Abtei lung V
E-672/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
alias Y._______, geboren (...),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-672/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 17. Oktober 2008 verliess und am 9. November 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) voll-
jährig geworden ist,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 9. De-
zember 2009 summarisch befragt und am 2. Februar 2010 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus A._______,
dass er seit Ende des Jahres 2006 (A21, S. 6) beziehungsweise
Anfang des Jahres 2007 (A1, S. 6) Probleme mit seiner dem Islam
angehörenden Familie, insbesondere seiner Mutter, gehabt habe, weil
er eine katholische Freundin gehabt habe und wegen ihr Mitte 2007
zum katholischen Glauben konvertiert sei,
dass seine Mutter ihn mit dem Tod bedroht und geschlagen habe,
wobei sie ihn an einem Auge verletzt habe, und ihn aufgefordert habe,
das Haus zu verlassen,
dass er in der Folge beim Bruder seiner Freundin gelebt und während
sechs Monaten als (...) gearbeitet habe, um die notwendigen finan-
ziellen Mittel für die Ausreise zu verdienen,
dass er ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, über
Mauretanien und B._______, Spanien nach Italien gereist sei, wo er
sich etwa sieben bis acht Monate in C._______ und D._______ ohne
Aufenthaltsstatus aufgehalten habe,
dass er sich schliesslich entschlossen habe, Italien zu verlassen, da
ihn seine in C._______ lebende (...) nicht habe aufnehmen wollen, und
er deshalb in Italien kein Aufenthaltsrecht erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz am 6. No-
vember 2009 durch die Grenzwachtbehörden angehalten und ein sich
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in seinem Besitz befindlicher senegalesischer Reisepass, welcher sich
als gefälscht herausstellte, beschlagnahmt wurde,
dass dieses Dokument dem Beschwerdeführer angeblich während sei-
nes Aufenthalts in Italien aus dem Senegal zugestellt worden war,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Senegal sei
vom Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als „safe country“ im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass demnach auf Asylgesuche senegalesischer Asylsuchender nicht
eingetreten werde, ausser es würden sich Hinweise auf eine Verfol-
gung ergeben, welche geeignet wären, die Regelvermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
bewerten seien,
dass er namentlich widersprüchliche zeitliche Aussagen zu seinen
angeblichen Problemen mit seinen Eltern gemacht habe, und nicht in
der Lage gewesen sei, Angaben zum katholischen Glauben, zu wel-
chem er nach seinen Angaben konvertiert habe, zu machen,
dass er ferner anlässlich der Anhörung durch das BFM die Todesdro-
hungen durch seine Mutter im Rahmen der freien Schilderung seiner
Asylgründe nicht erwähnt, sondern erst am Schluss der Befragung vor-
gebracht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua-
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liter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um vorsorgliche Aussetzung allfälliger Vollzugsmass-
nahmen ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom
Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 den Senegal
als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vor-
instanz teilt, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kei-
ne glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche geeig-
net wären, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen,
dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche und vage zeitliche
Angaben zu seinen angeblichen familiären Problemen gemacht hat
und zudem die geschilderten Umstände der Konvertierung zum Katho-
lizismus als überaus unsubstanziiert und lebensfremd zu bewerten
sind,
dass ferner zu beachten ist, dass er nach eigenen Angaben sein Hei-
matland erst sechs Monate nach der Vertreibung durch seine Mutter
verlassen und nicht geltend gemacht hat, dass er in der Zwischenzeit
irgendwelchen Schikanen ausgesetzt gewesen wäre,
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dass bei dieser Ausgangslage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise eine relevante Verfolgung drohte,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im We-
sentlichen gerügt wird, er habe entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz substanzielle Hinweise auf ihm drohende Verfolgung gemacht,
ohne dass aber auf die Erwägungen des BFM im Einzelnen einge-
gangen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu
führen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine
Beschwerdeergänzung vorbehält und darauf hinweist, dass die Be-
schwerdefrist extrem kurz und nicht völkerrechtskonform sei,
dass diese Rüge nicht zu hören ist, da die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen nach Auffassung des Gerichts weder völkerrechts- noch
verfassungswidrig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3) und der Be-
schwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe sogar zwei Tage vor Ablauf
der Frist eingereicht hat,
dass dementsprechend eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht ab-
zuwarten ist, zumal deren Gegenstand in keiner Weise definiert wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung allfälliger Vollzugsmass-
nahmen durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ds Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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