Abtei lung V
E-6727/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______,
China,
vertreten durch Lucie Schafroth, MLaw, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
30. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6727/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie aus dem C._______ und der D._______, reiste eigenen Anga-
ben zufolge am 7. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______.
B.
Am 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer erstmals im EVZ
E._______ summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg
sowie zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. April 2008 erfolgte die
direkte Anhörung durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer machte
im Wesentlichen geltend, er habe im Kloster F.._______ gewohnt, als
am 3. März 2007 von den chinesischen Behörden verkündet worden
sei, dass in seinem Kloster keine Mönche erlaubt seien. Daraufhin
habe er mit anderen Personen dagegen demonstriert, wobei er von
Beamten geschlagen worden sei und ihm Dokumente weggenommen
worden seien. Zwei Monate später seien Behördenmitglieder wieder
gekommen und hätten alle Dorfbewohner informiert, dass sämtliche
Mönche und Klosterbewohner keine Fotos des Dalai Lama und des
Abts des Klosters namens G._______ aufstellen dürften. Am 10. Juni
2007 habe er an verschiedenen Orten mit Gleichgesinnten Plakate für
ein freies und unabhängiges Tibet aufgehängt. Am 12. Juni 2007 habe
er diese Aktion in der Bezirkshauptstadt wiederholt, woraufhin die
Behörden Kenntnis davon erhalten und viele Militärpolizisten mit der
Suche nach den Verursachern beauftragt hätten. Am 14. Juni 2007
hätten sich schliesslich mehrere chinesische Polizisten versammelt
und ihn mittels Fahndungsfotos gesucht. An diesem Tag habe er auf
einem Hügel, der zwanzig Minuten von der Bezirkshauptstadt entfernt
gewesen sei, gegen die chinesischen Polizisten demonstriert.
Nachdem die Polizeikräfte seine Parolen für ein unabhängiges und
freies Tibet gehört hätten, seien diese auf ihn zugerannt und hätten
auf ihn geschossen. Nach diesem Vorfall sei er schliesslich geflüchtet
und habe sich dann bis zum 1. Juli 2007 im Dorf H._______ versteckt.
Daraufhin sei er auf dem Landweg nach Nepal gelangt, wo er vier
Monate verblieben sei. Anschliessend sei er über andere Drittländer
am 7. Januar 2008 illegal in die Schweiz eingereist.
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C.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der
Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da er sich in Bezug auf die Art,
wie er von den chinesischen Behörden davon erfahren habe, dass
Mönche im Kloster verboten seien, in Bezug auf das Datum der
Wegnahme seiner Identitätsdokumente, bezogen auf die von ihm
erlittenen Verletzungen sowie auf die beteiligten Personen anlässlich
der Plakataktion vom 12. Juni 2007 unterschiedlich geäussert habe.
Ebenfalls sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, obwohl nach
ihm in der gesamten Umgebung seines Wohnortes und der
Provinzhauptstadt gefahndet worden sei, sich dort eine gewisse Zeit
habe verstecken und in der Folge nach I._______ habe weiterreisen
können, ohne entdeckt zu werden. Ebenfalls sei nicht realistisch, dass
die von ihm gerufenen Parolen aus einer zwanzig Gehminuten
entfernten Distanz zu der Provinzhauptstadt von der chinesischen
Polizei wahrgenommen worden seien. Darüber hinaus erfülle der
Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des
Flüchtlingsbegriffes gemäss Art. 3 AsylG, da kein begründeter Anlass
für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung bestehe,
da er sich erst seit Januar 2007 ausserhalb Tibets aufhalte und
demnach nicht von einem "längere Zeit" dauernden Aufenthalt in der
Schweiz auszugehen sei, wie dies praxisgemäss für die Bejahung
einer künftigen Gefährdung vorauszusetzen wäre.
D.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die die
Flüchtlingseigenschaft betreffenden Ziffern der Verfügung der
Vorinstanz vom 30. September 2009 seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
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AsylG vorlägen, und dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und
insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2008 teilte die
zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, der Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG werde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet
und die Vorinstanz werde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 zog das BFM den Entscheid vom
30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung
führte es aus, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit
ausserhalb Tibets respektive der Volksrepublik China gelebt. Die
chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine
Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und sehr empfindlich auf
den Aufenthalt im Ausland reagieren. China versuche deshalb, die
Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die
Asylgesuchstellung und der langjährige Aufenthalt im Ausland würden
sehr streng geahndet. Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen werde. Aus diesem Grund habe der Be-
schwerdeführer nach den oben stehenden Feststellungen begründete
Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG).
Folglich seien im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente
als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, und der
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Beschwerdeführer sei von der Asylgewährung auszuschliessen. Das
Asylgesuch bleibe abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG werde an der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz
festgehalten. Da der Beschwerdeführer aber die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, sei der Vollzug seiner Wegweisung in die Volks-
republik China unzulässig. Sodann könne aufgrund der vorliegenden
Akten auch kein Drittstaat dazu angehalten werden, den Beschwerde-
führer aufzunehmen, weshalb auch eine Wegweisung in einen Dritt -
staat undurchführbar sei. Das BFM verfügte deshalb, die Ziffern eins,
vier und fünf der Verfügung vom 30. September 2008 würden
aufgehoben, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen
und und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 stellte die Instruktions-
richterin fest, das BFM habe seinen Entscheid vom 30. September
2008 mit Verfügung vom 14. Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung
gezogen und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt. Die
Beschwerde vom 24. Oktober 2008 sei bezüglich der Anerkennung als
Flüchtling sowie bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
gegenstandslos geworden (Ziffer 1, 4 und 5 des Dispositivs der Ver-
fügung vom 30. September 2008). Dem Beschwerdeführer wurde Frist
zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte
oder ob er diese allenfalls zurückziehe, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sei.
H.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, er halte an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt
fest.
I.
Am 1. März 2010 liess der Beschwerdeführer auf entsprechende
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2010
eine Honorarnote sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 zog das BFM die Verfügung vom
30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der
Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende
Beschwerdeverfahrens nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als
Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage
der Asylgewährung und auf die Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer
habe an der Befragung im EVZ mitgeteilt, dass chinesische Behörden
ins Kloster F._______ gekommen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass
in diesem Kloster keine Mönche erlaubt seien. An der direkten
Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass die Chinesen
alle Klosterbewohner mittels eines Briefes zu der chinesischen
Verwaltung in (...) aufgeboten hätten. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer an der EVZ-Befragung mitgeteilt, dass ihm am 3.
März 2007 seine Identitätspapiere weggenommen worden seien. An
der direkten Anhörung habe er diesen Vorfall jedoch auf den 5. März
2007 datiert. Weiter habe er einerseits ausgesagt, dass er einen
Schlag auf den Ellbogen und an den Hals erhalten und keine
bleibenden Schäden davongetragen habe, andererseits habe er
ausgeführt, dass er am Schlüsselbein sowie am Arm verletzt worden
sei. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer an der EVZ-Befragung
erklärt, am 12. Juni 2007 mit anderen Personen Plakate aufgehängt zu
haben. Bei der direkten Anhörung wolle er hingegen diese Aktion
alleine durchgeführt haben.
Nebst diesen Widersprüchen seien auch folgende Vorbringen
unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, da sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
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widersprächen. So habe der Beschwerdeführer behauptet, mittels
Fahndungsfotos in der gesamten Umgebung seines Wohnorts sowie
der Provinzhauptstadt gesucht worden zu sein. Angesichts dieser
behaupteten Nachstellungen sei nicht ersichtlich, wie er überhaupt
weiterhin versteckt habe leben und sich in seiner Wohnumgebung
habe unentdeckt aufhalten können. Weiter habe der Beschwerdeführer
behauptet, aus einer Distanz von 20 Minuten zur Provinzhauptstadt
Parolen für ein unabhängiges Tibet gerufen zu haben, was aber zu
weit weg wäre, um von der chinesischen Polizei gehört zu werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer in
Bezug auf die unterschiedlich dargestellte Mitteilung der chinesischen
Behörden, was das Anwesenheitsverbot der Mönche in Klöstern
betreffe, geltend, dass er bei der Befragung an der Empfangsstelle
seine Asylgründe in groben Zügen frei geschildert habe und dazu nicht
detailliert befragt worden sei. Was die verschieden angegebenen
Daten betreffend die Wegnahme der Identitätsdokumente anbelange,
verkenne die Vorinstanz sodann, dass die chinesischen Behörden ihm
zwei beziehungsweise je ein Identitätsdokument an zwei
verschiedenen Tagen abgenommen hätten. Seine in beiden
Befragungen erwähnten Verletzungen seien ebenfalls nicht
widersprüchlich beschrieben worden, zumal er in der zweiten
Anhörung lediglich eine Präzisierung vorgenommen habe und er in der
Erstbefragung zu diesem Vorfall nicht näher befragt worden sei.
Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der tibetischen
Sprache immer in der Mehrzahl gesprochen werde, auch wenn von
einer einzelnen Person die Rede sei. Aus diesem Grund könne in
Bezug auf die protokollierte Anzahl der beteiligten Personen an der
Plakataktion kein Widerspruch hergeleitet werden. Des Weiteren
erklärte der Beschwerdeführer, dass es durchaus möglich sei, sich
während zweier Wochen bei seinen Verwandten zu verstecken und
sich somit der Fahndung zu entziehen. Die Weiterflucht sei ihm
deshalb gelungen, da er in einem LKW habe mitfahren und sich somit
gut tarnen können. Es sei auch glaubhaft, dass seine Parolen von
einem 20 Gehminuten entfernten Ort wahrgenommen worden seien,
da sich der Rufort auf einem Hügel befunden und somit die
Echowirkung seine Rufe verstärkt habe. Er habe im Heimatland eine
Verfolgung erlitten, da er die Freiheit Tibets gefordert und sich zu einer
Religion bekannt habe, was nicht erlaubt gewesen sei. Aus diesem
Grunde sei er auch von den chinesischen Behörden mittels
Fahndungsfotos gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden.
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Grundsätzlich seien Personen in Tibet, die sich öffentlich zu ihrer
Religion bekennen würden oder religiöse Gegenstände besässen, von
einer Verfolgung durch die Militärpolizei bedroht.
5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190f.).
Vorliegend sind die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Kontaktaufnahme durch die chinesischen Behörden widersprüchlich
geschildert worden sind. Diese Ungereimtheit vermag durch die
beiden pauschalen Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe
einerseits an der Empfangsstellenbefragung den Sachverhalt deshalb
in groben Zügen geschildert, weil er dazu nicht detailliert befragt
worden sei, und andererseits, die Übersetzung sei nicht wortwörtlich
erfolgt, nicht entkräftet werden. Es handelt sich bei dieser Diskrepanz
in den Aussagen nicht um eine spätere Substanziierung, sondern um
einen zweimal unterschiedlich dargestellten Sachverhalt
beziehungsweise um eine zweimal anders geschilderte
Vorgehensweise der chinesischen Behörden. Es bestehen in den
Akten auch keine Hinweise auf eine ungenaue Übersetzung. Die
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Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von einem Hügel, der
zwanzig Gehminuten von der Provinzhauptstadt entfernt sei, Parolen
für ein unabhängiges Tibet gerufen und sei durch diese Aktion von der
Polizei erkannt und wahrgenommen worden, vermag zudem auch das
Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn seine Parolen, eventuell
verstärkt durch einen Echoeffekt, von Polizeikräften hätten gehört
werden können, erscheint es realitätsfremd, dass diese den
Beschwerdeführer aus dieser weiten, aber auch aus näherer Distanz
(da er beim Entgegeneilen der Militärkräfte frühzeitig die Flucht
ergriffen haben will) hätten erkennen können. Ebenfalls hat die
Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers das Aufhängen der Plakate betreffend
widersprüchlich dargestellt wurden. Einerseits erklärte er bei der
Erstbefragung nämlich, er habe die Plakate alleine aufgehängt, bei der
zweiten Anhörung brachte er andererseits vor, er habe diese Tätigkeit
in Beisein einer weiteren Personen verübt. Seine Erklärung, dass in
der tibetischen Sprache keine Einzahl verwendet würde und deshalb
der Dolmetscher einmal von einer Einzelaktion und ein andermal von
einer Handlung mit mehreren Personen gesprochen habe, erscheint
dem Gericht nicht plausibel. In der tibetischen Sprache mag es zwar
keine explizite Nennung beziehungsweise Unterscheidung von Einzahl
und Mehrzahl geben, dennoch vermag jede Sprache eine Einzahl oder
Mehrheit von Personen im Kontext zu umschreiben. Der Dolmetscher
wird diese Spracheigenheit bei der Rückübersetzung des
Protokolltextes mit Sicherheit berücksichtigt haben. Jedenfalls ergeben
sich aus den Akten keine anderslautenden Hinweise. Darüber hinaus
hat der Beschwerdeführer beide Befragungsprotokolle als seinen
Aussagen und der Wahrheit respektive als seinen freien Äusserungen
entsprechend bestätigt, worauf er sich nun behaften lassen muss. In
Übereinstimmung mit dem BFM sind schliesslich die Ausführungen
des Beschwerdeführers, er habe sich während zweier Wochen bei ihm
vertrauten Personen verstecken können, als realitätsfremd zu werten,
zumal die Polizei mit Sicherheit gerade eben zuerst bei Verwandten
und Bekannten gesucht hätte, wenn sie dem Beschwerdeführer hätten
habhaft werden wollen. Betreffend die Verletzung am Hals
beziehungsweise am Schlüsselbein ist zu bemerken, dass ein Schlag
auf den Hals durchaus eine Schlüsselbeinfraktur verursachen könnte.
Es ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner
ersten Anhörung weder über Schmerzen klagte noch eine Fraktur
erwähnte, sondern lediglich berichtete, dass man ihn auf den Hals und
Ellenbogen geschlagen habe. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer
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beim Personalienblatt keine medizinischen Probleme angegeben. Das
Gericht betrachtet somit die in der zweiten Anhörung geltend
gemachte Schlüsselbeinfraktur als unglaubhaft, zumal der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung mindestens über starke
Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen hätte berichten
müssen und einen Arzt beigezogen hätte, wenn eine Fraktur
vorhanden gewesen wäre.
Hingegen kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden,
der Beschwerdeführer hätte widersprüchliche Angaben zum erfolgten
Dokumentenentzug durch die chinesische Polizei gemacht.
Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung,
dass ihm am 3. März 2007 Papiere abgenommen worden seien. Der
"Fuku" (recte: Huku), welcher von der chinesischen Polizei am selben
Tag herausverlangt worden sei, sei aber später eingezogen worden. In
der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer explizit den Einzug
eines Dokumentes am 5. März 2007 durch die chinesische Polizei. Aus
diesen beiden Aussagen lässt sich entgegen der Auffassung der
Vorinstanz noch kein Widerspruch erkennen, lassen die Aussagen
doch einen Interpretationsspielraum zu, zumal es unterlassen wurde,
diesbezüglich weitergehende Fragen zu stellen, die den Sachverhalt
geklärt hätten.
Zusammenfassend und im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist nach
dem Gesagten festzuhalten, dass die Gründe, welche gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen –
trotz der obigen Einschränkungen – als überwiegend zu erachten sind.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, weil sie am
Ergebnis im Asylpunkt nichts zu ändern vermögen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte, soweit sie sich auf einen Sachverhalt
beziehen, der vor seiner Ausreise aus dem Tibet bestanden haben
soll. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG)
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und
der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagtem abzuweisen,
soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
9.
9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären
dem Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte ermässigte Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3
und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen,
zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind dem Beschwerdeführer
somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu.
In der am 1. März 2010 eingereichten Kostennote wird der
Zeitaufwand auf insgesamt zehn Stunden zu Fr. 230.-, davon acht
Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift, sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 30.- beziffert, was einen Gesamtbetrag von Fr.
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2'330.- ergibt. Die angegebene Stundenzahl für die Beschwerdeschrift
wird vom Gericht als zu hoch und angesichts der nicht übermässigen
Komplexität des Verfahrens nicht als vollumfänglich angemessen
angesehen und auf sechs Stunden gekürzt, womit sich ein
Gesamtbetrag von Fr. 1'870.- (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag
wird entsprechend des Obsiegens um die Hälfte gekürzt, womit die
vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 935.-
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 935.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und J._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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