B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6724/2017
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Russland,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Oktober 2017 / E-5385/2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchsteller am 9. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuch-
ten,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche mit Verfü-
gung vom 28. Januar 2016 ablehnte,
dass eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 abgewiesen wurde,
dass ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch mit Urteil E-2690/2016
vom 12. Mai 2016 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2016 beim SEM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichten,
dass das SEM am 16. September 2016 das zuständige kantonale Migrati-
onsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 111b
Abs. 3 AsylG um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs er-
suchte,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. September 2016 ärztliche Be-
richte einreichten und gleichzeitig um Beschleunigung des Verfahrens und
Mitteilung ersuchten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei,
dass das SEM den Gesuchstellern mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 mit-
teilte, es sei bereits wiederholt dargelegt worden, dass ihr Fall aufgrund der
zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer vertieften Überprüfung
bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitern bearbeitet werden
müsse, die entsprechenden Schritte seien unternommen worden und das
SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen,
dass die Gesuchsteller am 16. Mai 2017 und 8. August 2017 weitere Be-
richte einreichten und vorbrachten, die Verfahrensverzögerung schade ih-
rer Gesundheit und sei nicht mehr hinnehmbar,
dass das SEM die Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. August 2017 zur
Beantwortung diverser Fragen aufforderte, die am 24. August 2017 beant-
wortet wurden,
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dass die Gesuchsteller gleichentags ein Schreiben an die stellvertretende
Direktorin des SEM richteten, die mit Schreiben vom 31. August 2017 ant-
wortete und informierte, es seien – nicht zuletzt auch aufgrund der Einga-
ben – aufwändige Abklärungen nötig, die eine gewisse Zeit erfordern wür-
den, das SEM wirke jedoch darauf hin, dass diese möglichst schnell abge-
schlossen würden und sobald alle für den Entscheid relevanten Tatsachen
vorliegen würden, werde nötigenfalls das rechtliche Gehör gewährt und so-
bald möglich eine Verfügung erlassen, ein bestimmtes Datum für den Ent-
scheid könne indes nicht in Aussicht gestellt werden,
dass die Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2017 das SEM
um Akteneinsicht ersuchten und monierten, sie hätten seit drei Wochen
nichts mehr gehört,
dass das SEM mit Schreiben vom 19. September 2017 mitteilte, den Ge-
suchstellern sei bereits am 28. Januar 2016 Akteneinsicht gewährt worden,
zurzeit könne keine Einsicht gewährt werden, da die Untersuchungen zu
den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien, nach deren Ab-
schluss werde auf das Gesuch zurückgekommen, ein genaues Datum
könne indes nicht genannt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde
der Gesuchsteller vom 22. September 2017 mit Urteil E-5385/2017 vom
25. Oktober 2017 mit der Begründung abwies, das SEM habe am 18. sowie
31. August 2017 über den Stand des Verfahrens informiert, den die Ge-
suchsteller durch die wiederholten ergänzenden Eingaben in die Länge ge-
zogen hätten und die zuständige Sachbearbeiterin habe insbesondere am
19. September 2017 eine erneute Nachfrage beantwortet, womit die Be-
schwerde um Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Erhebung unbegründet
gewesen sei,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2017 beantragten,
es sei das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 in Revision zu ziehen
und aufzuheben, das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung
wieder aufzunehmen und die Beschwerde gutzuheissen, in prozessualer
Hinsicht sei – unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt
– die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich abschliessend über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Staatssekretariats entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die
entsprechenden Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können,
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzu-
treten ist,
dass vorgebracht wird, es sei vorliegend Art. 121 Bst. c BGG anwendbar,
weil das Gericht einen expliziten Antrag beziehungsweise ein Begehren
unbeurteilt gelassen habe, so hätten die Gesuchsteller in der Vernehmlas-
sung vom 14. Oktober 2017 beantragt, es sei nicht nur für die Zeit von
August 2016 bis August 2017 die geltend gemachte Verfahrensverschlep-
pung und daher Verfahrensverzögerung festzustellen, sondern auch die
Rechtsverzögerung durch die Sistierung des bei der Vorinstanz hängigen
Wiedererwägungsverfahrens während des Beschwerdeverfahrens betref-
fend Rechtsverzögerung und, dass dargelegt worden sei, diese Sistierung
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stelle ebenfalls eine rechtswidrige Verfahrens- beziehungsweise Rechts-
verzögerung dar, was im angefochtenen Urteil mit keinem Wort erwähnt
worden sei,
dass genannter Stellungnahme vom 14. Oktober 2017 diesbezüglich ledig-
lich das Folgende zu entnehmen ist: „Es wäre der Sache dienlich, wenn
das Gericht nicht nur die Verzögerung zwischen August 2016 und August
2017, sondern auch diese neuerliche Rechtsverzögerug als solche fest-
stellt“ (Stellungnahme vom 14. Oktober 2017, S. 3),
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht schon dann ver-
wirklicht ist, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird, beziehungs-
weise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde liegenden Verfah-
rens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da
sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimm-
tes Begehren negativ oder positiv beantwortet wurde (ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Pe-
ter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N. 8 zu Art. 121
BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht aus-
drücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allenfalls stillschweigend be-
urteilt wurde (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGE-
RICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Handkommentar, Bern 2015, zu
Art. 121 Rz. 24),
dass Vorbringen oder Rügen keine Anträge darstellen und, dass nicht mit
Revision geltend gemacht werden kann, ob eine Rüge den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behandelt werden
müssen (ebd., Handkommentar, zu Art. 121 Rz. 19),
dass die Formulierung des Rechtsvertreters (Fürsprecher) „es wäre der
Sache dienlich“ kein Antrag darstellt und somit das Gericht in seinem Urteil
vom 25. Oktober 2017 zu Recht nicht von einem Antrag ausging,
dass festzuhalten ist, dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. Oktober
2017 zutreffend feststellte, die Gesuchsteller seien im Zeitpunkt der Erhe-
bung der Rechtsverzögerungsbeschwerde über die fehlende Entscheid-
reife des Verfahrens und damit über die Unmöglichkeit eines umgehenden
Entscheiderlasses informiert gewesen und den Akten seien diverse Hin-
weise der getätigten Abklärungen zu entnehmen (E. 4.3),
dass die übrigen auf Revisionsebene geltend gemachten Rügen – bei-
spielsweise es sei völlig unverständlich, dass das Gericht der Lüge folge,
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der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt und entsprechende Ab-
klärungen seien noch im Gange – ins Leere gehen und nicht weiter zu be-
handeln sind, zumal sie keine Revisionsgründe nach Art. 121–123 BGG,
sondern lediglich pauschale Kritik darstellen (BGE 117 II 256),
dass nach dem Gesagten der von den Gesuchstellern angerufene Revisi-
onsgrund nicht gegeben ist,
dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und somit
die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind und das entsprechende Gesuch
– wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘500.– den
Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden den Ge-
suchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: