Abtei lung V
E-6723/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. phil. Chantal Bratschi [..]
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6723/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
20. Januar 2008 verliess und am 19. August 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie keine Ausweispapiere vorlegte, worauf sie mit einem Infor-
mationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass sie am 11. September 2008 im Transitzentrum Altstätten summa-
risch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Hei-
matlandes befragt wurde,
dass sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton [...] zuge-
wiesen wurde,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten
vom 11. September 2008 angab, sie habe alleine mit ihrem Vater in ei-
nem Dorf namens B._______ gewohnt,
dass sie ihrem Vater zu Hause geholfen habe, [...] zu verkaufen,
dass ihr Vater am 27. Tikint 2000 (Oktober bzw. November 2007) von
äthiopischen Beamten aus politischen Gründen festgenommen worden
sei,
dass ihr Beamte am 19. Thasas 2000 (Dezember 2007) mitgeteilt hät-
ten, ihr Vater sei im Gefängnis gestorben,
dass der Vater Mitglied der Partei C._______ gewesen sei und sich
seit etwa drei Jahren mit anderen Mitgliedern versammelt habe,
dass er bereits vor drei Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, wo-
bei sie den Grund nicht kenne,
dass sie zu Hause oft von Beamten aufgesucht worden sei und diese
das Haus durchsucht hätten, wobei sie behauptet hätten, es befänden
sich noch Schreiben und Flugblätter dort,
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dass sie nach dem Tode auf der Gemeinde diesbezügliche Erkundi-
gungen habe einholen wollen, man ihr jedoch gesagt habe, dass sie
kein Recht zu solchen Fragen habe und mit einer Strafe rechnen müs-
se,
dass sie von den Beamten in der Folge auch wegen eines guten
Freundes des Vaters, welcher ihr habe helfen wollen, bedroht worden
sei,
dass ihr, ausser dass sie von den Beamten hin- und hergestossen
worden sei, nichts passiert sei,
dass sie Angst bekommen und deshalb diesen Freund um Fluchthilfe
gebeten habe,
dass sie - nach Ausweispapieren gefragt - angab, nie ein Ausweisdo-
kument besessen zu haben,
dass sie zwecks Papierbeschaffung bestenfalls eine Patin kontaktieren
könne, da sie in Äthiopien keine nahen Verwandten mehr habe,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 gemäss Art. 29.
Abs. 1 AsylG einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört wurde
und auf die dortigen Angaben, soweit von Relevanz, in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2008 (Datum der Einga-
be und des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung des
Asylgesuches, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche nam-
haft zu machen vermag und auf Beschwerdeebene dazu keine Stel-
lung mehr genommen wird,
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dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 2
und 3) verwiesen werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Gesuchsbegrün-
dung sodann anführte, die Beschwerdeführerin habe zur Parteimit-
gliedschaft ihres Vater, den Umständen der Inhaftierung sowie zu den
Örtlichkeiten in B._______ widersprüchliche und unsubstanziierte
Angaben gemacht, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten,
dass es die einschlägigen Protokollstellen anführte und feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle weder die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG, noch würden zusätzliche Abklärungen hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich sein,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass die Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort
B._______ in der Tat nur vage Angaben zu machen vermochte und
auch die weitere Kenntnis ihrer behaupteten Herkunftsregion und des
Reiseweges nach Sudan Zweifel aufkommen lässt,
dass sie beispielsweise hinsichtlich ihres Herkunftsdorfes nicht wuss-
te, wie viele Leute dort leben beziehungsweise aus wievielen Häusern
es bestehe und ob es überhaupt über ein Gefängnis verfüge (A1/10, S.
6; A9/16, S. 4),
dass sie keine umliegenden Dörfer zu nennen vermochte und stattdes-
sen teilweise weit entfernte Orte wie die Stadt D._______ (100 km
südöstlich von E._________, welches bereits zirka 140 km nordöstlich
von B._______liegt) nannte (A9/16. S. 4),
dass sie auch den Namen des Gebirges nicht wusste, welches an
B._______ grenzt,
dass sie darüberhinaus auch keine der neun Provinzen zu nennen ver-
mochte und stattdessen vier Ortschaften, darunter das mehrfach er-
wähnte E._______, nannte,
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dass auch die Darstellung des Reiseweges Zweifel aufkommen lässt,
gab sie doch fälschlicherweise an, der Grenzort Metema liege auf su-
danesischer Seite (A9/16, S. 10),
dass das BFM als weiteres Unglaubhaftigkeitselement im angefochte-
nen Entscheid die divergierenden Schilderungen im Zusammenhang
mit der Verhaftung/Ermordung und der politischen Tätigkeit des Vaters
anführte,
dass die Beschwerdeführerin im Transitzentrum Altstätten in der Tat
angab, ihr Vater habe als Mitglied der C._______ zu Hause
Versammlungen abgehalten, sei deswegen von Beamten abgeholt
worden und angeblich im Gefängnis zu Tode gekommen (A1/10, S. 5),
dass sie demgegenüber bei der direkten Anhörung angab, sie wisse
weder, ob ihr Vater in einer Partei gewesen sei, noch, wo er zu Tode
gekommen sei (A9/16, S. 5),
dass der Vater überdies zu Hause keine Sitzungen abgehalten habe
(A9/16, S. 13),
dass weiter auch die Schilderungen zu den im Hause aufbewahrten
Dokumenten, an welchen die Beamten interessiert gewesen seien,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin nämlich an einer Stelle angab, der
Freund des Vaters habe die Dokumente, deren Versteck sie im Hause
selbst nicht gefunden habe, zwei Tage nach der Todesmitteilung mitge-
nommen (A9/16, S. 8), an anderer Stelle jedoch ausführte, der Be-
kannte habe die Dokumente bereits kurz nach der Verhaftung abgeholt
(A9/16, S. 13),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken vermögen,
dass der Einwand, bei den Aussagen im Transitzentrum Altstätten
habe die Beschwerdeführerin als Folge der Geheimniskrämerei ihres
Vaters nur Vermutungen zu Protokoll gegeben, nicht zu überzeugen
vermag,
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dass Gleiches auch für den Erklärungsversuch gilt, wonach die Be-
schwerdeführerin mit der Aussage, ihr Vater sei im Gefängnis gestor-
ben, nur habe aussagen wollen, dieser sei in Haft gestorben,
dass der Gesprächsverlauf im Transitzentrum Altstätten eine diesbe-
zügliche Klärung bereits aufgedrängt hätte, die Beschwerdeführerin
stattdessen auf Nachfrage hin anführte, sie wisse nicht, in welchem
Gefängnis von B._______ der Vater inhaftiert gewesen sei
beziehungsweise – auf weitere Nachfrage - sie habe keine Ahnung, ob
es in ihrem Dorf mehrere Gefängnisse gebe,
dass diese Erklärungsversuche vielmehr auf eine konstruierte Ge-
suchsbegründung hindeuten,
dass weiter auch der Einwand in der Beschwerde zur angeblich ersten
Verhaftung des Vaters vor drei Jahren (vgl. Beschwerdeschrift Seite 6
oben) nicht zu überzeugen vermag, gab die Beschwerdeführerin doch
im Transitzentrum Altstätten zu Protokoll, den Grund der damaligen In-
haftierung und späteren Entlassung aus dem Gefängnis nicht zu wis-
sen (A1/10, S. 6),
dass bei dieser Sachlage anlässlich der direkten Anhörung keine Ver-
anlassung mehr bestand, auf dieses vage Vorbringen zurückzukom-
men,
dass nach diesen Erwägungen die Einschätzung in der Beschwerde,
wonach die angefochtene Verfügung einzig auf gesuchten und konstru-
ierten Widersprüchen basiere, vom Bundesverwaltungsgericht nicht
geteilt werden kann,
dass aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Er-
wägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensicht-
lich sind,
dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass aufgrund der vagen und unzulänglichen Angaben der Beschwer-
deführerin sodann nicht davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Hei-
matland über kein Beziehungsnetz verfügt,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung der jungen und - soweit
aktenkundig - gesunden Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind,
da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewie-
sen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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