B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6717/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).
E-6717/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2018 (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten: A7/15) und der Anhörung vom 23. Okto-
ber 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/18) führte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______
geboren, wo er bis (…) 2018 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner
jüngeren (...) gelebt habe. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr
(…) habe er, als Zusatzverdienst zur Mitarbeit im (...) seiner Eltern, für die
C._______-Bewegung wöchentlich die Zeitung namens „D._______“ so-
wie monatlich Zeitschriften und zusätzlich Bücher in B._______ verteilt.
Angeschlossen habe er sich der Bewegung jedoch nicht. Im (…) 2016, vor
dem versuchten Putsch vom 15. Juli 2016, habe er mit der Tätigkeit für die
Bewegung aufgehört, da er im Sommer 2016 ohnehin viel zu tun gehabt
habe. Die Arbeit im Geschäft seiner Eltern habe er bis im (…) 2018 weiter-
geführt.
Nach dem Putschversuch seien ein (...) seines Vaters sowie weitere ent-
fernte Verwandte wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der
C._______-Bewegung denunziert und verhaftet worden. Da er (der Be-
schwerdeführer) befürchtet habe, die Behörden fänden bei ihm Hinweise
auf die C._______-Bewegung und sie auch ihn festnähmen, habe er im
(…) 2016 jegliche Ausweisdokumente, den Verteiler-Ausweis der Zeitung
sowie weitere Dokumente vernichtet und sich sodann für etwa ein bis zwei
Monate bei Verwandten in E._______ aufgehalten. Da er unbehelligt ge-
blieben sei, habe er etwa ab (…) 2016 oder (…) 2017 wieder im Elternhaus
gewohnt. (…) 2017 sowie erneut im (…) 2018 habe er einen Pass ausstel-
len lassen, um nötigenfalls ausreisen zu können, falls er in Gefahr geraten
würde.
Ende (…) 2018, als er sich bei einem Freund in B._______ aufgehalten
habe, habe ihn die Polizei das erste Mal zu Hause gesucht und zwei Bü-
cher der C._______-Bewegung beschlagnahmt. Er habe diese jeweils den
Leuten zusammen mit der Zeitung gegeben; selber gelesen habe er die
Bücher jedoch nicht. Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, dass er (der
Beschwerdeführer) Angehöriger der F._______ sei, für diese Zeitungen
verteile, und deswegen ein Landesverräter sei. Sein Vater habe seinen
Aufenthaltsort trotz Aufforderung nicht preisgegeben und sei sodann für
einen Tag festgenommen und über seinen Sohn befragt worden. Am Tag
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der Verhaftung habe seine Mutter, aus Angst, dass das Telefon abgehört
werden könnte, seine in G._______ lebende Schwester angerufen. Diese
habe wiederum ihn kontaktiert, und ihm geraten, er solle nicht nach Hause
gehen. Folglich sei er für zwei weitere Tage bei seinem Freund geblieben,
bevor er (…) 2018 nach H._______ gereist sei, wo er für einen Monat bei
einem Bekannten gewohnt habe. Nach der ersten Razzia habe er mehrere
Vorladungen erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, sich gestützt
auf ein gewisses Gesetz den Behörden zu stellen, beziehungsweise sei
kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Sein Vater habe wiederholt
versucht, einen Anwalt für ihn zu bevollmächtigen. Allerdings habe nie-
mand das Mandat übernehmen wollen.
Im (…) 2018 seien sein Schwager, seine Schwester und deren Tochter aus
G._______ in die Türkei zu seinen Eltern gereist. Zwei Tage nach ihrer
Ankunft habe die Polizei zum zweiten Mal eine Razzia im Elternhaus durch-
geführt, da die Nachbarn vermutlich gemeint hätten, beim Schwager
handle es sich um ihn, und daraufhin die Polizei alarmiert hätten. Die Be-
hörden hätten seinem Schwager mitgeteilt, er sei Mitglied der C._______.
Sie hätten den Schwager für einen Tag verhaftet, ihn über den Beschwer-
deführer befragt sowie erklärt, wenn sich der Beschwerdeführer stellen
würde, gäbe es eine Strafreduktion. In der Folge habe ihm sein Schwager
geraten, die Türkei zu verlassen und ihm bei der Organisation und Finan-
zierung der Flucht geholfen.
Als Grund für die behördliche Suche vermute er, dass die Nachbarn ihn
denunziert hätten. Sie hätten gesehen, dass er Zeitungen verteilt habe. Er
habe bereits früher Diskussionen mit ihnen gehabt, in denen er die
I._______ kritisiert habe, worauf diese ihn bedroht hätten. Zudem seien sie
im Bild gewesen, dass seine mittlerweile in G._______ wohnhafte (...) an
der Uni der C._______-Bewegung studiert habe und in deren Studenten-
wohnheim untergebracht gewesen sei, sowie dass auch er in einer Stu-
dentenunterkunft der C._______ gewohnt habe. Ausserdem hätten die tür-
kischen Behörden sich für ihn interessiert, da sie hätten wissen wollen, ob
er in der C._______-Bewegung Leute kenne, sowie ob er nebst der Zei-
tungsverteilung, was bereits als Delikt eingestuft werde, noch andere Akti-
vitäten ausgeübt habe.
Schliesslich habe er am (…) 2018 von H._______ her die Türkei illegal
verlassen. Er sei mit dem Schlepper und später mit einer anderen Person
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per Auto sowie zu Fuss über eine ihm unbekannte Route am 12. Septem-
ber 2018 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er
verhaftet und gefoltert.
Hinsichtlich der persönlichen Umstände führte der Beschwerdeführer aus,
er habe für insgesamt acht Jahre die Grundschule besucht. Während der
Sekundarschule habe er für ein Jahr die C._______-Schule besucht und in
deren Wohnheim gelebt. Anschliessend habe er die erste Gymnasialklasse
während zwei Jahren durchlaufen und sei danach an einem Ferngymna-
sium angemeldet gewesen. Einen Abschluss des Gymnasiums habe er je-
doch nicht erlangt. Seine Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie di-
verse Onkel und Tanten lebten in der Türkei. Zudem wohne ein Cousin
seines Vaters in J._______ und seine ältere Schwester mit ihrer Familie in
G._______. Schliesslich brachte er vor, er leide seit etwa zwei Jahren an
Migräne und er könne nur schwer durch die Nase atmen. Während der Zeit
im Militär habe er sich die Leisten gebrochen, weshalb er sich einer Ope-
ration habe unterziehen müssen.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische ID-
Karte sowie den türkischen Führerschein im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 – eröffnet gleichentags – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch vom 12. September 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 26. November 2018
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlings-
eigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegwei-
sung und deren Vollzug.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung einer
dreimonatigen Nachfrist für die Einreichung von Beweismitteln.
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaub-
haft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle.
Sie erwog dazu insbesondere, die einzigen und entfernten Berührungs-
punkte des Beschwerdeführers zur C._______-Bewegung bestünden in
dessen einjährigem Besuch von deren Schule und der Unterbringung im
dazugehörigen Schülerheim sowie im Austragen der Tageszeitung
„D._______“ und einiger weiterer Zeitschriften und Bücher desselben Ver-
lags. Folglich scheine ein veritables behördliches Interesse an seiner Per-
son unplausibel.
Bei der „D._______“ habe es sich bis Mitte 2016 um die (…) türkische Ta-
geszeitung gehandelt. Zwar habe sie der K._______-Bewegung von
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C._______ angehört und eine Oppositionszeitung dargestellt, jedoch sei
sie zu keiner Zeit verboten gewesen. Am (…) habe die türkische Regierung
die Zeitung übernommen, was der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
gewusst habe. Nach der Übernahme habe er die regierungsnahen Ausga-
ben noch für einige Monate verteilt, ohne jemals in Schwierigkeiten geraten
zu sein.
Vor dem geschilderten Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seines damaligen Nebener-
werbs angeblich behördlich gesucht worden sei. So sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Suche nach ihm erst zwei Jahre nach dem Putschversuch
beziehungsweise nachdem er mit dem Austragen der Zeitungen aufgehört
habe, begonnen habe. Daran vermöge auch seine auf Vorhalt gemachte
Aussage, wonach er sich 2017 gegenüber Nachbarn kritisch über die
I._______ geäussert habe, nichts zu ändern, zumal mutmasslich auch
seine Nachbarn gewusst hätten, dass er die „D._______“ lediglich aus fi-
nanziellen Gründen und nicht aus politischer Überzeugung verteilt habe.
Ferner überzeuge seine Darstellung, wonach das Zeitungsverteilen als De-
likt betrachtet werde, in keiner Art und Weise, sondern sei als behelfsmäs-
sig und haltlos einzustufen.
Im Weiteren scheine unplausibel, dass die Polizei (…) 2018 eine Haus-
durchsuchung und eine Einvernahme seines Vaters durchgeführt habe, da-
nach jedoch bis zum Eintreffen seiner Schwester und seines Schwagers,
rund einen Monat später, keine weiteren Schritte mehr eingeleitet habe.
Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Behörden nach dem erfolglo-
sen Verhör seines Vaters umso grössere Anstrengungen unternommen
hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
Stattdessen seien solche während den folgenden Wochen jedoch gänzlich
ausgeblieben. Die entsprechenden Vorhalte habe der Beschwerdeführer
nicht entkräften können. Zudem habe er nicht zu erläutern gewusst, wes-
halb es erst der Meinung seines Schwagers bedurft habe, um die Notwen-
digkeit seiner Ausreise zu erkennen. Dies gelte umso mehr, als dass dem
Beschwerdeführer der Ernst der Lage nach der Hausdurchsuchung und
dem Verhör seines Vaters (…) 2018, den Absagen von Anwälten und dem
angeblichen Erhalt von Vorladungen hätte bewusst sein müssen.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dem SEM
bis anhin lediglich seinen Führerschien sowie seine türkische ID-Karte ein-
gereicht habe. Wäre sein Elternhaus tatsächlich durchsucht, sein Vater und
Schwager abgeführt, einvernommen und der Beschwerdeführer gesucht
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worden, würden diesbezüglich diverse Beweismittel vorliegen. Zudem
müssten angesichts seiner Schilderungen mehr Beweismittel als nur Vor-
ladungen existieren, wobei er bezeichnenderweise ebenfalls erst auf Vor-
halt hin ein weiteres Dokument erwähnt habe, das die Suche nach ihm
belegen solle. Obwohl der Beschwerdeführer in der BzP mehrere Gelegen-
heiten gehabt habe, ausführlich über alle Geschehnisse vor der Ausreise
zu berichten, habe er die Unterlagen erst in der Anhörung erwähnt. Seine
Angaben zu den Beweismitteln seien als nachgeschoben zu bezeichnen.
Denn einerseits habe er keine konkreten Kenntnisse über die Unterlagen
gehabt und andererseits seien seine Antworten dahingehend voneinander
abgewichen, als dass er in der BzP ausgeführt habe, es sei bis dato kein
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, während er in der Anhörung
erklärt habe, aufgrund eines Gesetzesartikels gesucht zu werden.
Des Weiteren sei seine Aussage unlogisch, wonach seine Mutter befürch-
tet habe, dass die Telefone abgehört würden und deshalb seine Schwester
angerufen habe, die wiederum mit dem Beschwerdeführer telefonischen
Kontakt aufgenommen habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer seinen Zeitungsausweis als Sicherheitsmassnahme
im Hinblick auf eine mögliche Razzia nach dem Putschversuch vernichtet
habe, jedoch zwei Bücher des Zeitungsverlags weiterhin zu Hause aufbe-
wahrt habe.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, dass
seine Freiheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei. Denn
die I._______ unterscheide nicht zwischen Mitgliedern und Mitarbeitern der
C._______-Bewegung. Sie wolle alle bestrafen die in irgendeiner Art und
Weise mit der C._______-Bewegung in Kontakt gestanden seien. Sodann
werde er Beweise einreichen, die belegten, dass die türkische Polizei ihn
suche oder gesucht habe. Dazu benötige er drei Monate Zeit.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann – mit den nachfolgenden
Ergänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die pauschalen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht ge-
eignet, die vom SEM ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerle-
gen, zumal der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Argumenten
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nicht konkret Stellung nimmt. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erkannt,
dass das angebliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am
Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten Nebenerwerbs für
die C._______-Bewegung nicht nachvollziehbar ist. Denn gemäss eigenen
Angaben war er nicht Mitglied der Bewegung (vgl. A11 F94), sondern hat
lediglich Zeitungen verteilt, um einen Zusatzverdienst zu erlangen (vgl. A11
F107). Er habe nicht einmal ihre Zeitung gelesen (vgl. A11 F116). Zudem
scheint wesentlich, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des
Austragens der Zeitung nie mit Problemen konfrontiert gewesen sei (vgl.
A11 F111) und damit freiwillig aufgehört habe, weil er im Sommer viele an-
dere Sachen zu erledigen gehabt habe (vgl. A11 F113). Nebst den zahlrei-
chen unlogischen Vorbringen des Beschwerdeführers, mangelt es seinen
Ausführungen im Weiteren an Detailreichtum. Zum Beispiel fielen seine
Schilderungen zu den angeblichen Razzien äusserst knapp aus (vgl. A11
F53 ff.). Zudem gelang es ihm nicht, den Inhalt der Vorladungen zu präzi-
sieren (vgl. A11 F78 f., F136).
Was seinen nicht weiter begründeten Beweisantrag anbelangt, er benötige
eine Frist von drei Monaten zur Einreichung von weiteren Beweisen, die
belegten, dass er von der türkischen Polizei gesucht werde, beziehungs-
weise gesucht worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM den Beschwer-
deführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen hat. Folglich hätte er offen-
sichtlich genügend Zeit zur Verfügung gehabt, die in Aussicht gestellten
Beweise einzureichen. Der Antrag zur Einreichung von weiteren Beweis-
mitteln ist somit abzuweisen.
Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
– als glaubhaft erscheinen zu lassen.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der
Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herr-
sche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die ei-
nen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen
lassen würde. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz
B._______, sei jung und – bis auf ein Migräne-Leiden und nasale
Atemschwierigkeiten – gesund, gebildet und habe seit 2014 Arbeitserfah-
rung gesammelt. Sein Vater besitze ein (...) in B._______, in dem er nach
seiner Rückkehr sogleich wieder arbeiten könne. Seine Eltern und die bei-
den jüngeren Geschwister wohnten nach wie vor an der ursprünglichen
Adresse und diverse Onkel und Tanten lebten in B._______ sowie eine
Tante in L._______. Ausserdem halte sich ein Cousin seines Vaters in
J._______ auf und seine Schwester mit ihrer Familie in G._______. Somit
könne von einer gesicherten Wohnsituation in B._______, einem tragfähi-
gen familiären Beziehungsnetz sowie von Unterstützungsmöglichkeiten
ausgegangen werden, weshalb auch auf individueller Ebene keine Gründe
gegen den Wegweisungsvollzug in die Türkei sprächen.
7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die Provinz B._______ sprechen, weshalb auf die diesbezüglichen Erwä-
gungen zu verweisen ist. Insbesondere ist trotz Berücksichtigung des Wie-
deraufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und
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staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im
Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt,
Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letz-
teren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem Militär-
putschversuch vom 15./16. Juli 2016, gemäss konstanter Praxis nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis-
sen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl.
Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016
vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer stammt aus
B._______ und damit nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt
angenommen wird. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er sich wahl-
weise auch in H._______ aufhalten könnte, da er dort (…) 2018 für einen
Monat bei einem Bekannten gewohnt habe. Allfällige Beeinträchtigungen
gesundheitlicher Art im Umfang, wie sie aus den Akten hervorgehen (vgl.
A7 Ziff. 8.02), sind gegebenenfalls in der Türkei behandelbar.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs.
2 AuG).
Der Beschwerdeführer hat seine türkische Identitätskarte zu den Akten ge-
geben, die im Jahr (…) ausgestellt wurde. Demnach ist davon auszugehen,
dass sie nach wie vor gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein
Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin oblie-
gen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus