Abtei lung V
E-6733/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5240/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am (...)
(...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 23. Juli 2009
und der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. August
2009 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Ethnie
und islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (...),
dass er zwischen 2002 und 2005 an (...) in D._______ gearbeitet und
eine Frau kennengelernt habe, die er habe heiraten wollen,
dass ihre Familienangehörigen mit Ausnahme der Grossmutter väterli-
cherseits seiner Freundin gegen eine Heirat gewesen seien,
dass ihm die erwähnte Grossmutter am (...) anlässlich der Hochzeit
der Cousine seiner schwangeren Freundin empfohlen habe, mit dieser
wegzufahren und sie zu heiraten,
dass sie bei der Einreise von E._______ nach Pakistan bei einem Kon-
trollposten festgenommen, auf den Polizeiposten von F._______ ver-
bracht und dort vom Onkel seiner Freundin, einem einflussreichen Mi-
nister, und ihrem Vater, beide Angehörige der G._______ (...), abge-
holt worden seien,
dass sie ihn noch am gleichen Abend gefoltert und in der Folge einem
Gruppenleiter der G._______ mit dem Auftrag übergeben hätten, ihn
umzubringen und seine Leiche verschwinden zu lassen,
dass der Gruppenleiter stattdessen versucht habe, ihn für ihre Sache
zu gewinnen,
dass er sich vorerst geweigert habe und deshalb misshandelt worden
sei,
dass er später seinen Widerstand aufgegeben und das Vertrauen der
Gruppe gewonnen habe,
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dass er, als er von der Gruppe den Auftrag erhalten habe, am Grenzort
H._______ Grenzposten auszuspionieren, nach I._______ geflüchtet
sei,
dass er in I._______ eine Computer-Schule eröffnet habe und im (...)
respektive (...) von Leuten der G._______ festgenommen, vorerst für
drei Monate in ihrem Camp in (...) und später acht oder neun Monate
in(...) unter strengen Haftbedingungen festgehalten worden sei,
dass er eingewilligt habe, Aufträge für die Gruppe auszuführen, und im
(...) beauftragt worden sei, nach Indien zu gehen, um sich ein Bild
über Stützpunkte der Armee und der Polizei zu machen,
dass er erneut geflüchtet und nach I._______ zu einem Cousin
gegangen sei, wo er sich zwei oder drei Monate versteckt gehalten
habe,
dass er mit Hilfe seines Cousins seine Computer-Schule verkauft habe
und nach J._______ übersiedelt sei, wo er in einem Stoffladen
gearbeitet habe,
dass er nach fünf oder sechs Monaten Aufenthalt in J._______ auf
Anraten seines Cousins ausgereist sei, weil zwei Personen, die im
Ausbildungscamp der G._______ gewesen seien, am Stoffladen
vorbeigegangen seien und ihn gesehen hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren (...) zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am 8. Ok-
tober 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch vom (...) ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Kurzbefragung gel-
tend gemacht habe, er sei von Leuten der G._______ bis (...)
festgehalten worden, und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
ausgeführt habe, er sei von diesen Leuten am (...) respektive im (...)
beauftragt worden, an der indischen Grenze zu spionieren,
dass sich des Weiteren die addierte Haftzeit in (...) (drei Monate) und
in (...) (acht oder neun Monate) nicht mit dem Zeitpunkt seiner Flucht
beziehungsweise seiner zweiten Festnahme durch die G._______
vereinbaren lasse, zumal er die zweite Festnahme auf (...) respektive
(...) datiert habe,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur G._______
nicht mit der öffentlichen und allgemein bekannten Vorgehensweise
der Organisation deckten, zumal diese die politische Gesinnung, Ver-
gangenheit und Kampfbereitschaft ihrer zukünftigen Mitglieder genau
überprüfe,
dass eine Zwangsrekrutierung von unzuverlässigen und wenig vertrau-
enswürdigen Mitgliedern wie dem Beschwerdeführer dieser schlagkräf-
tigen und im Untergrund wirkenden Organisation nur Schaden zufügen
und nicht in das Bild von (...) passen würde,
dass seine Schilderungen auch unter dem Aspekt der klaren Befehls-,
Aufbau- und Gebietsstrukturen der G._______ keinen Sinn ergäben,
zumal er aufgrund seiner Vorgeschichte und seines angeführten Ver-
haltens mit Sicherheit nicht für eine solche Mission ausgewählt worden
wäre,
dass die Organisation zudem über hochentwickelte technische Geräte
und Hilfsmittel zur Ermittlung von Bewegungen und Stärke feindlicher
Truppen verfüge, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen als wirk-
lichkeitsfremd zu qualifizieren sei,
dass es angesichts des autoritären Führungsstils der G._______ ab-
surd erscheine, der Beschwerdeführer habe sich im (...) von der
Organisation gelöst und unbehelligt etwa ein Jahr lang eine Com-
puter-Sschule betrieben, worauf er erneut festgenommen worden und
später wiederum geflüchtet sei,
dass diese Unstimmigkeiten aufzeigten, dass der Beschwerdeführer
mit dem Führungsstil, der Struktur, den Befehlsketten, der Ausrüstung
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und der Tätigkeit der G._______ nicht vertraut sei, weshalb sein
geltend gemachter Aufenthalt bei dieser Organisation nicht glaubhaft
und davon auszugehen sei, er sei mit ihr nicht in direktem Kontakt
gestanden,
dass des Weitern auch die von ihm geltend gemachten Nachstellun-
gen seitens des Onkels seiner Freundin nicht glaubhaft seien, zumal
dieser, sollte er tatsächlich ein einflussreicher Minister der lokalen Re-
gierung sein, die Verbindung wohl bereits früher unterbunden hätte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober
2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sub-
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die anwaltliche Rechtsverbeiständung beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb vorab
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität der
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräfti-
gen, ohne indessen in stichhaltiger und überzeugender Weise zu den
Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich insbesondere die Entgegnung in der Beschwerde, es habe
Monate gedauert, bis die Organisation Vertrauen zu ihm gehabt habe,
als wirklichkeitsfremd erweist, zumal davon auszugehen ist, dass ihm
deren Mitglieder nach seiner ersten Flucht und erneuten Festhaltung
aufgrund der mit ihm gemachten Erfahrungen mit Sicherheit nicht
mehr vertraut hätten,
dass im Gegenteil davon auszugehen ist, dass ihm die Organisation
nach seiner zweiten Festhaltung keine Gelegenheit mehr zur Flucht
gegeben hätte,
dass nicht nachvollziehbar ist, die G._______ habe sich eine solche
Mühe mit dem Beschwerdeführer gemacht, zumal er aussagte, die
Flucht mit seiner Freundin stelle ein Vergehen dar, das mit dem Tode
bestraft werde, und der Onkel vorgehabt habe, ihn deswegen umzu-
bringen respektive umbringen zu lassen,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, es sei möglich, dass die
Organisation - um ein Problem weniger zu haben - gehofft habe, der
Beschwerdeführer werde beim Grenzübertritt umkommen, angesichts
seiner Aussage bei der Anhörung zu seinen Asylgründen, der Onkel
seiner Freundin und deren Vater hätten dem Gruppenleiter gesagt,
man solle ihn umbringen und seine Leiche verschwinden lassen
(Akten BFM A7/17 S. 4), als realitätsfremd erweist, weil davon auszu-
gehen ist, dass eine Missachtung dieser Anweisung für den Gruppen-
leiter gravierende Folgen gehabt hätte,
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dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese nicht geeig-
net sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer eigenen Aussagen zu-
folge in Pakistan mit seinen Eltern und Geschwistern über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz und als (...) über eine gute
Berufsbildung verfügt, weshalb sich aus den Akten auch keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, er gerate nach seiner Rückkehr aus
individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und anwaltliche
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen und bei die-
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sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und an-
waltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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