Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6722/2011
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am 9(…),
Kosovo,
alle vertreten durch D._______, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Volkszugehörige der Gorani mit letztem
Wohnsitz in E._______, Kosovo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 20. September 2011 und gelangten über ihnen
unbekannte Länder am 24. September 2011 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Am 6. Oktober 2011 wurden sie im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ summarisch befragt. Am 22. November 2011 folgten
ausführliche direkte Anhörungen durch das Bundesamt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im
Wesentlichen damit, sie hätten im September 2010 gegen den Willen
ihrer Eltern in G._______ (standesamtlich) geheiratet. Deshalb seien sie
von ihren Familien verstossen worden. Seither hätten sie bei
verschiedenen Bekannten gelebt und immer eine neue Bleibe suchen
müssen. Die Beschwerdeführerin sei wegen der bevorstehenden
schwierigen Geburt ihres Kindes nach G._______ gereist, wo sie im April
2011 in einer Privatklinik entbunden habe. Der Beschwerdeführer habe in
G._______ eine Wohnung gemietet und vergeblich eine Arbeit gesucht.
Diese Suche sei deshalb erfolglos gewesen, da ihn wegen seines
"kosovarischen" Namens niemand habe einstellen wollen. Aus diesem
Grund hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, in den
Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich
(Arbeitstätigkeit). Mitte Juni 2011 sei er auf dem Weg ins Dorf von
Unbekannten zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden,
falls er gegen die Angreifer bei der Polizei Anzeige erstatte. Zirka zwei
Wochen später sei auch die Beschwerdeführerin von einem ihr
unbekannten Albaner auf offener Strasse angegriffen, gewürgt und an
intimen Körperstellen berührt worden. Dank dem Eingreifen eines
Passanten sei es nicht zur Vergewaltigung gekommen. Sie habe diesen
Vorfall ihrem Ehemann erst einige Tage später berichtet. Sie hätten bei
der Polizei keine Anzeige erstattet. Aus diesen Gründen hätten sie sich
zur Ausreise entschlossen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen Arztbericht
vom 23. August 2011 aus H._______ den Beschwerdeführer betreffend
zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2011 – eröffnet am 26. November 2011
– lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Den Vollzug der Wegweisung in
den Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (Poststempel: 14. Dezember 2011)
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und sinngemäss um Gewährung von Asyl. Sie seien in der Schweiz als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend dargetan wird, um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(vgl. Art. 111 Bst. e AsylG).
1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E6722/2011
Seite 5
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch
unbekannte Albaner sei anzuführen, dass es im Kosovo in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani,
gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen
ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.
Februar 2008 sei im Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine
internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo
bestünden mit der UNOVerwaltung (UNMIK) und der EU zwei
internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete
Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen
unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines
statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte
sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und
seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu
schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte
regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden
weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue
kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte
zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
vorliegend nicht asylrelevant. Weiter würden die geltend gemachten
Probleme, welche die Beschwerdeführenden durch ihre Heirat
hervorgerufen hätten, nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe, sondern aufgrund von familiären Zerwürfnissen und sozialen
Strukturen erfolgen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass die Beschwerdeführenden in einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten
Eigenschaft verfolgt würden. Der eingereichte Arztbericht bestätige zwar
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die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei jedoch nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, entgegen der
Argumentation der Vorinstanz erhalte die Minderheit der Gorani keinen
Schutz durch die polizeilichen Organe und Rechtsinstanzen, wobei auch
die Verantwortlichen im Kosovo nichts dafür unternehmen würden. So
hätten viele Gorani gewisse Gebiete im Kosovo verlassen. Viele Dörfer
seien vernichtet worden, Häuser in Brand gesteckt, Vieh gestohlen und
Wiesen und Äcker vernichtet worden. Übrig blieben die alten und kranken
Leute, die keinen anderen Zufluchtsort finden würden. Viele Gorani seien
ausgereist. Aus diesen Gründen sei verständlich, dass die
Beschwerdeführenden die geltend gemachten Angriffe bei der Polizei
nicht zur Anzeige gebracht hätten. Überdies würden die Angreifer nicht
zur Rechenschaft gezogen und sogar in Schutz genommen. Die
Beschwerdeführenden hätten sich in einer ausweglosen Situation
befunden und hätten als einzigen Ausweg die Flucht gehabt. Entgegen
der Meinung der Vorinstanz finde eine ethnische Säuberung statt, wobei
alle Ethnien im Kosovo dasselbe Schicksal teilen würden. Trotz der
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos seien sie in grundlegenden
Menschenrechten (Sprache, Bewegung, Arbeit) benachteiligt. Im Übrigen
hätten sie bezüglich des Widerstands ihrer Eltern im Zusammenhang mit
der Eheschliessung keine Gefährdung ihres Lebens äussern wollen.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zu
sammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu
Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete.
5.2. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
bisher zuständigen Behörden im Kosovo – im Rahmen ihrer
Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen
und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen
nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Die Vertreter der
neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung
im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die
sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus"
des Sondergesandten des UNOGeneralsekretärs für den Prozess zur
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Bestimmung des künftigen Status vom Kosovo ergeben, vollumfänglich
zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der
goranischen Ethnie im Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut
integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004
grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die
Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige
ethnischer Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben,
sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch
ethnisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen
Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen
Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
5.3. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn einerseits diesen ein Motiv nach Art. 3
AsylG zugrunde liege und anderseits der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten
würden von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgt.
Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen
durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe
Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die
Beschwerdeführenden sind nicht asylrelevant, da ihnen die Möglichkeit
offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um
Schutz zu ersuchen. Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar,
dass ihnen staatlicher Schutz verweigert worden wäre; vielmehr hat sich
weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin an die Polizei
gewandt, um Anzeige gegen die Unbekannten zu erstatten, obwohl ihnen
dies zuzumuten gewesen wäre. Überdies soll ein Passant der
Beschwerdeführerin zu Hilfe geeilt sein, der sich allenfalls als Zeuge zur
Verfügung gestellt hätte. Aus diesen Gründen kann der Polizei auch nicht
vorgeworfen werden, sie hätte nichts unternommen. Aufgrund der
Aktenlage ist somit nicht hinreichend dargelegt, dass der kosovarische
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Staat den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder
in Zukunft verweigern würde.
Die ihnen angeblich seitens Familienangehörigen zugetragenen Nachteile
sind ihrerseits schon mangels Motiv nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde
führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der
Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
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unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der
allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsache,
dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht
Diskriminierungen – so auch von Seiten privater Dritter – ausgesetzt sind,
lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo
sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen
Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit
einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine
aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem
sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen
Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden
seien jung und gesund. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als
(Berufe) abgeschlossen. Er verfüge zwar über keine grosse
Berufserfahrung in dieser Branche, habe jedoch (Arbeitsort) und vor der
Ausreise in einer (Arbeitsort) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden
verfügten zudem über ein weites und tragfähiges Verwandtschafts und
Beziehungsnetz in H._______. Zudem lebe ein Onkel des
Beschwerdeführers in I._______. Von ihm könne eventuell auch eine
gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden. Die
Beschwerdeführenden hätten zudem Wege gefunden, um ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sollte ihnen daher möglich sein, trotz
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Seite 11
der wirtschaftlich schwierigen Lage sich erneut eine neue Existenz
aufzubauen und Zugang zu der Gemeinschaft zu finden.
7.3.2. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus,
sie seien als Angehörige einer ethnischen Minderheit im Kosovo
Benachteiligungen wegen ihrer Sprache und Herkunft ausgesetzt.
7.3.3. Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile
der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der Gorani an. Was
ihre allgemeine Lage betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den
Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und „Ägypter“ (vgl. BVGE
2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den KosovoSerben schon immer
eine höhere Toleranz entgegengebracht. Gemäss aktueller
Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche
Gebiete des Kosovo – mit Ausnahme der Region von Mitrovica – als
zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D
6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6).
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer
Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese
Ethnie die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel
gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7846/2008
vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die
Reintegration in den Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig
sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung
derselben zu begründen.
7.3.4. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sind folgende Aspekte zu beachten. Die
Beschwerdeführenden verfügen beide über einen Schulabschluss. Der
Beschwerdeführer hat einen Berufsabschluss sowie Berufserfahrungen
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(Arbeitsort) und in der (Arbeitsort). Die Beschwerdeführerin will
gelegentlich (Arbeitstätigkeit) (vgl. A6, S. 4 und A7, S. 4). Sie verfügen im
Kosovo – insbesondere in ihrem Heimatdorf, wo sie eigenen Angaben
zufolge vor ihrer Ausreise gewohnt haben – über ein familiäres
Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können, wenn auch gewisse
familiäre Konflikte bestehen sollen. Immerhin sollen zwei Geschwister
Trauzeugen bei der zivilen Trauung der Beschwerdeführenden in
G._______ gewesen sein (vgl. A14. S. 3 f.; A15, S. 4). Zudem können sie
auch auf die gegenseitige Unterstützung und diejenige durch ihre im Dorf
wohnhaften Verwandten bei der Bewältigung des Alltags mit einem
Kleinkind zählen. Insgesamt sind gute Voraussetzungen vorhanden, um
in ihrer Heimat – auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten
Arbeitsmarktlage – in absehbarer Zeit für ihren Unterhalt aufzukommen.
7.3.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins
gesamt als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: