B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6732/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 17. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2012 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt und am 30. August 2013 folgte die Anhörung zu den
Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit Entscheid des Bun-
desamts für Migration (BFM) vom (…) 2014 wurde die Beschwerdeführerin
als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt.
A.a Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig und
alleinerziehend. Bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie mit ihren Kindern
bei ihren Eltern gelebt. Der Vater ihrer Kinder (B._______, A.R.) sei im Mi-
litärdienst gewesen. Sie habe ihn (…) der jüngeren Tochter im Jahr 2007
zuletzt gesehen, danach sei er verschwunden. Wegen seines Verschwin-
dens habe sie Probleme mit den Militärbehörden erhalten, obwohl sie nicht
verheiratet gewesen seien. Sie sei mehrmals zu seinem Aufenthaltsort be-
fragt und sodann zu einer Strafzahlung aufgefordert worden. Aufgrund des-
sen habe sie Eritrea im September 2009 verlassen müssen.
A.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie
habe vor der Geburt der ersten Tochter im Jahr (…) den Militärdienst ver-
lassen können. A.R. sei weiterhin im Dienst gewesen und nicht regelmäs-
sig nach Hause gekommen. Nach einer Verletzung habe er sie alle drei
Monate während seiner Therapie besuchen können. A.R. sei (…) der zwei-
ten Tochter im Mai 2007 wieder zu seiner Einheit gelangt, danach jedoch
nicht mehr zur Familie zurückgekehrt. Die Militärbehörden hätten sie unge-
fähr zwei Monate nach seinem Weggang von zuhause aufgesucht, obwohl
sie nicht offiziell verheiratet gewesen seien und sie nichts über seinen Auf-
enthaltsort gewusst habe. Sie vermute, er habe das Land verlassen wollen.
Die ihr auferlegte Strafzahlung habe sie nicht bezahlen können und sie sei
auch nicht bereit gewesen, die Verantwortung für A.R. zu übernehmen.
Deshalb habe sie ihre Töchter in die Obhut ihrer Eltern übergeben und sei
im September 2009 ausgereist.
B.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-
instanz um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG zugunsten
ihrer sich in Eritrea befindenden zwei Töchter. Das SEM hiess das Gesuch
mit Verfügung vom 17. Mai 2016 respektive 9. Juni 2016 gut, anerkannte
die beiden Töchter der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge (gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
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C.
Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1
und Abs. 4 AsylG) betreffend A.R. ein. Sie machte geltend, bei ihrer Flucht
aus Eritrea sei ihr Ehemann A.R. im Gefängnis gewesen. Mittlerweile habe
er das Gefängnis und Eritrea verlassen können. Er halte sich im Sudan auf.
Als Beweismittel wurden Kopien ihrer Heiratsurkunde, der Geburtsur-
kunde, der eritreischen Identitätskarte und des sudanesischen Ausländer-
ausweises von A.R., der Taufscheine der zwei Töchter und des Schweize-
rischen Reiseausweises für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin einge-
reicht.
D.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführe-
rin auf, verschiedene Fragen zum Familienleben und zu ihrem Lebens-
partner zu beantworten sowie Fotografien der Familie einzureichen. Dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai
2018 nach, indem sie die vom SEM gestellten Fragen beantwortete und
eine Kopie ihrer Heiratsurkunde sowie vier Fotoausdrucke ihre Familie be-
treffend beifügte.
Die Beschwerdeführerin führte dabei insbesondere aus, sie habe mit A.R.
nie über einen längeren Zeitraum zusammengelebt, da zuerst sie beide,
nach der Geburt der ersten Tochter noch A.R. im Militärdienst gewesen sei.
Sie hätten im Jahr 1998 kirchlich geheiratet. A.R. habe sie im Jahr 2017
aus dem Sudan kontaktiert. Er habe erzählt, er sei im Mai 2007 festgenom-
men und inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe deser-
tieren und das Land verlassen wollen. Anfang 2017 sei ihm die Flucht aus
dem Gefängnis und in den Sudan gelungen. Seither hätten sie telefoni-
schen Kontakt.
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 verweigerte das SEM A.R. die Einrei-
sebewilligung und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe die
Umstände, die zur zehnjährigen Trennung von A.R. geführt hätten, nicht
glaubhaft darlegen können (Art. 7 AsylG). Im Rahmen ihres Asylverfahrens
habe sie ausgesagt, die Behörden hätten A.R. nach seinem Verschwinden
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mit Nachdruck gesucht und ihr schliesslich eine Busse auferlegt, da sie ihn
nicht ausgeliefert habe. Daher sei nicht verständlich, weshalb sie im Ge-
such um Familiennachzug nun angegeben habe, A.R. sei aufgrund einer
Inhaftierung im Jahr 2007 verschwunden. Wäre er tatsächlich zwei Tage
nach (…) im Jahr 2007 verhaftet worden, so sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb ihn die eritreischen Behörden zwei Monate später mehrfach bei der
Beschwerdeführerin hätten suchen sollen.
F.
Mit Beschwerde vom 27. November 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung des
SEM sei aufzuheben; ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in
ihr Asyl einzuschliessen; ferner sei ihm die Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen; sodann sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel wurden die Originale der Heiratsurkunde und der Tauf-
scheine der zwei Töchter beigelegt.
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbeson-
dere aus, es sei unbestritten, dass sie mit A.R. seit dem Jahr 1998 kirchlich
verheiratet sei. Ferner hätten ihre Angaben zum gemeinsamen Leben mit
A.R. belegt, dass eine vorbestandene Familiengemeinschaft und eine ge-
lebte Beziehung bestanden hätten, auch wenn sie nie über einen längeren
Zeitraum hätten zusammenleben können. Zudem habe sie kohärent ge-
schildert, welche Umstände zur Trennung von A.R. geführt hätten. Als sie
von den Behörden aufgesucht worden sei, habe sie nicht gewusst, dass
A.R. bereits aufgrund eines Fluchtversuchs verhaftet worden sei. Dies
habe er ihr erst nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und in den Sudan
im Jahr 2017 mitteilen können. Das willkürliche Vorgehen der eritreischen
Behörden könne ihr nicht angelastet werden. Ihre Familiengemeinschaft
sei durch die Inhaftierung von A.R. unfreiwillig getrennt worden. Die Familie
plane nun, ein gemeinsames Leben in der Schweiz zu führen. Eine Ver-
weigerung des Familiennachzugs würde sodann eine Verletzung von Art. 8
EMRK darstellen.
G.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
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H.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung vom 26. November 2018 nach. Ferner führte sie aus,
weitere Abklärungen (Interview auf der Botschaft) hinsichtlich der Inhaftie-
rung von A.R. und seiner Flucht aus dem Gefängnis seien erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
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4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Sie
dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch
gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von
zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 je m.w.H.; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Eine
gefestigte Familiengemeinschaft manifestiert sich für Aussenstehende am
ehesten durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt (vgl.
Urteil des BVGer E-3986/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 5.3).
4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl er-
sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami-
liengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familienge-
meinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die beabsichtigte
Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. Urteil des BVGer
D-1110/2018 vom 28. März 2018 E. 4). Der Beweisstandard nach Art. 7
AsylG gilt nicht nur für die Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen allfäl-
liger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat praxisgemäss auch im Ver-
fahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51
Abs. 4 AsylG zu gelten.
5.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift – erhebliche Zweifel daran bestehen, ob es sich
bei A.R. tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt. Die Beschwerdeführerin hat an der BzP
und an der Anhörung während ihres Asylverfahrens (in den Jahren 2012
und 2013) mehrmals und von sich aus erklärt, nicht mit A.R., dem Vater
ihrer Kinder, verheiratet zu sein (vgl. oben, Sachverhalt Bst. A). Erst im
Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung mit A.R. im Jahr
2017 spricht die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und legt erstmals
Beweismittel in Form einer Heiratsurkunde und von Fotoausdrucken ihre
Hochzeit betreffend vor. Zuvor hat sie eine Trauung oder diese Dokumente
nicht erwähnt. Ebenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wie sie
plötzlich in Besitz dieser Beweismittel, insbesondere der Original-Heirats-
urkunde aus dem Jahr 1998, gekommen sein will. Entsprechend bestehen
erhebliche Zweifel an dem nachgeschobenen Vorbringen einer Ehe, die die
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diesbezüglich eingereichten Beweismittel – im Lichte einer Gesamtwürdi-
gung (vgl. auch nachfolgend) – nicht zu beseitigen vermögen. Fraglich ist
ferner, ob zwischen der Beschwerdeführerin und A.R. vor ihrer Flucht eine
tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, wie sie Art. 51
Abs. 4 AsylG voraussetzen würde (vgl. Urteile des BVGer D-3133/2018
vom 25. Oktober 2018 E. 5.1; E-1324/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1 f.).
Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 nie, auch
nicht vor dem geltend gemachten Verschwinden von A.R. im Jahr 2007, in
einem gemeinsamen Haushalt mit A.R. gelebt. Bis auf ein paar Besuche
pro Jahr habe sich A.R. stets im Militärdienst aufgehalten, während die Be-
schwerdeführerin und ihre zwei Kinder bei ihrer Familie gelebt hätten. Fer-
ner führte die ältere Tochter im Rahmen ihrer Befragung vom 4. März 2016
aus, sie kenne ihren Vater nicht und wisse nicht wo er sei (SEM-Akte C2
S. 4). Auch wenn die Tochter beim letzten geltend gemachten Kontakt mit
A.R. (…) im Jahr 2007 (…) war, so vermag diese Aussage – hätte je ein
Zusammenleben mit dem Vater stattgefunden – doch zu erstaunen. So-
dann habe A.R. während der zweiten Schwangerschaft angedeutet, dass
er beabsichtige, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe das
Vorhaben aufgrund ihrer zwei Kinder jedoch abgelehnt und geglaubt, A.R.
habe diese Pläne nach Kenntnis ihrer Einstellung hierzu verworfen (SEM-
Akte A13 F55). Dass A.R. nach der Geburt und (…) des zweiten Kindes
dennoch verschwunden sei, ohne die Beschwerdeführerin über seine Ab-
sichten in Kenntnis zu setzen, zeugt nicht von einem Verhalten, wie es un-
ter Ehe- oder Konkubinatspartner in einer Lebensgemeinschaft zu erwar-
ten wäre.
5.2 Die bereits bestehenden Zweifel an den Vorbringen der Beschwerde-
führerin werden durch die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche
hinsichtlich der Umstände, die zur Trennung von A.R. geführt hätten, ver-
stärkt. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihres Asylverfahrens darlegte, die eritreischen Behörden hätten
ungefähr zwei Monate nach dem Verschwinden von A.R. im Mai 2007 be-
gonnen, sie über dessen Aufenthalt zu befragen und ihr mangels Koopera-
tion schliesslich sogar eine Strafzahlung auferlegt, weshalb sie das Land
im September 2009 habe verlassen müssen. Im Widerspruch dazu erklärte
sie im Gesuch um Familienzusammenführung jedoch, A.R. sei zwei Tage
nach (…) im Mai 2007 von den eritreischen Behörden inhaftiert worden. Mit
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermochte die Beschwerde-
führerin diesen zentralen Widerspruch nicht auszuräumen und die tatsäch-
lichen Umstände, die die Trennung von A.R. und den Kontaktabbruch im
Mai 2007 bewirkt hätten, nicht plausibel darzulegen. Ebenfalls ist nicht
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nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seit der geltend gemach-
ten Kontaktaufnahme durch A.R. im April 2017 bis heute keine substanti-
ierteren Ausführungen zum Verschwinden von A.R. machen kann, obwohl
er sich nun seit April 2017 im Sudan befinde und in telefonischem Kontakt
zur Beschwerdeführerin stehe.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass zwischen ihr und A.R.
eine tatsächlich gelebte und durch die Flucht getrennte Beziehung im Hei-
matland im Sinne der obgenannten Rechtsprechung bestanden hat. Da –
wie erwähnt – die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familien-
asyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht
gelebten oder der Wiederaufnahme einer abgebrochenen Beziehung dient,
sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für
A.R. nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der
Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
und Abs. 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Weitere Abklärungen zu den Umständen der geltend gemachten Trennung
von A.R. im Jahr 2007 erübrigen sich daher (vgl. auch Urteil E-1324/2018
E. 6.3).
5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde er-
folgte Verweis auf Art. 8 EMRK unbehelflich ist. Art. 8 EMRK findet keine
ergänzende Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im
Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin bleibt es
aber unbenommen, gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) bei den zustän-
digen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug
einzureichen, wobei auch allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK ge-
prüft würden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8; u.a. Urteile des BVGer D-4893/2018
vom 24. Oktober 2018; D-2608/2017 vom 13. Februar 2018).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
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7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nach obenstehenden Erwä-
gungen erwiesen sich die gestellten Rechtsbegehren jedoch als aussichts-
los, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: