B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6720/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann &
Partner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
E-6720/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl.
Er machte im Wesentlichen geltend, im (…) 2012 von zwei Personen mit
einer Waffe bedroht worden zu sein. Er habe ihnen sein Motorrad überlas-
sen müssen. Im (…) 2013 sei er beschuldigt worden, sein (…) den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Verfügung gestellt zu haben. Er sei
in der Folge von vermummten Personen geschlagen und mit einer Waffe
bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, sich innerhalb einer Woche in
einem Armeelager zu melden. Daraufhin habe er Sri Lanka verlassen. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch, teilweise
mangels Glaubhaftmachung der Vorbringen, teilweise mangels Asylrele-
vanz, ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 ab. Ein
gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 ebenfalls ab.
B.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-8433/2015, zog sein
Gesuch jedoch zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Ver-
fahren mit Entscheid vom 11. April 2017 abschrieb.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch und beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung
sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einsicht in
sämtliche Akten, die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung,
die superprovisorische Anweisung an den Kanton Bern, den Vollzug aus-
zusetzen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen
Folgendes vor:
Er habe mit seiner Ehefrau nach ihrer freiwilligen Rückkehr aus der
Schweiz keinen engen Kontakt gehabt. Er habe sich erst nach langer Zeit
nach Abweisung seines Revisionsgesuchs im November 2016 wieder bei
E-6720/2017
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seiner Familie gemeldet, um sich über die aktuelle Sicherheitslage und den
Stand der Fahndung nach ihm durch die sri-lankischen Behörden zu er-
kundigen. Anlässlich dieser Kontaktaufnahme habe er im Detail über die
intensiven Aktivitäten des Criminal Investigation Department (CID) im Hin-
blick auf seine Verhaftung erfahren. Im (…) 2015 sei seine Ehefrau von
einem Beamten des CID telefonisch aufgefordert worden, am nächsten Tag
in der Hauptzentrale des CID in Colombo zu erscheinen. Im Unterlassungs-
fall habe er ihr mit der Festnahme gedroht. Am (…) 2015 seien sie und der
(…) des Beschwerdeführers in Colombo befragt worden. Bemerkenswert
sei, dass die CID-Beamten Kenntnis vom hängigen Asylantrag des Be-
schwerdeführers in der Schweiz gehabt hätten. Die Familie sei mit der Auf-
lage nach Hause geschickt worden, das Gebiet von B._______ nicht zu
verlassen. Im Dezember 2015 habe sich seine Ehefrau zwei Mal nach Co-
lombo begeben. Kurz nach ihrer Ankunft sei sie telefonisch aufgefordert
worden, sofort wieder nach B._______ zurückzukehren. In den Jahren
2015 bis 2017 seien zudem mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt
worden. Immer wieder hätten sich die Beamten nach dem Zeitpunkt der
Rückkehr des Beschwerdeführers erkundigt. Dabei sei seine Ehefrau zwei
Mal von drei Beamten nacheinander vergewaltigt worden und man habe
ihr eine brennende Zigarette in die Vagina gesteckt. Diese von ihr detailliert
geschilderten Vorfälle würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in Sri
Lanka nach wie vor gesucht werde. Zu diesen Geschehnissen sei seine
Ehefrau in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu befragen. Vom
Vorfall im (…) 2015 habe er erst nach Einreichung der Beschwerde am
4. November 2015 erfahren. Von den übrigen Ereignissen habe er erst im
Februar 2017 Kenntnis erhalten. Am (…) 2016 sei ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen worden. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges führte er aus, die
sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von seinem Asylverfahren in der
Schweiz, was möglicherweise durch Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft in Colombo bedingt sei. Folglich würden ihm Folter und drakoni-
sche Strafen drohen. Im Übrigen machte er allgemeine Ausführungen zur
Sicherheitslage in Sri Lanka.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom
(…) 2016 (im Original und inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Rechts-
anwalts C._______ vom (…) Februar 2017, ein in Tamil verfasstes Schrei-
ben seiner Ehefrau vom 11. April 2017 (in Kopie und inkl. Übersetzung),
Kopien diverser Unterlagen seines Gesuchs in Sachen Revision
(s. Bst. B) und eine Fürsorgebestätigung der (…) vom (…) März 2017 ein.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 beantragte er, die Akten des Verfah-
rens N (…) seien beizuziehen und reichte mehrere in Tamil verfasste Artikel
von ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (eröffnet tags darauf) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dersel-
ben. Den als gefälscht erkannten Haftbefehl zog es ein, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dem Schreiben des Rechtsan-
waltes C._______ komme kein Beweiswert zu, da dieses lediglich die Aus-
sagen der Ehefrau des Beschwerdeführers wiedergebe, die sich im We-
sentlichen auf seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asyl-
gründe beziehen würden. Diese seien jedoch bereits rechtskräftig als nicht
glaubhaft beurteilt worden. Da die Gründe, welche zu seiner Ausreise ge-
führt hätten, nach wie vor nicht glaubhaft seien, könne auf den Beizug der
Akten N (…) verzichtet werden. Diese könnten kaum zu einer anderen Ein-
schätzung führen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine
Fälschung handle. Originale würden weder an den Angeschuldigten, noch
an den Rechtsvertreter, noch an Drittpersonen herausgegeben werden.
Ferner würde die genaue Bezeichnung des zuständigen Gerichts fehlen.
Auch die Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen seine Ehe-
frau seien nicht glaubhaft. Er habe für den Zeitraum vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka im Jahr 2013 keine Verfolgungsmassnahmen durch die sri-
lankischen Behörden glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund
wirke es realitätsfremd, dass seine Ehefrau zwei Jahre nach seiner Aus-
reise in der vorgebrachten Art und Weise behelligt worden sein soll, weil
die sri-lankischen Behörden ihn gesucht haben sollen. Auch sei nicht nach-
vollziehbar, dass er von den angeblich massiven Übergriffen erst im Feb-
ruar 2017 erfahren habe. Da diese als nicht glaubhaft zu beurteilen seien,
könne auch auf die beantragte Befragung seiner Ehefrau bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo verzichtet werden. Allein aus seiner tami-
lischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit lasse sich nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
schliessen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz
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den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
F.
Mit Beschwerde vom 27. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung
von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und
das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der rubrizierten Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
In seiner Beschwerde wirft er der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (darunter der Begründungs-
pflicht) und des Willkürverbots vor. In materieller Hinsicht wiederholt er
seine anlässlich der Gesuchseinreichung am 10. Mai 2017 und seine im
Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ausführungen und er-
gänzt, Rechtsanwalt C._______ habe in seinem Schreiben vom (…) No-
vember 2017 bestätigt, dass der eingereichte Haftbefehl – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – echt sei. In begründeten Fällen würden Doppel
von Haftbefehlen dem Beschuldigten ausgehändigt. Auch sei das zustän-
dige Gericht dem Stempel auf dem Haftbefehl zu entnehmen. Die
Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die im Brief seiner Ehefrau enthal-
tenen Realkennzeichen zu berücksichtigen. Deren Schilderungen seien
substantiiert und widerspruchsfrei. Es sei auszuschliessen, dass sie die
Vergewaltigung erfunden habe. In der tamilischen Kultur werde eine Ver-
gewaltigung selten zur Anzeige gebracht oder gegenüber Angehörigen aus
Scham offenbart, da man den Ruf der Familie nicht schädigen wolle. Für
einen Unbeteiligten sei es unmöglich, eine solch detailreiche Schilderung
zu erfinden. Sollte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiterhin in Frage
gestellt werden, sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die
Glaubhaftigkeit zusätzlich zu belegen, und es müsse ihm Gelegenheit ge-
boten werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwür-
fen äussern zu können. Er werde nach wie vor von den Behörden in Sri
Lanka gesucht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aufgrund
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seines Profils (Verdacht auf Unterstützung der LTTE und über vierjähriger
Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora-Zentrum) eine Verhaftung und
schwere Folter. Schliesslich machte er allgemeine Ausführungen zur Si-
cherheitslage in Sri Lanka.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Wegweisungsvollzug
wird in den entsprechenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______
vom (…) November 2017 (in Kopie), eine Liste von Anwälten in Sri Lanka
und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Ti-
tel: "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016 zu
Sri Lanka: Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von
Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen" ein.
G.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 bestätigte die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
H.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Schweizerische Botschaft in Colombo um Überprüfung des
Schreibens von Rechtsanwalt C._______ vom (…) Februar 2017 und des
Haftbefehls vom (…) 2016.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies es da-
gegen ab.
J.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 erkannte die Schweizerische Botschaft
in Colombo die Dokumente als Fälschungen. Rechtsanwalt C._______
habe dies bezüglich des Schreibens vom (…) Februar 2017 bestätigt. Sie
führte ferner aus, es könne nicht vertraulich abgeklärt werden, ob gegen
den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliege und sein Profil entspreche
nicht den Personen, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch von Interesse für
die Sicherheitsbehörden seien.
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Seite 7
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und
-antwort und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 6. April
2018 eine Stellungnahme ein und führte aus, er könne zur Botschaftsant-
wort keine Stellung beziehen, da nicht ersichtlich sei, worauf die Botschaft
ihre Annahmen stütze. Wenn nicht mit Sicherheit abgeklärt werden könne,
ob er gesucht werde, sei e contrario davon auszugehen, dass seine Vor-
bringen korrekt seien. Schliesslich sei die Aussage der Botschaft, wonach
sein Profil nicht den Personen entspreche, welche zum jetzigen Zeitpunkt
noch von Interesse seien, aus den Akten zu weisen. Die Botschaft habe
nicht die vollständigen Akten zur Einsicht gehabt und sei deshalb nicht in
der Lage, seine Gefährdung zu beurteilen.
M.
Am 15. Mai 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo telefonisch um ergänzende Angaben zur Bot-
schaftsantwort vom 29. Januar 2018. Am 24. Mai 2018 ging beim Gericht
ein entsprechendes Schreiben der Botschaft ein.
Die Botschaft führte aus, der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbe-
fehl sei nicht echt. Die darauf ersichtliche Fallnummer sei nicht korrekt und
der Fall könne so nicht identifiziert werden. Es würden Gerichtshausnum-
mer und das Jahr fehlen. Unter der Rubrik "Person to whom the warrant is
directed" stehe an Stelle eines Namens ein Datum. Schliesslich werde ein
Haftbefehl der gesuchten Person nie ausgehändigt. Ohne Gerichtsfallnum-
mer könne nicht vertraulich abgeklärt werden, ob ein Haftbefehl gegen eine
Person vorliege.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in das Schreiben der Bot-
schaft vom 15. Mai 2018 und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein.
O.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stel-
lungnahme vom 16. Juli 2018 fest, die Schweizerische Botschaft in Co-
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Seite 8
lombo habe gemäss Angaben des Rechtsanwalts C._______ keine Abklä-
rungen bei diesem getätigt. Ferner treffe nicht zu, dass ein Haftbefehl be-
ziehungsweise ein Auszug davon der gesuchten Person nicht ausgehän-
digt werde. Das zuständige Gericht sei auf dem Haftbefehl aufgeführt. Das
Jahr der Ausstellung des Haftbefehls sei nicht obligatorisch. Das Ausstell-
datum sei dagegen erwähnt. Es treffe zwar zu, dass unter der Rubrik "Per-
son to whom the warrant is directed" ein Datum stehe; dies entspreche der
Praxis, wenn der Haftbefehl dem Rechtsvertreter persönlich ausgehändigt
werde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen gefälschten Haftbe-
fehl zu den Akten gegeben, hätte er mit Sicherheit darauf geachtet, dass
dieser perfekt und vollständig ausgefüllt worden wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1•7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 9
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.6 Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen ist neu Richterin Mu-
riel Beck Kadima für die Instruktion dieses Verfahrens zuständig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (inkl. Begrün-
dungspflicht) und des Willkürverbots vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und
E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege
ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Schilderungen sei-
ner Ehefrau im Brief vom 11. April 2017 als nicht glaubhaft und den Haft-
befehl als Fälschung erachtet. Die Ausführungen seiner Ehefrau würden
eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten.
3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (aArt. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
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Seite 10
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043).
Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 7 AsylG für die Beweiswürdigung das Be-
weismass der Glaubhaftmachung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid
dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
3.1.2 Hinsichtlich des Haftbefehls ist keine falsche Würdigung durch die
Vorinstanz festzustellen. Aus den dem Gericht zugänglichen Quellen geht
zwar – entgegen der Ansicht des SEM als auch der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo – hervor, dass ein Haftbefehl von der betroffenen Person
erhältlich gemacht werden kann. So müsse gemäss einem Vertreter der
Nichtregierungsorganisation Forum for Human Dignity (FHD), der in der
Abklärung der kanadischen Migrationsbehörde von 2002 zitiert wird, ein
Haftbefehl der gesuchten Person persönlich ausgehändigt werden: "must
be hand-delivered to the individual named in them", wobei es in der Praxis
zu Abweichungen von dieser Regel komme (vgl. Immigration and Refugee
Board of Canada, Sri Lanka: Arrest warrant issuance procedures; whether
a neighbour or family member can receive an arrest warrant on behalf of
another person [2001-January 2002], 04.02.2002
, abgerufen am
04.12.2018). Auch soll es möglich sein, eine Kopie des Haftbefehls zu er-
halten. So wurde in einem Verfahren am UK Upper Tribunal von Juli 2017
auf das Prozedere für die Ausstellung einer Kopie der Gerichtsakten ver-
wiesen, zu welchen auch die Kopie des Haftbefehls gehört (vgl. UK Upper
Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive – confidentiality] Sri Lanka
[2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, /sites/www.asylumlawdata/files/aldfiles/Article%2022%
20APD%2014%20MArch%202017.pdf >, abgerufen am 10.12.2018). So-
gar auf der Website der Schweizerischen Botschaft in Colombo selbst kann
dem Merkblatt für den Antrag eines humanitären Visums der Hinweis ent-
nommen werden, die beantragende Person solle dem Antrag wenn mög-
lich Haftbefehle und/oder Haftbescheinigungen beilegen (vgl. Eidgenössi-
sches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Checklist for Huma-
E-6720/2017
Seite 11
nitarian Visa [only to Switzerland], undatiert, /dam/countries/countries-content/sri-lanka/en/Sri-Lanka-Visarequi-
rements-Humanitarian_EN.pdf >, abgerufen am 10.12.2018). Dem Be-
schwerdeführer kann somit zugestimmt werden, dass der Umstand allein,
dass er im Besitz eines Doppels des Haftbefehls ist, nicht den Schluss auf
eine Fälschung zulässt. Hingegen sind die Ausführungen der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo, wonach die Fallnummer nicht korrekt aufge-
führt sei und unter "Person to whom the warrant is directed" ein Datum und
nicht ein Name steht, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach Letzteres gängige Praxis sei, wenn der Haftbe-
fehl dem Rechtsvertreter des Gesuchten ausgestellt werde, geht aus kei-
ner der dem Gericht zugänglichen Quellen hervor. Ferner sind weder die
Gerichtshausnummer noch das Jahr der auf dem Haftbefehl aufgeführten
Fallnummer zu entnehmen. Der Umstand, dass das Datum und das zu-
ständige Gericht an einer anderen Stelle auf dem Haftbefehl vermerkt sind,
vermag die Zweifel an der Echtheit des Dokuments nicht zu relativieren,
kann doch gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Colombo
mit einer Fallnummer ohne Gerichtshausnummer und Jahr kein Fall iden-
tifiziert werden (vgl. auch UK Upper Tribunal, a.a.O., S. 19). Bezeichnend
erscheint auch der Umstand, dass den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers nicht zu entnehmen ist, wann und von wem er vom Bestehen des Haft-
befehls erfahren haben soll. Er gibt lediglich an, sein Anwalt habe die Her-
ausgabe des Haftbefehls erwirkt. So vermag es denn auch zu erstaunen,
dass der Beschwerdeführer den Haftbefehl, der bereits am (…) 2016 aus-
gestellt worden sein soll, erst Ende November 2017 (Zeitpunkt der Einrei-
chung des zweiten Asylgesuchs) dem SEM zur Kenntnis brachte. Des Wei-
teren unterliegt der Beschwerdeführer einem Logikfehler, wenn er vor-
bringt, aus dem Umstand, dass nicht vertraulich abgeklärt werden könne,
ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, e contrario davon auszugehen sei,
dass Letzteres der Fall sei. Die faktische Möglichkeit einer vertraulichen
Überprüfung einer Behauptung sagt nichts über deren Wahrheitsgehalt
aus. Im Übrigen vermag es zu erstaunen, dass sich der Beschwerdeführer
nicht vor oder zumindest während seines Revisionsverfahrens im Jahr
2016 nach dem Stand der geltend gemachten Fahndung nach ihm in Sri
Lanka – was sein Kernvorbringen bildet – bei seiner Familie erkundigt hat,
sondern erst nach dessen Abschluss. Zusammenfassend ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es sich beim Haftbefehl vom (…) 2016 um eine Fäl-
schung handelt. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene einge-
reichte Schreiben vom (…) November 2017 nichts zu ändern, da zum einen
zweifelhaft ist, ob dieses tatsächlich von Rechtsanwalt C._______ verfasst
E-6720/2017
Seite 12
wurde, zum anderen der Inhalt dieses Schreibens die Zweifel an der Echt-
heit des Haftbefehls nicht aufzuwiegen vermag (vgl. zur Problematik von
Missbräuchen im Zusammenhang mit "attorney letters" UK Upper Tribunal,
a.a.O., S. 17 ff.).
3.1.3 Bezüglich der Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Colombo befragt und
in der Folge von Beamten des CID belästigt wurde. Hingegen ist – auch
aufgrund der vorstehenden Erwägungen – nicht davon auszugehen, dass
sich diese Vorfälle im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Be-
schwerdeführer ereignet haben. Seine Vorbringen im Rahmen des ersten
Asylgesuchs, wonach er von Armeeangehörigen belästigt worden sei, wur-
den als nicht glaubhaft erachtet. Er war nie Mitglied der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) und unterstützte diese auch auf keine Art und Weise
(vgl. vorinstanzliche Akten A4 F7.02). Es ist folglich nachvollziehbar, dass
das SEM den Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers als ungenügend
für die Stützung der Glaubhaftmachung von dessen Asylvorbringen erach-
tete. Daran vermag auch das Schreiben vom (…) Februar 2017, auch wenn
es entgegen den Erkenntnissen der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo von Rechtsanwalt C._______ verfasst worden wäre, nichts zu än-
dern, basiert dieses doch auf den Angaben des Beschwerdeführers.
3.1.4 Zusammengefasst ist keine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennbar.
3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs wie folgt: Das SEM habe eine Anhörung seiner Ehefrau durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo verweigert. Zudem habe es die Ak-
ten N (…) nicht beigezogen. Aus diesen gehe hervor, dass der Vater des
Gesuchstellers jenes Verfahrens durch den sri-lankischen Geheimdienst
beseitigt worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE mit Trans-
portdiensten unterstützt zu haben. Dieses Schicksal drohe auch dem Be-
schwerdeführer. Des Weiteren habe das SEM die Befragung seiner Ehe-
frau und seines Adoptivsohns durch das CID nicht berücksichtigt. Zudem
rügt er eine Begründungspflichtverletzung durch das SEM, weil sich dieses
nicht mit den „positiven Elementen“ (Detailreichtum) für die Annahme der
Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ehefrau auseinandergesetzt habe.
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein-
greifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der
E-6720/2017
Seite 13
Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernst-
haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,
die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei-
nen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1).
3.2.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obenge-
nannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend
begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinan-
dersetzen muss. Insbesondere legte diese genügend ausführlich dar, wes-
halb sie den Inhalt des Briefes der Ehefrau als nicht geeignet für die Stüt-
zung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erachtete. Der
Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz widerspreche sich und
verletze damit ihre Begründungspflicht, wenn sie einleitend ausführe, seine
Ehefrau schildere die Ereignisse im Brief vom 11. April 2017 detailliert,
diese aber als nicht glaubhaft qualifiziere. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz fasste mit ihrer Formulierung (im Konjunktiv) lediglich zu-
sammen, was der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylge-
suchs geltend machte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai
2017, S. 5) und legte damit nicht ihre Einschätzung des Briefinhalts dar.
Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Vorinstanz zur mündlichen
Anhörung seiner Ehefrau ableiten. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Be-
weiswürdigung von einer Anhörung absehen, begründete sie doch, wes-
halb eine solche an ihrer Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. Glei-
ches gilt für den Beizug der Akten N (…).
3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die von der Vor-
instanz vorgenommene Beweiswürdigung sei willkürlich.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
E-6720/2017
Seite 14
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist ersichtlich, dass
und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeich-
nete Beweiswürdigung des SEM unter die obgenannte Definition zu sub-
sumieren ist. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Erwägungen zum Asylpunkt beziehungsweise zur Flüchtlingseigen-
schaft – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist da-
her als unbegründet zu qualifizieren.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen in Frage gestellt würde, folgende Beweisanträge: Es sei ihm
eine angemessene Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit zusätzlich zu
belegen und es müsse ihm Gelegenheit geboten werden, sich im Rahmen
einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können.
Der Beschwerdeführer präzisiert nicht, welche Beweismittel er zur Stüt-
zung welcher Sachverhaltselemente nachreichen möchte, weshalb der An-
trag bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Zudem wäre es ihm zumin-
dest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht oblegen, Beweismittel beizubringen, zumal er
dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte.
Ferner kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer
weiteren Anhörung verzichtet werden, hatte der Beschwerdeführer doch
Gelegenheit, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die neu behaupteten
Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Die Beweisan-
träge sind abzuweisen.
E-6720/2017
Seite 15
6.
Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesver-
waltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz des Profils des Beschwerdeführers von folgendem – bereits von der
Vorinstanz festgestellten – Sachverhalt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem Auslandaufenthalt von fünfeinhalb Jah-
ren nach Sri Lanka zurückkehren würde. Dass gegen ihn ein Haftbefehl
vorliegt, sich das Verhör seines Adoptivsohns sowie seiner Ehefrau und die
Übergriffe dieser gegenüber seitens der sri-lankischen Beamten im Zusam-
menhang mit der Suche nach ihm ereignet haben, ist nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Vorab ist – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer – festzu-
halten, dass es Aufgabe des Gerichts und nicht der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo ist, seine Gefährdung in Sri Lanka zu beurteilen. Die
entsprechende Aussage der Botschaft wird denn auch bei der nachfolgen-
den Beurteilung nicht berücksichtigt.
7.3 Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits anlässlich des ersten
Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Nachdem diese mit Urteil
E-7097/2015 vom 20. November 2015 als nicht glaubhaft beurteilt worden
sind und er auch im vorliegenden Verfahren nichts eingereicht hat, was
diese Feststellung relativieren könnte, ist nicht weiter darauf einzugehen.
7.4 Das Gericht folgt der Einschätzung des SEM, dass auch die neu be-
haupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren nicht glaubhaft ausgefallen sind (vgl. angefochtene Verfügung
und E. 3.1.2 f. und E. 6). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die
E-6720/2017
Seite 16
eingereichten Beweismittel eine vormals bereits als unglaubhaft erachtete
Verfolgungsgeschichte stützen sollten, zumal der neu eingereichte Haftbe-
fehl als Fälschung und das Schreiben des Anwalts als mutmassliche Fäl-
schung erkannt wurden.
7.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlings-
eigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver) Nachfluchtgründe anzuer-
kennen wäre respektive ihm Asyl zu gewähren wäre (vgl. Art. 54 AsylG).
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer weist keine Verbindung zu den LTTE auf und macht
keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Entsprechend erfüllt er keine der
oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamili-
schen Ethnie und der rund fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann
er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persön-
lich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten.
7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-6720/2017
Seite 17
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6720/2017
Seite 18
9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Zur Stützung seiner Vor-
bringen verweist er auf den Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Das
Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Be-
hörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach ei-
ner Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Zu-
dem würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen.
9.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert weder der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018
noch die heutigen politischen Veränderungen etwas an der Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Ta-
milen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus dem Bericht der SFH vom
14. Oktober 2016 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, bezieht
sich dieser lediglich auf die allgemeine (Sicherheits-) Lage in der Nordpro-
vinz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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Seite 19
9.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Ereignisse (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka
nach Auflösung des Parlaments in politischer Krise, 27.10.2018,
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684 >, abgerufen am 06.12.2018). Nach ei-
ner eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern
und seinen Schwiegereltern in D._______, Bezirk B._______ (vgl. A4
F2.01). Drei Brüder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Sri Lanka,
davon einer in B._______ (vgl. A15 F46 ff.). Der Beschwerdeführer be-
suchte die Schule während zwölf Jahren und arbeitete danach als (…) (vgl.
A4 F1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird auf-
bauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. aArt. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indes an-
gesichts des mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11.2 Der Beschwerdeführer focht – jedoch ohne Begründung – die Ableh-
nung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das SEM an.
Die Vorinstanz lehnte sein Gesuch ab, da es seine Begehren als aussichts-
los bewertete. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine falsche Rechtsanwen-
dung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
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