B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6725/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und wohnte von
der Geburt bis zur ihrer Ausreise in B._______ (Subzoba Adi Kehy, Zoba
Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Septem-
ber 2014 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von
Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer und kam in Sizi-
lien an Land. Über Rom und Mailand reiste sie am 2. Juni 2015 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2015
wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am
28. September 2016.
B.
Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie habe in der Schule einen Politikkurs beziehungsweise
Polizeikurs gehabt, den sie nicht habe besuchen wollen. Deshalb sei sie
von der Schule suspendiert worden und habe keinen Schülerausweis mehr
erhalten. Bei einer Razzia seien Schulkameraden, die die Schule abgebro-
chen hätten und über keinen Schülerausweis verfügt hätten, verhaftet wor-
den. Sie habe gewusst, dass sie die Schule nicht weiterbesuchen könne
und dass sie nicht Soldatin werden wolle, weshalb sie ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 30. September
2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel)
erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie, es seien die Asylakten ihres Bruders C._______ (N […]) beizu-
ziehen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
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um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl.
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gut und ordnete der
Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand bei. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer
Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016
stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung der Beschwerdeführe-
rin zu und gewährte ihr das Replikrecht.
G.
Am 22. Dezember 2016 replizierte die Beschwerdeführerin mit Beilage ei-
ner Bestätigung des UNHCR Büro Schweiz und einer Honorarrechnung.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 zog das Gericht die Asylakten von
C._______, geboren am (…) in Eritrea (N […]) bei. Diese wurden vom Ge-
richt im vorliegenden Verfahren berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. November
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt
worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-
verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteils-
zeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen,
dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte
Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer
eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1).
Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
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betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritre-
ischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
weder die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Festnahme
noch ihre illegale Ausreise asylrelevant seien.
Es sei bis zu der Ausreise der Beschwerdeführerin im September 2014 zu
keinerlei Vorfällen gekommen. Es bestünden somit keine genügenden
nachvollziehbaren Indizien, dass ihr in ihrem Heimatstaat in absehbarer
Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Ver-
folgung drohen würde.
Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea frei-
willig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die erit-
reischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre
Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspora-
steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müss-
ten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
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seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch
sei sie desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie noch minderjährig
gewesen und sie habe bis anhin keine Aufforderung für den Militärdienst
erhalten. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Ser-
vice von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
wäre. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor.
Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen
dahingehend, es fehle auch hinsichtlich Reflexverfolgung an objektiven An-
haltspunkten für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre geltend gemachte
Angst vor einer Festnahme in Eritrea sei schon allein deshalb geeignet,
eine asylrelevante Furcht zu begründen, weil die Vorinstanz die Vorbringen
ihres Bruders – welcher ebenfalls nach einer Verweigerung der Mitwirkung
bei dem Jugendverein D._______ in den Fokus der Behörden gelangt sein
soll – als asylrelevant eingestuft habe.
In Bezug auf die illegale Ausreise macht die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, die eigenmächtig vorgenommene Praxisänderung der
Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Es sei weiterhin davon auszuge-
hen, dass sie – welche ihr Heimatland ohne behördliches Visum verlassen
habe – bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Spä-
testens mit der Ausreise im September 2014 habe sie sich dem Wehrdienst
entzogen, weshalb sie bei ihrer Rückkehr inhaftiert und bestraft würde. Zu-
dem drohe ihr Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihrer beiden Brü-
der. Ihre Mutter bekäme die Repression des Regimes bereits zu spüren.
In ihrer Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei den Behörden seit
ihrer Weigerung zur Kursteilnahme namentlich bekannt und sie sei auch
gesucht worden. Die Gefahr der Verhaftung sei daher konkret und unmit-
telbar drohend gewesen, spätestens mit der Ausreise habe sich aus Sicht
des eritreischen Regimes die Wehrdienstverweigerung manifestiert. Hin-
sichtlich der Reflexverfolgung seien die Sachverhalte der Geschwister
– abgesehen von der Inhaftierung des Bruders – vergleichbar.
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Weiter habe die Vorinstanz die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für
eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Insbesondere habe sie es
unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzu-
stellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem be-
wusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewi-
chen werde.
4.3 Das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrele-
vanz der geltend gemachten Razzien und der Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor einer Inhaftierung beziehungsweise Rekrutierung für den Natio-
naldienst in Frage zu stellen.
4.3.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin soll es trotz Verweigerung
der Kursteilnahme bis zu ihrer Ausreise zu keinerlei konkreten Vorfällen
oder Kontakten mit den Behörden gekommen sein. Vielmehr habe sie noch
einen privaten Fotografiekurs besuchen können und habe weiterhin im (…)
der Familie ausgeholfen. Hätte von Seiten der eritreischen Behörden ein
konkretes Verfolgungsinteresse bestanden, so wäre die Beschwerdeführe-
rin mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest am naheliegendsten Ort – in
ihrem Zuhause – aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin konnte je-
doch bis zu ihrer Ausreise zuhause wohnen, im (…) der Familie aushelfen
und ihren Freizeitaktivitäten nachgehen. Dass ihre Schulkameraden an-
lässlich sogenannter Giffas verhaftet worden seien, vermag auch keine
konkrete Gefahr gegenüber der Beschwerdeführerin zu bewirken. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass die Behörden an der – zum Zeitpunkt
der Ausreise minderjährigen – Beschwerdeführerin kein konkretes Inte-
resse hatten. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
mangels konkreter Gefährdungslage deshalb nicht flüchtlingsrechtlich re-
levant. Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft sind, kann – wie
von der Vorinstanz in der Verfügung zutreffend festgestellt – deshalb offen
gelassen werden.
4.3.2 Das Gericht kommt auch nach Durchsicht der Asylakten des Bruders
der Beschwerdeführerin (C._______, N […]) zu keinem anderen Ergebnis,
zumal sich die Sachverhalte der beiden Geschwister in wesentlichen Punk-
ten unterscheiden. So gab C._______ anlässlich seiner Anhörung zu Pro-
tokoll, er sei oft zu D._______ in B._______ gegangen und habe sich erst
abgewendet, als der Chef der D._______ einen Gefallen habe einfordern
wollen. Er sei anschliessend bedroht und inhaftiert worden, man habe ihm
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vorgeworfen, er habe über die Grenze gehen wollen. Die Beschwerdefüh-
rerin wurde – im Gegensatz zu ihrem Bruder – von D._______ nie konkret
und persönlich angeworben. Sie wurde auch nicht inhaftiert, obwohl die
Behörden durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, da sich die Be-
schwerdeführerin nach Abbruch des Kurses weiterhin zu Hause aufgehal-
ten und auch an einem Fotografiekurs in der Stadt teilgenommen hat. Aus
dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, lässt sich nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
4.3.3 Schliesslich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Reflexverfolgung nicht asylrelevant.
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom
31. Mai 2016 E. 5.3.1). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
steht (Urteil D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.4).
Zwar vermag der Umstand, dass ihr Bruder C._______ von D._______ be-
droht sowie von den eritreischen Behörden inhaftiert worden sein soll, eine
subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als
nachvollziehbar erscheinen zu lassen, aus objektiver Sicht sind aber keine
gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. So gab die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie wisse nicht,
weshalb ihr Bruder C._______ ausgereist sei (Akten des Asylverfahrens,
A21/24, F 19 und 145 ff.). Es scheint folglich so, als sei die Beschwerde-
führerin mit ihrem Bruder nicht in sonderlich engem Kontakt gestanden.
Sodann macht sie auch nicht geltend, dass die Behörden nach der Aus-
reise ihres Bruders C._______ im Juni 2013 (bis zu ihrer Ausreise im Sep-
tember 2014) mit ihr in Kontakt getreten seien. Schliesslich ist davon aus-
zugehen, dass das (...) der Eltern bereits (kurz) nach der Ausreise ihres
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Bruders C._______ und nicht erst nach der Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin geschlossen wurde, da ihr Bruder bereits im Juni 2014 (anlässlich
seiner BzP) diesbezügliche Äusserungen zu Protokoll gab. Inwiefern sich
die Situation nach der angeblichen Desertion und Ausreise ihres Bruders
E._______ verschlechtert haben soll, wird nicht näher ausgeführt. Aus ob-
jektiver Sicht sind folglich keine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten
Verfolgungsmassnahmen zu erkennen.
4.3.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015
E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil
zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund
einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beacht-
licher Verfolgung angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin
hatte zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht und hat von den Behörden kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten.
Weiter vermag auch die geltend gemachte Reflexverfolgung keine flücht-
lingsrechtlichen Konsequenzen auszulösen. Nachdem die Beschwerde-
führerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vor-
liegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszu-
gehen.
Mit dem entsprechenden Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht
auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb der Be-
schwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der
Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinander-
setzt (diese aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet) und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf
einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliess-
lich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommu-
niziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016
informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstan-
den.
4.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher
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Seite 11
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
ihr Asylgesuch abgelehnt.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen auf Beschwer-
deebene sowie die nachgereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR
weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 23. November 2016 eingesetzten
amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, entschädigt wird da-
bei nur der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2
VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 22. Dezember 2016 werden
ein zeitlicher Aufwand von 10.95 Stunden und Barauslagen von Fr. 18.90
geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 300.– veranschlagt.
Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 23. November 2016
mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung
durch anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem
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Seite 12
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgeht. Es wird demnach vor-
liegend ein Stundenansatz von Fr. 220.– angenommen. Bezüglich der in
der Kostennote geltend gemachten Aufwandpositionen ist zudem festzu-
stellen, dass das Erstellen von Kopien für die Klientschaft als im Stunden-
ansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu qualifizieren ist. Demnach ist der
zu entschädigende Aufwand um 30 Minuten zu kürzen. Nach dem Gesag-
ten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 2‘503.35 (inkl. Auslagen
und MWST) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2‘503.35 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi