B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6718/2015; E-6720/2015; E-6723/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und der Neffe beziehungsweise Cousin,
E._______, geboren am (…),
Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 8. und 9. Oktober 2015 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Albanien eigenen Angaben zufolge am
19. August 2015 verlassen haben und am 20. August 2015 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 3. September 2015 sowie der Anhörungen zu den Asyl-
gründen vom 21. September 2015 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland aus Angst vor
Blutrache verlassen,
dass ein Onkel väterlicherseits von A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer 1) sowie zwei seiner Söhne im Jahr 1992 von Mitgliedern einer be-
nachbarten Familie getötet und weitere Verwandte verletzt worden seien,
dass ein anderer Onkel des Beschwerdeführers 1 aus Rache im Jahr 1997
einen der Täter erschossen habe, wobei für diese Tat ein Cousin des Be-
schwerdeführers 1 in Abwesenheit verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 in ständiger Lebensgefahr sei und deshalb
von 1994 bis 1997 in Griechenland und von 1999 bis Februar 2002 als
Asylbewerber in Grossbritannien gelebt habe,
dass B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) aus Angst nie alleine
aus dem Haus gegangen sei und ihre Kinder in der Schule wiederholt von
Angehörigen der verfeindeten Familie bedroht und geschlagen worden
seien,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich um staatlichen Schutz er-
sucht hätten, jedoch ohne Erfolg,
dass die Beschwerdeführenden vor allem um das Leben von C._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und E._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 5) fürchten würden, welche kürzlich die Schule abge-
schlossen hätten,
dass die Beschwerdeführenden 3 und 5 mehrmals von Söhnen der verfein-
deten Familie bedroht, beleidigt und geschlagen worden seien,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügun-
gen vom 8. und 9. Oktober 2015 – alle eröffnet am 13. Oktober 2015 –
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ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei
grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat seiner
Schutzpflicht bei Bedrohungen im Kontext mit Blutrache im Rahmen seiner
Möglichkeiten nachkomme,
dass es als möglich und zumutbar zu erachten sei, dass sich die Beschwer-
deführenden bei konkreten Vorfällen an die albanischen Behörden wenden
und diese um Schutz ersuchen würden,
dass ferner festzustellen sei, dass die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gung aus den in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründen gelten mach-
ten, sondern die befürchteten Nachteile auf eine familiäre Fehde zurück-
gingen,
dass die Vorbringen demzufolge nicht asylrelevant seien und den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe,
dass betreffend die geltend gemachte Angst vor Blutrache festzuhalten sei,
Art. 3 EMRK verbiete es einem Vertragsstaat, eine Wegweisung zu vollzie-
hen, bei welcher es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, wonach abgewie-
senen asylsuchenden Personen bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch eben diesen Artikel verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass den Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise
darauf zu entnehmen seien, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft ein Übergriff drohe und das Bestehen einer kon-
kreten und ernsthaften Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK ge-
schützten Rechtsgütern zu verneinen sei, weshalb sich der Wegweisungs-
vollzug als zulässig erweise,
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dass weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere,
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 20. Oktober 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien
aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter seien
die Verfügungen aufzuheben und sie seien erneut anzuhören, eventualiter
seien die Verfügungen aufzuheben, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, den Beschwerden sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei die unentgeltliche Rechts-
pflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu
gewähren,
dass die Rechtsmitteleingaben damit begründet wurden, den Beschwerde-
führenden – insbesondere den Beschwerdeführenden 1, 3 und 5 – würde
aufgrund der Tat eines Familienangehörigen im Jahr 1997 ein Racheakt
drohen,
dass aufgrund diverser Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der al-
banische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde, da die staat-
lichen Behörden im Falle von Blutrache nicht aktiv würden, sondern erst
bei einem allfälligen Übergriff, wenn es also schon zu spät sei, Massnah-
men ergreifen würden,
dass die Beschwerdeführenden einen Gerichtsentscheid, ein Schreiben
des Ältestenrats (beides inkl. Übersetzungen) sowie Dokumente zum
Nachweis der familiären Verhältnisse (alles im Original) zu den Akten reich-
ten,
dass die Instruktionsrichterin am 22. Oktober 2015 den Eingang der Be-
schwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 und deren Tochter, den
Beschwerdeführer 3 sowie den Beschwerdeführer 5 drei separate vorin-
stanzliche Verfügungen ergingen und auch beim Bundesverwaltungsge-
richt drei Beschwerdeverfahren eröffnet wurden, die Beschwerdeführen-
den aber drei identische Rechtsmittelschriften einreichten, weshalb unter
Berücksichtigung des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhan-
ges die drei Verfahren E-6718/2015, E-6720/2015 und E-6723/2015 verei-
nigt werden und in einem Urteil darüber befunden wird,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen in Anbetracht dessen, dass das SEM den allfälligen Beschwerden
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, gegenstandslos ist,
dass das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten
ist und diese materiell behandelt hat, weshalb auf den Antrag, auf die Asyl-
gesuche sei einzutreten, nicht eingetreten werden kann,
dass auf den Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführenden
mangels Begründung ebenfalls nicht einzutreten ist, wobei sich im Übrigen
aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche eine erneute Anhörung be-
gründen könnten,
dass die Beschwerden keinen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl enthalten, weshalb die Ziffern 1 und 2
des Dispositivs der Verfügungen des SEM vom 8. und 9. Oktober 2015
betreffend Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung der
Asylgesuche mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass die Wegweisung als solche die regelmässige Folge der Ablehnung
des Asyls darstellt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerdeführen-
den die Aufhebung der Wegweisung nicht beantragen, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass diese (Ziff. 3 der Dispositive der vorinstanzlichen Verfü-
gungen) ebenfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
ist,
dass somit in materieller Hinsicht lediglich der Wegweisungsvollzug Ge-
genstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet,
dass deshalb einzig die Frage zu beantworten ist, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]),
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Angst vor Blutrache festzuhalten
ist, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsste,
dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.),
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dass die Beschwerdeführenden erst jetzt, 18 Jahre nach dem Racheakt
eines Familienangehörigen an einem Mitglied der verfeindeten Familie,
ausgereist sind und sich gemäss eigenen Aussagen seither keine schlim-
men Vorfälle mehr ereignet haben,
dass aufgrund des langen Zeitablaufs nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass dem Be-
schwerdeführer 1 offensichtlich trotz jahrelangen Aufenthaltes in Albanien
bisher nichts zugestossen ist, und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
jüngeren Beschwerdeführenden 3 und 5 stärker gefährdet sein sollten als
dieser,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden deshalb nicht geeignet sind
darzulegen, dass die vorgetragene Blutfehde mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit ausgeführt wird, respektive gegenüber
wem konkret sie sich realisieren soll,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die Ereignisse, die mit
dem Gerichtsurteil und den Dokumenten zum Nachweis der familiären Ver-
hältnisse belegt werden sollen, weder von der Vorinstanz noch vom Bun-
desverwaltungsgericht in Frage gestellt werden, und das Schreiben des
Ältestenrates als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss,
dass die Beschwerdeführenden einer allfälligen, Art. 3 EMRK zuwiderlau-
fenden Behandlung seitens Dritter im Übrigen dadurch begegnen können,
dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen,
dass eine innerstaatliche Wohnsitzalternative grundsätzlich immer dann
gegeben ist, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenz-
ten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht
und Schutz finden kann,
dass die Beschwerdeführenden zwar behaupten, überall in Albanien ge-
fährdet zu sein, dies aber in keiner Weise begründen oder belegen,
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dass sie demnach nicht aufzuzeigen vermögen, dass sie durch eine Rück-
kehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK ausgesetzt sind,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4 vom 27. Januar 2014),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich vorliegend auch keine individuellen Gründe eruieren lassen, die
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass das SEM demnach in seinen Erwägungen mit überzeugender Be-
gründung zur Erkenntnis gelangt ist, der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich,
dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände
in den vorliegenden Beschwerden nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen umzustossen,
dass demzufolge der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund der Beschwerde-
vereinigung erhöhten Kosten von Fr. 800.- (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die Gesuche um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: