B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6734/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 17. September 2015 /
N (…).
E-6734/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und reiste über den Sudan, Libyen
und Italien am 21. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen
Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Au-
gust 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der
einlässlichen Anhörung vom 3. August 2015 trug der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei in B._______ geboren worden und dort aufgewachsen. Im Jahr 1990
habe er sich der Armee angeschlossen. Nach einer einmonatigen militäri-
schen Ausbildung sei er den Kampfeinheiten zugeteilt worden und habe in
den Schützengräben für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft. Im Jahr
1993 sei er demobilisiert worden, woraufhin er in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt sei und ein Haus gebaut sowie eine Familie gegründet habe. Im
Jahr 1998 habe er erneut in den Militärdienst einrücken müssen, wobei er
zunächst beim Kampf in C._______, der [Mitte] 1998 ausgebrochen sei,
zum Einsatz gekommen sei, bevor er zu seiner Einheit, welche in
D._______ stationiert gewesen sei, zurückgekehrt sei. Im Jahr 1999 habe
er in E._______ gekämpft, wo er von einer Kugel (…) getroffen und dabei
schwer verletzt worden sei, weshalb er für [mehrere] Monate im Spital ge-
wesen sei. Seit dieser Verletzung leide er an Nervenproblemen. Im Jahr
2000 sei er dann erneut von Splittern und Patronenkugeln an der rechten
Körperhälfte getroffen worden. Seine Bemühungen, nach diesen Vorfällen
und seinen damit einhergehenden gesundheitlichen Problemen aus dem
Militär entlassen zu werden, seien alle gescheitert, weshalb das Verhältnis
zwischen ihm und seinen Vorgesetzten immer schlechter geworden sei. So
sei er zur Arbeit und zum Besuch von Ausbildungen sowie Kursen gezwun-
gen worden, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe sich
immer wieder dagegen gewehrt und seine Entlassung verlangt. Dennoch
habe ihm einer seiner Vorgesetzten im Jahr 2004, als viele andere aus dem
Dienst entlassen worden seien, mitgeteilt, dass er das Militär nicht verlas-
sen dürfe. Obwohl er seine Vorgesetzten deswegen wiederholt beleidigt
habe, sei er – wohl aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme – nie inhaf-
tiert worden. Stattdessen sei er nach Hause geschickt worden, um nach
kurzer Zeit wieder zur Rückkehr ins Militär aufgefordert zu werden. Nach
2004 sei gar die Rede davon gewesen, dass er vom Führer einer Mesre
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zum Führer einer Haili erhoben werden sollte, wobei er seinen Vorgesetz-
ten gegenüber klar kommuniziert habe, dass er aufgrund seiner gesund-
heitlichen Beschwerden nicht zu einer solchen Aufgabe fähig sei. Als er
dann im März und April 2014 einmal in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei
und danach auch noch seine Schwester besucht habe, hätten seine Vor-
gesetzten entschieden, dass er lebenslänglich inhaftiert respektive getötet
werden sollte. Dies sei ihm von seinem Freund, der ein Führer einer Haili
gewesen sei, nach seiner Rückkehr aus seinem Heimatdorf respektive vom
Wohnort seiner Schwester, anvertraut worden. Auf Anraten dieses Freun-
des und weil er um sein Leben gefürchtet habe, sei er dann sofort geflohen,
ohne seine Familie vorgängig darüber zu orientieren. Seine Ehefrau, mit
welcher er Ende 2014 letztmals telefonischen Kontakt gehabt habe, habe
ihm mitgeteilt, dass die eritreischen Behörden ungefähr zwanzig Tage,
nachdem er zum letzten Mal in B._______ gewesen sei, nach ihm gesucht
hätten. Sie hätten seiner Ehefrau gedroht, sie festzunehmen, hätten dann
jedoch davon abgelassen, weil sie schwanger gewesen sei.
Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwer-
deführer ein Foto von ihm in Uniform mit seinem Onkel aus dem Jahr 2001,
eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie der eritreischen
Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Kopie seines Ehescheins, eine Kopie
des Taufscheins seiner jüngsten Tochter, eine CD [eines Röntgeninstituts]
mit seinen radiologischen Daten sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
F._______ in G._______ vom 19. August 2015 betreffend seine gesund-
heitlichen Probleme ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 – eröffnet am 18. September 2015
– anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz,
nahm ihn jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
Stand hielten. So sei er nicht in der Lage gewesen, die von ihm geltend
gemachten Probleme mit seinen Vorgesetzten – welche seinen Angaben
zufolge fluchtauslösend gewesen seien – zu benennen und detailliert da-
von zu erzählen. Vielmehr seien seine Schilderungen durch eine ausge-
prägte Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet.
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Beispielsweise könne er vom Gespräch im Jahr 2004, bei dem es darum
gegangen sei, ihn zum Führer einer Haili zu machen, oder von jenem mit
dem Bataillonsführer, bei dem dieser ihn zum Besuch eines Schwimmkur-
ses habe verpflichten wollen, nicht substantiiert berichten. Ferner sei es
nicht nachvollziehbar, weshalb er so lange mit seiner Ausreise gewartet
habe, habe er seinen eigenen Angaben zufolge doch bereits seit 2004 mit
seinen Vorgesetzten Probleme gehabt. Auch leuchte nicht ein, weshalb er
in diesen zehn Jahren nicht befördert worden sei, wenn dies tatsächlich –
wie von ihm geltend gemacht – die Absicht seiner Vorgesetzten gewesen
wäre. Schliesslich sei es unplausibel, dass er nach einem Gespräch mit
seinem Kollegen, das weniger als eine Minute gedauert haben soll, Hals
über Kopf das Land verlassen habe, ohne vorgängig genauere Informatio-
nen einzuholen. Dass seine Ehefrau damals kurz vor der Entbindung ge-
wesen sei, lasse dieses Vorbringen umso fragwürdiger erscheinen. Da aus
den Akten indes ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea im (…)
2014 illegal verlassen habe, habe er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den. Folglich sei er angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorflucht-
gründe zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flücht-
ling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2015 (Poststempel)
liess der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Ver-
beiständung beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer – entgegen der Auffassung des SEM – anlässlich beider Befra-
gungen anschaulich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert
habe, wie sich die Situation zwischen ihm und seinen Vorgesetzten im Mi-
litär zunehmend verschlechtert habe. So habe er klar dargelegt, dass er
gegenüber seinen Vorgesetzten Widerstand geleistet und den Dienst
mehrfach ohne Erlaubnis verlassen habe. Dass er als Veteran des Unab-
hängigkeitskrieges und Kriegsinvalider dennoch nicht inhaftiert worden sei,
sei nachvollziehbar. Ebenso plausibel sei, dass sich die Haltung der Vor-
gesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer geändert habe, nachdem
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dieser wieder einmal längere Zeit ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblie-
ben sei. Indem das SEM die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Ge-
spräche betreffend seine Beförderung zum Führer einer Haili respektive
den Besuch eines Schwimmkurses wahllos aus der ganztägigen Anhörung
hervorgehoben habe, um damit die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner
Schilderungen zu illustrieren, habe es sich auf einzelne Details von unter-
geordneter Bedeutung konzentriert, anstatt seine Vorbringen einer gesamt-
haften Betrachtung zu unterziehen. So gehe noch aus zahlreichen anderen
Protokollstellen hervor, dass der Beschwerdeführer seine Verweigerungs-
haltung gegenüber seinen Vorgesetzen immer wieder demonstriert habe.
Zudem könne von ihm mit Bezug zu diesen Gesprächen, welche sich vor
über zehn Jahren zugetragen hätten, nicht erwartet werden, dass er sich
noch im Detail an deren Inhalt erinnere. Dem Vorhalt des SEM, es leuchte
ferner nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer zehn Jahre lang zugewar-
tet habe, bis er ausgereist sei, sei zu entgegnen, dass es in Anbetracht
seiner angeschlagenen Gesundheit und seiner in Eritrea lebenden Familie
durchaus nachvollziehbar sei, dass er die Desertion und die Flucht aus
Eritrea erst unternommen habe, als er sein Leben in unmittelbarer Gefahr
gesehen habe. In jedem Fall sei es aber irrelevant, ob der Beschwerdefüh-
rer während seines Militärdienstes schwerwiegende Auseinandersetzun-
gen mit seinen Vorgesetzten gehabt habe und was schlussendlich aus-
schlaggebend dafür gewesen sei, dass er aus der Armee desertiert sei und
Eritrea verlassen habe. So bestreite das SEM nicht, dass der Beschwer-
deführer bis zu seiner illegalen Ausreise im (…) 2014 Angehöriger der erit-
reischen Armee gewesen sei und diese ohne Erlaubnis verlassen habe.
Auch den Anhörungsprotokollen seien keine Hinweise, die gegen eine De-
sertion des Beschwerdeführers sprächen, zu entnehmen. Folglich liege
eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund
von Vorfluchtgründen vor, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren sei.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der eingehenden Anhörung wiederholt erwähnt habe, dass es ihm
schwer falle, sich an das Erlebte zu erinnern, und dass er sich nicht gut
fühle. Dies sei von der Hilfswerkvertretung bestätigt worden, indem diese
auf dem entsprechenden Unterschriftenblatt vermerkt habe, dass die An-
hörung für den Beschwerdeführer merklich anstrengend gewesen sei und
traumatische Erlebnisse angesichts seines Verhaltens nicht ausgeschlos-
sen werden könnten. Gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Arzt-
berichten [eines Spitals] vom 15. Juli und vom 19. Oktober 2015 seien beim
Beschwerdeführer denn auch episodische Kopfschmerzen diagnostiziert
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Seite 6
worden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bei der Prüfung
der Vorbringen anlässlich beider Anhörungen angemessen zu würdigen.
Neben den beiden zuvor erwähnten Arztzeugnissen wurde zusammen mit
der Rechtsmitteleingabe zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen
eine Kopie einer Veteranenbestätigung des eritreischen Unabhängigkeits-
krieges [von] 1993 (mit Übersetzung) eingereicht, welcher zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer von (…) 1990 bis (…) 1993 mit der Eritrean
People’s Liberation Front (EPLF, deutsch: Eritreische Volksbefreiungsfront)
gekämpft hat.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Anerken-
nung als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme
über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge.
Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich orientierte es die vom
Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin über die von den Asylab-
teilungen des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Bedingungen für
die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und gab ihr Gelegen-
heit, dazu Stellung zu nehmen.
E.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 nahm die vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsvertreterin diese Gelegenheit zur Stellungnahme wahr
und teilte mit, dass sie gewillt sei, unter den in der Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2015 genannten Bedingungen als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet zu werden. Ferner reichte sie das Original der mit der Be-
schwerde in Kopie eingereichten Veteranenbestätigung des eritreischen
Unabhängigkeitskrieges [von] 1993 samt Zustellcouvert nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hiess das Gericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und
setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertereterin, lic. iur.
Ariane Burkhardt, als amtliche Rechtsbeiständin ein.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
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Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (sogenannte Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren
nach der Ausreise eingetreten Umständen, auf die er keinen Einfluss neh-
men konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nach-
teile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe sind dann
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 17. September 2015 bejahte das SEM infolge
der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus
Eritrea das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb es dessen
Flüchtlingseigenschaft anerkannte. Indes erachtete es die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft, weshalb es sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ablehnte.
4.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zutreffenderweise von der Unglaubhaftigkeit der
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ausging. Zwar erscheint es – nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten
Veteranenbestätigung des eritreischen Unabhängigkeitskrieges [von] 1993
– durchaus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1990 der
Armee angeschlossen hat und für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft
hat, bevor er im Jahr 1993 demobilisiert wurde. Auch ist nicht unwahr-
scheinlich, dass er im Jahr 1998 erneut in den Militärdienst einrücken
musste und bei Gefechten im Jahr 1999 respektive 2000 verletzt wurde.
So sind seine Aussagen anlässlich der eingehenden Anhörung bezüglich
des Zeitraums von 1998 bis 2000 relativ substantiiert (vgl. A18/22, F39 ff.).
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In den im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene einge-
reichten Arztzeugnissen sind überdies Narben und Knochendefekte am
[Körperteil] des Beschwerdeführers sowie Schusswunden und Metallsplit-
ter an beziehungsweise in seinem Körper dokumentiert, welche ein Indiz
für die von ihm vorgetragenen Kriegsverletzungen darstellen. Ohne diese
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse von 1990 bis 2000 zu
verharmlosen, erübrigt sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz aber bereits
deshalb, weil sie sich mehr als zehn Jahre vor der Ausreise des Beschwer-
deführers aus Eritrea zugetragen haben und für diese mithin nicht kausal
gewesen sein können.
4.3 Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer für die Zeit danach bis
zur Ausreise im Mai 2014 geltend gemachten Ereignisse unglaubhaft. So
ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er sich
während über zehn Jahren wiederholt den Anordnungen seiner Vorgesetz-
ten widersetzt, sie beleidigt haben und ohne Erlaubnis dem Dienst fernge-
blieben sein will, plötzlich und ohne klar ersichtlichen Grund lebenslänglich
hätte inhaftiert oder gar umgebracht werden sollen. Auch erscheint es un-
plausibel, dass der Beschwerdeführer, der – wie zuvor erwähnt – bereits
vor seiner Flucht mehrfach den Dienst verlassen haben will und somit wie-
derholt die Möglichkeit gehabt haben musste, zu fliehen, zehn Jahre damit
zugewartet haben soll, weil er seine Familie nicht habe verlassen wollen,
um nach einem weniger als eine Minute dauernden Gespräch mit seinem
Freund völlig überstürzt und kurz vor der Geburt seiner Tochter aus Eritrea
auszureisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer ohnehin nicht gelungen ist, die Umstände des Gesprächs
mit seinem Freund klar, substantiiert und verständlich darzulegen (vgl.
A18/22, F99 ff.). So ist beispielsweise unklar, wie es überhaupt zu dieser
Unterredung gekommen war. Auch schien der Beschwerdeführer den Fra-
gen zum Gespräch mit seinem Freund anlässlich der eingehenden Anhö-
rung immer wieder auszuweichen (vgl. A18/22, F105, F109, F117f.). Im
Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass der Bericht des Beschwerdefüh-
rers über seine Zeit im Militär von 2001 bis 2014 und insbesondere über
die von ihm geltend gemachten Probleme mit seinen Vorgesetzten sehr
oberflächlich ausgefallen ist. So ist anhand der Schilderungen des Be-
schwerdeführers schwer nachvollziehbar, wie sich sein Alltag während des
nicht kurzen Zeitraums von mehr als 10 Jahren im Militär gestaltete und
wie sich das angespannte Verhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetz-
ten konkret manifestierte.
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Seite 10
4.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen
dem Jahr 2001 und dem Jahr 2014 unglaubhaft sind, weshalb auch seine
damit im Zusammenhang stehende, geltend gemachte Desertion aus der
eritreischen Armee im Jahr 2014 nicht geglaubt werden kann. Es ist mithin
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
Folglich hat das SEM sein Asylgesuch mangels Vorfluchtgründen zu Recht
abgelehnt. Die eingehende Anhörung war für den Beschwerdeführer zwar
sicherlich anstrengend, jedoch erwecken seine Antworten nicht den Ein-
druck, dass er sich nicht mehr hätte konzentrieren können. So berichtete
er beispielsweise noch gegen Ende der Anhörung detailliert und strukturiert
von seiner Flucht aus Eritrea in den Sudan (vgl. A18/22, F121). Auch den
eingereichten Arztzeugnissen sind im Übrigen keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme an Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Vielmehr wird im ein-
gereichten Arztberichten [eines Spitals] vom 15. Juli 2015 ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kopfschmerzen grundsätzlich gut
auf das verabreichte Medikament anspreche. Zu Beginn der einlässlichen
Anhörung gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass es ihm nicht
schlecht gehe und die Anhörung fortgesetzt werden könne (vgl. A18/22,
F49). Für die von der Hilfswerkvertretung angeführte Möglichkeit einer
Traumatisierung lassen sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers von
2001 bis 2014 keine Ursachen finden. Vielmehr wäre eine Traumatisierung
wohl auf die schlimmen Erlebnisse des Beschwerdeführers im Krieg zu-
rückzuführen.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-6734/2015
Seite 11
6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vom 17. September 2015 als Flüchtling anerkannt und ihn wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxis-
gemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen
mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführ-
bar gilt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischen-
verfügung vom 30. Oktober 2015 indes die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten ist.
Der von der Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 12. November 2015
ausgewiesene Gesamtaufwand von 8 Stunden erscheint angemessen. Bei
einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Ok-
tober 2015 sowie Eingabe vom 12. November 2015) ist somit – unter Be-
rücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und Mehrwertsteuern – eine
Entschädigung von total Fr. 1'350.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu
Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: