B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6727/2011
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2011 / N (…).
E-6727/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamili-
scher Ethnie – ersuchte mit vom 24. Juli 2007 datierter, englischsprachi-
ger Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am
30. Juli 2007) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 15. August 2007 wurde
er von der Schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine
Gesuchsgründe bis zum 21. September 2007 zu substanziieren und Be-
weismittel vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass
dies die letzte Gelegenheit für eine Eingabe sei ("final and binding sub-
mission"). Im Unterlassungsfall würde sein Gesuch als zurückgezogen
erachtet. Am 18. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine ent-
sprechende ergänzende, vom 12. September 2007 datierte Eingabe bei
der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Die Botschaft überwies
das Asylgesuch mit Schreiben vom 12. November 2007 dem BFM. Mit
Schreiben vom 20. Januar 2010 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit,
dass es den Sachverhalt für rechtsgenüglich erstellt erachte und sich
demnach eine mündliche Anhörung in der Schweizerischen Vertretung
erübrige, teilte ihm mit, dass die Erfolgsaussichten seines Gesuchs ge-
ring seien, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, wobei es ihm
die Gelegenheit einräumte, innert 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens
seine aktuelle persönliche Lage darzulegen und allfällige neue Gesuchs-
gründe anzubringen. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerde-
führer nicht.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen folgende Gründe geltend: Er habe mit seiner Ehefrau und sei-
nen beiden kleinen Kindern bis zum Jahre 2007 im Vanni-Gebiet gelebt.
Seine Ehefrau, die als Krankenschwester gearbeitet habe, sei am
(…) August 2006 bei einem Überfall auf einen Patiententransport, an dem
sie teilgenommen habe, ums Leben gekommen. Wer für den Überfall
verantwortlich sei, sei nicht bekannt. Danach sei er mit seinen Kindern
auf sich allein gestellt gewesen; trotzdem habe das "Vanni-Regime" ver-
sucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Ihm sei es gelungen, sich dem zu
entziehen, indem er nach Vavuniya gereist sei, wo er seither wohne. Dort
sei er von Unbekannten aufgesucht worden, die ihn befragt und wohl der
Spionage für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt hät-
ten, obwohl er keinerlei illegale Aktivitäten getätigt habe. Später hätten
ihm Angehörige der Sicherheitskräfte zugesetzt und ihn aufgefordert, da-
E-6727/2011
Seite 3
hin zurückzukehren, wo er herkomme. Dies könne er aber nicht tun, weil
er im Vanni-Gebiet von seinen Kindern getrennt würde und Schwierigkei-
ten bekäme. In der ersten Septemberwoche von 2007 sei er von Unbe-
kannten auf offener Strasse verfolgt worden; sie hätten ihn eingeholt, ge-
schlagen und ihm gedroht, wenn er in Vavuniya bleibe, würde dies seinen
Tod bedeuten. Von diesem Überfall habe er an seiner rechten Hand und
seiner rechten Schulter Verletzungen davongetragen. Daraufhin habe ihn
sein Vermieter aufgefordert, sein Haus zu verlassen, und habe ihn mit
seinen Kindern auf die Strasse gesetzt. Er werde zudem von den Behör-
den grundlos schikaniert und bedürfe der Rehabilitierung wegen seines
Traumas.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (gemäss Angaben des Beschwerde-
führers am 4. November 2011 eröffnet) verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. November 2011 (bei der Bot-
schaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdeschrift und die Beilagen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
E-6727/2011
Seite 4
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der er-
wähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist
die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen.
Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4. Vorliegend steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung nicht fest, so dass die Fristwahrung der Beschwerdeeingabe nicht
überprüft werden kann. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei
der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Ver-
fügung am 4. November 2011 eröffnet worden ist und die Beschwerde
damit rechtzeitig erfolgt ist.
1.5. Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen formgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-6727/2011
Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei
dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung,
sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG).
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f.,
EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E-6727/2011
Seite 6
5.
Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben ent-
scheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter
Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. September
2007 (bei der Botschaft am 18. September 2007 eingegangen) erachte es
die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Mit seinem Schreiben vom 20.
Januar 2010 habe es das rechtliche Gehör gewährt.
Das BFM habe zwar für seine schwere Lage Verständnis, aber die
Schwierigkeiten, die er mit den LTTE, Unbekannten und den srilankischen
Sicherheitskräften geltend mache, müssten vor dem Hintergrund der da-
maligen Lage des Bürgerkrieges gesehen werden. Seit im Mai 2009 der
Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit der Nie-
derlage der LTTE zu Ende gegangen sei, müsse die Lage mit andern Au-
gen betrachtet werden. So habe sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage seither deutlich verbessert. Die LTTE würden als geschlagen
gelten und stellten damit für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr
dar. Entführungen und Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführer schilde-
re, seien seither viel seltener geworden. Übergriffe von Privaten könnten
jetzt zur Anzeige gebracht werden. Ausserdem verfüge der Beschwerde-
führer, da er sich nie für die LTTE engagiert habe, über kein hinreichend
politisches Profil, als dass er Gefahr laufen würde, von staatlicher Seite
verfolgt zu werden. Da für den Entscheid über das Gesuch der Zeitpunkt
des Entscheides und nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich
sei, bestehe zwischen den Vorbringen und der gewünschten Einreise in
die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und "inhaltlicher" Kausalzu-
sammenhang. Was allfällige aktuelle Asylgründe betreffe, so habe er es
versäumt, auf das Schreiben des BFM vom 20. Januar 2010 zu antworten
und diese darzulegen.
Wegen der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit des Beschwerde-
führers werde auf allfällig bestehende Unglaubhaftigkeitselemente nicht
eingegangen.
6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in abseh-
barer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen
der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal er über kein
entsprechendes politisches Profil verfügt, dass er ferner wegen deren
E-6727/2011
Seite 7
Niederlage auch von den LTTE nichts mehr zu befürchten hat und dass
bezüglich Übergriffen von Privaten der srilankische Staat sowohl schutz-
fähig als auch schutzbereit ist. Der Vorinstanz ist zudem auch darin zuzu-
stimmen, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und
seinem Wunsch, in die Schweiz zu reisen, der massgebliche Kausalzu-
sammenhang fehlt. Es kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, als er im
Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er sich gezwungen gesehen, für die
LTTE zu arbeiten. Seit er im Jahre 2007 das Vanni-Gebiet habe verlassen
können, sei er immer wieder von verschiedenen staatlichen Stellen (Poli-
ce officers, criminal investigation division [CID] und der Sri Lanka Army In-
telligent Division) befragt und insgesamt beinahe siebzehnmal von der
CID verhaftet worden. Er sei jeweils auf die Intervention von Parlamenta-
riern und Friedensrichtern (Justices of the Peace) wieder frei gekommen.
Einmal sei er angefragt worden, in einem Lager unter den Insassen
LTTE-Kaderleute zu identifizieren. Zur Zeit würden viele junge Tamilen
aus dem Vanni-Gebiet, die denunziert worden seien, als LTTE-Kader in-
terniert, während viele ehemalige LTTE-Kaderleute längst geflohen oder
getötet worden seien, unerkannt unter der Bevölkerung lebten oder gar
für die Regierung arbeiteten. Er sei daher der Gefahr ausgesetzt, dass
ihn jemand fälschlicherweise als LTTE-Kadermitglied denunziere. Auf
Grund falscher Information und, weil er aus dem Vanni-Gebiet komme,
sei er bereits als LTTE-Kader identifiziert worden. Nach seiner letzten
Freilassung sei er nachts zu Hause aufgesucht und der Zugehörigkeit zu
den LTTE verdächtigt worden. Er habe Todesangst, wenn ein Vehikel vor-
fahre. Bei der Polizei habe er zwar Anzeige erstattet, wenn er von be-
waffneten Unbekannten behelligt worden sei; aber nach Anfangsuntersu-
chungen, sei nie etwas geschehen; die Polizei habe keinen Bericht ver-
fasst. Schliesslich habe er beim Hohen Flüchtlingskommissar der Verein-
ten Nationen (UNHCR) eine Anzeige gemacht.
Damit bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Ergänzungen
und Konkretisierungen zu seinen erstinstanzlichen Asylgründen vor, wozu
er im erstinstanzlichen Verfahren reichlich Gelegenheit gehabt hätte. So
ist er insbesondere im Schreiben des BFM vom 20. Januar 2010 dazu
aufgefordert worden, allfällige neue Asylgründe geltend zu machen. Er
hat es versäumt, dieser Aufforderung nachzukommen. Neue Vorbringen
auf Beschwerdeebene erscheinen angesichts dieser Umstände als nach-
geschoben und damit als unglaubhaft. Selbst wenn sie aber zutreffen soll-
E-6727/2011
Seite 8
ten, vermögen sie an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, dass
er nicht auf einreisebeachtliche Weise schutzbedürftig ist, nichts zu än-
dern. Zum einen macht er keine Nachteile geltend, die bezüglich ihrer In-
tensität den Anforderungen von Art. 3 AsylG standhalten. So beschreibt er
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die von verhältnismässig kurzer
Dauer sind, und weitere eher geringe Einschränkungen. Zum andern ist
er gemäss eigenen Angaben imstande, in seinem Heimatstaat durch die
Vermittlung von Behörden und Politiker wirksamen Schutz zu erhalten, so
dass er auf den subsidiären Schutz durch die Schweiz nicht angewiesen
ist. Darüber hinaus ändern diese Vorbringen nichts an der Einschätzung,
dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist und damit in
absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner einreisere-
levanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG und Art. 6 Bst. b. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6727/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer