B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6732/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 5. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt. Er gab an, er habe Eritrea im April
2015 verlassen und sei in der Folge via Sudan nach Libyen und von dort
auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen
Passagiere auf See aufgegriffen und am 22. Juli 2015 nach Italien gebracht
worden. Anschliessend sei er mit dem Zug am 26. Juli 2015 in die Schweiz
gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, in
Italien habe ihn keiner gefragt, was er wolle. Er wolle nicht dorthin zurück.
B.
Am 7. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 – trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte
es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter ver-
pflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylgesuch
als zuständig zu erachten und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
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eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Oktober 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
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4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 8. Oktober 2015 an Italien übergegangen.
In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen wür-
den.
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Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Italien die Mög-
lichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es lägen keine begründeten Anhalts-
punkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz
könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Fa-
milienmitglieder gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, es sei
(…). Er könne keine Arbeiten (…). Was solle er also in Italien machen, zu-
mal er noch ohne Sprachkenntnisse und Bildung sei. Die Schweiz könnte
ihm dagegen eine Möglichkeit bieten, trotz seiner Behinderung etwas aus
seinem Leben zu machen. Er habe im Zentrum nach einem Arzt gefragt,
dieser habe seinen Arm kurz angeschaut und nichts gesagt. Sobald ein
Arzt (…) und ihm einen Arztbericht ausgestellt habe, werde er diesen nach-
reichen.
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies
ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. In entscheidrelevan-
ter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um
Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei
Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der so-
genannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
6.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen. Italien ist Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten
beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der
EMRK garantieren. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die
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Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rück-
schiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszuge-
hen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnor-
men für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus
der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
6.3 Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist
auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe (…),
und ihn bei der Arbeitssuche und –ausübung behindere.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]). Es darf ohne Abwarten des in der Rechtsmittel-
schrift in Aussicht gestellten Arztberichtes davon ausgegangen werden,
dass dies für den Beschwerdeführer nicht zutrifft, nachdem er sich anläss-
lich der BzP als gesund bezeichnet hat (vgl. Akten SEM A4/11 S. 7) und
seinen Angaben zufolge ein Arzt im EVZ den Arm angesehen, jedoch we-
der eine Therapie noch Medikamente verordnet hat. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur zur Behandlung von physischen (und psychischen) Beschwerden von
asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteil BVGer D-1328/2015 vom
3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden ausserdem all-
fälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Be-
hörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Behinderung vorbringt,
die Schweiz biete ihm bessere Möglichkeiten, etwas aus seinem Leben zu
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machen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es besteht auch
keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen.
6.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist.
Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger