B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6719/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Roth Dieter, Advokatur Gysin +
Roth, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (…).
E-6719/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus C._______ (Serbien) stammende
Roma, suchten in den Jahren 2003 und 2004 erstmals erfolglos um Asyl
in der Schweiz nach. Die seinerzeitigen zwei Wiedererwägungsgesuche,
welche mit gesundheitlichen Problemen und der Situation der Roma in
Serbien begründet waren, wurden abgewiesen.
A.b Am 22. Dezember 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut
um Asyl. Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2007 auf diese
zweiten Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 6. Februar 2007 wurde mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der geltend
gemachten, mit verschiedenen Arztberichten belegten gesundheitlichen
Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, deren Behandlung
könne auch in Serbien erfolgen, wobei im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung die zuständigen Behörden allenfalls notwendige und geeig-
nete Massnahmen in die Wege zu leiten hätten.
A.c Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. Januar 2007, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Ge-
währung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin, die an einer paranoiden Schizo-
phrenie (ICD-10: F20.0) leide, habe sich zwischenzeitlich verschlechtert.
Der Beschwerdeführer, der an chronifizierten Hüftbeschwerden leide,
müsse sich einer Hüftoperation unterziehen. Gleichzeitig wurden betref-
fend die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med.
D._______ vom 10. Dezember 2010 und von Dr. med. E._______ vom
14. Dezember 2010 sowie betreffend den Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 20. Dezember 2010 einge-
reicht.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 30. Januar 2007 für
rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wur-
de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-816/2011 vom 14. Februar
2011 abgewiesen.
E-6719/2012
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A.d Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar
2007. Dabei machten sie geltend, sie seien aus gesundheitlichen Grün-
den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei an
den Hüften operiert worden und sei nur mit Unterarmgehstöcken voll mo-
bil und befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Zudem leide er
an einem Vitamin-B12-Mangel. Im November 2012 sei eine Röntgenun-
tersuchung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer de-
pressiven Symptomatik und sei wegen einer Adipositas eingeschränkt
mobil. Zudem leide sie an einer schweren Omarthrose. Gleichzeitig reich-
ten sie zwei Arztzeugnisse vom 13. Februar 2012 und vom 3. Mai 2012
sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wies das BFM das insgesamt vierte
Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, bei den geltend gemachten
medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich nicht
um lebensgefährdende Krankheiten. Zudem sei die medizinische Grund-
versorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Sie
könnten ihre gesundheitlichen Probleme in C._______ respektive im 80
km entfernten Belgrad ärztlich behandeln lassen.
Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2012 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3822/2012 vom 14. August 2012
mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Eingang BFM: 7. September 2012) er-
suchten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007 betreffend
den Vollzug der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es wür-
den neue erhebliche Tatsachen sowie eine veränderte Sachlage vorlie-
gen, welche mit Beweismitteln belegt werde. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden habe sich massiv verschlechtert, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei
wegen schwerer psychischer Erkrankung, – sie habe einen Suizidversuch
unternommen – nicht reisefähig. Sie sei seit dem 28. Juli 2012 im (recte:
in den) G._______ in stationärer Behandlung, wobei die Dauer des Auf-
enthaltes ungewiss sei. Dabei handle es sich nicht um eine kurzfristige
psychische Krise, sondern um eine seit langem bekannte und ausgewie-
sene Erkrankung. Weiter befinde sie sich seit dem 30. August 2012 im
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H._______ Spital/I._______, wo sie sich einer (…) unterziehen müsse.
Ferner sei sie aufgrund der neu auftretenden schwergradigen
(…)arthrose in physiotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer
sei nach einer erfolgten (...)operation weiterhin in ärztlicher Behandlung.
Die Beschwerdeführenden hätten in Serbien zudem keine Chancen, sich
wirtschaftlich oder sozial eine Existenzgrundlage zu schaffen. Dies würde
ihnen auch den Zugang zu medizinischer Hilfe versperren, da sie in Ser-
bien keine generelle Krankenversicherung mehr hätten. Demgegenüber
hätten sie sich in die hiesigen Verhältnisse eingeordnet und seien nie ne-
gativ in Erscheinung getreten. Ihre nächsten Verwandten seien in der
Schweiz wohnhaft.
Gleichzeitig wurden betreffend die Beschwerdeführenden folgende medi-
zinische Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
– Verordnung zur Physiotherapie vom 25. Juli 2012,
– ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, G._______, vom 31. Juli
2012,
– ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, G._______, vom
10. August 2012,
– Spitaleintrittsschreiben des I._______ vom 14. August 2012 und
– Arzttermin von Dr. med. L._______, I._______, für den 14. November
2012.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 – eröffnet am 23. November 2012
– wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfü-
gung vom 30. Januar 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 be-
seitigen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2012 und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei
der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie im Sinne von vorsorglichen Massnah-
men um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorlie-
E-6719/2012
Seite 5
genden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeich-
nenden als Rechtsbeistand zu gewähren, wobei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei. Auf die Begründung im Einzelnen
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden
betreffend die Beschwerdeführerin die folgenden medizinische Unterla-
gen ein:
– das bereits früher eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med.
K._______, G._______, vom 10. August 2012,
– Austrittsbericht des H._______ Spitals/I._______ vom 31. August
2012,
– ärztliches Zeugnis des H._______ Spitals/I._______ vom 24.
September 2012,
– Dosierungsplan von M._______ vom 21. September 2012,
– Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 16. November 2012
– ärztliches Zeugnis des I._______ vom 23. November 2012,
– Spitexbericht (Aufzeichnungen vom 4. Oktober bis 5. Dezember
2012).
E.
Mit Telefax vom 28. Dezember 2012 ersuchte die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde einstwei-
len von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt nach Eingang und Kenntnis der Akten über das weitere Vorgehen
entscheiden könne.
F.
Am 21. Januar 2013 überwies das Migrationsamt des Kantons
O._______ betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis Dr. med.
P._______ vom 18. Januar 2013.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleich-
zeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebe-
stätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ein-
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zuzahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Weiter wurden die Beschwerde-
führenden dazu aufgefordert, die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme bzw. die Reiseunfähigkeit betreffend die Beschwerdeführerin
mit einem ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Ent-
bindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen.
H.
Am 13. Februar 2013 wurden eine Fürsorgebestätigung und ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. P._______ vom 18. Januar 2013 betreffend die Be-
schwerdeführerin eingereicht. Gleichzeitig wurde für die Einreichung der
ärztlichen Unterlagen um Fristverlängerung ersucht.
I.
Mit Eingabe vom 4. März 2013 wurden betreffend die Beschwerdeführerin
ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom 22. Februar 2013 und
eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-6719/2012
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der E. 1.5 – einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Der Entscheid über die Ansetzung oder Verlängerung der Ausreise-
frist (bis Ende März 2013) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM, weshalb auf den ent-
sprechenden Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetre-
ten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Vor-
aussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-
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Seite 8
stanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet – entsprechend
der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prü-
fung.
4.
Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche zur Zeit nicht
reisefähig sei, geltend gemacht. Zudem sei der Beschwerdeführer nach
einer (...)operation zu schwach, um die Rückreise anzutreten. Eine medi-
zinische Weiterbehandlung in Serbien sei nicht gewährleistet.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner ablehnenden Verfügung vom
22. November 2012 aus, dass sowohl das BFM als auch das Bundesver-
waltungsgericht bereits ausführlich auf die Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung eingegangen seien. Die notwendige medizini-
sche Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im
Heimatland sei möglich, wobei massgebend für die Behandlung der me-
dizinische Standard im Heimatland sei und nicht die aktuell in der
Schweiz eingesetzte Behandlungsform. Eine depressive Entwicklung bei
Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien, mache
sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar be-
ziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentu-
iert. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen. Auch eine Suizidgefährdung im Rahmen einer psychischen Er-
krankung könne behandelt und medikamentös kontrolliert werden. Umso
wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise
und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr
aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen
würden. Die für die Ausreise zuständigen kantonalen Behörden hätten
zudem die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestal-
tung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen, indem zum Beispiel
eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtigen Personen während
der Rückreise betreuen könne. Im Übrigen seien die physiotherapeuti-
schen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden in Serbien sichergestellt.
Ausserdem handle es sich nicht um lebensbedrohende Krankheiten. Die
eingereichten ärztlichen Bestätigungen und Verordnungen würden daran
nichts ändern. Es stünde den Beschwerdeführenden frei, bei der kantona-
len Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausrei-
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Seite 9
seorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rück-
kehr gewährt werden. Schliesslich handle es sich vorliegend um das fünf-
te Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden, wobei alle Gesu-
che abgelehnt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei-
en. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden das Wiederer-
wägungsverfahren missbrauchen würden, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erwirken. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Be-
schwerdeführerin leide seit Jahren an verschiedenen psychischen Er-
krankungen, weshalb sie im Jahre 2007 während vier Wochen in der (rec-
te: den) G._______ hospitalisiert worden sei. Im Bericht vom 7. Februar
2007 seien eine schwere depressive Störung im Rahmen einer Anpas-
sungsstörung sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung als Reaktion auf eine Traumatisierung im Heimatland
diagnostiziert worden. Zudem wurde eine paranoide Schizophrenie fest-
gestellt. Die Beschwerdeführerin sei seither regelmässig in therapeuti-
scher Behandlung. Ihr psychischer Zustand habe sich nach Erhalt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 massiv ver-
schlimmert. Die behandelnde Ärztin Dr. med. D._______ habe in ihrem
Bericht vom 14. Dezember 2010 festgehalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht reisefähig sei. Der behandelnde Facharzt Dr. med. E._______
habe in seinem Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Betreuung der Be-
schwerdeführerin rund um die Uhr, möglicherweise eine stationäre Be-
handlung als notwendig erachtet. Aus diesem Grund sei am 7. Januar
2011 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Seit Erlass des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 würden wei-
tere neue Arztberichte zum verschlechterten Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin vorliegen. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
sei aus psychiatrischer Sicht (Suizidalität) nicht gegeben. Entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz könnten sich die Beschwerdeführenden in
ihrem Heimatland nicht versorgen lassen, da es ihnen nicht zuzumuten
sei, nach Serbien zu reisen, wo sie weder Wohnung noch Infrastruktur
vorfinden würden. Sie könnten sich mangels Krankenversicherung und
einer Wohnmöglichkeit nicht in medizinische Versorgung begeben. Zu-
dem würden sie als Roma riskieren, benachteiligt und diskriminiert zu
werden.
6.
E-6719/2012
Seite 10
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz den auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie den
im Verfahren eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, die von der Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung
zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, die sich nach dem Urteil
vom 1. Dezember 2010 zugetragen hätten und die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten, zumal weder der gegen-
wärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden noch andere
Gründe, insbesondere wirtschaftlicher und sozialer Art, einem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen. Alleine die Tatsache, dass sich die ge-
sundheitliche Lage der Beschwerdeführenden, insbesondere der Be-
schwerdeführerin stetig verschlechtere, genügt nicht, um zu einem ande-
ren Schluss zu kommen.
6.2 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu beachten.
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.2 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwer-
deführerin diagnostizierten psychischen Störungen (paranoide Schizo-
phrenie mit Suizidversuch und dadurch bedingte ambulante und stationä-
re Behandlungen, vorhandene Suizidalität) und verschiedenen physi-
schen Leiden ([...]arthrose, Adipositas, (…)operation) als auch die vom
Beschwerdeführer benötigte Physiotherapie nach einer (...)operation be-
trifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung
eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend
können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Lei-
den hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
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Seite 11
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten
Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen er-
griffen werden könnten mit dem Ziel, die allenfalls bestehenden suizidalen
Tendenzen bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit ei-
nem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan u.a. gegen Deutschland [Nr. 33743/03], bestätigt mit Entscheid
des EGMR vom 22. Juni 2010 i.S. Adam Shafik Saied Al-Zawatia ge-
gen Schweden [Nr. 50068/08, § 57]). Alleine aus der allgemeinen Men-
schenrechtssituation in Serbien lässt sich kein reales Risiko von Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herlei-
ten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung
von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu bestätigen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im
Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage
nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
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Seite 12
wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Hei-
matland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und das zur Publikation
unter BVGE 2011/50 vorgesehene Urteil D-6827/2010 E. 8.3).
6.3.1 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung sowohl des psychischen als auch des physi-
schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive des
physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2
oben) sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht,
unter diesen Rahmenbedingungen (E. 6.3) den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage in Serbien
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, die neu nach dem Urteil
vom 1. Dezember 2010 entstanden wäre.
Auch in Berücksichtigung der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien
müssen die Beschwerdeführenden nicht befürchten, in Serbien in eine
existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn es den Beschwerdeführen-
den aus gesundheitlichen Gründen und/oder aufgrund ihres Alters nicht
möglich sein sollte, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
ist zu berücksichtigen, dass sie den Akten zufolge verschiedene Ver-
wandte und Bekannte in Serbien und in der Schweiz haben, welche sie in
finanzieller Hinsicht unterstützen dürften, dies auch in Berücksichtigung
des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Roma-
Gemeinschaft. Ferner hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
zuletzt ein eigenes (...)geschäft. Zudem gab die Beschwerdeführerin an,
sie hätten in ihrer Heimat ein schönes Leben gehabt. Sie seien reiche
Leute gewesen und hätten alles gehabt, was eine Familie brauche. Im
Übrigen sollen in der Heimat eine Schwester des Beschwerdeführers und
die Eltern der Schwiegertochter leben. Schliesslich machte der Be-
schwerdeführer geltend, sie hätten unter den Roma seiner Heimatstadt
viele Bekannte (vgl. Akten D1 S. 2 und 7, D2 S. 4 und 5, D9 S. 4 und 5, 7,
10 sowie D11 S. 4 und 5). Die Beschwerdeführenden dürften in ihrer
Heimat aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit zwar mit gewissen An-
fangsschwierigkeiten konfrontiert sein. Jedoch ist wie hiervor erwähnt,
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Seite 13
davon auszugehen, dass sie in Serbien weiterhin über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügen, das sie bei der Reintegration unterstützen dürfte.
Somit ist davon auszugehen, dass sie in Würdigung sämtlicher Umstän-
de, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen me-
dizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für ihre Behand-
lung übernehmen können. Auch diesbezüglich hat sich also seit dem Ur-
teil vom 1. Dezember 2010 nichts geändert, das wiedererwägungsrecht-
lich relevant wäre.
6.3.2 Dasselbe gilt betreffend die Gewährleistung der medizinischen
Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung in Serbien, auch wenn
gewisse Benachteiligungen von Angehörigen der Roma weiterhin festzu-
stellen sind. So haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge
zwar oft nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt
jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Doku-
mente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen. Die Beschwerdefüh-
renden dürften jedoch über Dokumente verfügen, konnten sie doch in der
Vergangenheit einen Pass erhältlich machen, und hatten offenbar einen
festen Wohnsitz, wo sie überdies nach Ablehnung ihrer ersten Asylgesu-
che zurückgekehrt waren, sodass sie nicht wie andere Roma in einer ille-
galen Siedlung leben mussten (vgl. Akte A1 S. 1 und 3, A2 S. 1 und 3 so-
wie D1 S. 1 und D2 S. 1). Folglich sollten sie ihre gesundheitlichen Be-
schwerden selbst als Angehörige der Roma in ihrer Heimat weiterbehan-
deln lassen können. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-
Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-912/2011 vom 16. Juni 2011, mit weiteren Hinweisen).
6.3.3 Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen des psychischen
und physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurden
auf Beschwerdeebene zwar medizinische Unterlagen eingereicht, die ihre
ambulanten beziehungsweise stationären Behandlungen in den
G._______ und im I._______ respektive eine orthopädische, gynäkologi-
sche und physiotherapeutische Weiterbehandlung bei Frau Dr. med.
P._______ ausweisen, die jedoch an der obigen Einschätzung, wonach
sie ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten auch in ihrer Heimat weiterbe-
handeln lassen können, nichts zu ändern vermögen.
6.3.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf anhaltende psychische Prob-
leme der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, welche sich insbesonde-
re nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Dezember 2010 verschlechtert und seither weitere stationäre Aufent-
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halte in psychiatrischen Kliniken – angeblich auch des Beschwerdefüh-
rers – notwendig gemacht hätten (vgl. aktualisiertes Arztzeugnis vom
22. Februar 2013), ist überdies Folgendes festzuhalten: Dass ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontier-
ten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen
Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im
asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung
zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen
muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83
Abs. 4 AuG führen zu können. Vorliegend könnte für die Zeit vor und wäh-
rend der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen – und gemäss
den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwarten-
den – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Be-
schwerdeführerin sowie gegebenenfalls auch des Beschwerdeführers
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.
6.3.5 Es steht somit fest, dass – ohne die damit verbundene Beeinträchti-
gung der Lebensqualität zu verkennen – bei den vorliegenden gesund-
heitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in
Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden kann.
6.4 Folglich sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung und besteht kein
Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der
letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuhe-
ben wäre.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 31. August
2012 abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden näher ein-
zugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-6719/2012
Seite 15
9.
Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezem-
ber 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Prü-
fung mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren
vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden durch die eingereichte Fürsorgebestätigung
vom 4. Februar 2013 ausgewiesen ist, ist der Antrag um Befreiung von
den Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und die
Beschwerdeführenden von deren Bezahlung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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