Abtei lung V
E-6725/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Kosovo,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6725/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die damals zu
Serbien gehörende Provinz Kosovo im Juni 2006 verliess und zusam-
men mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ erfolglos um Asyl
nachsuchte,
dass sie nach rechtkräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in
B._______ am 14. August 2008 mit ihrer Familie illegal in die Schweiz
gelangte, wo sie am 15. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 26. August 2008 im C._______ summarisch befragt und
am 14. Oktober 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sie sei kosovarische Staatsangehörige goranischer Ethnie
und islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (...), wo
sie geboren und aufgewachsen sei,
dass sie den Kosovo verlassen habe, weil ihr Vater von (...) bis (...) in
der serbischen Armee Militärdienst geleistet habe und deshalb von
Kosovo-Albanern beschimpft und bedroht worden sei,
dass ihr Haus mit Steinen beworfen und sie als Angehörige der Gorani
von Aktivisten der albanischen Bevölkerungsmehrheit schikaniert wor-
den sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die (...) Behörden am 3. September 2008 einer Rückübernahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie innerhalb einer Frist von drei
Monaten zustimmten,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ih-
ren Asylgründen das rechtliche Gehör zur Rückübernahmezusiche-
rung der (...) Behörden und zur Absicht, auf ihr Asylgesuch nicht ein-
zutreten, gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 - eröffnet am
22. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
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der Beschwerdeführerin vom 15. August 2008 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Be-
schwerdeführerin habe keine relevanten Gründe geltend gemacht, wel-
che gegen eine Rückkehr nach B._______ sprächen,
dass B._______ die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfül-
le, vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt worden sei, die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und in der Pra-
xis anwende und keine Hinweise für einen fehlenden effektiven Schutz
vor Rückschiebung bestünden,
dass die Beschwerdeführerin nach der am 3. September 2008 erfolg-
ten Rückübernahmezusicherung in den sicheren Drittstaat B._______
zurückkehren könne,
dass abgesehen von einer Tante mütterlicherseits weder andere Ver-
wandte noch Personen in der Schweiz lebten, zu welchen sie eine
enge Beziehung habe,
dass die geltend gemachten Benachteiligungen der Gorani aus der
Region (...) mangels Intensität kein asylrelevantes Ausmass er-
reichten, womit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht of-
fensichtlich zutage trete,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtmitteleingabe vom 24. Oktober
2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässig- und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege samt
anwaltlicher Verbeiständung beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich bei B._______ gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt und die (...) Behörden am 3. September 2008 einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass sich die Beurteilung des BFM in der angefochtenen Verfügung,
vorliegend seien keine Gründe nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG
erkennbar, welche einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würden, nach Prüfung der Akten als
zutreffend erweist und sich die Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündli-
chen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne
indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwä-
gungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass es sich bei der Tante der Beschwerdeführerin entgegen den dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine "nahe
Angehörige" im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt, da da-
mit Ehegatten und deren minderjährige Kinder gemeint sind, wobei
Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Ge-
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meinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichge-
stellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. und Art. 1
Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV 1]),
dass die Beschwerdeführerin unbesehen davon nicht geltend macht,
es handle sich bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tante um eine Per-
son, zu der sie enge Beziehungen habe,
dass in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise der Vorinstanz
die geltend gemachten Benachteiligungen durch Angehörige der alba-
nischen Bevölkerungsmehrheit mangels Eingriffsintensität nicht geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich zutage treten zu las-
sen,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen, in B._______ fehle ein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass B._______ seinen aus der FK (Flüchtlingskonvention; Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR
0.142.30]) und der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention
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vom 4. November 1950 [SR 0.101]) erwachsenen Verpflichtungen
nachkommt,
dass weder die in B._______ herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach B._______ sprechen,
dass die Beschwerdeführerin in B._______ nicht auf sich alleine ge-
stellt sein wird, da die Beschwerde ihrer Eltern und minderjährigen
Geschwister (...) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...)
ebenfalls abgewiesen wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ schliesslich auch
möglich ist, da die (...) Behörden einer Rückübernahme der Beschwer-
deführerin und ihrer Familie zugestimmt haben,
dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach B._______ zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, stelle den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest oder sei unan-
gemessen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos wird und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt
anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen
ist, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass folglich die Verfahrenskosten von Fr. 600.− der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbei-
ständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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