Abtei lung V
E-6717/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6717/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Mutter des Beschwerdeführers (B._______) mit Eingabe vom
22. August 2007 (Eingangsstempel: 27. August 2007) - unter Beilage
eines "Diagnosis Ticket" vom August 2007 (Kopie) - an die Botschaft in
Colombo gelangte und für ihren Sohn um Asyl in der Schweiz
nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Gesuches ausführte, ihr Ehemann sei
am (...) 2006 getötet worden, und am (...) 2007 seien bewaffnete
Unbekannte gekommen und hätten auf ihren Sohn A._______
geschossen,
dass sie der Human Rights Commission of Sri Lanka, dem ICRC (In-
ternational Committee of the Red Cross) und UNICEF (United Nations
International Children's Emergency Fund) vom Vorfall Kenntnis gege-
ben und bei der Polzei eine Anzeige gemacht habe,
dass die Familie bedroht worden sei, und sie Angst habe, ihr Sohn, der
sich im Versteckten aufhalte, werde getötet,
dass die Botschaft B._______ mit Schreiben vom 14. September 2007
mitteilte, für den Fall, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) am
Ersuchen festhalte, habe dieser die Vorkommnisse im Einzelnen
anzugeben und diesbezügliche Beweismittel einzureichen beziehungs-
weise zu bezeichnen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2007
2007 (Eingangsstempel: 13. November 2007), welcher (in Kopie und
mit einem Stempel versehene) Dokumente beilagen, an die Botschaft
wandte, seine Situation darlegte, wobei er insbesondere darauf hin-
wies, er werde mit dem Tode bedroht, und um eine Besprechung nach-
suchte, um seine Lage verdeutlichen zu können,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom
6. Dezember 2007 für den 18. Dezember 2007 zu einer Anhörung ein-
lud, diese indessen am 10. Dezember 2007 verschoben wurde,
dass die Anhörung schliesslich am 8. Januar 2008 durchgeführt wur-
de, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer während fast zwei
Stunden Angaben zu seiner Person, zu den Geschehnissen, die ihn
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zum Einreichen seines Asylgesuches bewogen haben, und zu seinen
Erwartungen machen konnte,
dass die Botschaft die Akten am 8. Januar 2008 dem für das Verfahren
zuständigen BFM überwies, wobei in einer Begleitnotiz unter anderem
darauf hingewiesen wurde, es sei unbestritten, dass junge Männer der
Willkür der Karuna-Fraktion (von der LTTE [Liberation Tigers of Tamil
Eelam] abgespaltene Gruppe, Anm. BVGer) ausgesetzt seien, die
Ausführungen des Beschwerdeführers mit Ausnahme der geltend ge-
machten Schussverletzung indessen unglaubhaft wirkten,
dass die Botschaft dem Bundesamt in der Folge weitere Eingaben des
Beschwerdeführers vom 4. Juli 2007 (Eingangsstempel: 14. Juli 2008)
und vom 22. Juni 2008 (Eingangsstempel: 22. Juni 2008) zustellte,
worin dieser einerseits geltend machte, die Situation habe sich weiter
verschärft, und anderseits ergänzende Beweismittel einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
15. März 2010 mitteilte, gestützt auf BVGE 2007/30, die Aktenlage und
die Anhörung vom 8. Januar 2008 werde der Sachverhalt als erstellt
erachtet, und das Bundesamt beabsichtige, in Beachtung seiner stän-
digen Praxis und aller Begleitumstände das Asylgesuch abzulehnen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu dieser innert
Frist Stellung nehmen könne,
dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Juli 2010 die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylge-
such ablehnte, wobei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Ent-
scheides aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststeht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2010 (Ein-
gangsstempel: 3. September 2010) an die Botschaft gelangte, geltend
machte, er lebe wie ein Gefangener, werde von bewaffneten Unbe-
kannten verfolgt und könne nichts zu seinem Schutze tun, weshalb er
um Überprüfung des Entscheides ersuche, er möchte in der Schweiz
ein friedvolles Leben führen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt
und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist,
dass auf die fristgerecht – wie vorstehend erwähnt, besteht hinsichtlich
des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entschei-
des Unsicherheit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei
den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird
demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausge-
gangen – und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten
ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl gewährt und als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als
ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-
den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
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wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss re-
daktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgeset-
zes nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid darauf hinweist, dass einer
Person nur dann die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des
Sachverhalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 bewilligt werden könne, wenn
dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant seien, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, und gemäss dem Subsi-
diaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei ins-
gesamt viermal von Angehörigen der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai
Pulikal) respektive der Karuna-Gruppe mitgenommen worden, wobei
er jedesmal habe fliehen können, festzustellen sei, dass den Macht-
kämpfen der verschiedenen Rebellengruppen in den Jahren 2005 und
2008 zwar tatsächlich zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien,
die Situation sich nach dem Ende des Krieges im Jahre 2009 heute
aber anders darstelle,
dass sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle befinde,
die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht befriedigend
und regional unterschiedlich sei, der Beschwerdeführer aber seitens
der TVPM, die sich als politische Partei etabliert habe, keine Verfol-
gung mehr befürchten müsse, zumal er über kein besonderes politi-
sches Profil verfüge,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits mehr-
mals den Wohnort gewechselt habe und von ihm erwartet werden
könne, diesen nötigenfalls erneut zu wechseln,
dass demnach die geltende gemachten Übergriffe durch Angehörige
der TMVP nicht einreiserelevant seien,
dass es sich beim angegebenen Vorfall vom (...) 2007, bei welchem
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der Beschwerdeführer angeschossen worden sei, um einen Übergriff
durch Dritte handle, welcher gemäss den Erkenntnissen des BFM von
den srilankischen Sicherheitsbehörden geahndet werde, welche
Einschätzung dieser selbst bestätige, indem er sich an die Polizei
gewandt habe und es in der Folge zu einer Festnahme gekommen sei,
dass auch diese geltend gemachte Benachteiligung demnach nicht
asylrelevant sei, und an dieser Beurteilung auch die eingereichten
Dokumente nichts ändern könnten, da sie lediglich die Vorbringen des
Beschwerdeführers stützten, deren Glaubhaftigkeit indessen nicht in
Frage gestellt werde,
dass der Beschwerdeführer deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise nicht zu bewilligen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vor-
bringt, was er nicht bereits in früheren Eingaben geltend gemacht hat,
beziehungsweise dieser einzig um eine Überprüfung des vorinstanzli-
chen Entscheides ersucht, ohne auf diesen näher einzugehen,
dass das Bundesamt sich an den Vorgaben, wie sie in BVGE 2007/30
festgehalten sind, orientiert hat, die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz korrekt sind und der Entscheid nicht zu rügen ist, zumal der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine Verletzung seiner
prozessualen Rechte geltend macht,
dass weiter auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass
die Situation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges
nicht schlagartig besser geworden ist und es nach wie vor zu Über-
griffen kommt, indessen gestützt auf breit abgesicherte Erkenntnisse
feststellt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensum-
stände, wie vom BFM ausgeführt, zwischenzeitlich schrittweise ver-
bessert haben,
dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfol-
gungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht
vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen,
die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz –
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schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situa-
tion befinden, wie dies vom Beschwerdeführer angeführt wird,
dass insgesamt und ohne weiteren Begründungsaufwand - zumal der
Entscheid des BFM weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu
Beanstandungen Anlass gibt - der Schluss zu ziehen ist, der Be-
schwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten,
dass er mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, die sich - wie
vorstehend bereits erwähnt - in der Bitte um eine Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides erschöpft, nicht darzutun vermag,
inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun
und ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und
die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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