Wut gar
Todesdrohungen ausgesprochen habe,
dass sie sich in der Folge zur Flucht entschieden habe, zumal sie im
Kongo über keine weiteren aufnahmewilligen Verwandten mehr verfüge
und ihr Freund als Polizist sie im ganzen Land finden würde,
dass sie zwecks Finanzierung der Ausreise ihrem Freund Geld gestoh-
len habe und am 26. September 2008 auf dem Luft- und Landweg
nach Südafrika gelangt sei, welches Land aber ein „Ausländerproblem“
habe,
dass sie eines Nachts überfallen und ausgeraubt worden und dabei ih-
rer Identitätsdokumente (insbesondere Identitätskarte beziehungswei-
se deren Verlustbestätigung) verlustig gegangen sei,
dass ihr schliesslich eine Mitleid empfindende Frau behilflich gewesen
sei, ihr einen französischen Reisepass und Reisedokumente verschafft
und dadurch die Weiterreise via Zürich mit Zielland Kanada ermöglicht
habe,
dass für die weiteren Aussagen und abgegebenen beziehungsweise
abgenommenen Dokumente auf die Akten und, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen verwiesen wird,
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dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 –
eröffnet am 18. Oktober 2008 – ablehnte und die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anfor-
derungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass sie die Ereignisse im Zusammenhang mit der angeblichen Auffor-
derung ihres Freundes zur Prostitution und ihrer nachfolgenden Anzei-
geerstattung (Juni bzw. Juli bzw. September 2008) hinsichtlich Chrono-
logie und Ereignisfolge gleich mehrfach widersprüchlich geschildert
habe und die Unstimmigkeiten aufzulösen nicht imstande gewesen sei,
dass dies ebenso auf ihre Angaben zu den Todesdaten ihres Vaters
und ihres „Onkels“ zutreffe,
dass ferner die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Existenz und
Verbleib ihrer Identitätskarte (beziehungsweise deren Verlustbestäti-
gung) widersprüchlich und unlogisch seien und auch diesbezüglich auf
Vorhalt hin keine Klärung seitens der Beschwerdeführerin erhältlich
gewesen sei,
dass überdies das geltend gemachte Verhalten eines anderen Onkels
widersprüchlich erscheine, habe sich dieser doch behauptungsgemäss
aus sämtlichen Familienangelegenheiten stets herausgehalten, jedoch
die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben als verantwortlich
für die beiden Todesfälle bezichtigt,
dass die Angaben zur Quelle der finanziellen Mittel für die Ausreise
(eigenes Geld beziehungsweise Diebesgut) ebenfalls widersprüchlich
seien,
dass sich schliesslich die Aussagen der Beschwerdeführerin generell
unsubstanziiert, detailarm und schwer nachvollziehbar präsentierten,
beispielsweise betreffend das angebliche verfolgungsauslösende Ver-
halten und Auftreten des Freundes gegenüber der Beschwerdeführerin
sowie deren eigenes Verhalten im Anschluss daran (Zuwarten und Ver-
bleiben beim Freund bis zur Ausreise),
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge,
gesunde Frau ohne Kinder handle, die in ihrer Heimat über Familien-
angehörige und Verwandte verfüge,
dass die Behauptung eines Kontaktverlustes und ihrer Verstossung
seitens all ihrer Angehörigen und Verwandten angesichts der erkann-
ten Unglaubhaftigkeitsfeststellungen ebenso unglaubhaft sei, vielmehr
aus zureichenden Gründen davon ausgegangen werden dürfe, sie
könne im Falle einer Rückkehr auf deren Hilfe zählen,
dass sie zudem über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung
als Verkäuferin verfüge, welche Umstände die Bemühungen um Erhalt
einer neuen Arbeitsstelle bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als zu-
mutbar erscheinen liessen,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 ge-
gen die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung im
Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt,
dass sie in der Begründung zunächst die Sachverhaltsfeststellungen
gemäss angefochtener Verfügung als im Wesentlichen zutreffend er-
klärt und ihre Eigenschaft als alleinstehende Frau aus Kinshasa ohne
jegliches familiäres Beziehungsnetz bekräftigt,
dass sie die erkannten Widersprüche betreffend die Ereignisse und
Behelligungen im Sommer 2008 dahingehend klarstellt, dass sie be-
reits im C._______, somit vor ihrer im Juli 2008 begonnenen
Prostituierung, bei der Polizei eine Anzeige gegen ihren Freund
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deponiert habe, da dessen Belästigungen bereits damals eingesetzt
hätten,
dass auch der Widerspruch betreffend die Todestage ihres Vaters und
ihres „Onkels“ vermeintlicher Art sei, da nur der Monatstag
(D._______) identisch, die Monate selber (E._______) aber
verschieden seien,
dass gleichsam der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen betreffend
ihre Identitätskarte unberechtigt sei, da in ihrem Heimatland seit Jah-
ren keine Identitätskarten mehr ausgestellt würden, im Gegensatz zu
einem „Pièce de perdue“,
dass der vorinstanzlichen Erkenntnis generell unsubstanziierter und
detailarmer Aussagen der Beschwerdeführerin der als Beweismittel
beiliegende, anderslautende Bericht der Hilfswerksvertreterin entge-
genzuhalten sei,
dass somit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und entsprechend
von einer von ihrem Freund ausgehenden Gefahr für sie im Falle einer
Rückkehr auszugehen sei, gegenüber welcher sie keine staatliche Hil-
fe erwarten könne,
dass deshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und sie An-
spruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Verfügung des BFM betreffend Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositiv Ziffern 1
und 2) mittels vorliegender Beschwerde nicht angefochten und somit
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bereits in Rechtskraft erwachsen ist und daher insoweit einer Überprü-
fung nicht mehr zugänglich ist,
dass es der Beschwerdeführerin jedoch nicht verwehrt ist, die im Zu-
sammenhang mit der Ablehnung des Asylgesuchs vorgenommene
Glaubhaftigkeitsprüfung inhaltlich zu beanstanden, da damit Sachver-
haltselemente beschlagen sind, die auch für die Würdigung der Zumut-
barkeitsfrage Bedeutung haben und weil in diesem Zusammenhang
(vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) das BFM selber auf das Ergebnis
der vorangegangenen Glaubhaftigkeitsprüfung abstellt,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen und dem Beweismass der Glaubhaftigkeit nicht genü-
gen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwä-
gungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende
Darstellung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise enthält,
dass sich der Rekursinhalt über weite Teile auf eine blosse Wiederga-
be und Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts erstreckt,
dass die Glaubhaftigkeitsprüfung in der Beschwerde nur partiell bean-
standet wird und mithin wesentliche erkannte Ungereimtheiten unbe-
stritten bleiben,
dass, soweit in der Beschwerde konkret Bezug auf Unglaubhaftigkeits-
erwägungen genommen wird, die Erklärungs- und Entkräftungsversu-
che offensichtlich nicht stichhaltig oder tauglich sind, eine andere
Sichtweise zu begründen,
dass, soweit die Beschwerdeführerin die Widersprüche betreffend die
Ereignisse und Behelligungen im Sommer 2008 klarzustellen versucht,
die protokollarisch abgestützten Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt,
sondern durch eine abermals neue Sachverhaltsversion erweitert und
gar untermauert werden,
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dass ebenso der Entkräftungsversuch hinsichtlich des Widerspruchs
betreffend die Todestage ihres Vaters und ihres „Onkels“ eine blosse
Wiederholung der bereits in der Anhörung auf Vorhalt hin gemachten
(unzulänglichen) Argumentation darstellt und jedenfalls jene Unstim-
migkeit unberührt lässt, wonach ein zweimonatiges Auseinanderliegen
der Todestage sich weder mit der einen Version (Todestage je am
F._______) noch mit der anderen (F._______ und G._______) verträgt,
dass darüber hinaus den Akten gar ein weitere erhebliche Diskrepanz
zu entnehmen ist, wenn die Beschwerdeführerin den Todestag des Va-
ters um ein Jahr divergent (2006 beziehungsweise 2007) angibt (vgl.
Anhörung durch die Flughafenpolizei S. 5 und 16),
dass die Behauptung, wonach im Kongo seit Jahren keine Identitäts-
karten mehr ausgestellt würden, nicht den Tatsachen entspricht, und
darüber hinaus offensichtlich die Behauptung einer ersatzweisen Ab-
gabe eines „Pièce de perdue“ (recte: pièce de perte) jeglicher Logik
entbehrt, da solche Identitätsersatzdokumente gerade nur bei Verlust
einer einmal ausgestellten und somit existent gewesenen Identitäts-
karte Sinn machen,
dass die vorinstanzliche Erkenntnis generell unsubstanziierter und de-
tailarmer Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen ist und die ge-
samten Akten und Umstände zum Schluss führen, bei den Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin betreffend Verfolgung, Gefährdung, ver-
lustig gegangenes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, Reiseum-
stände und Identitätsdokumente handle es sich um reine Konstrukte
zwecks Verschleierung tatsächlicher Gegebenheiten,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrer persönlichen
Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
dass der zum Beweis der Glaubhaftigkeit vorgelegte Bericht der Hilfs-
werksvertreterin in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt
ist, da er nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine
Glaubhaftigkeitseinschätzung beinhaltet, die gar nicht vom gesetzli-
chen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beob-
achtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht;
keine Parteirechte) erfasst ist,
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dass unbesehen davon die Beschwerdeführerin offenbar verkennt,
dass der Bericht die erkannten Widersprüche im Wesentlichen gerade
stützt und eine anstandslose Anhörung bestätigt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (unbe-
strittenermassen) zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden vorins-
tanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) und auf
die oben gewonnene Erkenntnis, wonach insbesondere der angebliche
Verlust des gesamten familiären und verwandtschaftlichen Bezie-
hungsnetzes im Kongo unglaubhaft ist, verwiesen werden kann,
dass daneben der letzte und langjährige Wohnsitz in der Hauptstadt
Kinshasa - die überdies im Westen des Landes liegt, während der
jüngst von Rebellen entfachte Konflikt sich im Osten, an der Grenze zu
Ruanda abspielt - und die überdurchschnittliche Schulbildung (bis zur
H._______) der Beschwerdeführerin hervorzuheben sind, womit ge-
samthaft die in EMARK 2004 Nr. 33 (insb. E. 8.3.) genannten und im
Wesentlichen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen im
Osten des Landes, nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Voraus-
setzungen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht tan-
giert werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1
Bst. a und Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewäh-
rung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache
hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax; zu den Ak-
ten N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zü-
rich (per Telefax; Ref.-Nr. N_______)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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