B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6734/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2008 auf der Schweizer Bot-
schaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Am 23. Dezember 2008 verliess er
eigenen Angaben zufolge Sri Lanka und gelangte per Flugzeug über Du-
bai und Tansania in die Schweiz, wo er am 25. Dezember 2008 am Flug-
hafen Zürich Asyl beantragte. Das Auslandsverfahren wurde deshalb am
5. Januar 2009 abgeschrieben. Am 28. Dezember 2008 wurde er am
Flughafen Zürich befragt und am 6. Januar 2009 hörte ihn das BFM zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei Tamile und habe in B._______ (Nordprovinz) gewohnt. Am
26. Januar 2008 sei er von der sri-lankischen Polizei wegen Verdachts
auf Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaf-
tet worden. Er sei in Haft verschiedentlich misshandelt worden. Dank der
Fürsprache seiner Mutter bei einem Minister sei er im Februar 2008 zu-
nächst in Colombo und anschliessend in B._______ vor Gericht geführt
und freigesprochen worden. Es sei ihm kein Grund für die Entlassung ge-
nannt worden. Ein Polizist habe ihm bei der Freilassung gesagt, man
würde ihn schon noch kriegen. Nach seiner Entlassung hätten ihn am 23.
Februar 2008 maskierte Unbekannte auf Motorrädern zu Hause gesucht.
Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bei seiner Tante gewesen. Vermutlich
habe es sich um eine Anti-LTTE-Gruppierung gehandelt. Seither habe er
nur noch bei Verwandten und Freunden gewohnt. In der Zwischenzeit
hätten ihn diese Unbekannten mehrmals zu Hause gesucht, wobei sie
seine Familienangehörigen geschlagen und die Wohnungseinrichtung
traktiert hätten. Am 9. September 2008 hätten die Unbekannten zudem
seine Schwester vergewaltigt. Vor diesem Hintergrund sei er am 21. De-
zember 2008 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – im Original – seine nationa-
le Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, seinen malaysischen Reise-
pass, sein Flugticket, drei Gepäcklabel, ein Schreiben der schweizeri-
schen Botschaft, seine VISA-Karte, einen Speicherchip, diverse Empfeh-
lungsschreiben, ein fremdsprachiges Schreiben, ein Arztzeugnis, fremd-
sprachige Zeitungsartikel, eine Haftbesuchsbestätigung des IKRK sowie
eine Registrierung bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka zu
den Akten. In Kopie reichte er seinen sri-lankischen Reisepass und eine
Haftbescheinigung ein.
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C.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 44 ff. aufgeführten
Beweismittel (1 bis 53), Beschwerde ein und beantragte vollständige Ak-
teneinsicht, insbesondere in das Botschaftsverfahren, das entsprechende
Akten- und Beweismittelverzeichnis. Weiter sei ihm Einsicht in die im Lau-
fe des Verfahrens eingereichten Übersetzungen der von ihm bereits frü-
her eingereichten Beweismittel zu gewähren und es sei ihm anschlies-
send eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Dann sei die Verfügung des BFM wegen Verletzung
des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM auf-
zuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gutheissung der Be-
schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote
ab und verlangte vom Beschwerdeführer, bis zum 15. Februar 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Über die weiteren Anträge
werde der Instruktionsrichter zu einem späteren Zeitpunkt befinden.
F.
Am 15. Februar 2013 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kos-
tenvorschuss.
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G.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer un-
aufgefordert die weiteren Beweismittel 54 bis 56 ein.
H.
Mit Schreiben vom 4. März 2013 reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert die Beweismittel 57 und 58 ein.
I.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer
am 18. März 2013 zur Kenntnis zugestellt worden.
J.
Mit Schreiben vom 21. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Replik.
K.
Mit Schreiben vom 24. April 2013 nahm der Beschwerdeführer unaufge-
fordert Stellung zur Vernehmlassung des BFM und reichte die Beweismit-
tel 59 bis 62 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. November 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
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kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht in der Regel von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die
über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sach-
verhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Beweismittel 54-58). Die Tatsache allein, dass die Er-
gebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt
die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Par-
teivorbringen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Be-
schwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in
diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
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sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.
15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien rich-
tet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die
Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde
auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwen-
dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonde-
ren Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung
von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Urteil sind auch die
Anträge auf vollständige Akteneinsicht in das Botschaftsverfahren und die
im Laufe des Verfahrens eingereichten Übersetzungen sowie auf ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Rep-
lik sowie die übrigen prozessualen Anträge gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger