B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6734/2018
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), am
21. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (N_______),
dass mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 die Flüchtlingseigen-
schaft von B._______ verneint und sein Asylgesuch abgelehnt sowie als
Folge davon seine Wegweisung angeordnet wurde,
dass in derselben Verfügung dagegen die vorläufige Aufnahme von
B._______ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges nach Afghanistan angeordnet wurde,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2016 in die Schweiz einreiste
und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 29. Januar
2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2017 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie und ihre Fami-
lie seien in ihrer Heimat von sunnitischen Männern bedroht worden, weil
ihr Ehemann dort ein angesehener (…) gewesen sei,
dass sie deshalb Afghanistan im Jahr 2013 verlassen habe und gemein-
sam mit ihrer Familie über Pakistan in den Iran geflüchtet sei,
dass ihr Sohn B._______ bereits im Jahr 2013 in die Schweiz weitergereist
sei und sie im Jahr 2016, nach dem Tod ihres Ehemannes im Iran, zu ihrem
Sohn in die Schweiz nachgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24. Oktober 2018 – eröffnet am 25. Oktober 2018 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
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dass es dagegen den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Wür-
digung sämtlicher Umstände als nicht zumutbar qualifizierte, weshalb es
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte,
dass das SEM im Asylpunkt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen würden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuhe-
ben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde mit Verfügung
vom 4. Dezember 2018 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
4. Dezember 2018 eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachreichte, die sie
in ihrer Beschwerde bereits in Aussicht gestellt hatte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin in ihrem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung ausgesetzt war,
dass es zunächst festhielt, die Angaben zu den geltend gemachten Dro-
hungen und Ereignissen seien vage ausgefallen, wenn sie bei den Fragen
zu den Verfolgern bloss zu antworten vermocht habe, sie seien Gegner der
Schiiten, ansonsten wisse sie nicht genau, wer sie seien,
dass ihre hierzu oberflächlichen und wenig verständlichen Angaben – auch
auf Nachfrage hin – nicht überzeugen würden, zumal die Drohungen durch
diese Männer einer der Hauptgründe ihrer Ausreise gewesen sein solle,
dass sie weiter die Frage, wie ihr Ehemann, nachdem er zusammenge-
schlagen worden sei, ins Krankenhaus gelangt sei, unklar und wider-
sprüchlich beantwortet habe, da sie zuerst ausgeführt habe, sie selber
habe ihn dorthin gebracht und später an der Anhörung demgegenüber an-
gegeben habe, sie sei benachrichtigt worden, dass er und ihr Sohn sich im
Krankenhaus aufhalten würden,
dass das SEM in seiner Verfügung rund um dieses Ereignis noch weitere
Ungereimtheiten feststellte, und auf diese Erwägungen im Wesentlichen
verwiesen werden kann,
dass es diesbezüglich insbesondere festhielt, der Beschwerdeführerin
könne es zugemutet werden, zu wissen, ob sie ihren Ehemann nun selber
ins Krankenhaus gebracht oder ihn erst dort angetroffen habe, wenn sie
das geltend gemachte Schlüsselereignis denn auch selbst erlebt hätte,
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dass ferner die Angaben zur Person, der sie die Tür geöffnet habe und die
ihre Hand kurz berührt habe, äusserst kurz ausgefallen seien und die Be-
schwerdeführerin sich nicht an ihr Aussehen habe erinnern können, was
allerdings äusserst unplausibel sei, zumal sie noch zuvor zu Protokoll ge-
geben habe, dieser Mann habe sie ganz seltsam angeschaut als sie ihm
den Tee gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerin die in der Anhörung geltend gemachte Dro-
hung, durch die Feinde ihres Mannes vergewaltigt zu werden, an der BzP
zuvor noch nicht erwähnt gehabt habe und die blosse Erklärung hierzu, es
sei ihr damals nicht gut gegangen, angesichts der Schwere dieser Drohung
nicht zu überzeugen vermöge, weshalb dieses Vorbringen als nachgescho-
ben zu bewerten sei,
dass die Vorinstanz zusammenfassend festhielt, die Schilderungen seien
unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefallen und die Ausführun-
gen vermöchten nicht die Detaildichte und Substanziiertheit aufweisen,
welche bei einem tatsächlichen Erlebnis zu erwarten wären,
dass sich das Gericht den Erwägungen des SEM anschliesst und bei Sich-
tung des Anhörungsprotokolls in der Tat auffällt, dass die Beschreibung der
einzelnen Ereignisse durch die Beschwerdeführerin (Angaben zu den Fein-
den ihres Mannes, Spital-Vorfall, Besuch eines Mannes) weitgehend von
unsubstanziierten, nicht erlebnisnahen und widersprüchlichen Aussagen
geprägt ist (vgl. B13/16 F34 ff., 78 ff., 103, 107 f.),
dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der ihr und ihrem
Sohn angedrohten Vergewaltigung knapp und äusserst vage ausfielen und
sie auf konkretes Nachfragen zu ihrem Sohn hin mit "Weiss ich nicht […]"
respektive "Jetzt weiss ich es immer noch nicht […]" antwortete (vgl.
B13/16 F86 f., 117 f.), obwohl sie am 2. Oktober 2017, soweit aus dem Be-
fragungsprotokoll ersichtlich, in einem reinen Frauenteam angehört wurde,
dass auf Beschwerdeebene diesbezüglich dagegen erstmals vorgebracht
wird, sowohl der Sohn als auch die Beschwerdeführerin seien in ihrem
Heimatstaat vergewaltigt worden (vgl. Beschwerde vom 26. November
2018 S. 3 f.),
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dass diese neue Behauptung mit dem bisherigen protokollierten Sachver-
haltsvortrag nicht in Einklang zu bringen ist und für dieses verspätete Vor-
bringen – wie im Folgenden dargelegt wird – auch keinerlei nachvollzieh-
baren Gründe ersichtlich sind, weshalb es sich rechtfertigt, die Asylvorbrin-
gen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als unglaubhaft zu qualifi-
zieren,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sich im We-
sentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhalts und der Prozessge-
schichte sowie auf die Rüge beschränken, das SEM habe den Anspruch
der Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, indem es die Anhörung durchgeführt habe, obwohl die
Beschwerdeführerin in einer sehr schlechten psychischen Verfassung ge-
wesen sei und während der Befragung ständig geweint habe (vgl. Be-
schwerde vom 26. November 2018 S. 5),
dass dies auch von der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung
im Zusatzblatt zum Protokoll festgehalten worden sei und Letztere ange-
fügt habe, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage
gewesen sei, die Fragen zu verstehen und beantworten, und die Be-
schwerdeführerin habe sich bei der Rückübersetzung ausserdem über Nie-
renschmerzen beklagt,
dass die Hilfswerksvertretung im Rahmen ihrer Bemerkungen zur Befra-
gung deshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens angeregt
habe,
dass das Gericht nach Sichtung des Anhörungsprotokolls die entsprechen-
den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zur Kenntnis nimmt,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vortrug, sie habe Rücken-
und Magenprobleme sowie Kopfschmerzen (vgl. BzP B4/11 S. 7),
dass aus den vorinstanzlichen Akten ferner hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz entsprechend ärztlich behandelt wurde
(vgl. "Meldung medizinischer Fall", 27. Januar 2016, B10/4),
dass ansonsten keine weiteren gesundheitlichen Probleme aktenkundig
sind,
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dass im fraglichen Anhörungsprotokoll allerdings keine Hinweise dafür vor-
liegen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich angehört wor-
den wäre, zumal sie selber zu keinem Zeitpunkt geltend machte, an der
Befragung aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen zu können,
dass sie die ihr während der Anhörung gestellten Fragen allesamt beant-
wortet hat, sich zu Beginn der Anhörung mit den Bedingungen der Befra-
gung einverstanden erklärt hat sowie im Rahmen der Rückübersetzung
des Befragungsprotokolls am Ende der Anhörung deren Richtigkeit und
Vollständigkeit bestätigt hat (vgl. B13/16 F1f., S. 14),
dass sie zwar auf die Frage der Hilfswerksvertretung am Ende der Befra-
gung, ob es ihr gesundheitlich gut gehe, zu Protokoll gab "es gehe ihr nicht
gut, ihr Zustand sei nicht gut; sie sei gerade in Behandlung; sie habe
Atemschwierigkeiten und sie kriege Schwächeanfälle." (vgl. B13/16
F110f.),
dass sie ansonsten – und insbesondere während des gesamten Verlaufs
der Anhörung – keine Probleme im Zusammenhang mit der Konzentration,
Denk- oder Sprechfähigkeit zu Protokoll gab,
dass dem Protokoll auch zu entnehmen ist, dass seitens der Befragungs-
führung in sachgerechter und empathischer Weise auf die emotionale
Situation der Beschwerdeführerin reagiert worden ist,
dass sie die abschliessende Frage, ob es noch Gründe gebe, welche die
Beschwerdeführerin noch nicht erwähnt habe und gegen eine Rückkehr
sprächen, mit den Worten "Nein, ich erzählte Ihnen alles; das ist das erste
Mal, dass ich über dies Vorfälle gesprochen habe […] alles habe ich Ihnen
heute erzählt (GS schluchzt)" beantwortet hat (vgl. B13/16 F116),
dass schliesslich die Tatsache alleine, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend der Anhörung oftmals weinte und schluchzte, nicht genügt, um daraus
die Befragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen,
dass es sich bei der gegebenen Sachlage demnach erübrigt, die Erstellung
eines medizinischen Gutachtens oder die Wiederholung der Anhörung an-
zuordnen,
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dass die Rüge der mangelhaften Anhörung sich mithin als unbegründet er-
weist, weshalb ihr Rechtsbegehren, die Sache sei zur vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass ferner die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in der Rechtsmit-
teleingabe nicht aufgeklärt oder ausgeräumt werden, da eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
ausbleibt,
dass an dieser Stelle – auch nach Durchsicht der Akten ihres Sohnes – der
Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass die protokollierten
Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme ihrer Glaubhaf-
tigkeit offenkundig nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
führt hätten,
dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2013 persönlich
keine Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten haben soll und bei der
– gänzlich hypothetischen angesichts der vorläufigen Aufnahme der (…)-
jährigen Frau – Rückkehr dorthin offenkundig nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen wäre, sie würde in absehbarer Zukunft eine Re-
flexverfolgung wegen ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes zu
befürchten haben,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb auch kein An-
lass zur Kassation besteht und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: